B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4455/2013
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Guinea (Ethnie
Peul), eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. April 2013 ver-
liess und am 22. April 2013 mit der Air France in Paris ankam,
dass er anschliessend per Bahn in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Mai
2013 (nach zwei Wochen Aufenthalt) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und dort am 30. Mai 2013
summarisch befragt wurde,
dass er sein Asylbegehren im Wesentlichen damit begründete, sein Onkel
sei in Guinea aus ethnischen Gründen umgebracht worden und er sich
nun auch in Gefahr befinde,
dass ihm vom BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs
zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dub-
lin-II-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG sowie zur Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde,
dass er dazu lediglich bemerkte, er würde die Behandlung seines Asylge-
suchs durch die Schweiz vorziehen (A5/10, S. 7),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Vertretung in
Konakry ein vom 20. April bis 10. Mai 2013 gültiges Schengen-Visum
ausgestellt worden war,
dass das BFM basierend auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die französischen
Behörden am 11. Juni 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die französischen Behörden das Ersuchen am 18. Juli 2013 gut-
hiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2013 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Frankreich ver-
fügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ zum Vollzug der
Wegweisung verpflichtete, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen
die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerde-
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führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändig-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. August 2013 (Einga-
be und Poststempel gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das BFM an-
zuweisen, den Entscheid neu zu eröffnen, weil ihm die angefochtene Ver-
fügung unvollständig ausgehändigt worden sei,
dass weiter in formeller Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Au-
gust 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die
Behandlung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Endentscheid
aufschob,
dass es weiter anordnete, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in
der Schweiz abwarten,
dass es schliesslich die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur
Einreichung einer Stellungnahme ersuchte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2013 feststell-
te, dass die Dublin-Nichteintretensentscheide in einem automatisierten
Verfahren ausgefertigt würden, wobei die Original-Verfügung und die ent-
sprechenden Kopien jeweils doppelseitig und geheftet ausgedruckt wür-
den,
dass sich eine vollständige Kopie im Dossier des BFM befinde und das
Migrationsamt des Kantons C._______ mit einer vollständigen Kopie be-
dient worden sei, was entsprechende Abklärungen ergeben hätten,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die angefoch-
tene Original-Verfügung noch eine Kopie als Beweisdokument eingereicht
habe,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013
zur Stellungnahme und zur Einreichung der Verfügung des BFM vom
19. Juli 2013 im Original aufgefordert wurde,
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dass er mit Eingabe vom 28. August 2013 die ungeraden Seiten der an-
gefochtenen Verfügung und gleichzeitig eine Formularbeschwerde ein-
reichte,
dass er darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren,
dass er in prozessualer Hinsicht (erneut) beantragte, ihm sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei abzusehen, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen beziehungsweise er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er eine Fürsorgebestätigung vom 28. August 2013 beilegte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, man habe ihm die BFM-
Verfügung vom 19. Juli 2013 unvollständig ausgehändigt und somit man-
gelhaft eröffnet, nicht belegen konnte, weil er die Original BFM-Verfügung
dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachreichte,
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dass von blossem Auge ersichtlich wird, dass es sich hier um eine Kopie
von schlechter Qualität handelt,
dass zudem die BFM-Verfügung in der Regel in einem (…) verschickt
wird und somit (…),
dass daher, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Erwägungen der Vorin-
stanz in der Vernehmlassung, welche überzeugen, davon ausgegangen
werden muss, die BFM-Verfügung sei ihm vollständig zugestellt worden,
weshalb diese als richtig und vollständig eröffnet zu gelten hat,
dass er offenbar auch in der Lage war, dagegen eine materielle Be-
schwerde zu verfassen,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewäh-
rung von Asyl oder vorläufiger Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzu-
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mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, mangels An-
fechtungsgegenstand nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM, basierend auf einem CS-VIS-Abgleich und der Zustim-
mung Frankreichs vom 18. Juli 2013 zum Übernahmegesuch des BFM
vom 11. Juni 2013, Frankreich zu Recht als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Frankreich
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich
einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens keine Einwen-
dungen machte,
dass er in seiner Beschwerde die Befürchtung äusserte, Frankreich wür-
de ihn nach Guinea ausliefern, was für ihn Folter und Tod bedeuten wür-
de,
dass die pauschalen und insgesamt unsubstanziierten Vorbringen in der
Beschwerde keine rechtsgenügenden Gründe gegen eine Überstellung
nach Frankreich darstellen,
dass weder Anhaltspunkte dafür vorliegen, Frankreich könnte seinen aus
dem Völkerrecht, namentlich der EMRK und der FK, fliessenden Pflichten
nicht nachkommen, noch Grund besteht für die Annahme humanitärer
Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, die für einen Selbsteintritt i.S.
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
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2011/24 E. 10.1 m.w.H., weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht an-
geordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frank-
reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die Gesuche um Erlass eines Verbotes der Datenweitergabe bezie-
hungsweise entsprechende Orientierung mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos geworden sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist aufzuzeigen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: