B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4455/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 29. April 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde
ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständig-
keit Kroatiens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank, ersuchte das SEM am 3. Mai 2016 die kroatischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers; diese lehnten das Gesuch am
30. Juni 2016 vorerst provisorisch ab und hiessen es sodann am 5. Juli
2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein,
verfügte die Wegweisung nach Kroatien und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Nichteintre-
tensentscheid aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen
und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis
zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Voll-
zugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand beizuordnen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 22. Juli 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig für die Beurteilung
einer Dublin-Ausschaffungshaft, wenn sie durch eine kantonale Behörde
angeordnet wurde (Art. 76a und Art. 80 AuG). Das Amt für Arbeit und Mig-
ration des Kantons Uri hat die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers
angeordnet. Soweit die Beschwerde (III: Rechtswidrigkeit der Haft) sich ge-
gen die Inhaftierung richtet, fehlt es an der Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, sein
Asylgesuch sei materiell zu prüfen, nimmt er eine Erweiterung des Streit-
gegenstandes vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
3.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und
die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um
Übernahme ersucht. Diese hiessen das Ersuchen gut. Kroatien ist somit
verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für
die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die hiergegen geltend
gemachten Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Ver-
letzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Minderjährigkeit
nicht anerkannt. Er sei minderjährig, womit er nicht im Dublin-Verfahren
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nach Kroatien überstellt werden könne. Es trifft jedoch zu, dass er in der
Befragung das Geburtsdatum 1. Januar 1998 angab und diese Angabe an-
lässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (SEM-Akten, A8,
S. 2). Dasselbe trifft für das selbstständig ausgefüllte Personalienblatt zu
(SEM-Akten, A1, S. 1 f.). Die darin vorgenommene Alterskorrektur hat er
ebenfalls unterschriftlich bestätigt. Ferner wird die vom Beschwerdeführer
selbst gemachte Altersangabe durch sein äusseres Erscheinungsbild
(Bartwuchs, Falten etc., Fotos in den SEM-Akten) untermauert. Hinzu
kommt, dass die kroatischen Behörden ebenfalls vom Geburtsdatum 1. Ja-
nuar 1998 ausgehen (Zustimmung zur Übernahme vom 5. Juli 2016, SEM-
Akten, A18). Der Beschwerdeführer hat die behauptete Minderjährigkeit
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Der
Nachweis scheitert, weil er der Pflicht, seine Identität offenzulegen und Rei-
sepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und
b AsylG), nicht nachgekommen ist. Aufgrund der klaren Angaben im
vorinstanzlichen Verfahren ist die Minderjährigkeit auch nicht glaubhaft. Da
er das Personalienblatt selbstständig ausgefüllt und das Alter anlässlich
der Befragung – im Wissen um die Wahrheitspflicht – bestätigt hat, bestand
keine Veranlassung für eine Handknochenanalyse, zumal das äussere Er-
scheinen nicht ansatzweise an einen Minderjährigen denken lässt. Da die
Beschwerdevorbringen sich als blosse Behauptungen erweisen, hat die
Vorinstanz den Beschwerdeführer zutreffend als volljährig behandelt und
auf seine eigenen Angaben abgestellt. Aus der in der Beschwerde zitierten
Rechtsprechung zur Minderjährigkeit kann er daher nichts zu seinen Guns-
ten ableiten.
Insoweit der Beschwerdeführer einen Selbsteintritt infolge der schlechten
Bedingungen und Erlebnisse in Kroatien fordert, gilt das Folgende: Es gibt
keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hin-
weise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten würde. Auch kann davon ausgegangen werden, dass
Kroatien die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende
aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats
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2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte
vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegen-
den Fall missachten und der Beschwerdeführer unter Verletzung der
EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung aus-
gesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot
verletzt würde. Nach dem Gesagten und weil es sich bei dem Beschwer-
deführer um einen jungen und gesunden Mann handelt (SEM-Akten, A8,
S. 9) liegen auch keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu be-
urteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Sou-
veränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten würden. Die Vorinstanz ist
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jegli-
chen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, Herrn Roger Suri, das SEM
und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: