B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4455/2019
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und
B._______, geboren am (…),
beide syrische Staatsangehörige,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019.
E-4455/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Dezember 2015
vom SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2018 abgelehnt und ihre Wegweisung
aus der Schweiz angeordnet wurde,
dass das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerenden verfügte, nachdem der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar eingeschätzt wurde,
dass die am 9. Juli 2018 erhobene Rechtsmitteleingabe der
Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-3989/2018 vom 15. November 2018 gutgeheissen, die SEM-Verfügung
vom 6. Juni 2018 aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an
das SEM überwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei festhielt, dass die von den
Beschwerdeführenden angebrachten Rügen der Verletzung des
rechtlichen Gehörsanspruchs und der unrichtigen Abklärung des
Sachverhalts zu Recht erfolgt seien,
dass aus den vorinstanzlichen Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür
ersichtlich seien, dass das SEM die Dossiers der beiden Söhne der
Beschwerdeführenden (C._______: N […] sowie D._______: N […]) und
insbesondere das Dossier des Neffen der Beschwerdeführerin, E._______
(N […]) beim Entscheid über das Asylverfahren der Beschwerdeführenden
berücksichtigt habe, obwohl den genannten drei Angehörigen in der
Schweiz Asyl gewährt worden sei und die Beschwerdeführenden diese
Angehörigen mehrfach erwähnt und auf diese konkreten Bezug
genommen hätten,
dass insbesondere auch keine Auseinandersetzung des SEM mit der
Frage erfolgt sei, ob die Aussagen der Beschwerdeführenden aufgrund der
Angaben des Neffen allenfalls doch glaubhaft sein könnten und allenfalls
aslyrelevant wären,
dass das SEM auch der Frage einer möglichen Reflexverfolgung der
Beschwerdeführenden gestützt auf die Asylgründe ihrer Söhne nicht
nachgegangen sei (vgl. E-3989/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3),
dass das Gericht im zitierten Urteil weiter festhielt, es sei zum Zweck einer
sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung und anschliessenden Neubeurteilung
der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden und zur
E-4455/2019
Seite 3
Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung notwendig, die Akten des
Neffen der Beschwerdeführerin sowie der beiden Söhne beizuziehen und
den Beschwerdeführenden je nach Schlussfolgerung des SEM nach
Konsultation der genannten Akten das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass die Vornahme dieser Handlungen den Rahmen des
Beschwerdeverfahrens sprengen würde, weshalb die damals
angefochtene Verfügung kassiert und das Verfahren an das SEM
zurückgewiesen wurde (vgl. E-3989/2018, a.a.O. E. 4.2),
dass gemäss Aktenverzeichnis des SEM im Nachgang zum Urteil des
Bundesvewaltungsgerichts vom 15. November 2018 (Akte A30) lediglich
die Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. November 2018 (A31), eine
interne Dossierzustellung (A32), eine Aktennotiz betreffend Ausrichtung
einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden (A33) sowie ein
Erfassungsformular betreffend Rechtskraft des Urteils vom 15. November
2018 (A34) neu in die Akten aufgenommen wurden,
dass das SEM mit erneuter Verfügung vom 26. Juli 2019 (Akte A35) –
eröffnet am 5. August 2019 – das Gesuch der Beschwerdeführenden
erneut abwies, ihre Wegweisung anordete und wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
4. September 2019 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die ange-
fochtene Verfügung vom 26. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter
sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren respektive es sei die Verfügung auf-
zuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die Einsicht
in die Verfahrensakte A33/1 zu gewähren, eine diesbezügliche Frist zur
Stellungnahme anzusetzen und von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Sep-
tember 2019 festhielt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des
E-4455/2019
Seite 4
Verfahrens in der Schweiz abwarten können, und gleichzeitig auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und erwägt,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht
gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, und eine das SachgebieErwägungent betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet
(Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-4455/2019
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10,
E. 3.3, m.w.H.),
dass dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (bezie-
hungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhalts-
kontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188) obliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung des SEM aufhebt und
die Sache an die Vorinstanz zur neuen und vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zurückweist, wenn es eine fehlerhafte oder
lückenhafte Sachverhaltsfeststellung ermittelt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155),
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG) gehört, weshalb die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen,
die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich
relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen hat,
dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die
Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver-
halts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un-
recht verneinte,
dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043),
dass diese Verfahrensgrundsätze bereits im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3889/2019, a.a.O. E. 3.1 festgehalten wurden und gestützt
E-4455/2019
Seite 6
darauf die damals angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM an-
gewiesen wurde, den Sachverhalt ergänzend zu erstellen, den Beschwer-
deführern diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und anschlies-
send neu zu verfügen,
dass aus den Verfahrensakten des SEM im Rahmen des wieder aufge-
nommenen vorinstanzlichen Asylverfahrens nirgends ausdrücklich hervor-
geht, dass es in Nachachtung des Kassationsurteils E-3889/2018 die Ver-
fahrensakten der Söhne der Beschwerdeführenden oder des Neffen der
Beschwerdeführerin konkret beigezogen hätte,
dass sich ein amtlicher Beizug dieser Verfahrensakten durch einen ent-
sprechenden expliziten Vermerk in den Verfahrensakten des SEM hätte
niederschlagen müssen,
dass sich nämlich namentlich aus dem Recht auf Akteneinsicht als Teilas-
pekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt, dass die Behörde über
alle entscheidrelevanten Tatsachen und Erhebungen respektive Abklärun-
gen ordnungsgemäss (geordnet, übersichtlich und vollständig) Akten zu
erstellen hat, die dem Einsichtsrecht unterstehen können (vgl. zur Akten-
führungspflicht BVGE 2018 IV/5 E. 8.1 mit Hinweisen auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung; BVGE 2013/23 E. 6.4.2 mit Hinweisen auf die
einschlägige verwaltungsrechtliche Literatur),
dass sich auch dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung vom 26.
Juli 2019 nirgends entnehmen lässt, dass die Verfahrensakten der genann-
ten drei Familienangehörigen der Beschwerdeführenden beigezogen wor-
den wären (vgl. Ziff. I/1-7),
dass das Vorgehen des SEM mithin die Aktenführungspflicht und damit
auch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt,
dass in Missachtung des genannten Kassationsurteils vom 15. November
2018 auch zu keinem Zeitpunkt den Beschwerdeführenden im Rahmen
des wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahrens das rechtliche
Gehör zu den Schlussfolgerungen des SEM nach einer allfälligen, implizit
vorgenommenen Konsultation der genannten Verfahrensakten gewährt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden erst im Rahmen der Erwägungen der an-
gefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2019 mit den Schlussfolgerungen des
SEM konfrontiert wurden (vgl. Ziff. II/1, S. 5 oben und Ziff. II/2b, S. 7),
E-4455/2019
Seite 7
dass die Vorgehensweise des SEM somit auch den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf eine vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30
VwVG verletzt,
dass den Beschwerdeführenden zu den Aussagen ihrer Familienangehöri-
gen, die für die Begründung der ablehnenden Verfügung der Vorinstanz
verwendet werden, gemäss Art. 30 VwvG vorgängig das rechtliche Gehör
zu gewähren gewesen wäre und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
hätte eingeräumt werden müssen (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14),
dass in diesem Zusammenhang weiter festzuhalten ist, dass im Kontext
der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Reflexverfol-
gung (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3, BVGE
2007/19 E. 3.3; EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17) beweiser-
leichternde Grundsätze zur Anwendung kommen (vgl. dazu insbesondere
EMARK 1993 Nr. 6, E. 4 m.w.H.; zur Weiterführung dieser Praxis durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. beispielsweise Urteil
des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 4.3.1),
dass nach dem Gesagten zusammenfassend festzustellen ist, dass das
SEM den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Kassationsurteil
E-3989/2018 vom 15. November 2018 nicht in korrekter, rechtsgenüglicher
Weise nachgekommen ist und seine Pflicht zur Erstellung des vollständi-
gen rechtserheblichen Sachverhalts sowie den rechtlichen Gehörsan-
spruch der Beschwerdeführenden verletzt hat,
dass vorliegend – aus den bereits im Kassationsurteil vom 15. November
2018 E. 4.1 dargelegten Gründen – eine erneute Kassation und Rückwei-
sung an das SEM gerechtfertigt ist, nachdem zur rechtsgenüglichen Klä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts nach wie vor weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassenderes Beweisverfahren
durchzuführen ist,
dass das SEM somit erneut anzuweisen ist, die Akten der Söhne der Be-
schwerdeführenden sowie des Neffen der Beschwerdeführerin beizuzie-
hen, diesen Beizug und die daraus gewonnenen Erkenntnisse ordnungs-
gemäss in den Akten festzuhalten, den Beschwerdeführenden diesbezüg-
lich das rechtliche Gehör im Sinne der vorgängigen Anhörung gemäss
Art. 30 VwVG zu gewähren und anschliessend neu zu entscheiden,
E-4455/2019
Seite 8
dass bei dieser Sachlage die Frage offengelassen werden kann, ob das
SEM im Hinblick auf die vom Gericht festgestellten Mängel bei der Durch-
führung der Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 22. Mai 2018 (vgl.
Kassationsurteil E-3898/2018 E. 3.3, zweiter Textabschnitt) zusätzliche
persönliche Anhörungen hätte durchführen müssen respektive ob eine
Kassation der SEM-Verfügung vom 26. Juli 2019 auch unter diesem Aspekt
gerechtfertigt wäre (vgl. Beschwerde S. 6),
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde gutzuheis-
sen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli
2019 beantragt wird,
dass die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 aufzuheben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, je-
doch auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden kann, weil
sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig
von Amtes wegen abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE)
dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) das
SEM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und MwSt) auszurichten,
dass die Beschwerdeakten E-4455/2019 kurzfristig dem SEM zuzustellen
sind zur Durchsicht der Unterlagen, welche die Vorinstanz für das wieder
aufzunehmende erstinstanzliche Verfahren benötigt, mit der Bitte um zeit-
nahe Retournierung der Beschwerdeakten ans Gericht.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4455/2019
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘800. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: