B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4456/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juni 2013 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 1. Juli 2013 wurde er summarisch befragt und am 18. Juli
2013 zu seinen Asylgründen angehört.
2.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 (eröffnet am 30. Juli 2013) stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftrag-
te den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händig-
te die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
3.
Mit Eingabe vom 7. August 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Zwischenverfü-
gung vom 9. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen.
Am 20. August 2013 (Poststempel) reichte er die Beschwerdeverbesse-
rung ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht beantragte er Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen Schulden von seinen Gläu-
bigern bedroht zu werden. In der Silvesternacht sei er von ein paar Män-
nern verprügelt worden, die seine Gläubiger angeheuert hätten. Die Poli-
zei habe interveniert und ihn mit auf den Polizeiposten genommen. Dort
sei er von Polizisten zusammengeschlagen worden. Einer der Polizisten
habe anschliessend behauptet, dass er ihn angegriffen habe. Es sei ein
Gerichtsverfahren eingeleitet worden, wobei ihm das Gericht Recht ge-
geben habe. Das Verfahren sei jedoch immer noch hängig, wahrschein-
lich weil die Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Entscheid erhoben
habe. Es drohe ihm eine Strafe für etwas, wofür ihn keine Schuld treffe.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
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gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge-
kommen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und
nicht asylrelevant seien. Es erübrigt sich vorliegend, eine Glaubhaftig-
keitsprüfung vorzunehmen, da die Vorbringen unabhängig von ihrer
Glaubhaftigkeit sich von vornherein als nicht asylrelevant erweisen.
5.2 Bei den Vorkommnissen mit den Gläubigern handelt es sich um
Übergriffe Dritter ohne politischen Hintergrund. Der Bundesrat hat den
Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum Safe Country erklärt. Es ist
grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der kosovari-
schen Sicherheitsbehörden auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die
Möglichkeit, gerichtlich gegen die Gläubiger vorzugehen, was er bisher
nicht getan hat. Sollten die kosovarischen Behörden untätig sein, besteht
für ihn immer noch die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu be-
schweren.
5.3 Auch aus dem Strafverfahren, das offenbar in zweiter Instanz noch
rechtshängig ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Wenn seine Vorbringen zutreffen sollten, wurde er des tätlichen
Angriffs gegen Polizeibeamte beschuldigt. Dabei handelt es sich um ein
Strafdelikt gemeinrechtlicher Natur. Es bestehen keine Anzeichen dafür,
dass dem Beschwerdeführer kein korrektes Gerichtsverfahren gewährt
würde, zumal er ja bereits erstinstanzlich freigesprochen worden sein soll.
Die vorgebrachten Fluchtgründe erweisen sich als nicht asylrelevant.
5.4 Der Beschwerdeführer geht schliesslich selbst davon aus, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Anlässlich der Anhörung gab er zu
Protokoll, er wisse, dass er keine Chance auf Asyl habe. Er wünsche sich
lediglich ein paar Monate in der Schweiz, da er glaube, dass er bald bes-
sere Kaufangebote für sein Haus erhalten werde, um dann seine Schul-
den tilgen zu können (Anhörungsprotokoll, S. 8).
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5.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass
die vorgebrachten Fluchtgründe, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit,
asylrechtlich nicht relevant sind. Der angefochtene Entscheid ist im Asyl-
punkt zu bestätigen.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers oder der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht an-
wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art.
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1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in
Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo schliessen.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor-
liegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons Aargau.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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