Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und ihre Söhne
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4456/2016
E-4456/2016
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Sachverhalt:
I.
A.
Die aus D._______ stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. September 2009 in Richtung
Sudan, wo sie sich während knapp drei Jahren aufhielten. Am 16. Juli 2012
hätten sie Khartum verlassen und seien via Bengazi sowie Italien am
15. Oktober 2012 in die Schweiz gelangt. Als Ausreisegründe gaben sie
anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2012 zu Pro-
tokoll, die Beschwerdeführerin 1 sei von Polizisten für zwei Tage mitge-
nommen und befragt worden, weil ihr Ehemann verschwunden sei. Nach-
dem sie mit Hilfe einer Bürgschaft entlassen worden sei, habe sie sich zur
Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 15. Oktober 2012 nicht ein und ordnete die
Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde vom 22. Januar 2013 wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-337/2013 vom 31. Januar 2013 ab.
C.
Am 22. August 2013 gelangten die Beschwerdeführenden mit einem dring-
lichen Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Dieses forderte mit Verfü-
gung vom 29. August 2013 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.–, an-
sonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Aus-
serdem werde der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt, zumal sich
das Gesuch als aussichtslos erweise. Dagegen erhoben die Beschwerde-
führenden mit Eingabe vom 30. August 2013 (E-4863/2013) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Nachdem die Beschwerdeführenden
durch die Instruktionsrichterin darauf aufmerksam gemacht wurden, dass
die Verfügung des SEM in Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung
nicht selbstständig anfechtbar sei, bezahlten sie den vom SEM geforderten
Gebührenvorschuss.
D.
In der Folge wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer-
deführenden mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 ab, weil keine Gründe
vorlägen, welche die Rechtskraft seiner Verfügung vom 9. Januar 2013 zu
beseitigen vermöchten.
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Seite 3
E.
Mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt das hängige Beschwerdeverfahren E-4863/2013 infolge Wegfallens
des Anfechtungsgegenstandes als gegenstandslos geworden ab.
F.
Die gegen die Verfügungen des SEM vom 3. Oktober 2013 sowie vom
9. Januar 2013 erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2013 hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6159/2013 vom 1. Juli 2015 gut, so-
weit darauf eingetreten wurde. Zudem wurde die Verfügung des SEM vom
3. Oktober 2013 aufgehoben und das SEM angewiesen, seine Verfügung
vom 9. Januar 2013 in Wiedererwägung zu ziehen sowie nach Vornahme
der erforderlichen Abklärungen im Sinn der Erwägungen neu zu entschei-
den.
G.
Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden
mit Verfügung vom 24. November 2015 ab und erklärte seine Verfügung
vom 9. Januar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar.
II.
H.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 informierte das SEM die Beschwerde-
führenden darüber, dass die Verfügung vom 9. Januar 2013 aufgehoben
und das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen
werde, weil die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen und damit die
Zuständigkeit für die Behandlung ihrer Asylgesuche auf die Schweiz über-
gegangen sei.
I.
Die Beschwerdeführerin 1 führte an ihrer Anhörung vom 20. Mai 2016 aus,
sie habe die neunte Klasse abgebrochen, als sie mit ihrem ersten Sohn
schwanger gewesen sei. Nach dessen Geburt (…) habe sie mit ihren Eltern
zusammengelebt und nach einigen Monaten für Privatpersonen zu arbei-
ten begonnen. Sie habe schliesslich als (…) arbeiten können und dabei
[Tätigkeit]. Dafür habe sie vor ihrer Ausreise durchschnittlich 1400 Nakfa
erhalten. Zum Militärdienst sei sie nie aufgefordert worden, weil sie Mutter
geworden sei. Während ihrer zweiten Schwangerschaft (…) sei sie in ein
Miethaus in einem Quartier in D._______ gezogen. Der Vater ihrer Kinder
habe (…) bis 2005 mit ihnen zusammengelebt, bis er im Rahmen des Mili-
tärdienstes versetzt worden sei. Bis Ende 2008 habe sie den Sold ihres
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Ehemannes entgegengenommen. Danach habe sie den Sold nicht mehr
erhalten, da ihr Ehemann keine Unterschrift mehr dafür geleistet habe. Man
habe ihr mitgeteilt, dass er nach einem Urlaub nicht mehr in den Militär-
dienst zurückgekehrt sei. Aus diesem Grund sei sie während zwei Tagen
von der Polizei verhört worden. Als Grund für ihre Verhaftung habe man ihr
mitgeteilt, dass ihr Ehemann nach einem Besuch zu Hause nicht mehr in
den Dienst zurückgekehrt sei. Sie habe ihnen geantwortet, dass ihr Ehe-
mann gar nie zu ihr gekommen sei und sie keine Kenntnis über seinen
Verbleib habe. Sie sei schliesslich gegen eine Bürgschaft mit der Bedin-
gung entlassen worden, sie dürfe den Ort nicht verlassen und müsse sich
den Behörden zur Verfügung halten.
J.
An der Anhörung vom 20. Mai 2016 gab der Beschwerdeführer 2 zu Proto-
koll, er habe in seiner Heimat keine eigenen Probleme gehabt. Seine Mut-
ter sei von Polizisten zu seinem Vater befragt und schliesslich mitgenom-
men worden. Er sei während deren Inhaftierung mit dem kleinen Bruder
zum Grossvater gegangen und nach einigen Tagen wieder nach Hause
zurückgekehrt. An seinen Vater habe er kaum Erinnerungen.
K.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am 17. Juni 2016 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
L.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 18. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei im Punkt der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls aufzuheben und
ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie wegen Unzu-
lässigkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei
die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 gewährte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
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Seite 5
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG und bestellte ihnen eine
amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Monique Bremi. Die
Rechtsbeiständin wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass sie un-
aufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten eine Entschä-
digung aufgrund der Akten festgelegt werde. Gleichzeitig wurde das SEM
zur Vernehmlassung eingeladen.
N.
Die Vernehmlassung des SEM vom 25. August 2016 wurde den Beschwer-
deführenden am 29. August 2016 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme
zugestellt.
O.
Die Replik der Beschwerdeführenden datiert vom 27. September 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 6
1.4 Auf das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung gab das SEM an, das
Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie sei durch die Polizei mitgenom-
men und während zweier Tage festgehalten worden, sei als nicht genü-
gend intensiv einzustufen und erweise sich damit als nicht asylrelevant.
Das behördliche Vorgehen entspreche einer allgemeinen Abklärung. Inso-
fern erscheine auch die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung
als unbegründet. Es würden keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro-
hung vorliegen, zumal der Umstand, dass andere Frauen von Deserteuren
von den Behörden wiederholt belangt worden seien, nicht ausreiche, eine
künftige Verfolgung als wahrscheinlich einzustufen. Die geschilderte ille-
gale Ausreise aus dem Heimatstaat wirke ausserdem nicht selbst erlebt,
da die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang nur wenig kon-
krete und undifferenzierte Angaben gemacht habe. Trotz mehrmaliger Auf-
forderung sei es ihr nicht gelungen, die Reise, deren Organisation sowie
ihre persönlichen Eindrücke substanziiert darzulegen. Sie habe weder die
Reiseroute noch die Reisedauer oder die Grenzüberquerung nachvollzieh-
bar beschreiben können. Dasselbe gelte für die Schilderungen des Be-
schwerdeführers 2. Aus diesen Gründen würden sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche würden abgelehnt.
3.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdeanträge da-
mit, Berichte internationaler Organisationen würden belegen, dass Ange-
hörige von im Ausland lebenden Deserteuren häufig von den heimatlichen
Sicherheitsorganen befragt und inhaftiert würden. Insofern drohe der Be-
schwerdeführerin 1 wegen der Desertion ihres Ehemannes Reflexverfol-
gung. Insbesondere habe sie objektive Gründe für eine ausgeprägte sub-
jektive Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen, da sie solchen be-
reits in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei. Ihre Inhaftierung sei
auch durch die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers 2 bestätigt
worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Beschwerdeführe-
rin 1 ausserdem auch die illegale Ausreise nachvollziehbar und konkret
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schildern können und auch ihre dabei empfundenen Gefühle geäussert. Es
hätten sich keine Widersprüche zwischen ihren Aussagen und denjenigen
des Beschwerdeführers 2 ergeben. Es sei deshalb von der Glaubhaftigkeit
dieser Ausführungen auszugehen. Schliesslich spreche es für die illegale
Ausreise, dass die Inhaftierung der Beschwerdeführerin 1 durch das SEM
nicht angezweifelt worden sei und sie nur mit der Bedingung entlassen
worden sei, den Ort nicht zu verlassen.
3.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM klar, dass den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Berichten zufolge zwar gewisse Angehörige
von Deserteuren flüchtlingsrelevant verfolgt würden, aber nicht von einer
flächendeckenden Bestrafung und damit auch nicht von einer überwiegend
wahrscheinlichen, zukünftigen Gefährdung der Beschwerdeführenden
auszugehen sei. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 erweise sich eine
Reflexverfolgung als unbegründet; es seien keine konkreten Hinweise er-
sichtlich, die für eine erneute Einvernahme sprechen würden oder darauf
schliessen liessen, eine solche wäre im Gegensatz zur ersten Einver-
nahme in asylrechtlich relevanter Intensität ausgefallen. Für diese Ein-
schätzung spreche auch der Umstand, dass der Ehemann der Beschwer-
deführerin 1 bereits im Jahr 2008 desertiert sei und ab diesem Zeitpunkt
kein Sold mehr ausbezahlt worden sei. Eine Befragung der Beschwerde-
führerin 1 habe jedoch erst ungefähr neun Monate später stattgefunden
und es sei in diesem Zusammenhang eine lediglich lose Aufforderung aus-
gesprochen worden, sie solle sich für eventuelle weitere Befragungen zur
Verfügung halten. Vor diesem Hintergrund müsse sie nicht in absehbarer
Zeit mit zukünftiger asylrelevanter Verfolgung rechnen. Hinsichtlich der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise werde auf die Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussa-
gen verwiesen. Die illegale Ausreise allein erweise sich zudem gemäss ak-
tuellen Erkenntnissen des SEM als asylrechtlich unbeachtlich, weil die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea keine ernsthaften
Nachteile zu gewärtigen hätten, zumal sie weder den Nationaldienst ver-
weigert hätten noch aus diesem desertiert seien.
3.4 Die Beschwerdeführenden gaben in ihrer Replik zu bedenken, dass
gemäss ständiger – sowie nach wie vor gültiger – Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bereits bei illegaler Ausreise aus dem Heimat-
staat das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei, da diese
als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde und deshalb dra-
konische Massnahmen nach sich ziehe. Das Gericht habe darüber hinaus
klargestellt, dass selbst bei sehr jungen Personen die illegale Ausreise aus
Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG nach sich ziehen
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könne. Dies gelte somit auch für den Beschwerdeführer 2, weshalb im Sinn
einer Einzelfallprüfung festzustellen sei, ob er wegen der illegalen Ausreise
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das SEM habe ausserdem die in BVGE
2010/54 aufgestellten Regeln missachtet, wie bei einer Praxisänderung
seitens des SEM vorzugehen sei. So wende es einerseits nach öffentlicher
Ankündigung der Praxisänderung diese generell auf alle Asylverfahren an.
Andererseits habe es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlas-
sen, die geltende Rechtsprechung des Gerichts aufzuführen und darzule-
gen, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von
der publizierten Praxis abgewichen werde. Für eine Änderung der publi-
zierten Praxis des Gerichts seien denn auch keine Gründe ersichtlich, zu-
mal keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden und auch
der Bericht der Fact-Finding Mission von Februar/März 2016 nicht auf sol-
chen neuen Länderinformationen beruhe. Das SEM habe damit auch die
Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Im Übri-
gen sei auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea hinzuwei-
sen, die sich verschiedenen Berichten zufolge als nach wie vor problema-
tisch erweise, weshalb eritreische Asylsuchende in den verschiedenen eu-
ropäischen Staaten einen Schutzstatus erhalten würden. Die Beschwerde-
führenden würden somit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren oder sie seien zumindest als Flüchtlinge in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ersthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführen-
den staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2011/51 E. 6.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5).
4.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnah-
men – abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familien-
angehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG
flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwar-
teten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
1994 Nr. 5 E. 3.- h); BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.
5.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Vorfluchtgründe ist mit dem SEM festzustellen, dass diese als nicht genü-
gend intensiv erachtet werden müssen.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nie zum Militär-
dienst aufgeboten wurden und somit weder diesen verweigerten noch von
diesem desertierten. Aus ihren Anhörungsprotokollen geht zudem hervor,
dass sie nicht aus persönlichen Gründe von den heimatlichen Behörden
verfolgt worden wären. Sie brachten vielmehr vor, sie würden sich wegen
der Desertion des Ehemannes respektive Vaters vor Behelligungen seitens
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Seite 10
der heimatlichen Behörden fürchten (vgl. SEM-Akten, C4, F51 ff., F102 ff;
C5, F73).
5.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die
heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin 1 erst ungefähr neun Mo-
nate nach der Desertion ihres Mannes aufgesucht und zu dessen Verbleib
befragt hätten. Sie war somit nach dem Verschwinden ihres Mannes mo-
natelang keinen Behelligungen ausgesetzt, obwohl sie sich in dieser Zeit
regelmässig bei den heimatlichen Behörden nach dem ihr zustehenden
Sold erkundigt hatte. Hinzu kommt, dass sie während ihrer Inhaftierung le-
diglich kurz befragt und nach nur zwei Tagen gegen eine Bürgschaft wieder
entlassen wurde. Ihren Angaben zufolge ist ausserdem weder während ih-
rer Inhaftierung noch nach ihrer Freilassung etwas Nennenswertes vorge-
fallen; sie fürchtete sich vielmehr vor einer ihr möglicherweise drohenden
Kaution von 50‘000 Nakfa (vgl. SEM-Akten, C5, F90, F94, F112 ff., F119 f.,
F166). Schliesslich ist die Auflage der Sicherheitsbehörden, sie müsse sich
wegen allfälliger weiterer Befragungen zur Verfügung halten, auch nach
Ansicht des Gerichts nicht geeignet, Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu
begründen.
5.4 Nach dem Gesagten sind die zweitägige Inhaftierung sowie die Kurz-
befragung der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Desertion ihres Ehe-
mannes nicht als asylrechtlich genügend intensiver Nachteil im Sinn von
Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erachten, der ihr aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG er-
wähnten Gründen zugefügt worden wäre. Zudem kann auch ausgeschlos-
sen werden, dass den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde. Es ist
folglich nicht von einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung auszuge-
hen. Das SEM hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
ihre Asylgesuche abgewiesen.
5.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden allenfalls die Flücht-
lingseigenschaft aus Gründen erfüllen, die erst nach ihrer respektive durch
ihre Ausreise entstanden sind.
6.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
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Seite 11
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei
einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der
Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
6.3 Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesver-
waltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerin-
nen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei
einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei
zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhal-
ten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Ent-
scheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass
seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufent-
halte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Perso-
nen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht
mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer uner-
laubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich
begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Aus-
reise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen (a.a.O., E. 5).
6.4 Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte illegale Ausreise
der Beschwerdeführenden aus Eritrea geglaubt werden kann, sind vorlie-
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Seite 12
gend keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Einerseits ha-
ben sich gemäss den obigen Ausführungen die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe (Reflexverfolgung) als nicht asylrelevant herausgestellt. An-
dererseits liegen auch keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche die
Beschwerdeführenden in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Personen erscheinen lassen könnten.
6.5 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe nicht das kor-
rekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grund-
satzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe, ist festzuhalten,
dass die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung einer illegalen Ausreise aus Eritrea
nunmehr mit dem erwähnten Referenzurteil mittlerweile geklärt ist; von wei-
teren Ausführungen in diesem Zusammenhang kann abgesehen werden.
6.6 Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft auch aus Nachfluchtgründen nicht erfüllen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. Juni 2016 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
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Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Bei dieser Sachlage besteht keine Veran-
lassung für das Gericht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutgeheissen hat und nicht von einer massgeblichen Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von einer Kosten-
auflage abzusehen.
10.2 Das Honorar der mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 einge-
setzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang
durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kos-
tennote zu den Akten gereicht, weshalb ihr Vertretungsaufwand andro-
hungsgemäss aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichti-
gung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Hono-
rar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4456/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monique Bremi, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1200.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Martina Stark
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