B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4456/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ägypten, Südafrika
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Juli 2018 im Transitbereich des
Flughafens Zürich um Asyl nach. Die Vorinstanz verweigerte ihm gleichen-
tags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von
maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufent-
haltsort zu.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Juli 2018 und der An-
hörung zu den Asylgründen vom 18. Juli 2018 machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er sei als ägyptischer Staatsangehöriger in
B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe eine Ausbildung zum
Bauingenieur absolviert und habe während zwei Jahren in einem Hotel in
C._______ gearbeitet, bevor er längere Zeit arbeitslos gewesen sei. Im
Jahre 2001 habe er ein Visum für Südafrika erhalten und sei dort im Handel
tätig gewesen. Er habe nach Ablauf des Touristenvisa durch das Eingehen
einer Art Schein- oder Zweckehe mit einer südafrikanischen Staatsange-
hörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Südafrika erhalten und habe wei-
terhin Handel betrieben, zunächst in D._______, später in E._______. Mitt-
lerweile habe er die südafrikanische Staatsbürgerschaft erlangt. Er sei in
der Zwischenzeit jedes Jahr nach Ägypten zurückgekehrt und habe dort im
Jahre 2003 geheiratet. Sein Sohn sei am 15. Oktober 2005 zur Welt ge-
kommen, und seine Ehefrau erwarte das zweite gemeinsame Kind. Im
Jahre 2012 sei er zum ersten Mal nach F._______ gereist, wo er in
G._______ während zwei Jahren als (…) gearbeitet und gelebt habe. Bei
einer Reise von G._______ nach H._______ sei er von der Polizei festge-
nommen worden und habe auf Anraten seines Begleiters unter der Angabe
falscher Personalien ein Asylgesuch gestellt. Den Ausgang dieses Ge-
suchs habe er nicht abgewartet, sondern er sei nach der Entlassung aus
der Haft wieder nach G._______ zurückgekehrt. In den Jahren 2014 und
2016 sei er für jeweils zwei bis drei Monate nach Ägypten zurückgereist.
Seine Einreise nach F._______ habe er stets mit seinem südafrikanischen
Reisepass bestritten. Im Jahre 2017 sei seine ägyptische Ehefrau erkrankt,
weswegen er kurzfristig nach Ägypten zurückgekehrt sei und in seinem ei-
genen Möbelgeschäft in B._______ gearbeitet habe. Im Februar 2018 sei
er aus Ägypten wieder Richtung F._______ ausgereist, wobei ihm am Flug-
hafen G._______ die Einreise verweigert worden sei. Am 2. Juli 2018 sei
er erneut, diesmal besser vorbereitet, über Zürich nach F._______ gereist.
Die Einreise sei ihm am Flughafen G._______ erneut verweigert worden.
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Er habe in F._______ jedoch kein Asyl beantragt, da er von den Grenzbe-
amten rassistisch und unfreundlich behandelt worden sei. Am Flughafen
Zürich habe er in der Folge Asyl beantragt.
Er habe sowohl in Ägypten als auch in Südafrika Probleme, weswegen er
nicht dorthin zurückkehren könne. So habe er in Südafrika Geschäfte mit
jemandem betrieben, der offenbar ein Mafiaboss gewesen sei. Um den
15. Juli 2011 habe ihn einer seiner Kunden über die Verhaftung dieses Ge-
schäftspartners informiert und berichtet, dass dessen Verwandte auf der
Suche nach ihm, dem Beschwerdeführer, seien. Er stünde im Verdacht,
den Geschäftspartner an die Polizei verraten zu habe. Er habe sich so-
gleich in E._______ bei einem Kollegen versteckt und sei einen Monat spä-
ter ausgereist. Es werde weiterhin nach ihm gesucht und die Bande habe
ihn in Südafrika immer noch im Visier.
In Ägypten habe sich im Juni oder Juli 2016 sodann Folgendes zugetragen:
Er habe in seinem Wohnort B._______ beobachtet, wie ein Polizist einen
Zivilisten geschlagen habe, der in der Folge gestorben sei. Die Familie des
Zivilisten habe ihn darum gebeten, beim Prozess gegen den Polizisten als
Zeuge auszusagen, worin er auch eingewilligt habe. Kurz darauf habe die
Familie des Polizisten, dessen Vater einflussreich gewesen sei und im Mi-
nisterium gearbeitet habe, einen Prozess gegen ihn eingeleitet. Er sei von
der Familie des Polizisten bedroht worden und zu Hause von ihnen aufge-
sucht worden. In der Folge habe er sich bei einem Freund versteckt und
sei im Juli 2016 über I._______ ausgereist. Die seither erfolgten Ein- und
Ausreisen über I._______ seien durch Bestechung eines Bekannten sei-
nes Bruders, der am Flughafen I._______ arbeite, problemlos möglich ge-
wesen.
Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer geltend, er
würde unter (…) leiden und reichte diesbezüglich vier Kurzberichte seiner
ärztlichen Konsultationen ein.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er zudem einen gültigen und einen
abgelaufenen südafrikanischen Reisepass, ein südafrikanisches Identi-
tätsdokument, einen gültigen ägyptischen Reisepass, eine ägyptische
Identitätskarte, Flugunterlagen und die Einreiseverweigerung F._______
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
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fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an und
verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2018
eine in arabischer Sprache verfasste Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Be-
zahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG;
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die in arabischer Sprache eingereichte Beschwerde wurde von Amtes
wegen in eine Amtssprache übersetzt. Im Übrigen wurde sie frist- und form-
gerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ins-
besondere seien die Ausführungen sehr allgemein ausgefallen und auch
auf Nachfrage hin nicht weiter substantiiert worden. In Bezug auf die Er-
eignisse in Südafrika seien seine Aussagen detailarm ausgefallen und hät-
ten nicht den Eindruck der persönlichen Betroffenheit vermittelt. Das Wis-
sen, das er über seinen Geschäftspartner und vermeintlichen Mafiaboss
habe, sei als äusserst dürftig zu werten. Ebenso vage sei die Beschreibung
des Kunden ausgefallen, welcher ihn über die Bedrohung durch die Familie
des Geschäftspartners informiert habe. Details zur Art der Verfolgung, den
gegen ihn gerichteten Anschuldigungen, der konkreten Suche nach ihm
oder den darin involvierten Personen hätten gänzlich gefehlt.
Die Schilderungen zu den Ereignissen in Ägypten seien ähnlich oberfläch-
lich und unsubstantiiert ausgefallen. Die wenigen Hinweise zum Polizisten,
der einen Zivilisten angegriffen und getötet haben soll, und zu den Drohun-
gen, die gegen den Beschwerdeführer gerichtet worden sein sollen, hätten
ebenso von einer nicht persönlich involvierten Person stammen können.
Einschneidende Ereignisse, wie beispielsweise der Drohanruf gegen seine
Mutter, würden flach und stereotyp wirken. Unklar sei zudem, wie der Be-
schwerdeführer zwischen 2016 und 2018 fünf Mal die ägyptische Grenze
am Flughafen I._______ habe übertreten können, obwohl er angeblich von
Beamten mit Beziehungen zu einflussreichen Kreisen gesucht worden sei.
Die Angaben zur Hilfeleistung und Bestechung eines Bekannten, der am
Flughafen gearbeitet habe, seien ebenfalls wenig substantiiert ausgefallen.
Den Darstellungen des Beschwerdeführers würden die typischen Merk-
male (Realzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen
und Gedankengänge, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der geschil-
derten Ereignisse sowie die Ausführungen von nebensächlichen und aus-
gefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Schilderungen von tatsäch-
lich erlebten Begebenheiten prägen würden, fehlen. Bei zentralen Aspek-
ten sei der Beschwerdeführer sehr unverbindlich und plakativ geblieben.
Dies weise insgesamt daraufhin, dass es sich um einen konstruierten
Sachverhalt handle und die Vorbringen sich nicht auf tatsächlich Erlebtes
stützen würden.
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Hinzu komme, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesent-
lichen Punkten unlogisch und nicht nachvollziehbar seien. So habe er in
Bezug auf die Verhaftung seines Geschäftspartners und dem durch dessen
Kinder geäusserten Verdacht, er – der Beschwerdeführer – habe ihn ver-
raten, nicht schlüssig erklären können, wieso gerade er verdächtigt worden
sei. Seine Begründung, er sei der einzige Araber gewesen, vermöge nicht
zu überzeugen. Auch den Grund für die weiterhin andauernde Suche nach
ihm durch die Kinder des Verhafteten habe er nicht nennen können. Des
Weiteren sei das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich nach dem
Vorfall während eines Monats in seinem eigenen Wohnquartier bei einem
Freund versteckt habe, bevor er aus Südafrika ausgereist sei, nicht nach-
vollziehbar. Die Frage, wieso er sich in seiner eigenen Wohngegend ver-
steckt und nicht in einer anderen Stadt Zuflucht gesucht habe, sei unbe-
antwortet geblieben.
Schliesslich entspreche sein Verhalten in den Jahren 2016 bis 2018 nicht
demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person. So sei er mehrmals auf
legale Weise nach F._______ ein- und ausgereist und hätte sich in diesem
Zusammenhang an die (…) Behörden wenden können. Als in asylrelevan-
ter Weise Verfolgter hätte er in F._______ um Asyl ersuchen können. Statt-
dessen habe er als (…) in G._______ gelebt. Ausserdem sei nicht anzu-
nehmen, dass er unbehelligt nach Ägypten hätte zurückkehren können,
wäre er dort tatsächlich verfolgt worden. Auch dass er in B._______, dem
Ursprungsort der geltend gemachten Verfolgung, sogar ein eigenes Möbel-
geschäft geführt habe, spreche gegen eine ernstzunehmende Verfolgungs-
situation. Insgesamt fehle es sowohl in Bezug auf Ägypten als auch bezüg-
lich Südafrika an der erforderlichen Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse führte das SEM
aus, dass der Beschwerdeführer ein gebildeter Mann in arbeitsfähigem Al-
ter sei und über genügend finanzielle Mittel verfüge. Entsprechend dürfte
es für ihn kein Problem sein, bei einer Rückkehr nach Ägypten oder nach
Südafrika eine Erwerbsstelle zu finden und sich rasch wieder zu reintegrie-
ren. Das geltend gemachte (…) könne sowohl in Ägypten als auch in Süd-
afrika problemlos behandelt werden. Demzufolge würden weder individu-
elle Gründe noch die in Südafrika beziehungsweise in Ägypten herr-
schende politische Situation gegen eine Rückführung sprechen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass
er nicht nach Ägypten könne, da ihm Gewalt von Seiten des Staates drohe.
Er unterstrich nochmals, dass er durch seine Aussage bei Gericht seither
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Seite 8
von Angehörigen des Täters, eines Majors gesucht werde, zumal der Vater
des Majors ein General sei und im Ministerium arbeite, weshalb er grosse
Macht habe. Nicht nur habe seine Mutter Drohanrufe erhalten, woraufhin
sie ihn gewarnt habe, nicht nach Hause zu kommen; auch sein Bruder sei
auf den Polizeiposten geladen und dort bedroht worden. Er selbst sei an
allen ägyptischen Flughäfen zur Verhaftung ausgeschrieben, weswegen er
das Land nur mittels Bestechung eines Flughafenmitarbeiters habe verlas-
sen können.
Auch in Bezug auf Südafrika wiederholte er im Wesentlichen seine bereits
vorgebrachten Befürchtungen, durch Angehörige einer Mafiabande umge-
bracht zu werden.
6.
Nach einer Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusam-
menhang kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1; act. A24/9 S. 4 ff.),
denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine substanti-
ierten Einwendungen entgegen hält. Die Ausführungen in der Beschwerde
wiederholen lediglich die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und
vermögen in keiner Weise die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit
zu beseitigen. So sind sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers,
sowohl die Vorkommnisse in Ägypten als auch die Ereignisse in Südafrika
betreffend, verallgemeinert, ungenau und unsubstantiiert ausgefallen. Ins-
besondere in Anbetracht dessen, dass er in beiden Ländern eine lebens-
beziehungsweise freiheitsgefährdende Bedrohung geltend macht, die sich
auch auf seine nächsten Verwandten (Ehefrau, Mutter und Bruder) ausge-
wirkt haben soll, lässt die mangelnde Substanziierung des Vorbringens
eine tatsächliche Verfolgung als unwahrscheinlich erscheinen. So hat der
Beschwerdeführer keines seiner Kernvorbringen detailliert und konkret
darlegen können. Einzelheiten, wie beispielsweise bezüglich des verhafte-
ten Mafiabosses, mit dem er in Südafrika Geschäfte getätigt haben will
(vgl. act. A21/26 F80, F93, F113, F160 ff.), oder zum Kunden beziehungs-
weise Freund, der ihn über die Bedrohung informiert haben soll
(vgl. act. A21/26 F94), fehlen gänzlich. Trotz mehrmaligen Nachfragens in
der Anhörung vermochte der Beschwerdeführer keine präziseren Angaben
zum Verdacht, der gegen ihn bestanden haben soll, und die in die Verfol-
gung involvierten Personen zu machen. Dasselbe gilt auch für die in Ägyp-
ten geschilderte Situation, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar ist,
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wie der Beschwerdeführer trotz der angeblich landesweiten Fahndung
nach ihm – er sei an sämtlichen Flughäfen zur Verhaftung ausgeschrieben
gewesen (Beschwerdeschrift [deutsche Übersetzung] S. 1) – während
zweier Jahre aus dem Heimatstaat ein- und ausreisen konnte und in sei-
nem Heimatort seine Geschäfte hat fortführen können (vgl. act. A21/F63
ff., F181 f.). Insgesamt lassen die verallgemeinerten und in sich nicht
schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf tatsächlich Er-
lebtes schliessen und genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht.
Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 10
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Ägypten beziehungsweise Südafrika ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Ägypten beziehungsweise Südafrika dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Ägypten beziehungsweise Südafrika lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.2). Dasselbe gilt auch für Südafrika.
Das (…) des Beschwerdeführers ist sowohl in Ägypten als auch in Südaf-
rika problemlos behandelbar. Andere individuelle Gründe, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, sind den
Akten nicht zu entnehmen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es jeweils der rückkehrpflichtigen Person, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer verfügt zudem
über gültige Ausweispapiere (einen südafrikanischen Reisepass, ein süd-
afrikanisches Identitätsdokument, einen ägyptischen Reisepass, eine
ägyptische Identitätskarte), weshalb ein Vollzug der Wegweisung auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
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Seite 12
als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: