B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4457/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 20. August 2008 und reiste am 23. August 2008 in die Schweiz ein.
Am 25. August 2008 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. September 2008 fand dort die summa-
rische Befragung des Beschwerdeführers statt. Am 9. Juli 2009 erhielt er
einlässlich Gelegenheit, sich gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen zu äus-
sern. Hinsichtlich der Gesuchsbegründung wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2012, eröffnet am 25. Juli 2012, lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen sei-
en asylrechtlich unbeachtlich und vermöchten den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Das BFM
erklärte den Wegweisungsvollzug im Weiteren als zumutbar, zulässig und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2012 beantragte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventuell sei die Ver-
fügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des
BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die
Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er im Falle der Gutheissung
seiner Beschwerde um eine angemessene Frist zur Einreichung einer de-
taillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung. Des Wei-
teren bat der Rechtsvertreter um Bekanntgabe des voraussichtlichen
Spruchgremiums. Sodann sei ihm vollständige Einsicht in die Asylakten
zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in das Beweismittelverzeich-
nis und die eingereichten Beweismittel zu gewähren. Nach Gewährung
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der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 32 Beweis-
mittel (unter anderem Zeitungsartikel, Medienberichte, Berichte staatli-
cher und nicht-staatlicher Organisationen betreffend die aktuelle Lage in
Sri Lanka) eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2012 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für das Beschwerdeverfahren
erhob sie weiter einen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Ansetzung ei-
ner Frist zwecks Einreichens einer Kostennote wies sie ab. Dem Antrag
um ergänzende Einsicht in die Akte A1/1 wurde stattgegeben und der In-
halt (fünf fremdsprachige Artikel) wurden dem Rechtsvertreter zur Kennt-
nis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Schliesslich gab sie dem
Rechtsvertreter das voraussichtliche Spruchgremium bekannt.
E.
Am 19. September 2012 wurde der Kostenvorschuss für das Beschwer-
deverfahren einbezahlt. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten. Er nahm darin zu den ihm edierten
Zeitungsartikeln Stellung. Zudem stellte er die Einreichung eines ärztli-
chen Berichts in Aussicht und reichte eine Kostennote zu den Akten. Der
Eingabe lagen weiter eine Wohnsitzbescheinigung der Eltern des Be-
schwerdeführers samt Zustellcouvert und eine handschriftliche Notiz des
den Beschwerdeführer behandelnden Arztes bei.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2012 wurde dem Rechts-
vertreter zum Einreichen des Arztberichtes eine Frist angesetzt.
G.
Am 11. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Be-
schwerdeergänzung sowie den geforderten Arztbericht vom 12. Septem-
ber 2012 zu den Akten. Im Schreiben wies er vor allem auf die Berichter-
stattung über die Rückkehrgefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden
hin und legte die entsprechenden Berichte bei.
H.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter die Über-
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setzung der Wohnsitzbescheinigung der Eltern des Beschwerdeführers
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 24. Juli 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
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lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die BFM-Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Pro-
zessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bildet, werden dem BFM zuge-
stellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund
der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzuge-
hen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 19. September 2012 einbezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 19. September 2012 eine Kos-
tennote (mit Stand der Aufwendungen bis zu diesem Datum) eingereicht.
In dieser macht er einen Aufwand von 16,76 Stunden sowie Auslagen in
der Höhe von Fr. 57.70 geltend. Zudem verweist er auf seinen Stundenta-
rif von Fr. 240.-. Der Aufwand für die späteren umfangreichen Eingaben
wurde nicht ausgewiesen. Er wird vom Gericht von Amtes wegen einge-
schätzt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote ausge-
wiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand betreffend den Aufwand bis zum
19. September 2013 als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu
reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismit-
tel (insbesondere Länderberichte und zahlreiche online-Medienberichte
zur Lage in Sri Lanka) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer
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aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdever-
fahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebe-
gründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allge-
meine Lage in Sri Lanka und die Rückkehrsituation Bezug nehmen, in di-
versen, vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfah-
ren in identischer Weise eingereicht worden. Zudem finden sich in den
Eingaben viele redundante Ausführungen.
Der Arbeitsaufwand für die späteren Eingaben (11. Oktober 2012: drei-
einhalb Seiten plus 7 Beilagen; 29. Oktober 2012: 1 Seite plus 1 Beilage)
ist sodann zusätzlich zu veranschlagen. Auch hier ist bei der Einschät-
zung des Aufwandes zu berücksichtigen, dass ein Teil der Ergänzungen
und Beweismittel in vielen anderen Verfahren ebenfalls eingereicht wurde
und der entsprechende Aufwand teilweise bereits entschädigt worden ist.
Unter Berücksichtigung des Obgesagten und der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer
somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 19. September
2012 der Gerichtskasse überwiesene Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wir angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'000.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler