B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4457/2013
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
vertreten durch Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
E-4457/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger aus
B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. April 2013
auf dem Luftweg verliess und gleichentags mit einem durch die maltesi-
schen Behörden ausgestellten Visum für den Schengenraum in Malta ein-
reiste,
dass er nach einem Aufenthalt von drei Tagen in Malta am 5. April 2013 in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im EVZ Kreuz-
lingen vom 19. Juni 2013 geltend machte mit Ausbruch der Revolution in
Libyen sei er nach Tunesien geflüchtet, wo er sich acht Monate aufgehal-
ten habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach Libyen von einer aufständischen
Gruppe, wegen Verdachts Anhänger von Gaddafi zu sein, festgehalten,
mit Waffen bedroht und dann wieder freigelassen worden sei,
dass er danach nach Hause zurückgegangen sei, sich jedoch gefürchtet
habe, das Haus zu verlassen, zumal er jedes Mal von solchen Gruppie-
rungen angehalten und auf der Strasse beschimpft worden sei,
dass, als die amerikanische Botschaft in Tripolis angegriffen und der Bot-
schafter getötet worden sei, er von seinem Vater Geld erhalten habe, mit
der Aufforderung, das Land zu verlassen,
dass er sich daraufhin ein Visum für Malta beschafft habe, und Libyen
verlassen habe,
dass er aus Angst, getötet zu werden, nicht nach Libyen zurückkehren
könne,
dass ihm das BFM gestützt auf seine Aussagen im Rahmen der Erstbe-
fragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach
Malta gewährte,
E-4457/2013
Seite 3
dass er dazu geltend machte, in Malta kein Asylgesuch gestellt zu haben,
sein Leben sei dort wegen der vielen Libyer gefährdet, die ihm bei einer
allfälligen Rückkehr dorthin Probleme machen würden,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS-VIS)
vom 17. Juni 2013 ergab, dass die zuständigen maltesischen Behörden
in Libyen dem Beschwerdeführer am 19. März 2013 ein vom 27. März
2013 bis am 22. September 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt
haben,
dass das BFM am 20. Juni 2013 die maltesischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Ver-
ordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dem Übernahmegesuch mit Schreiben
vom 19. Juli 2013 explizit zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2013 – eröffnet am 31. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2013 gegen die-
sen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, der Entscheid des
BFM sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintritts-
recht wahrzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehör-
den, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzugs-
handlungen abzusehen, ersuchte,
E-4457/2013
Seite 4
dass zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. August 2013 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG antragsgemäss vor-
sorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2013 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – die angefochtene Verfügung
E-4457/2013
Seite 5
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
weist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
E-4457/2013
Seite 6
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take
charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genann-
ten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und
von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2
Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbeson-
dere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c,
d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den
in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
E-4457/2013
Seite 7
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftli-
cher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem
Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages
zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass aufgrund des Abgleichs mit dem CS-VIS und aufgrund seiner Aus-
sagen feststeht, dass der Beschwerdeführer über ein Schengenvisum,
gültig vom 27. März 2013 bis am 22. September 2013, verfügt, welches
ihm durch die maltesische Botschaft in Tripolis am 19. März 2013 ausge-
stellt wurde,
dass der Beschwerdeführer somit über ein von den maltesischen Behör-
den ausgestelltes gültiges Visum für den Schengenraum verfügt, mit dem
er nach Malta einreisen konnte,
dass daher das BFM am 19. Juli 2013 zu Recht in Anwendung von Art. 9
Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-II-Verordnung die maltesischen Behörden um
Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Akten BFM A11/6) und
E-4457/2013
Seite 8
diese Anfrage fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung),
dass die maltesischen Behörden am 19 Juli 2013 – und damit innerhalb
der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist – einer Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Dub-
lin-II-Verordnung zustimmten (vgl. A13/2),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Malta als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Einwände, wonach er in Malta kein
Asylgesuch gestellt habe und es in Malta viele Libyer gebe, die ihm Prob-
leme machen würden, an der Zuständigkeit Maltas nichts zu ändern ver-
mögen,
dass hinsichtlich des Einwands in der Rechtsmitteleingabe, Asylsuchen-
den drohe in Malta generell die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstos-
senden Behandlung, darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen von Dub-
lin-Verfahren grundsätzlich die Vermutung besteht, wonach jener Staat,
der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen
Verpflichtungen einhalte, weshalb es der beschwerdeführenden Person
obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei ernsthafte Anhaltspunkte
vorzubringen sind, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im
konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und nicht den notwendigen
Schutz gewähren oder die betroffene Person menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Ur-
teil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass hinsichtlich Malta indes aufgrund festgestellter genereller Mängel im
dortigen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen (insb. Administra-
tivhaft für Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen
Zentren, Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den
betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zuste-
henden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhalten
werden kann (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.3), beziehungsweise diese zumin-
E-4457/2013
Seite 9
dest relativiert werden muss (vgl. das Urteil
E-3457/2012 vom 24. Oktober 2012),
dass damit zwar noch nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel für
Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall die
Frage zu stellen ist, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurech-
nen ist (bspw. unbegleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern,
Schwangere, alte Menschen), deren Angehörige aufgrund ihrer spezifi-
schen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr lau-
fen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Auf-
nahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl.
BVGE 2012/27 E. 7.4),
dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf die allgemeine Situation
Asylsuchender in Malta beruft und verschiedene Berichte zitiert und auf
die Rechtsprechung verweist, indes keine konkreten Gründe für seine
besondere Verletzlichkeit vorbrachte, und sich auch keinerlei Hinweise
auf eine solche und den daraus allenfalls erwachsenden Risiken einer
Überstellung nach Malta aus den Akten ergeben,
dass vielmehr aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es
handle sich beim Beschwerdeführer, der noch relativ jung, allein reisend
und – soweit aktenkundig – gesund ist, um einen Angehörigen einer ver-
letzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen,
dass der Beschwerdeführer zudem in Malta aufgrund seines Schengen-
Visums, welches ihm von den maltesischen Behörden in Tripolis am
19. März 2013 ausgestellt wurde, nicht von vornherein als "verbotener"
Migrant gemäss maltesischem Recht gelten dürfte wurde,
dass aufgrund des Gesagten keine Hinweise für ein konkretes und ernst-
haftes Risiko vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Malta würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Ver-
pflichtung der Schweiz verstossen,
dass damit keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die eine Überstel-
lung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keine Gründe vorliegen, die für ein Selbsteintritt im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sprechen würden,
E-4457/2013
Seite 10
dass Malta somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
E-4457/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: