Abtei lung V
E-4458/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...)
Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4458/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Mit Verfügung des damals zuständigen Delegierten für das Flücht-
lingswesen (heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 13. November
1989 wurde dem Beschwerdeführer von den schweizerischen Be-
hörden unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 beantragte die Fremdenpolizei
B._______ beim BFM den Widerruf des Asyls und die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weil der Beschwerdeführer mit
Urteil C._______ vom 20. Juni 2008 wegen mehrfach, teilweise
mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangenen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen
mehrfacher Geldwäscherei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 Bst.
a und c und Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121) und Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1,
51, 103, 106, 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu 40 Monaten unbedingter
Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
C.
Am 28. Mai 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass
sie aufgrund seiner strafbaren Handlungen, die eindeutig als be-
sonders verwerflich zu qualifizieren seien, beabsichtige das ihm ge-
währte Asyl gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG zu widerrufen. Mit derselben
Verfügung wurde ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt, worauf er
sich mit Schreiben vom 8. Juni 2009 dazu äusserte.
D.
Das BFM widerrief mit Verfügung vom 19. Juni 2009 gestützt auf
Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl.
E.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 10. Juli 2009 dagegen Beschwerde und beantragte, der
vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei
ihm eine 30-tägige Frist zu gewähren, in der er sich rechtlich beraten
lassen und eine Begründung sowie Beweismittel nachreichen könne.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009 – eröffnet am 22. Juli 2009 –
gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur
Einreichung einer Beschwerdeverbesserung eine siebentägige Frist ab
Erhalt der Verfügung und drohte an, im Unterlassungsfall auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
G.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer innert
Frist eine Beschwerdeverbesserung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden
werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, die nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
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Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn
Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen
begangen haben.
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezug-
nahme auf Art. 63 Abs. 2 AsylG aus, der Beschwerdeführer sei am
20. Juni 2008 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG mehrfach,
teilweise mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen,
sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei zu 40 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts seien unter dem Begriff der „verwerflichen Handlung“
im Sinne von Art. 53 AsylG diejenigen Taten zu subsumieren, welche
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-13/2008). Die Straf-
androhung für Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG, be-
gangen als schwerer Fall, würde zwischen 1 Jahr und 20 Jahren
liegen. Die Straftat des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der vor-
stehenden Erwägungen als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu
erachten. Allein aufgrund des Strafrahmens sei die Straftat auch als
„besonders verwerfliche Handlung“ zu qualifizieren. Hinzu komme,
dass sie auch eine gewisse Intensität aufweise, so könne dem Straf -
urteil entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit mindestens
einem Heroingemisch von 4 kg gehandelt habe. Nach Rechtsprechung
des Bundesgerichts genügten bereits 12 Gramm reines Heroin, um die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV
145). Entsprechend sei die konkrete Strafzumessung von 40 Monaten,
die deutlich über dem gesetzlichen Mindestmass von einem Jahr liege
als Indiz für die Qualifizierung „als besonders verwerfliche Straftat“ zu
werten, weshalb das dafür massgebliche Kriterium der gewissen
Intensität zu bejahen sei. Die Stellungnahme vom 8. Juni 2009 ent -
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halte eine allgemeine Urteilskritik, jedoch keine konkreten Einwände
oder Fakten, die geeignet wären, von der Rechtsfolge des Asylwider -
rufs abzusehen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er
sei in erster Linie ein Drogenopfer, und er habe lange vor der Ver-
haftung mit der Suchtberatung Kontakt aufgenommen und sich für ein
Methadon-Programm eingeschrieben. Er sei beinahe gestorben, wes-
halb er es mit dem Hausarzt abgesprochen habe. Er habe genug ge-
litten und ein allfälliger Flüchtlingsstatus-Entzug zerstöre ihn komplett.
Er besitze weder einen Schweizer noch einen Iranischen Reisepass
und der Schweizerische Flüchtlingsstatus sei alles, was er habe.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl,
wenn ein Flüchtling unter anderem „besonders verwerfliche strafbare
Handlungen“ begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss
konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53
AsylG) voraus. Die „besonders verwerfliche strafbare Handlung“ muss
demnach qualitativ eine Stufe über der „verwerflichen Handlung“ im
Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Um als "besonders verwerfliche
Handlung“ bezeichnet zu werden, muss die in Frage stehende Straftat
mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität
aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche"
Handlungen diejenigen Delikte, welche dem abstrakten Verbrechens-
begriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK a.a.O.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss Art. 9 aStGB
galten als Verbrechen, die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Hand-
lungen. Zuchthaus galt dabei als die höchste Strafe, mit einem Straf-
rahmen zwischen einem und 20 Jahren (vgl. Art. 35 aStGB ).
5.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB in Kraft
(vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Nach Art. 10 StGB werden Ver-
brechen neu als jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr
als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Demgegenüber sind Vergehen
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht sind (Abs. 3). Gemäss Art. 40 StGB ist die Höchstdauer der
Freiheitsstrafe bei 20 Jahren festgelegt.
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5.4 Mit der gesetzlichen Neuerung wurde die Unterscheidung
zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben. Neu wird die Ab-
grenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte
Höchststrafandrohung abgestellt. Insoweit handelt es sich um dieselbe
Abgrenzung wie im alten Recht, wonach die Gefängnisstrafe - mit
einigen Ausnahmen - maximal drei Jahre betrug (vgl. dazu Botschaft
zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10,
S. 2000 f.).
Aufgrund der Änderungen im StGB wurde auch das BetmG angepasst.
Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art 10 und 40 StGB droht einem
Täter bei einem schweren Fall eine Freiheitsstrafe zwischen einem
und 20 Jahren, womit die neue mit der alten Regelung identisch ist.
Ein nicht schwerer Fall ist demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren bedroht. Demnach ist auch mit dem neu definierten
Abgrenzungskriterium der schwere Fall von Art. 19 BetmG einem Ver-
brechen gleichzusetzen. Es besteht daher keine Veranlassung, die
Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" im Sinne von
Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG mit demjenigen des "Verbrechens"
gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter dem Begriff
der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin)
diejenigen Taten zu subsumieren sind, welche mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt unter Beachtung der nach-
folgenden Ausführungen fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom
19. Juni 2009 die Asylgewährung des Beschwerdeführers zu Recht
widerrufen hat.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2008 wegen Wider-
handlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall
nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten
verurteilt. Als Strafe für einen schweren Fall droht - wie vorstehend
dargelegt - eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren. In An-
betracht der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer
begangene Straftat somit als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu
erachten.
6.2 Aufgrund dieser Tatsache ist weiter zu prüfen, ob die vom Be-
schwerdeführer begangene Strafhandlung auch als "besonders" ver-
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werflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist.
Aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von einem bis 20 Jahren ist
die vom Beschwerdeführer begangene Tat klarerweise als „besonders
verwerfliche Handlung“ zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass die be-
gangene Straftat zweifellos auch eine gewisse Intensität aufweist. Der
Beschwerdeführer hat - wie den Strafakten zu entnehmen ist - mit 4 kg
Heroin gehandelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen
bereits 12 Gramm reines Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen
in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 145). Der Beschwerdeführer hat
ein Vielfaches dieser Menge weiterveräussert und damit die Gesund-
heit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Entsprechend wurde er von
den strafrechtlichen Behörden auch zu einer relativ hohen Strafe von
drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Diese Strafe liegt deutlich über
der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Frei-
heitsentzug und ist als ein klares Indiz dafür zu werten, dass das für
die Qualifizierung als "besonders verwerfliche" Strafhandlung mass-
gebliche Kriterium der gewissen Intensität zu bejahen ist.
6.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe auf
seine persönliche Situation hin, wonach er unter anderem selbst Opfer
seiner Drogensucht gewesen sei. Diese Ausführungen sind indes
offensichtlich nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen,
namentlich an der als besonders verwerflich qualifizierten Weiterver-
äusserung einer derartigen Menge Heroin, etwas zu ändern. Sodann
ist festzustellen, dass der Widerruf des Asyls nicht automatisch auch
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht. Der Ver-
lust des Asyls wirkt sich somit für den Beschwerdeführer, der im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung ist, nicht unmittelbar und konkret
nachteilig aus. Insbesondere kann er sich weiterhin in der Schweiz
aufhalten und arbeiten. Dem öffentlichen Interesse an einem Asyl-
widerruf (wegen Begehens besonders verwerflicher strafbarer Hand-
lungen) stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen
des Beschwerdeführers entgegen. Der Widerruf des Asyls erscheint
somit auch nicht als unverhältnismässig.
6.4 In Anbetracht der offensichtlich klaren Situation erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher ein-
zugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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