Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4459/2011
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, kurdischer Ethnie und aus Suleimaniya
stammend, gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 16. August
2008 auf dem Landweg über die Türkei verliess, am 1. September 2008
in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 18. September 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen und am 6. November 2009 durch das BFM ergänzend
zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie im Wesentlichen vorbrachte, sie sei nach dem Tod ihres Vaters
im Jahre 1999 durch ihre beiden Brüder aufgrund deren islamistischen
und intoleranten Grundhaltung zu einer konservativen Lebensführung
gezwungen worden,
dass sie im Januar 2007 für die Schule Fotos von ihr ohne Kopftuch habe
anfertigen lassen und die Brüder im März 2008 diese Fotos entdeckt
hätten, sehr wütend geworden wären und ihr verboten hätten, weiterhin
als (…) tätig zu sein,
dass sie seit dem Jahre 2006 eine Beziehung zu einem Mann gehabt
habe, der Mitglied der Komala Partei sei,
dass diese Beziehung auch ausserehelich intim geworden sei, weshalb
sie eine von ihren Brüdern beabsichtigte Heirat mit einem Cousin
abgelehnt habe,
dass am 10. August 2008 ihre Brüder Fotos gefunden hätten, auf denen
die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund an Veranstaltungen der Komala
Partei zu sehen gewesen seien,
dass ihre Brüder sie danach in ihrem Zimmer eingesperrt und vereinbart
hätten, sie umzubringen,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihr zu Flucht verholfen habe und
sie ins Parteiquartier der Komala gefahren sei,
dass ihr Freund dort nicht anwesend gewesen sei und Bekannte aus der
Partei ihre Ausreise aus dem Irak organisiert hätten,
dass für den Inhalt der Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen
werden kann,
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dass das BFM mit am 13. Juli 2011 eröffneter Verfügung vom 11. Juli
2011 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, die Wegweisung jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit als
nicht vollziehbar erachtete und den Vollzug der Wegweisung zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Augst 2011
(Postaufgabe) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. August 2011
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel
so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM
richtigerweise feststellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten,
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dass der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach nicht
nachvollziehbar und konstruiert erscheine, wenn die Beschwerdeführerin
einerseits während zweier Jahre eine geheime aussereheliche intime
Beziehung führe und in ihrem Schrank und ihrer Handtasche Fotos von
ihr und ihrem Freund von Anlässen der Komala aufbewahre, andererseits
es jedoch zu riskant einstufe, einige Tage im Parteiquartier auf ihren
Freund zu warten oder sich mit diesem in den irakischen Bergen zu
verstecken,
dass darüber hinaus kaum vorstellbar ist, dass die Beziehung der
Beschwerdeführerin über längere Zeit hätte geheim gehalten werden
können, wenn sie ihren Freund öfters in den freien Lektionsstunden im
Parteisitz in der Stadt, der sich in der Nähe der Schule befunden habe,
getroffen habe (A25/21 F96F98),
dass sie auch im Zusammenhang mit ihren Treffen in der Wohnung ihres
Freundes ausserhalb der Stadt keine diesbezüglichen
Vorsichtsmassnahmen erwähnt (A25/21 F96), was von einer intelligenten
Frau wie der Beschwerdeführerin erwartet werden könnte, wenn es sich
wie von ihr vorgebracht, zwingend heimlich abgespielt haben müsste,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zu Recht
feststellte, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit einer allfälligen gemeinsamen Ausreise aus dem Irak mit ihrem
Freund widersprüchlich ausgefallen sind,
dass das BFM ebenso zutreffend erkannte, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung im EVZ ausführte, die Parteikollegen ihres
Freundes hätten ihr bei der Ankunft im Parteiquartier gesagt, ihr Freund
halte sich für eine Woche in den Bergen auf, wobei sie in der
Bundesbefragung vorgebracht habe, es sei ihr nicht mitgeteilt worden, wo
sich ihr Freund befinde und sie habe auch nicht gewusst, wann er
zurückkomme,
dass das widersprüchliche Aussageverhalten zu zentralen Aspekten des
geltend gemachten Sachverhaltes durch die Einwände in der
Rechtsmitteleingabe nicht auch nur ansatzweise entkräftet wird,
dass durch diese Erkenntnisse und die widersprüchlichen Angaben zu
zentralen Punkten der Vorbringen in Würdigung der Aktenlage einem
flüchtlingsrechtlich relevantem Sachverhalt die Grundlage entzogen
bleiben muss,
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dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere
Aspekte einzugehen und das BFM zu Recht feststellte, die
Beschwerdeführerin habe die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
ausgesetzt sein könnte,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts des
aussichtslosen Rechtsbegehrens abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1VwVG),
dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: