B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4459/2014
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit offiziellem Formular, datiert vom 3. November 2013, informierte der
Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft im Libanon darüber,
dass er B._______ zu einem Besuchsaufenthalt in die Schweiz eingela-
den habe.
B.
Am 2. Dezember 2013 ersuchten B._______, C._______, D._______,
E._______ sowie F._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) das Schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa
aus humanitären Gründen.
C.
Das Schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 20. Feb-
ruar 2014 ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgelegten
Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien.
D.
Der Beschwerdeführer erhob beim BFM am 4. März 2014 Einsprache ge-
gen die Verweigerung von humanitären Visa. Die Einsprache begründete
er damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sehr glaubhaft gewesen
seien. Die Gesuchsteller hätten die verlangten Unterlagen vollständig
eingereicht. Er sei mit Hilfe von Verwandten, Bekannten und Freunden im
Stande, für die Kosten seiner Gäste aufzukommen und diese unterbrin-
gen zu lassen. Zudem könne er die anstandslose und fristgerechte Aus-
reise seiner Gäste zusichern. Diese seien in der Türkei sehr schwierigen
Bedingungen ausgesetzt und könnten nicht in das Kriegsgebiet Syrien
zurückkehren.
E.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2014 (eröffnet am 15. Juli 2014) wies das BFM
die Einsprache vom 4. März 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten von Fr. 150.–.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. August 2014 (Da-
tum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des
BFM vom 11. Juli 2014 sei aufzuheben, die Visagesuche seien gutzu-
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heissen und die Einreise sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Eingabe lagen
mehrere Beweismittel bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Dar-
unter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einsprache-
entscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber
der Gesuchsteller zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1
E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
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über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung
{EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Einspracheentscheid damit, dass der
Beschwerdeführer als Gastgeber nicht über eine ordnungsgemässe Auf-
enthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge, so wie es die Weisung des
BFM vom 4. September 2013 vorgesehen habe. Aufgrund dieser Tatsa-
che komme die Erteilung eines Visums nach dieser Weisung des BFM
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nicht infrage. Weiter sei nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12
VEV die Ausstellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der
Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorüber-
gehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz
und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die ge-
suchstellende Peron nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Aus-
reise zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon
überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei.
Die Gesuchsteller stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der
dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschen-
den Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie die Erfahrung
gezeigt habe, versuchten sich viele Personen aufgrund dieser prekären
Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch einge-
stuft werden. Dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden
Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rück-
reise sicherstellen könne, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Eine
Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur
bewilligt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzel-
falls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, sie sei im Heimat-
oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfer-
tige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche
Gefährdung bestehe vorliegend nicht. Die Gesuchsteller hielten sich in
einem sicheren Drittstaat auf. Eine zwangsweise Rückführung in ihren
Heimatstaat stehe nicht bevor. Auch gebe es keine Hinweise, dass die
Gesuchsteller im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung
oder Schikanen betroffen wären. Es lägen somit keine besonderen, hu-
manitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend erscheinen liessen. Die Ausstellung der beantragten Visa sei zu
Recht verweigert worden und die Einsprache sei abzuweisen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die
Gründe für die Visa seien glaubhaft und plausibel dargelegt worden. Er
habe nach der Weisung des BFM vom 4. September 2013 gehandelt. Die
Umsetzung der genannten Weisung sei fehlerhaft und rechtswidrig, da
ihm mehrere Beispiele von anderen Personen bekannt seien, die trotz ei-
nes nur vorläufigen Aufenthalts des Gastgebers ein Visum erhalten hät-
ten. Wegen der illegalen Einreise in die Türkei hätten es die Gesuchstel-
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ler sehr schwer; hinzu komme eine mangelnde medizinische Versorgung.
Deshalb würden viele Flüchtlinge eine Rückkehr nach Syrien wagen. Zu-
dem würden die syrischen Flüchtlinge in der Türkei ausgenutzt. Die
Stimmung gegen die syrischen Flüchtlinge in der Türkei sei sehr aufge-
heizt und deren Lage sei kritisch. Es bestehe dringender Handlungsbe-
darf und eine Entspannung der Lage sei nicht in Sicht. Ohne Aufenthalts-
berechtigung würden die Flüchtlinge in der Türkei nicht medizinisch be-
treut. Die Situation sei allgemein kritisch. Sein Bruder (Gesuchsteller) ha-
be grosse gesundheitliche Probleme. Er leide an Rückenproblemen und
brauche medikamentöse und begleitende Physiotherapie, welche dort
nicht verfügbar sei. Auch sei er dringend auf eine Operation angewiesen.
Die benötigten Medikamente müsse er ihm in die Türkei senden, was auf
Dauer jedoch keine Lösung sei. Er habe für eine Unterkunft und die Un-
terstützung der Gesuchsteller garantiert. Diese beabsichtigten nicht, bis
zu ihrem Tod in der Schweiz zu bleiben. Schliesslich seien auch viele
Schweizer bereit, syrische Flüchtling bei sich aufzunehmen.
5.
Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird vorge-
bracht, die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Vorausset-
zungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums würden erfüllt,
insbesondere sichere der Beschwerdeführer eine fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchsteller zu. Aufgrund der gesamten Umstände kann
jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht darauf geschlossen
werden, dass die Gesuchsteller nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem
Schengen-Raum ausreisen würden. Diesbezüglich kann ohne Weiteres
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dem Beschwer-
deführer gelingt es nicht, in substanziierter und überzeugender Weise ei-
ne Ausreise der Gesuchsteller nach Ablauf des Schengen-Visums zuzusi-
chern. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten
Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher ein-
zig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevi-
sums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
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geschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung suchen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen
und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitä-
ren Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlas-
sen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berück-
sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver
als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr
zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai
2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere
4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012
betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der In-
ternetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013
vom 30. September 2013 E. 4.3).
7.
7.1 Vorderhand ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller als syrische
Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung
mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum unterliegen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwendbarkeit
der Weisung des BFM vom 4. September 2014 ist Folgendes auszufüh-
ren:
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Die Gesuchsteller haben ihre Anträge für humanitäre Visa am 2. Dezem-
ber 2013 auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul einge-
reicht, mithin zu einem Zeitpunkt, als das BFM die Weisung vom 4. Sep-
tember 2013 mit sofortiger Wirkung ab dem 29. November 2013 bereits
aufgehoben hatte. Entscheidend zur Bestimmung der Anwendbarkeit der
Weisung vom 4. September 2013 ist jedoch, wann die Gesuchseinrei-
chung, d.h. die Vorsprachen (Anmeldungen für Termine bei den Service-
zentren) erfolgten (vgl. Weisung des BFM vom 29. November 2013 Ziff. 1
[zu finden auf der Internetseite des BFM]). Den Akten kann nicht ent-
nommen werden, wann sich die Gesuchsteller für einen Termin zum Vi-
sumsantrag anmeldeten. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Vorin-
stanz richtigerweise vorbrachte, die mit Weisung vom 4. September 2013
erteilten Visumserleichterungen gälten nur für Angehörige von syrischen
Staatsangehörigen in der Schweiz, die über eine B- oder C-Bewilligung
verfügten oder in der Schweiz eingebürgert worden seien (Ziff. I.a.). Beim
Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um einen in der
Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling, weshalb die Weisung des
BFM vom 4. September 2013 nicht auf die Visagesuche der Gesuchstel-
ler anzuwenden ist. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerde-
führers nichts, in anderen ihm bekannten Fällen seien trotz des Status ei-
nes vorläufig aufgenommenen Flüchtlings die beantragten humanitären
Visa erteilt worden. Die Nichtanwendbarkeit der Weisung vom 4. Sep-
tember 2013 bedeutet nämlich noch nicht, dass die Visagesuche ohne
Weiteres abzuweisen sind, sondern es erfolgt eine einzelfallgerechte Prü-
fung des Vorliegens humanitärer Gründe, jedoch ohne Anwendung der
erwähnten Visaerleichterungen. Insofern ist der vom Beschwerdeführer
herangezogene Vergleich mit anderen Verfahren unbehelflich. Mangels
Anwendbarkeit der Visaerleichterungen ist in einem weiteren Schritt das
Vorhandensein humanitärer Gründe für die Erteilung der beantragten Visa
zu prüfen.
7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht nach Prüfung der Akten
fest, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humani-
tären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Ge-
suchsteller in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie
dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine An-
zeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hät-
te. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht
und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die
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syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer be-
sonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syri-
sche Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Beim Vorbringen in der Be-
schwerde, sein Bruder habe ernsthafte medizinische Probleme, die einer
dringenden Therapie und Medikation bedürften, welche in der Türkei nicht
verfügbar seien, handelt es sich um eine nicht belegte Parteibehauptung,
die nicht genügt, eine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzei-
gen. Hinzu kommt, dass ein solches medizinisches Problem eines der
Gesuchsteller in der Einsprache vom 4. März 2014 nicht erwähnt wurde.
Auch die Beschwerdevorbringen beziehungsweise die Ausführungen in
den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismitteln (Reportage
des TV-Senders Alarabiya, Artikel Deutsche Welle [DW], Artikel Spiegel
Online vom 2. August 2014, undatierter Artikel St. Galler Tagblatt online)
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu
bewirken, zumal darin nicht dargetan wird, dass die Gesuchsteller in der
Türkei an Leib und Leben bedroht sind.
7.3 Nach dem Gesagten wurden den Gesuchstellern zu Recht keine hu-
manitären Visa ausgestellt.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Gene-
ralkonsulat in Istanbul, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: