B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4459/2015
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).
E-4459/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Hei-
matland am 4. November 2010 und gelangte durch ihm unbekannte Län-
der am 8. November 2010 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag
ein Asylgesuch stellte. Am 17. November 2010 wurde er summarisch be-
fragt sowie am 29. November 2010 einlässlich zu seinen Asyl- und Ausrei-
segründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
In den Jahren 2000 und 2001 habe er als Fotograf für die Zeitung
"B._______" gearbeitet. Im Jahr 2003 sei er aktives Mitglied des Men-
schenrechtsvereins IHD (İnsan Hakları Derneği), Sektion C._______, ge-
worden. Er habe an Pressemitteilungen, Vereinssitzungen und Informati-
onsveranstaltungen teilgenommen. Weder in der Ausübung seiner Tätig-
keit als Fotograf noch in seinem Engagement für den IHD sei er behördli-
chen
Massnahmen ausgesetzt gewesen. Ferner habe er die BDP (Barış ve De-
mokrasi Partisi, Partei für Frieden und Demokratie) und deren Vorgänger-
parteien unterstützt. Ab Februar 2010 habe er unter verschiedenen Pseu-
donymen neun oder zehn politische Artikel verfasst und sie über das Inter-
net der Redaktion der Zeitschrift "D._______" zugestellt. Einige seiner Ar-
tikel seien in der Folge publiziert worden, etwa von der Redaktion der Zeit-
schrift "E._______". Ausserdem sei ein entfernter Verwandter, U. Ö., vor-
mals Mitglied der Guerilla, Mitarbeiter des Jitem (Jandarma Istihbarat ve
Terörle Mücadele, Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie,
Nachrichtendienst der türkischen Gendarmerie) geworden; dieser habe er-
fahren, dass der Beschwerdeführer mittels Zustellung von Kleidern und
Schuhen einen Verwandten sowie einen Kollegen unterstützt habe, die im
Gefängnis inhaftiert gewesen seien. Nachdem sich der Beschwerdeführer
zugunsten der BDP hinsichtlich des Boykotts des Verfassungsreferendums
vom 12. September 2010 engagiert habe, sei U. Ö. noch aggressiver auf-
getreten und habe ihn, bewaffnet sowie in Begleitung von zwei Männern,
mit dem Tod bedroht. Aus Angst von U. Ö. beziehungsweise dem Jitem
getötet oder verhaftet zu werden, sei er anfangs Oktober 2010 nach Istan-
bul geflohen, wo er bei einem Freund untergekommen sei. Etwa Mitte Ok-
tober 2010 habe er von seiner Mutter erfahren, dass er zu Hause von der
Polizei zwecks Befragung im Zusammenhang mit den gegen ihn aufge-
nommenen staatlichen Ermittlungen wegen der von ihm verfassten Zei-
tungsartikel gesucht worden sei. Ende November 2010 habe das
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Seite 3
(…) Schwere Strafgericht von Istanbul schliesslich offiziell ein Untersu-
chungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Angesichts dieser Verfolgungssitu-
ation habe er die Türkei am 4. November 2010 verlassen. Da das Gericht
seinen Aufenthaltsort nicht kenne, habe es am (…) 2010 einen Haftbefehl
erlassen. Überdies hätten ihm Angehörige mitgeteilt, dass Polizeibeamte
erneut bei ihm zu Hause vorstellig geworden seien.
A.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 stellte die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am
23. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am 17. März 2011
ihre angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2010 wiedererwägungs-
weise auf und hielt fest, das Asylverfahren werde wieder aufgenommen.
Mit Entscheid vom 28. März 2011 schrieb das Gericht das Beschwerdever-
fahren D-8790/2010 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden
ab.
A.c Mit Verfügung vom 30. März 2012 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers erneut ab und verfügte – unter gleichzeitiger
Anordnung des Vollzugs – seine Wegweisung aus der Schweiz. Gegen
diese Verfügung erhob er mit Eingabe vom 2. Mai 2012 Beschwerde, wel-
che mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2447/2012 vom 27. De-
zember 2013 gutgeheissen wurde; die Sache wurde zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vor die-
sem Urteil (D-2447/2012) folgende Beweismittel ein: Drei Schreiben seines
türkischen Rechtsanwalts Ö. K. vom 22. November 2010, 6. Dezember
2010 sowie 6. Februar 2012; eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Istanbul vom (…) 2010; ein Schreiben des (…) Gerichts für Schwere Straf-
taten in Istanbul an die Staatsanwaltschaft Istanbul vom (…) 2010; einen
gerichtlichen Vorführbefehl des (…) Gerichts für Schwere Straftaten in
Istanbul vom (…) 2010; ein Gerichtsprotokoll des (…) Gerichts für Schwere
Straftaten in Istanbul vom (…) 2010 sowie vom (…) 2012; zwei Artikel aus
einem Printmedium; einen Mitgliederausweis des Menschenrechtsvereins
IHD; einen Journalistenausweis; einen Artikel aus einem weiteren Printme-
dium („F._______“). Am 16. März 2014 reichte er einen Artikel aus dem In-
ternet vom (…) 2014 über die Freilassung seines entfernten Verwandten
U. Ö. nach.
E-4459/2015
Seite 4
B.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 ersuchte die Vorinstanz die schweizeri-
sche Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) um Abklärung folgender
Fragen:
1. Besteht über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt? Wenn
ja, wann wurde dieses erstellt und wie lautet der genaue Inhalt? Ist er
bereits vorbestraft? Wenn ja, weswegen?
2. Untersteht der Beschwerdeführer einem Passverbot? Wenn ja, weshalb
wurde dieses verfügt?
3. Wird der Beschwerdeführer derzeit von den türkischen Behörden ge-
sucht? Wenn ja, worin besteht der Grund der Suche?
4. Wie lautet der gegenwärtige Stand des Gerichtsverfahrens gegen den
Beschwerdeführer beim (…) Gericht für Schwere Straftaten in Istanbul
(vgl. Gerichtsverhandlungsprotokoll, Aktennummer […], Verhandlungs-
datum […] 2012)? Was wird dem Beschwerdeführer in diesem Verfah-
ren konkret zur Last gelegt? Kann aufgrund der Verfahrensakten bezie-
hungsweise des derzeitigen Verfahrensstandes eruiert werden, ob er
der tatsächliche Verfasser der genannten Zeitungsartikel ist? Mit wel-
cher Strafe (Strafmass) hätte er bei einer erstinstanzlichen Verurteilung
zu rechnen?
5. Wie sieht die Gerichtspraxis beim (...) Gericht für Schwere Straftaten in
Istanbul bei Pressedelikten wie dem vorliegenden gestützt auf die Er-
fahrung der Botschaft vor Ort generell aus (Misshandlungs- oder Folter-
risiko im Ermittlungsverfahren und Strafvollzug (vgl. Einwand in
D-2447/2012 E. 4.3)?
6. Besteht für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei,
bereits schon aufgrund der allfälligen Existenz eines politischen Daten-
blattes gegen ihn (vgl. BVGE 2010/9) das Risiko einer Festnahme und
Folter (vgl. Einwand in D-2447/2012 E. 4.3)?
7. Welche Informationen können über den türkischen Rechtsanwalt Ö. K.,
insbesondere seine Rolle bei Pressestrafverfahren, vor Ort beschafft
werden (vgl. D 2447/2012 S. 10 [„zu Frage 2“])?
E-4459/2015
Seite 5
C.
Im Antwortschreiben der Botschaft vom 17. September 2014 wurde bezüg-
lich der gestellten Fragen der Vorinstanz Folgendes mitgeteilt:
– Im Verfahren, welches am (...) Gericht für Schwere Straftaten in Istan-
bul wegen „Propaganda für eine Terrororganisation“ und „Verherrli-
chung von Straftat und Straftäter“ eröffnet wurde, wurde mit Urteil vom
(…) 2012 (Grundsatznummer: […]; Urteilnummer: […]) die Aussetzung
der Strafermittlung beschlossen. Das Gericht sei bei der Beurteilung
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Verfasser der ge-
nannten Zeitungsartikel sei.
– Im Verfahren, welches am (…) Gericht für schwere Straftaten in Istan-
bul (Grundsatznummer: […]; Urteilsnummer: […]) wegen „Propaganda
für eine Terrororganisation“ eröffnet wurde, wurde mit Urteil vom (…)
2012 die Aussetzung der Strafermittlung beschlossen. Das betreffende
Urteil wurde beigefügt.
– Im Verfahren, welches am (…) Gericht für schwere Strafsachen in Is-
tanbul (Grundsatznummer: […]; Urteilsnummer: […]) wegen „Propa-
ganda für eine Terrororganisation“ eröffnet wurde, wurde mit Urteil vom
(…) 2012 die Aussetzung der Strafermittlung beschlossen.
– Im Verfahren, welches am (…) Gericht für schwere Straftaten in Istan-
bul (Grundsatznummer: […]; Urteilsnummer: […]) wegen „Propaganda
für eine Terrororganisation“ eröffnet wurde, wurde der Beschwerdefüh-
rer mit Urteil vom (…) 2012 freigesprochen.
Weiter führte die Botschaft aus, in den Einträgen sei vermerkt, dass von
den Gerichten aufgrund der nicht geleisteten Aussagen zwar Festnahme-
befehle gegen den Beschwerdeführer erteilt, diese aber aufgrund der ab-
geschlossenen Verfahren aufgehoben worden seien. Er habe keine Vor-
strafen, unterliege keinem Passverbot und werde von den türkischen Be-
hörden nicht gesucht.
Aufgrund der Urteile betreffend die Aussetzung der Verfahren bestehe für
den Beschwerdeführer, soweit er innerhalb der Bewährungsfrist von drei
Jahren keine weitere Straftat begehe, keine weitere Gefahr. Gemäss Stel-
lungnahme der Vertrauensanwälte sowie in Anbetracht der politischen
Lage, die sich – wie bekannt – seit den 80er Jahren stark verändert habe,
E-4459/2015
Seite 6
werde systematische Folter in der Türkei inzwischen nicht mehr praktiziert.
Vermerke in der polizeilichen Datenbank (GBT), welche die eröffneten Ver-
fahren betreffen würden, stellten aufgrund der aufgehobenen Festnahme-
befehle und der obgenannten Urteile keine Gefahr dar.
Betreffend den türkischen Anwalt Ö. K. hätten ihre systemerfahrenen Ver-
trauensanwälte erklärt, dass es nicht möglich sei, dass der Anwalt Ankla-
geschriften verfasse. Dies würde gegen jegliche Gesetze, wie das Grund-
gesetz und das Strafverordnungsgesetz verstossen. Das Verfassen einer
Anklageschrift wäre ein direkter Verstoss gegen § 6/1 der Verfassung
(„…Niemand und kein Organ darf eine Kompetenz des Staates ausüben,
die nicht aus der Verfassung hervorgeht“).
D.
Zur Botschaftsantwort wurde dem Beschwerdeführer am 30. September
2014 das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Schreiben vom 28. Ok-
tober 2014 wahrnahm.
Er machte im Wesentlichen geltend, es sei aufgrund der durchgeführten
Botschaftsabklärungen davon auszugehen, dass gegen ihn ein Datenblatt
mit diversen Einträgen (Propaganda für eine Terrororganisation, Verherrli-
chung von Straftat und Straftäter) existiere. Zudem würden ihn die türki-
schen Behörden als Autor des beanstandeten Artikels betrachten. Auf-
grund des Datenblatts sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszuge-
hen, dass er bei der Einreise kontrolliert, dabei allenfalls misshandelt und
bei politisch relevanten Zwischenfällen weiteren Diskriminierungen ausge-
setzt werden könnte.
Dabei wurden ein Screenshot einer E-Mail des Rechtsanwalts Ö. K. sowie
Kopien von drei der von der Botschaft erwähnten Gerichtsurteile zu den
Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 – eröffnet am 29. Juni 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch erneut ab und ordnete wiederum die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Es hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine Asylbe-
gehren hauptsächlich mit seiner journalistischen Tätigkeit sowie den davon
abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden begrün-
E-4459/2015
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det. Die Botschaftsabklärung habe jedoch ergeben, dass keine Untersu-
chung respektive kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer (mehr) hän-
gig seien, er keinem Passverbot unterliege und auch nicht gesucht werde.
In den erwähnten Urteilen des (...), (…), und (…). Gerichts für Schwere
Straftaten in Istanbul sei die Aussetzung der Strafermittlung in den genann-
ten Presseverfahren gegen ihn beschlossen worden. Im Urteil des (…) Ge-
richts für Schwere Straftaten in Istanbul sei er offenbar vom Vorwurf der
„Propaganda für eine Terrororganisation“ freigesprochen worden. Der Bot-
schaftsantwort liessen sich somit keine Hinweise darauf entnehmen, dass
er aktuellen Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt oder als politisch unbequeme Per-
son registriert sei. Daran würden auch die drei nachträglich eingereichten
Urteile nichts ändern, da das SEM ja gerade durch die Botschaftsabklärun-
gen den Verfahrensstand in den betreffenden Verfahren abgeklärt habe
und die Botschaft zum genannten Resultat gelangt sei. Folglich liege ein
objektiv gewichtiges Beweismittel vor, welches klar gegen die Annahme
spreche, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde oder dort
hängige Verfahren gegen ihn existieren würden. An dieser Einschätzung
könne auch der Hinweis auf BVGE 2010/9 nichts ändern, wonach in der
Regel beim Vorliegen eines Datenblatts von einer begründeten Furcht vor
künftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei. Eine solche Schluss-
folgerung würden vorliegend weder entsprechende Inhalte des Datenblatts
noch die eingereichten Beweismittel zum Presseverfahren zulassen. Der
„umstrittenen Rolle“ seines Rechtsanwalts Ö.K. komme daher im vorlie-
genden Verfahren für die Beurteilung seiner individuellen Gefährdung bei
einer Wegweisung in die Türkei bloss eine untergeordnete beziehungs-
weise aufgrund des heutigen Aktenstands sowie der Auskunft der Bot-
schaft keine Bedeutung (mehr) zu. Das Bundesverwaltungsgericht habe
bereits in seinem Urteil D-2447/2012 festgehalten, dass ihm weder durch
seine Tätigkeit als Fotograf für die Zeitung „B._______“ noch für den Men-
schenrechtsverein IHD behördliche Massnahmen erwachsen seien.
Ebenso wenig habe seine Mitgliedschaft und Tätigkeit für die BDP und de-
ren Vorgängerpartei zu staatlichen Sanktionen geführt. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe auch dem befürchteten Übergriff seines entfernten Ver-
wandten U. Ö. die Asylrelevanz abgesprochen, da es von der Schutzfähig-
keit und -willigkeit (Anmerkung des Gerichts: des türkischen Staates) bei
allfälligen Übergriffen einer solchen einzelnen Drittperson ausgegangen
sei. An dieser Einschätzung könne auch der Verweis auf die zwischenzeit-
lich erfolgte Freilassung von U. Ö. nichts ändern. Im Übrigen stelle es eine
blosse Parteibehauptung des Beschwerdeführers dar, dass jener ihn nach
seiner Freilassung verfolgen wolle.
E-4459/2015
Seite 8
F.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aktenkundig bestehe
gegen den Beschwerdeführer ein Datenblatt mit vier Einträgen, welche al-
lesamt einen politischen Hintergrund aufweisen würden. In drei (der insge-
samt vier) Gerichtsurteilen werde ferner festgehalten, dass der Beschwer-
deführer tatsächlich als Autor der fraglichen Artikel gelte. Die türkischen
Behörden hätten offenbar keinen Anlass, an seiner Autorenschaft zu zwei-
feln. Gemäss BVGE 2010/9 sei im Sinne einer Regelvermutung davon aus-
zugehen, dass er aufgrund dieser Fichierung bei der Einreise kontrolliert
sowie allenfalls Opfer einer möglichen Misshandlung durch die Polizeibe-
hörden werde; andererseits drohe ihm eine permanente Überwachung
durch die polizeilichen Behörden zusammen mit der potenziellen Verdäch-
tigung bei politisch relevanten Zwischenfällen in der Region und weitere
Diskriminierungen (a. a. O. E. 5.3.3). Daran ändere auch die mittlerweile in
drei Urteilen abgelaufene Bewährungsfrist von drei Jahren nichts, zumal
gerade die Existenz einer solchen Frist als Grund einer (noch strengeren)
Überwachung betrachtet werden müsse. Der Beschwerdeführer sei somit
der Willkür insbesondere der polizeilichen Behörden ausgesetzt, da der
Datensatz auch nach Abschluss eines Verfahrens bestehen bleibe (a. a. O.
E. 5.3.2). Zudem sei U. Ö., welcher ihn mit dem Tod bedroht habe, wieder
auf freiem Fuss. Inwiefern dieser die polizeilichen Behörden dazu bringen
werde, gegen den Beschwerdeführer weitergehende Massnahmen zu ver-
anlassen, lasse sich naturgemäss nicht belegen. Auf jeden Fall erhöhe sich
dadurch die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Verfolgungsmassnahmen.
Dieser Umstand dürfe im Sinne einer Gesamtwürdigung nicht ausser Acht
gelassen werden. Mit der politischen Betätigung des Beschwerdeführers
im Ausland (Aktivitäten für das „Zentrum Demokratisches Bündnis
G._______“ [Demokratik Toplum Merkezi]) bleibe ausserdem das Risiko,
dass diese Tätigkeit als „Nichtbewährung“ qualifiziert werden könnte. Eine
Erklärung, welche Handlungen er inskünftig zu unterlassen habe, gehe
nämlich aus den Urteilen nicht hervor. Gerade die gegen ihn geltend ge-
machten Straftatbestände („Propaganda für eine Terrororganisation“ und in
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Seite 9
einem Fall zusätzlich die „Verherrlichung von Straftat und Straftäter“) lies-
sen einen weiten Interpretationsspielraum offen. Auch erweise sich die per-
sönliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers als sehr in-
stabil. Die Angst vor einer Rückkehr in die Türkei sitze tief und habe bei
ihm gravierende psychische Reaktionen ausgelöst. Dies werde mit einem
fachärztlichen Bericht noch genauer darzulegen sein. In jedem Fall könn-
ten diese Ängste als Hinweis auf tatsächliche Schwierigkeiten dienen, die
ihm bei einer Rückkehr in die Türkei widerfahren könnten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Demokratik Toplum Merkezi G._______ vom 17. Juli 2015
in Kopie sowie ein ärztliches Zeugnis eines Facharztes für Psychiatrie und
Psychotherapie vom 17. Juni 2015 ein.
G.
Mit Eingaben vom 23. Juli 2015 per Post und per Telefax liess der Be-
schwerdeführer eine Substitutionsvollmacht vom 20. Juli 2015 sowie eine
Fürsorgebestätigung vom 22. Juli 2015 zu den Akten reichen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August
2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines
Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Der Beschwerdeführer leis-
tete den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
I.
Am 29. August 2015 legte der Beschwerdeführer folgende neue Unterla-
gen ins Recht: Einen Arztbericht vom 19. August 2015, Artikel der NZZ be-
ziehungsweise NZZ Online vom 24. Juni 2015, 24. August und 27. August
2015, Fotos von einer Kundgebungsteilnahme (angeblich vom Juli 2015)
in einer Schweizer Stadt, ein Aussageprotokoll seines Bruders vom 11. Juli
2015, eine eingereichte Anzeige betreffend (in Kopie mit deutscher Über-
setzung) sowie einen Briefumschlag.
J.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 informierte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer über einen Wechsel der Zuständigkeit für
vorliegendes Beschwerdeverfahren.
E-4459/2015
Seite 10
K.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 hielt das SEM fest, die Be-
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden und hielt
an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. Zu den neu einge-
reichten Beweismitteln und Vorbringen nahm das SEM wie folgt Stellung:
Die Anzeige (vom 11. Juli 2015) seines in der Türkei lebenden Bruders we-
gen Hausfriedensbruch und Störung der öffentlichen Ruhe durch Unbe-
kannte sei nicht geeignet, eine Verfolgungssituation zu begründen. Dass
es sich bei der Täterschaft um Anhänger der „Grauen Wölfe“ gehandelt
habe und die Tat gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, sei
eine blosse Interpretation des Bruders. Wären die Straftaten tatsächlich in
konkreter Verfolgungsabsicht gegen ihn ausgeübt worden, hätte es der
Bruder wohl unterlassen, in der Türkei eine Anzeige, mithin ein Schutzbe-
gehren an die türkischen Behörden zu richten und dabei den Namen des
Beschwerdeführers sowie seinen Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt zu
geben, beziehungsweise den Behörden Auskunft über das laufende Asyl-
gesuch zu erteilen. Die Anzeige und deren Entstehungsgeschichte seien
als reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert für eine aktuelle asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu betrachten. Hinsichtlich der nachträglich
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt das SEM fest, die türki-
schen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilge-
meinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und registrieren,
doch sei im vorliegenden Fall ein exponierter exilpolitischer Einsatz (durch
die Teilnahme an einer Demonstration) zu verneinen. Auch aus der Mit-
gliedschaft im Verein „Zentrum Demokratisches Bündnis G._______“ lasse
sich keine solche Exponiertheit herleiten, so dass kein Anlass zur Annahme
bestehe, er habe wegen dieser Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr in die
Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Nachteilen zu rechnen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme liessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen,
zumal in der Türkei auf die bestehende medizinische Infrastruktur zurück-
gegriffen werden und die psychischen Probleme – auch eine allfällige Ret-
raumatisierung – angemessen behandelt werden könne. Im Falle eines
Wegweisungsvollzugs sei nicht von einer drastischen, andauernden und
lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus-
zugehen. Er verfüge in der Türkei zudem über ein Beziehungsnetz, wel-
ches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne.
E-4459/2015
Seite 11
L.
In seiner Replik vom 17. Februar 2017 bringt der Beschwerdeführer dage-
gen vor, indem das SEM die Anzeige des Bruders als Gefälligkeitsschrei-
ben ohne Beweiswert erachte, greife seine Argumentation zu kurz. Es liege
in der Natur der Sache, dass dieser über die Urheber der Nachstellungen
nur spekulieren könne, immerhin sei dieser aber imstande gewesen, seine
klaren Beobachtungen zu schildern. Er und weitere Angehörige würden in
ständiger Angst vor den türkischen Sicherheitsbehörden leben, weshalb er
sich von der Bekanntgabe des Namens und Aufenthaltsorts des Beschwer-
deführers versprochen habe, künftig von den Sicherheitsbehörden in Ruhe
gelassen zu werden. Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers kranke am Umstand,
dass die Prüfung der subjektiven Nachfluchtgründe ohne Berücksichtigung
der aktuellen Lage in der Türkei erfolgt sei. Er sei unbestrittenermassen
mehrfach wegen seiner Äusserungen als Journalist in der Türkei strafrecht-
lich belangt worden. Der Umstand, dass Journalisten seit einigen Monaten
wieder stark im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stehen würden, sei
gebührend zu berücksichtigen. Mit seinem exilpolitischen Verhalten habe
er seine Abneigung gegenüber dem türkischen Regime zum Ausdruck ge-
geben. Ob er sich als Exilpolitiker exponiere oder in einer Führungsposition
aktiv sei, spiele dabei keine Rolle. Die gesundheitlichen Probleme schliess-
lich seien die Folge der Erlebnisse in der Türkei und der fortdauernden
Angst, dorthin zurückgeschickt zu werden, wo sich die Verfolgungsangst
wieder verstärken würde. Selbst wenn in der Türkei zweifelsohne eine Be-
handlungsmöglichkeit bestehen würde, könne die Depression am Ort der
Ursache kaum erfolgreich behandelt werden. Für eine Genesung bedürfe
es eines sicheren und stabilen Umfelds, das er in der Türkei nicht vorfinden
würde.
M.
Angesichts der Entwicklungen in der Türkei seit Erhalt der ersten Antwort
der Schweizer Botschaft im September 2014 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Botschaft mit Schreiben vom 10. November 2017 um wei-
tere Abklärungen in Bezug auf die bestehenden Datenblätter. Dabei ging
es einerseits um die Klärung der Frage, ob der Eintrag, wonach der Be-
schwerdeführer gemäss Urteil vom (…) 2012 (Urteilsnummer […]) wegen
„Propaganda für eine Terrororganisation“ und „Verherrlichung von Straftat
und Straftäter“ als Verfasser der genannten Zeitungsartikel identifiziert
wurde, als politisches Delikt zu werten ist. Andererseits, ob dieser Eintrag
unter den heutigen politischen Umständen dazu führen könnte, dass ein
neues Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet oder er bei einer
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Seite 12
Rückkehr sonst behelligt würde. In Bezug auf die zwei weiteren Verfahren,
in denen die Aussetzung der Strafermittlung beschlossen worden war (Ur-
teilsnummern […] und […]), wurde gefragt, ob die „Aussetzung“ mit einer
Verfahrenseinstellung gleichzusetzen sei und ob für die Strafgerichte die
Möglichkeit bestehe, die „ausgesetzten“ Verfahren erneut zu eröffnen. Zur
Beantwortung vorgelegt wurden ebenfalls die Fragen, ob vom Ablauf der
Bewährungsfrist in sämtlichen Verfahren ausgegangen werden könne und
ob aktuell hängige Gerichtsverfahren, Haft- oder Festnahmebefehle gegen
den Beschwerdeführer bestehen. Weiter, ob ein Eintrag wegen „Propa-
ganda für eine Terrororganisation“ oder „Verherrlichung von Straftat und
Straftäter“ automatisch dazu führt, dass die Person als politisch unbequem
zu gelten hat. Mit Bezug auf das Schreiben der Botschaft vom 17. Septem-
ber 2014 („Aufgrund der Urteile betreffend der Aussetzung der Verfahren
besteht für den Gesuchsteller, soweit er innerhalb der Bewährungsfrist von
drei Jahren keine weitere Straftat begeht, keine weitere Gefahr“ […] Ver-
merke in der polizeilichen Datenbank [GBT] betreffend der eröffneten Ver-
fahren stellen aufgrund der aufgehobenen Festnahmebefehle und der
obengenannten Urteile [Anmerkung BVGer: Urteilsnummern […], […], […],
[…]) keine Gefahr dar“), ersuchte das Gericht um eine Aktualisierung be-
ziehungsweise um eine Bestätigung dieser Einschätzung, besonders im
Hinblick auf den in jüngerer Vergangenheit feststellbaren massiven Anstieg
der Repressionen gegen Kurden und andere Oppositionelle. Konkret
wurde der Botschaft die Frage unterbreitet, ob die (hervorgehobenen)
Passagen bestätigt werden können oder ob Personen, über die ein Daten-
blatt im GBT existiert, zum heutigen Zeitpunkt (wieder) Verfolgung zu be-
fürchten haben, ob Betroffene bei der Rückkehr eine ständige Überwa-
chung zu befürchten haben; ob die Gefahr besteht, dass diese bei politisch
relevanten Zwischenfällen in der ehemaligen Wohngegend (in casu
C._______) als potenzielle Tatverdächtige behandelt werden und ob im
GBT fichierte Rückkehrer aus dem Ausland grundsätzliche Behelligungen
oder Diskriminierungen zu befürchten haben. Der Botschaft wurden weiter
die Frage unterbreitet, ob für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr
in die Türkei aufgrund seines früheren Engagements zugunsten der ehe-
maligen kurdischen Partei BDP und aufgrund seiner exilpolitischen Tätig-
keiten (Demonstrationsteilnahmen sowie die Mitgliedschaft in einer türki-
schen Menschenrechtsorganisation in der Schweiz) eine erhöhte Gefähr-
dung bestehe sowie, ob die exilpolitischen Tätigkeiten als „Nichtbewäh-
rung“ betrachtet werden könnten. Sofern die Bedeutung der Datenblätter
seit Ergehen der ersten Botschaftsantwort zugenommen habe, bezie-
hungsweise sofern wegen des blossen Bestands eine Verfolgung, Über-
E-4459/2015
Seite 13
wachung oder Diskriminierung anzunehmen sei, in welcher Art der Be-
schwerdeführer eine solche zu befürchten habe und ob es bezüglich der
Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Unterscheidung nach der Art des Ein-
trags gebe. Schliesslich, ob ein Datenblatt nach einer gewissen Zeit von
Amtes wegen gelöscht oder eine Löschung beantragt werden könne und
für einen Betroffenen, der um Löschung eines Datenblatts ersucht, Gefahr
bestehe, wieder einen Verdacht auf sich zu ziehen.
N.
Die Botschaft stellte dem Gericht die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit
Schreiben vom 21. Februar 2018 zu. Der Rechtsstatus des Beschwerde-
führers habe sich gemäss Bestätigung der beigezogenen Vertrauensan-
wälte seit 2014 nicht verändert. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er we-
gen der bestehenden Datenblätter keine rechtlichen Konsequenzen oder
andere Risiken zu befürchten. Zu den vorgelegten Fragen nahm die Bot-
schaft im Wesentlichen wie folgt Stellung:
– Der erfasste Eintrag „Propaganda für eine Terrororganisation“ und „Ver-
herrlichung von Straftat und Straftäter“ sei als politisches Delikt zu be-
zeichnen, hingegen bedeute der Eintrag nicht automatisch, die fichierte
Person gelte als politisch unbequem;
– der Beschwerdeführer habe während der Bewährungsfrist keine wei-
tere Straftat begangen, so dass gesetzlich keine Möglichkeit bestehe,
die ausgesetzten Urteile erneut umzusetzen oder diese wieder zu er-
öffnen; gleiches gelte für die Eröffnung einer neuen Ermittlung und /
oder eines neuen Verfahrens;
– es sei nicht grundsätzlich davon auszugehen, Rückkehrer mit einer
Fichierung im Datenblatt würden im privaten oder öffentlichen Bereich
behelligt oder diskriminiert; der Beschwerdeführer habe bei einer Rück-
kehr keine rechtlichen Konsequenzen oder andere Risiken zu befürch-
ten;
– weder sein Engagement zugunsten der BDP noch die Mitgliedschaft in
einer Menschenrechtsorganisation in der Schweiz oder die Demonst-
rationsteilnahmen würden Straftaten darstellen; bei entsprechender In-
terpretation wäre eine behördliche Ermittlung zu einem früheren Zeit-
punkt eröffnet worden; unter den aktuellen Umständen in der Türkei
könnten die Vertrauensanwälte der Botschaft hier aber keine abschlies-
sende Stellungnahme abgeben;
E-4459/2015
Seite 14
– aus rechtlicher Sicht dürfte der Eintrag im GBT keine Auswirkung auf
die Verfolgungswahrscheinlichkeit haben; allerdings sei auch diese
Frage für die Vertrauensanwälte nicht abschliessend beurteilbar;
– der Beschwerdeführer habe das Recht, die Löschung des Datenblatts
zu beantragen, wobei auch ein Löschungsantrag den Betroffenen nicht
gefährde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 brachte das Gericht dem
Beschwerdeführer die aktuelle Botschaftsantwort zur Kenntnis und erteilte
ihm das rechtliche Gehör dazu.
P.
In seiner Stellungnahme vom 3. April 2018 brachte der Beschwerdeführer
vor, die Botschaft scheine überzeugt zu sein, dass ihm aufgrund der abge-
laufenen Kontrollfrist und der Straffreiheit keine weiteren Behelligungen
durch den türkischen Staat mehr drohen, vermöge aber hinsichtlich der
exilpolitischen Aktivitäten keine abschliessende Antwort zu geben. Vor dem
Hintergrund, dass beim andauernden Ausnahmezustand Prognosen offen-
sichtlich immer schwieriger werden, greife die Erklärung, die Behörden hät-
ten schon früher Ermittlungen gegen ihn eröffnet, sofern die politischen Ak-
tivitäten (im Zusammenhang mit dem Boykott des Verfassungsreferen-
dums in der Türkei oder seinen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz)
als Straftaten interpretiert worden wären, zu kurz. Es sei darauf hinzuwei-
sen, dass die dreijährige Kontrollfrist betreffend die zwei weiteren Verfah-
ren noch bis September 2017 laufe. Spätestens seit dem gescheiterten Mi-
litärputsch im Juli 2016 würden türkische Oppositionelle im Ausland über-
wacht, was in diversen Zeitungsartikeln und Berichten bestätigt werde. An-
gesichts der seit Juli 2016 ergangenen Entwicklungen könne nicht mehr
von einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer sei nach 2015 weiter mit Organisationen exilpoli-
tisch aktiv gewesen, die aus Sicht der türkischen Behörden als terroristisch
eingestuft würden. Seit März 2017 habe er persönlich an mehreren Kund-
gebungen gegen das türkische Regime teilgenommen. Dabei habe er ei-
nige Filmaufnahmen mit seinem Mobiltelefon erstellt, ohne jedoch Fotos
von sich aufzunehmen. Nur von den letzten Kundgebungen im März 2018,
bei welchen es vornehmlich um den türkischen Einsatz in Nordsyrien ge-
gangen sei, gebe es Fotoaufnahmen von ihm.
E-4459/2015
Seite 15
Die Antworten der Botschaft seien insgesamt als formalistisch und einge-
schränkt zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer bestritt im Besonderen,
dass eine Unterstützung von in der Türkei verbotenen Organisationen oder
die Teilnahme an regimefeindlichen Kundgebungen nicht als Straftaten
nach türkischem Recht qualifiziert werden könnten. Besonders im Klima
des Notstandes könne er nicht mit einer formell korrekten Behandlung
durch die türkischen Behörden rechnen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel bei: Ta-
ges Anzeiger vom 14. März 2018 (Türkei wollte Schweizer Manager ent-
führen), NZZ vom 17. März 2018 (Mutmasslicher Entführungsplan gegen
einen Gülen-Anhänger, Türkei weist Schweizer Protestnote zurück), Flyer
Evrensel vom 12. März 2018 (betreffend eine in Dänemark erhobene Klage
gegen drei Person, die über Oppositionelle gegen die AKP Fichen angelegt
haben [inklusive Übersetzung]), NZZ vom 22. Februar 2018 (Erdogan greift
durch – die Repressionen in der Türkei im Überblick), Zeit online vom
20. März 2018 (Gericht verurteilt Türkei wegen Inhaftierung zweier Journa-
listen).
Zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten legte er eine handschrift-
liche Liste mit Daten und Orten von Kundgebungen, an denen er seit März
2017 teilgenommen habe, sowie vier Fotoausdrucke ins Recht.
Q.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. April 2018 hielt das SEM
diesen Ausführungen entgegen, der Eingabe lasse sich nicht entnehmen,
inwiefern die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers regimekri-
tisch seien und die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ge-
zogen hätten. Seine Darlegungen, in welcher Weise und Intensität er sich
exilpolitisch engagiert habe, würden den Anforderungen an seine Mitwir-
kungspflicht nicht genügen. Die blosse Auflistung von Teilnahmen an De-
monstrationen und die Abgabe von Fotos, auf welchen er als Demonstrati-
onsteilnehmer abgebildet sei, lasse nicht auf ein exponiertes exilpolitisches
Wirken schliessen. Im Weiteren enthalte die Eingabe keine konkreten An-
gaben oder Erklärungen über seinen konkreten Tatbeitrag anlässlich der
Demonstrationen in diversen Schweizer Städten zwischen 2017 und 2018.
Es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerde-
führer würde aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in
die Türkei einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt. Auch die ergän-
zende Botschaftsauskunft habe keine entsprechenden Hinweise ergeben.
E-4459/2015
Seite 16
R.
In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2018 bekräftigte der Beschwerdefüh-
rer die systematische Überwachung türkischer Oppositioneller im Ausland
seit Juli 2016, die willkürliche strafrechtliche Ahndung von Unterstützungs-
handlungen zugunsten in der Türkei verbotener Organisationen sowie
seine Teilnahmen an regimefeindlichen Kundgebungen im Exil. Mit seiner
aktiven Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein sowie seinen regelmäs-
sigen Teilnahmen an oppositionellen Demonstrationen in der Schweiz
habe er sich derart exilpolitisch exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der
türkischen Behörden mit Sicherheit auf sich gezogen habe. Bei einer Rück-
kehr habe er deshalb mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen zu
rechnen.
Seiner Stellungnahme legte er ein Bestätigungsschreiben des „Demokrati-
schen Kurden-Kulturzentrums G._______“ vom 30. April 2018 inklusive
Übersetzung bei.
S.
Am 7. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-4459/2015
Seite 17
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2).
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive – erfolgenden Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E-4459/2015
Seite 18
3.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4
E. 5.2).
3.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situa-
tion im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3
f., jeweils m.w.H.).
3.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam mit Urteil vom 27. Dezember 2013
(D-2447/2012) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei weder in seinen
Tätigkeiten als Fotograf für die Zeitung „B._______“ noch für den Men-
schenrechtsverein IHD behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen.
Auch seine Mitgliedschaft und die damit verbundenen Aktivitäten für die
BDP hätten zu keinen staatlichen Sanktionen geführt. Aufgrund der Fest-
nahme des U. Ö. sei die Furcht vor Übergriffen unbegründet, zumal der
Beschwerdeführer nötigenfalls mit adäquatem staatlichen Schutz rechnen
könne.
4.2 In Bezug auf die seither erfolgte Haftentlassung des U. Ö. erachtete
das SEM allfällig befürchtete Übergriffe in der angefochtenen Verfügung
als blosse Parteibehauptung und verneinte weiterhin die Asylrelevanz die-
ses Vorbringens. Dies ist vorliegend zu bestätigen. Zum einen beschränkt
sich der Beschwerdeführer auf eine rein spekulative Beeinflussung von
U. Ö. auf die türkische Polizei, zum anderen vermag er aus der Anzeige
E-4459/2015
Seite 19
seines Bruders keine konkrete Gefährdung abzuleiten. Der als Beweismit-
tel vorgelegten Anzeige, wonach am 9. Juli 2015 unbekannte Personen vor
dem Domizil des Bruders mehrere Schüsse abgegeben hätten, lässt sich
kein Zusammenhang zwischen der Ruhestörung und der Freilassung von
U. Ö., respektive einer daraus resultierenden Gefährdung für den Be-
schwerdeführer durch die „Grauen Wölfe“, erkennen. Gegenüber der Poli-
zei gab der Bruder nämlich an, nicht zu wissen, wem die Ruhestörung ge-
golten habe. Gleiches gelte für das einige Tage zuvor von Unbekannten
gedeutete Handzeichen, welches als Wolfszeichen bekannt sei und von
türkischen Nationalisten rund um die Partei MHP (Milliyetçi Hareket Partisi,
Partei der Nationalistischen Bewegung) verwendet werde. Er äusserte ein-
zig die Vermutung, die beiden Vorfälle könnten mit dem Asylantrag und
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zusammenhängen (vgl.
dazu das polizeiliche Aussageprotokoll). Schliesslich ist der Vorinstanz
auch darin beizupflichten, dass der türkische Staat fähig und willig ist, adä-
quaten Schutz vor allfälliger privater Verfolgung zu bieten. Dafür spricht
bereits die bei der Kommandantur der Polizeizentrale eingereichte An-
zeige, wo ebenfalls seine Aussagen protokolliert wurden. Dass die (unbe-
kannte) Täterschaft im Zuge des Strafverfahrens tatsächlich ermittelt wird,
wird für die Annahme einer funktionierenden und effizienten Schutzinfra-
struktur nicht vorausgesetzt (vgl. BVGE 2011/15 E. 7.3 m.w.H; Urteil D-
2447/2012 E 4.1; das Bundesverwaltungsgericht setzte sich kürzlich in ei-
nem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil mit der Schutz-
fähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden auseinander und
bestätigte die bisherige Rechtsprechung [in casu hinsichtlich des Umgangs
mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat: E-1948/2018 vom 12.
Juni 2018, E. 5.2]).
4.3 Im Urteil D-2447/2012 bezweifelte das Bundesverwaltungsgericht zwar
die Autorschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich seines politisch brisan-
testen Artikels, hielt aber fest, ausgehend von der Existenz eines politi-
schen Datenblatts bestehe ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asyl-
rechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen (a.a.O. E. 4.3). Es
ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
Fichierung begründete Furcht hat, künftig asylrechtlich relevanter staatli-
cher Verfolgung ausgesetzt zu sein.
4.4 In seinem BVGE 2010/9 führte das Bundesverwaltungsgericht die in
EMARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis der Asylrekurskommission weiter, wo-
nach in der Regel bereits bei Vorliegen eines politischen Datenblatts auf
E-4459/2015
Seite 20
begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfol-
gung zu schliessen sei, fort. Es sei weiterhin mit Sicherheit davon auszu-
gehen, dass das politische Datenblatt bei der mit einer Wiedereinreise ver-
bundenen Kontrolle der betroffenen Personen entdeckt werde, was bereits
ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter
Verfolgungsmassnahmen darstelle. Ferner führe die landesweite und für
sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung
als politisch unbequeme Person üblicherweise zu einer – möglicherweise
wenig intensiven, aber zeitlich andauernden – behördlichen Überwachung.
Und es sei zudem davon auszugehen, dass die betroffenen Personen bei
politischen relevanten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häufig automa-
tisch als potenzielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend
behandelt würden. Hinzu kämen Berichte über andere Behelligungen und
Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei alltäglichen Behördenkon-
takten. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden im konkre-
ten Einzelfall lasse sich naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorher-
sagen; es verstehe sich aber von selbst, dass die mit dem Abstützen auf
allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheit sich nicht zulasten
der Asylsuchenden auswirken dürfe. Die Grenze der „beachtlichen Wahr-
scheinlichkeit“ zukünftiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorlie-
gens eines politischen Datenblatts erachtete es als erreicht. Dies auch un-
ter Berücksichtigung der Tatsache, dass die konkreten Umstände, die zur
Registrierung einer Person als „politisch unbequem“ führten, aufgrund der
üblichen Vorgehensweise der türkischen Sicherheits- und Strafverfol-
gungsbehörden in den meisten Fällen als relevante Vorverfolgung qualifi-
ziert werden müssten; diese sei bei der Beurteilung des Vorliegens begrün-
deter Furcht vor zukünftiger Verfolgung angemessen zu berücksichtigen.
(vgl. a.a.O. E. 5.3.3 ff.; vgl. auch BVGE 2013/25 E. 5.4.3).
4.5 Die beiden bei der Botschaft durchgeführten Abklärungen führten die
unbestrittene Existenz eines Datenblatts mit vier verschiedenen Einträgen
zu Tage, wobei in drei Verfahren die Aussetzung der Strafermittlung be-
schlossen wurde und ein Verfahren in einem Freispruch endete. Im Zusam-
menhang mit dem mit Urteil vom (…) 2012 ausgesetzten Strafverfahren
wegen „Propaganda für eine Terrororganisation“ und „Verherrlichung von
Straftat und Straftäter“ ist im GBT vermerkt, das Gericht sei bei der Beur-
teilung davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei der Verfasser der
genannten Zeitungsartikel (A51 S. 2).
4.5.1 Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei waren gegen den Be-
schwerdeführer aktenkundig drei Strafverfahren wegen „Propaganda für
E-4459/2015
Seite 21
eine Terrororganisation“ (Urteilsnummern: […], [...] und […]) hängig, in ei-
nem Verfahren wurde zudem wegen „Verherrlichung von Straftat und Straf-
täter (Urteilsnummer: […]) gegen ihn ermittelt. Bereits der ersten Einschät-
zung der Botschaft vom 17. September 2014, wonach keine Gefahr für den
Beschwerdeführer bestehe, soweit er sich innerhalb von drei Jahren be-
währe und keine Straftat begehe, kann nicht gefolgt werden. Die betreffen-
den Urteile datieren vom (…) 2012, (...) 2012, (…) 2012 sowie vom (…)
2012, so dass die letzte Bewährungsfrist am (…) 2015 endete, mithin nach
der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei und nach der Beurtei-
lung durch die Vertrauensanwälte der Botschaft im Jahr 2014. Aufgrund
der damals noch anhaltenden Bewährungsfristen und der Tatsache, dass
die Haft- und Festnahmebefehle wegen nicht erfolgter Aussagen ergangen
waren, war es zu diesem Zeitpunkt somit nicht möglich, ein allfälliges Ri-
siko für den Beschwerdeführer abzuschätzen. Weder der weitere Verlauf
der Verfahren noch die Konsequenzen bei einem Aufgreifen des Be-
schwerdeführers waren klar und eine Einschätzung – wenn überhaupt –
höchstens hinsichtlich des mit dem Freispruch abgeschlossenen Verfah-
rens möglich. Selbst wenn die Festnahmebefehle offiziell aufgehoben wor-
den waren, waren diese im Datenblatt weiterhin ersichtlich und daraus re-
sultierende staatliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
4.5.2 In ihrer Antwort vom 21. Februar 2018 bestätigte die Botschaft zu-
dem, dass der Eintrag wegen „Propaganda für eine Terrororganisation“ und
„Verherrlichung von Straftat und Straftäter“, der im Zusammenhang mit
dem Urteil vom (...) 2012 stehe, als politisches Delikt zu werten sei. Bei der
Anschuldigung sei das Gericht von einem gezielten, politischen Motiv aus-
gegangen. Dies bedeute indessen nicht automatisch, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine politisch unbequeme Person handle. Ihm stün-
den weiterhin seine grundgesetzlich zugesicherten Rechte zu. Sofern er
während der Kontrollfrist keine weitere Straftat begangen habe – was in
casu der Fall sei – bestehe gesetzlich keine Möglichkeit, die Urteile der
vorhergehenden Verfahren erneut umzusetzen oder Verfahren (wieder) zu
eröffnen. Dies gelte auch für die ausgesetzten Verfahren. So könne eine
Person nicht aufgrund eines früheren Eintrags behelligt oder als potenziell
Tatverdächtiger behandelt werden. Es sei ferner nicht grundsätzlich davon
auszugehen, Rückkehrer würden aufgrund eines Eintrags im privaten oder
öffentlichen Bereich behelligt. Das Engagement des Beschwerdeführers
zugunsten der ehemaligen kurdischen Partei BDP, seine exilpolitischen
Tätigkeiten oder seine Mitgliedschaft in einer türkischen Menschenrechts-
organisation seien rechtlich nicht als Straftaten zu qualifizieren. Und selbst
wenn diese Aktivitäten von den Behörden als solche interpretiert worden
E-4459/2015
Seite 22
wären, wäre eine Ermittlung zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet worden.
Eine abschliessende Antwort sei unter den aktuellen Umständen des Aus-
nahmezustandes allerdings schwierig. Der Rechtsstatus des Beschwerde-
führers habe sich seit der Botschaftsantwort im Jahr 2014 nicht verändert
und er habe bei einer allfälligen Rückkehr keine rechtlichen Konsequenzen
oder andere Risiken zu befürchten. Aus rechtlicher Sicht dürfte auch die
Art des Eintrags keine Auswirkung auf die Verfolgungswahrscheinlichkeit
haben. Eine Löschung der Datenblatteinträge sei auf Antrag hin möglich
und stelle aus öffentlich-rechtlicher Sicht kein Problem dar, beziehungs-
weise gefährde die betroffene Person nicht. Schliesslich bestehe gegen
den Beschwerdeführer kein Passverbot, es seien keine Gerichtsverfahren
hängig, es lägen keine Haft- oder Festnahmebeschlüsse vor und er werde
behördlich nicht gesucht.
4.5.3 Die beiden Auskünfte der Botschaft bekräftigen die Unsicherheit in
Bezug auf allfällige Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behör-
den aufgrund der bestehenden Datenblätter. Eine solche dürfte schon des-
halb angenommen, beziehungsweise nicht ausgeschlossen werden, als
die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer im Urteil vom (...) 2012
eine – im Übrigen nicht weiter konkretisierte – politische Haltung vorgewor-
fen hatten, die dem Staat offensichtlich zuwiderlief. Der blosse Hinweis auf
die fehlende gesetzliche Grundlage einerseits, und auf die grundgesetzlich
zustehenden Rechte des Beschwerdeführers andererseits, überzeugt
nicht. Verletzungen rechtsstaatlicher Grundsätze können in der heutigen
Türkei nicht einzig mit der Begründung ausgeschlossen werden, es fehle
den türkischen Behörden hierfür eine gesetzliche Grundlage.
4.6 Nebst der unbestrittenen Existenz des Datenblatts gilt es im Zusam-
menhang mit der Frage der Gefährdung daran zu erinnern, dass der Be-
schwerdeführer glaubhaft vortrug, aus einer kurdisch-patriotischen Familie
zu stammen und vor seiner Ausreise aus der Türkei sowohl die BDP als
auch die früheren kurdischen Parteien unterstützt zu haben (A1 Ziff. 3; A7
F49 ff.). Auch die Veröffentlichung der regimekritischen Artikel in türkischen
Zeitungen wurde im Verlauf des Verfahrens nachgewiesen, namentlich
durch den daraus resultierenden Datenblatt-Eintrag. Seine pro-kurdische
Haltung manifestiert er zudem durch die anhaltenden exilpolitischen Tätig-
keiten. Zwar hat der Beschwerdeführer weder gemäss dem Bestätigungs-
schreiben vom Verein „Zentrum Demokratischer Bündnis G._______“ vom
17. Juli 2015 noch jenem des „Demokratischen Kurden-Kulturzentrums
G._______“ vom 30. April 2018 eine Führungsrolle (mehr) inne, betätigt
E-4459/2015
Seite 23
sich in beiden Vereinen aber aktiv als Mitglied. Seine regimekritische Hal-
tung bekräftigt er zudem durch seine Teilnahme an Demonstrationen. So-
weit das SEM argumentiert, er könne durch die Demonstrationsteilnahmen
und die Vereinsmitgliedschaft keine exponierten exilpolitischen Tätigkeiten
herleiten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Den eingereichten Foto-
aufnahmen seiner Demonstrationsteilnahmen lässt sich ohne weiteres ent-
nehmen, dass er unter anderem als Bannerträger (Aufschrift: „Freiheit für
Öcalan“) auftritt, weshalb der Hinweis des angeblich nicht erkennbaren Tat-
beitrags unverständlich ist. Im Gegenteil ergibt sich aus den Beweismitteln
durchaus das Bild eines engagierten Menschen, der sich für die Kurden
und gegen das türkische Regime einsetzt. Und obwohl die Vorinstanz auf
die Überwachungstätigkeiten des türkischen Staates verweist, beurteilt sie
eine allfällige Gefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeiten isoliert vom Be-
stand des Datenblatts, seiner familiären Herkunft, seinem früheren politi-
schen Engagement für die BDP und der Mitgliedschaft in einem Menschen-
rechtsverein, obschon das politische Engagement in der Schweiz gerade
vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre. Gleiches gilt im Übrigen
für die Auskunft der Botschaft, welche eine Gefährdung aufgrund seiner
Exilaktivitäten mit der formaljuristischen Begründung ausschliesst, es liege
keine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches vor.
4.7 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die Tatsache, dass die begrün-
dete Furcht vor Verfolgung – welche zum Ausreisezeitpunkt des Beschwer-
deführers bestand – aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei weiterhin
begründet, mithin aktuell ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
Die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit seiner Ausreise Ende 2010
keineswegs verbessert (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom
17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018, E. 4.7.1, je-
weils mit Quellenangaben). Nach dem gescheiterten Militärputsch vom
16. Juli 2016 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand, wodurch
Staatsorganen besondere Vollmachten übertragen und die normale
Rechtsordnung mindestens teilweise ausgesetzt wurde (vgl. Tages-
, 21. Juli 2016, Ausnahmezustand – und was heisst das jetzt?,
www.tages/ausland/ausnahmezustand-107.html, abgerufen am
06.07.2018). Der Notstand, unter dem Grundrechte eingeschränkt sind und
Erdoğan per Dekret regieren kann, wurde seither diverse Male verlängert,
zuletzt Mitte April 2018 (vgl. Süddeutsche Zeitung, 17. April 2018:
Ewiger Notstand, /politik/tuerkei-ewiger-notstand-
1.3948479, abgerufen am 06.07.2018). Im Zuge des Ausnahmezustandes
wurden seither mehr als 50.000 Menschen verhaftet, über 140.000 weitere
E-4459/2015
Seite 24
entlassen oder suspendiert, darunter nicht nur mutmassliche Putschisten,
sondern auch pro-kurdische und oppositionelle Aktivisten, Richter und
Journalisten (vgl. Zeit Online: Erdoğan erwägt Aufhebung des Ausnahme-
zustands, 8. Juni 2018, /politik/ausland/2018-06/tuerkei-recep-
tayyip-erdogan-ausnahmezustand, abgerufen am 06.07.2018). Insgesamt
lässt sich seit dem gescheiterten Militärputsch eine Eskalation der Lage
feststellen. Die Repressionen richten sich nicht einzig gegen mutmassliche
Gülen-Anhängerinnen und Anhänger, sondern es kommt zunehmend auch
zu Festnahmen politisch tätiger Kurdinnen und Kurden, von Medienschaf-
fenden, Mitgliedern kurdischer Vereine sowie von einfachen Sympathisan-
ten der pro-kurdischen Parteien HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und
BDP. Die Festnahmen erfolgen im Rahmen von „Anti-Terror“-Massnahmen
wegen mutmasslicher Unterstützung oder Mitgliedschaft bei der PKK. Zu-
dem kann es zu willkürlichen Verhaftungen von Personen kommen, denen
ein Engagement oder eine Kooperation mit der PKK oder ähnlichen Grup-
pierungen vorgeworfen wird oder die einer solchen Zusammenarbeit ver-
dächtigt werden. Von einer Besserung der Lage ist nach der Wahl
Erdoğans vom 24. Juni 2018 und dem damit beschlossenen Übergang in
ein Präsidialsystem, welches dem Präsidenten noch mehr Macht verleiht,
weiterhin nicht auszugehen.
4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise wegen der Existenz der Datenblätter im GBT be-
gründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung hatte. Eine
solche ist objektiv betrachtet auch im heutigen Zeitpunkt noch zu bejahen,
nachdem davon auszugehen ist, ihm werde aufgrund der Datenblätter, sei-
ner journalistischen Tätigkeiten, der Aktivitäten für die BDP und der exilpo-
litischen Tätigkeiten eine regimekritische Haltung unterstellt. Er muss damit
rechnen, dass diese bei seiner Einreise entdeckt und er – möglicherweise
unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung – von den türkischen Be-
hörden behelligt wird. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Hinweise auf das
Bestehen eines persönlichen Asylausschlussgrundes im Sinne von Art. 53
AsylG liegen nicht vor.
4.9 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom 25. Juni 2015 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz
Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der bezahlte Kostenvorschuss im Umfang von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 7. Mai 2018 eine
Kostennote ein und machte einen Arbeitsaufwand von 9,8 Stunden à
Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 77.20 geltend (total ausmachend
Fr. 3255.50 inklusive Mehrwertsteuerzuschlag, gegliedert in die während
des Verfahrens unterschiedlich geltenden Mehrwertsteuersätze von 8,0%
beziehungsweise 7,7%). Der in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand von
knapp 10 Stunden erscheint angesichts der Eingaben für vorliegendes
Beschwerdeverfahren als angemessen (zehnseitige Beschwerdeschrift
vom 20. Juli 2015, zweiseitiges Schreiben zur Beweismitteleingabe vom
29. August 2015, zweiseitige Replik vom 17. Februar, dreiseitige Eingabe
vom 3. April 2018 zur Botschaftsabklärung sowie die zweiseitige Duplik
vom 3. Mai 2018). Als reglementskonform erweist sich ebenfalls der vom
Rechtsanwalt ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– (vgl. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung
von Fr. 3255.– zu Lasten des SEM zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3255.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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