Abtei lung V
E-4461/2006
hub/jap
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Teuscher, Richter Schmid
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, geboren _______, Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Februar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein schiitischer Hazara aus A._______ (Distrikt Djaghori,
Provinz Ghazni), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre
2002 und hielt sich in der Folge sechs Monate in Pakistan, sechs Monate im Iran
und vier Monate in der Türkei auf, bevor er über Italien am 10. Mai 2004 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am 12. Mai 2004 um Asyl ersuchte. Am 14. Mai 2004
erfolgte die Kurzbefragung im Empfangszentrum B._______ und am 18. Juni 2004
die Anhörung zu den Asylgründen durch das Amt für Migration des Kantons
C._______.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, im Jahre 2000 sei sein Vater, der Mitglied der Wahdat-Partei gewesen
sei, nach der Machtübernahme durch die Taliban denunziert und in der Folge fest-
genommen worden. Nachdem sein Vater den Taliban Waffenverstecke der Wah-
dat-Miglieder verraten habe, sei er nach einer Woche Haft freigelassen worden.
Nach dem Sturz der Taliban (2001) hätten sich die Mitglieder der Wahdat-Partei
der Regierung angeschlossen und seien zu einflussreichen Leuten geworden. Im
Jahre 2003 sei sein Vater von Anhängern der Wahdat-Partei festgenommen wor-
den, weil er den Taliban Waffenverstecke verraten habe. Als er rund einen Monat
nach der Festnahme von einer Koranlesung nach Hause zurückgekehrt sei, habe
er erfahren, dass sein Vater in der Nacht zurückgekehrt und zusammen mit seiner
Mutter und den Geschwistern geflüchtet sei. In den folgenden Tagen habe er sich
auf dem Basar nach dem Verbleib seiner Familie erkundigt. Eine Woche später sei
er von Anhängern der Wahdat-Partei zu Hause festgenommen und eine Woche
inhaftiert worden. Während der Haft sei er nach dem Verbleib seines Vaters ge-
fragt und auch geschlagen worden. Ein Freund seines Vaters habe schliesslich
seine Freilassung erwirkt. Dieser habe ihm Geld gegeben und ihn nach Pakistan
geschickt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und,
soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Eine vom BFM in Auftrag gegebene und am 18. Mai 2005 durchgeführte (telefoni-
sche) Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA ergab, dass der Beschwerdeführer
mit Sicherheit hauptsächlich im Hazarajat (Afghanistan) sozialisiert wurde.
B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 - eröffnet am 24. März 2005 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehn-
te das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; es
erübrige sich folgedessen, die Aussagen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 22. April 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine
den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde ein.
3Am 6. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer die mit Zwischenverfügung vom
28. April 2005 einverlangte Beschwerdeverbesserung zu den Akten und beantragt,
es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zur Stützung der Vorbringen reichte er eine Fürsorgebestätigung der
Gemeinde D._______ vom 25. April 2005 zu den Akten. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2005 hiess der damals zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete in Abänderung der Zwischenverfügung vom 28. April 2005 antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Das BFM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 auf Abweisung
der Beschwerde.
F. Am 13. April 2007 teilte der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer mit, dass das bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an-
hängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen wurde und von der Abteilung V behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gel-
ten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
4heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. So habe
er beim Empfangszentrum geltend gemacht, er habe sich nach Djaghori begeben,
um an einer Koranlesung teilzunehmen; anlässlich der kantonalen Anhörung habe
er hingegen erklärt, er sei nach E._______ gegangen, um an der Koranlesung
teilnehmen zu können. Des Weiteren habe er beim Empfangszentrum zu Protokoll
gegeben, er sei bei seiner Festnahme nach Mamdak, einer kleinen Ortschaft am
Fusse des Berges, gebracht worden, wo er acht oder neun Tage im Gefängnis
festgehalten worden sei; im Gegensatz dazu habe er bei der kantonalen Einver-
nahme behauptet, er sei in ein privates Gefängnis gebracht worden, ohne zu wis-
sen, wo sich dieses befunden habe. Im Zusammenhang mit der geltend gemach-
ten Flucht des Vaters, seiner Mutter und der Geschwister erscheine wirklichkeits-
fremd, dass sein Vater keinerlei Nachrichten hinterlassen haben soll, zumal es
sich bei den Nachbarn um Familienangehörige gehandelt habe. Realitätsfremd sei-
en ferner die Schilderungen zur Flucht aus dem Gefängnis. Nicht nachvollziehbar
sei, wie es dem Freund seines Vaters hätte gelingen sollen, den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Wirklichkeitsfremd sei auch das Vorbrin-
gen, der Freund seines Vaters habe ungehindert das Türschloss aufbrechen kön-
nen, sei doch davon auszugehen, dass Gefängnisse in Afghanistan bewacht wür-
den. Schliesslich seien die Vorbringen zur Festnahme, zur Haft und zur Flucht aus
5dem Gefängnis sehr vage ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage
gewesen, Fragen seine persönlichen Erlebnisse betreffend zu beantworten. Erfah-
rungsgemäss seien aber tatsächlich Verfolgte in der Lage, detailliert über ihre Er-
lebnisse zu berichten. Gesamthaft betrachtet erschöpften sich die Aussagen in All-
gemeinplätzen, die von irgend jemandem nacherzählt werden könnten.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vor-
bringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt.
Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als zu wenig substanzi-
iert und überzeugend, um die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Insbe-
sondere erweist sich die Entgegnung, bei der Bezeichnung "Djaghori" handle es
sich um den Bezirk und bei E._______ um den Ort selber, als nicht überzeugend.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das Dorf F._______, wo der Be-
schwerdeführer eigenen Aussagen zufolge seinen letzten Wohnsitz hatte, eben-
falls im Bezirk Djaghori befindet, was seine diesbezügliche Aussage, er sei nach
Djaghori gegangen, um an einer Koranlesung teilzunehmen (Akten BFM A1/9
S. 5), vollends unverständlich erscheinen lässt. Des Weiteren vermag auch der
Erklärungsversuch zur Vorhaltung des BFM, der Beschwerdeführer habe unter-
schiedliche Aussagen zum Gefängnis gemacht, nicht zu überzeugen, ergibt doch
eine Durchsicht der Protokolle, dass er anlässlich der kantonalen Anhörung aus-
sagte, er sei in ein privates Gefängnis geführt worden und wisse nicht, wo das ge-
wesen sei (A13/18 Frage 51, S. 7). Im Widerspruch dazu sagte er bei der Kurzbe-
fragung im Empfangszentrum aus, er sei nach G._______ geführt worden, wo er
acht oder neun Tage im Gefängngis verbracht habe (A1/9 S. 5). Nicht zu überzeu-
gen vermag sodann die Entgegnung, es habe sich beim privaten Gefängnis um
einen Raum in einem Privathaus gehandelt, wo früher Schafe und Kühe einge-
schlossen gewesen seien, gab der Beschwerdeführer doch diesbe-züglich im
Empfangszentrum zu Protokoll, er sei in einer Zelle im Gefängnis eingesperrt ge-
wesen (A1/9 S. 5). Unglaubhaft erscheint des Weiteren auch das Vorbringen, ein
Freund seines Vaters habe die Befreiungsaktion durchgeführt, ist doch realis-
tischerweise nicht davon auszugehen, dass der sich auf der Flucht befindende Va-
ter den Aufenthalts-ort seines Sohnes hätte in Erfahrung bringen können, wurde
dieser doch eigenen Angaben zufolge mit verbunden Augen zu einem ihm unbe-
kannten Ort in ein Gefängnis gefahren (A13/18 Frage 89 S. 11).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat
daher zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhal-
tes zu prüfen. Es erübrigt sich, angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in
zentralen Teilen der gesuchsbegründenden Vorbringen auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind,
eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen Der Beschwerde-
6führer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ei-
ner Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a
Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: so-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und
weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (EMARK 2006 Nr. 6 E.
4.2., S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufge-
zeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten
Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht
- wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18
7S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.).
7.2 In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der poli-
tischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine
differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte - nach in EMARK 2003 Nr. 10 und 30
publizierten Urteilen - erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Afghanistan.
Auf der Grundlage der neuen demokratischen Verfassung vom Januar 2004 wurde
der bisherige Präsident der Übergangsregierung, Hamid Karzai, anlässlich der
Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 an der Spitze der Regierung bestätigt.
In der Folge fanden am 18. September 2005 Parlamentswahlen statt, und anfangs
Dezember 2005 wurde das Oberhaus geschaffen. Trotz dieser Entwicklung auf
institutioneller Ebene konnten viele Probleme im Bereich der Sicherheit, der De-
mokratie, des Rechtsstaats, der wirtschaftlichen Entwicklung und der medizini-
schen Infrastruktur (noch) nicht gelöst werden. Die humanitäre und wirtschaftliche
Situation bleibt weiterhin prekär (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 67 f.). Be-
züglich der Sicherheitslage ist festzuhalten, dass in Afghanistan nach wie vor aus-
ländische Truppen stationiert sind, die Teil der so genannten Koalitionstruppen
und der International Security Assistance Force (ISAF) sind. Ihre Aktionen sind
vorwiegend gegen Partisanen des alten Regimes und Personen, die der Zugehö-
rigkeit oder Nähe zur Al-Qa’ida verdächtigt werden, gerichtet. Die ISAF hat sich
seit Oktober 2003 kontinuierlich von Kabul in den Norden und Nordosten Afgha-
nistans vorangearbeitet und wesentlich zur Stabilisierung dieser Regionen beige-
tragen. Im September 2005 konnte sie die weitgehende Befriedung der Regionen
im Westen des Landes sicherstellen und beabsichtigt, ihren Aktionsradius im Sü-
den auszudehnen. Dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen
Truppen konnte in der Stadt Kabul, in ihrer Umgebung und in verschiedenen im
Norden der Hauptstadt gelegenen Städten ein deutlich verbessertes Sicherheitsni-
veau geschaffen werden. In Mazar-e-Sharif kann die Sicherheitslage heute als
befriedigend bezeichnet werden, und auch im Westen der Provinz Herat ist von
einer relativ ruhigen Lage auszugehen. In den Regionen im Osten, Südosten und
Süden Afghanistans hingegen muss unverändert von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden.
Zusammenfassend kam die ARK in ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil
zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu
bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten
mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen
die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt
gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles
Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Pro-
vinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Perso-
nen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn konkrete Möglichkeiten der Si-
cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu
EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
7.3 Das BFM äusserte in seiner Verfügung vom 23. Februar 2005 insbesondere auch
8aufgrund des Ergebnisses der LINGUA-Herkunftsanalyse keine Zweifel an der Eth-
nie (Hazara) und der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Hazarajet in der
Provinz Ghazni. Seine Einschätzung, wonach in Afghanistan keine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche und demnach nicht von einer konkreten Gefährdung der
Bevölkerung ausgegangen werden könne, trifft nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht zu. Im in EMARK 2003 Nr. 30 E. 6c S. 192 f. publi-
zierten Urteil stellte die ARK fest, dass eine Rückkehr in den gesamten Hazarajat,
wozu auch ein Teil der Provinz Ghazni zählt, insbesondere infolge der prekären
Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des
oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internationalen Organisatio-
nen als existenzbedrohend und damit generell als unzumutbar zu qualifizieren sei.
Diese Lageanalyse (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5 S. 99 f.) wird vom Bun-
desverwaltungsgericht geteilt. Unter diesen Umständen ist für den Beschwerde-
führer - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Rückkehr in seine Herkunftsre-
gion nicht zumutbar.
7.4 Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im
Grossraum Kabul oder in einer der anderen vorstehend unter Punkt 7.2 genannten
Provinzen niederzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn dort ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz vorhanden ist sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E.
S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
Bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
er nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt, in der Heimat nicht gearbeitet und
nach der Ausreise aus Afghanistan in Pakistan als Hilfschauffeur gearbeitet hat
(A1/9 S. 2). Den Befragungsprotokollen zufolge sollen seine Eltern und die Ge-
schwister verschollen sein (A1/9 S. 3) und zwei Onkel leben in F._______ (A13/18
S. 5). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über enge Beziehungen zu in
Kabul oder in anderen nördlich gelegenen Provinzen lebenden Personen verfügt,
ergeben sich aufgrund der Akten nicht. Es ist demnach nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Heimatprovinz über eine gesicherte
Wohnsituation und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügt, um sich
dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. Eine
Rückkehr nach Kabul oder in eine andere Provinz kann dem Beschwerdeführer da-
her nicht zugemutet werden.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Af-
ghanistan für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzu-
mutbar zu bezeichnen ist. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise
auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
23. Februar 2005 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).
99.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte zu reduzierenden Ver-
fahrenskosten auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der
Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
9.2 Gemäss Artikel 7 Abs. 2 VGKE hat die teilweise obsiegende Partei Anspruch auf
eine gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten.
Vorliegend sind dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen Kos-
ten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgehei-
ssen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Februar 2005 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Der Beschwerdeführer wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege davon befreit, die ermässigten Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- H._______ des Kantons I._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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