Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4461/2009
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N (…).
E4461/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
einem Dorf (B._______) in der Provinz C._______, verliess die Türkei
gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2009, reiste auf dem Seeweg nach
Italien und gelangte am 20. Mai 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
Bei der Erstbefragung vom 26. Mai 2009 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe sein Land verlassen, weil er wegen Unterstützung von Kämpfern
der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) von
Soldaten schikaniert worden sei. Schliesslich sei es, nachdem er
zusammen mit Kameraden im Besitze von Jagdgewehren angehalten
worden sei, zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Ein Polizist habe
ihm anlässlich einer Ausweiskontrolle gesagt, er falle in letzter Zeit auf.
Unbekannte, vermutlich Angehörige des JITEM (Jandarma İstihbarat ve
Terörle Mücadele, Geheimdienst/Terrorabwehr) seien nach Hause
gekommen und hätten ihn aufgefordert, als Dorfschützer tätig zu werden.
Als er sich geweigert habe, hätten ihm diese Leute gedroht und ihn auf
die bevorstehende Gerichtsverhandlung hingewiesen. Danach habe er
sich Sorgen gemacht und am 6. Mai 2009 die Flucht ergriffen. Über den
Stand des Gerichtsverfahrens, welches am (…) stattgefunden habe,
wisse er nichts, er vermute aber, dass er gesucht werde. Schliesslich
komme der Militärdienst hinzu, den er keinesfalls leisten wolle.
Am 8. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte geltend, aus D._______ zu kommen.
Die Armee würde dort täglich operieren, willkürlich vorgehen und den
Einwohnern Angst einjagen. In der Gegend gebe es sehr viele Guerillas,
und es komme deshalb oft zu Gefechten. Früher hätten in seinem Dorf
(…) Familien gelebt, heute gebe es dort nur noch (…). Einerseits würden
sie von den Guerillas unter Druck gesetzt, anderseits von der Armee. Sie
würden aber nicht nur wegen ihrer kurdischen Abstammung unter Druck
gesetzt, sondern auch, weil sie Aleviten seien. Da seine Familie (…)
werde sie immer wieder von den Guerillas um Unterstützung
angegangen. Er habe für diese einige Male als Kurier gearbeitet. Bei
einem solchen Kuriergang habe er den abzuliefernden Brief vorzeitig
vernichtet, sodass man auf dem Posten, auf den er nach seiner
Festnahme verbracht worden sei, bei ihm nichts Belastendes gefunden
E4461/2009
Seite 3
habe. Er sei aber stark unter Druck gesetzt und bedroht worden, weshalb
er das Land verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2009 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller
Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er –
unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz – die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerde reichte er einen InternetAuszug zu den
Akten.
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung und unter dem Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage gut und forderte ihn auf, andernfalls innert der
angesetzten Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten.
Die Fürsorgebestätigung ging am 4. August 2009 beim Gericht ein.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2009 fest, der
Beschwerdeführer mache in der Beschwerde bezüglich seiner
Festnahme andere Angaben als anlässlich der Anhörung. Dem
eingereichten InternetAuszug komme keine Beweiskraft zu. Das
E4461/2009
Seite 4
Bundesamt hielt an den Erwägungen seiner angefochtenen Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 1. September 2009 führte der Beschwerdeführer
aus, die Korrektur des Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe durch das
BFM (Verlassen der Heimat über Izmir und nicht über Istanbul) sei richtig,
und wies darauf hin, dass er nicht auf manipulative Weise Eingang in die
Nachrichten von (…) gefunden habe (InternetAuszug).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E4461/2009
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führte das BFM
unter Hinweis darauf, dass die Schweiz Asyl gewähre, wenn die Asyl
suchende Person eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest
glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe
vorliegen würden, aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
türkischen Behörden den Beschwerdeführer hätten unter Druck setzen
sollen, als Dorfschützer aktiv zu werden, wenn er gleichzeitig verdächtigt
worden sei, mit der PKK etwas zu tun zu haben, würden doch
Dorfschützer gegen eben diese Organisation eingesetzt. Es gebe keinen
formellen Zwang, ein solches Angebot anzunehmen, und es finde keine
Strafverfolgung statt, wenn jemand sich dieser Aufgabe verweigere.
Deshalb würden zumindest ernsthafte Zweifel an den Problemen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Anwerbeversuch der
E4461/2009
Seite 6
Behörden bestehen, und zudem wäre dieses Vorbringen nicht
asylbeachtlich.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im
Zusammenhang mit der Rekrutierung zum Dorfschützer würden eine
lokale, allenfalls regionale Verfolgungsmassnahme darstellen, welcher er
sich durch Umzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könne, und
dies auch deshalb, weil im Westen der Türkei mehrere nahe Verwandte
leben würden. Demnach wäre dieses Vorbringen, selbst wenn es
glaubhaft wäre, nicht asylbeachtlich.
4.1.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, sein Heimatdorf liege mitten
in einem Kriegsgebiet, wegen den Repressionen sei nur seine Familie im
Dorf geblieben. Es komme häufig zu Gefechten und die Bevölkerung wer
de geängstigt und schikaniert.
Auch diese Nachteile stellten aber lokal oder regional beschränkte
Verfolgungsmassnahmen dar, denen sich der Beschwerdeführer durch
Wegzug entziehen könne, sie seien nicht asylrelevant.
4.1.3 Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Mass
nahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, im (…) (…) in Haft gewesen zu
sein. Die Soldaten hätten ihn verdächtigt, für die PKK tätig zu sein, man
habe ihm jedoch nichts nachweisen können. Der eigentliche Grund für die
Gerichtsvorladung auf den (…) sei der Verdacht der Unterstützung der
PKK gewesen.
Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die geltend gemachte Verhaftung,
die angebliche Drohung und die Gerichtsvorladung etwas mit den
Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PKK zu tun hätten, habe dieser
doch vorgebracht, mit Kollegen im Besitze von Jagdwaffen unterwegs
gewesen zu sein, weshalb man ihm auf dem Polizeiposten denn auch nur
vorgeworfen habe, Jagdbestimmungen missachtet zu haben. Der
Beschwerdeführer wäre mit Sicherheit nicht bereits nach (…)
bedingungslos freigelassen worden, wenn tatsächlich im Zusammenhang
mit der PKK etwas gegen ihn vorgelegen wäre.
E4461/2009
Seite 7
Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er müsse (…) oder
(…) in den Militärdienst einrücken, was er auf keinen Fall wolle. Die
Leistung des Militärdienstes stelle aber eine staatbürgerliche Pflicht dar,
in diesem Kontext bestehe keine Asylrelevanz.
4.1.4 Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dem
Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin sprechen. Auch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung würden nicht bestehen. Beim Beschwerdeführer handle es
sich um einen gesunden, jungen Mann mit überdurchschnittlicher
Ausbildung; Familienmitglieder und zahlreiche Verwandte würden in der
Türkei leben, und die Familie habe offenbar auch keine finanziellen
Probleme.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
4.2
4.2.1. In der Beschwerde wird nach einer Sachverhaltszusammenfassung
zur Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, diese sei nach Meinung des BFM
nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht erfülle. Das Bundesamt finde es nicht logisch,
dass ein der Zusammenarbeit mit der PKK Verdächtiger zur Tätigkeit als
Dorfschützer aufgefordert werde. Diese Überlegung der Vorinstanz sei
sicher nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Sie würde aber die Taktik
der Sicherheitskräfte ausblenden, Verdächtige für diese Aktivitäten zu
nötigen. Der Beschwerdeführer habe an sich keine Wahl gehabt. Im
Übrigen bestehe schon seit einiger Zeit internationaler Druck auf die
Türkei, diese umstrittene Institution abzuschaffen. Der im Internet
veröffentlichte kurze Bericht über die Nötigung des Beschwerdeführers
sei in diesem Kontext zu sehen.
E4461/2009
Seite 8
4.2.2 Das BFM erachte die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer
als unerheblich. Dieser habe vorgebracht, in einem Dorf zu wohnen, aus
dem wegen der Aktivitäten der Armee ausser seiner Familie alle geflohen
seien. Die kurdischen Bewohner würden dort, einem Rückzugsgebiet der
PKK, unter Generalverdacht seitens der türkischen Sicherheitskräfte
stehen. Im Oktober 2008 habe das türkische Parlament weiteren
Operationen im Nordirak zugestimmt. Es seien temporäre
Sicherheitszonen erklärt worden, zu denen auch C._______ gehöre.
Die Bedrohungssituation in B._______ erscheine prima vista nicht als
ausreichend, um einen ernsthaften Nachteil zu begründen, welcher dem
Beschwerdeführer das weitere Leben im Heimatstaat verunmöglichen
würde. Vor dem Hintergrund der geschilderten Entwicklung in der Türkei
erscheine die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aber durchaus als
berechtigt. Das BFM habe es unterlassen, sich vertieft mit der
Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen,
obschon diese auch ohne bereits erlittene Nachteile asylbegründend sein
könne. Die Begründung könne, wie die einschlägige Literatur zeige, nicht
einfach durch Textbausteine ersetzt werden.
4.2.3 Das Bundesamt halte fest, dass es keinen Hinweis darauf gebe, die
Gerichtsvorladung habe etwas mit der Kuriertätigkeit des
Beschwerdeführers für die PKK zu tun. Aus den Erfahrungen mit anderen
Prozessen gegen vermutete Separatisten könne jedoch der Schluss
gezogen werden, dass ein solches, harmlos anmutendes Verfahren nicht
selten von den Behörden dazu benutzt werde, um massive Anklage zu
erheben.
4.2.4 Militärdienstverweigerung könne gemäss herrschender Praxis und
Lehre unter Umständen trotzdem zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen. Illegitim und damit asylbeachtlich sei eine
entsprechende Verfolgung jedoch auch dann, wenn die Leistung des
Militärdienstes die Teilnahme an militärischen Aktionen mit sich bringe.
Zu denken sei insbesondere an einen Einsatz gegen eigene
Volksangehörige. Vom Beschwerdeführer jedenfalls könne der
Militärdienst in der Armee nicht als staatsbürgerliche Pflicht eingefordert
werden; als Kurde sei dieser nicht bereit, Mitglieder seiner unterdrückten
Ethnie zu bekämpfen.
4.2.5 Bezüglich der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs wird in der Rechtsmitteleingabe geltend
E4461/2009
Seite 9
gemacht, das BFM erachte die Asylrelevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers als nicht gegeben und die Wegweisung in den
Heimatstaat als zumutbar. Die Vorinstanz setze sich jedoch mit der
aktuellen politischen Situation im Fluchtland wenig auseinander, und die
Feststellung, es gebe in der Türkei keine Gründe, welche für die
Unzumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden, könne so nicht
akzeptiert werden. Den Garantien eines fairen Verfahrens sei das
Bundesamt mit der lapidaren Erwägung, dass weder die im Heimatstaat
des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen
würden, nicht nachgekommen. Der angefochtene Entscheid werde nicht
rechtsgenüglich begründet. Zu den besonders gefährdeten Minderheiten
in der Türkei würden einerseits Kurden, anderseits die
Familienangehörigen von staatskritischen Aktivisten gehören, weshalb
der Beschwerdeführer gleich doppelt betroffen sei.
5.
5.1 Das Gericht befasst sich vorweg mit dem zentralen Vorbringen des
Beschwerdeführers, man habe ihn als Dorfschützer rekrutieren wollen,
was er abgelehnt habe, weshalb er in der Folge unter Druck gesetzt
worden und bedroht worden sei.
Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer als Kurier für die
PKK tätig gewesen (Anhörungsprotokoll BFM A8/12 F17), und die Familie
hat die Guerilla unterstützen müssen (Befragungsprotokoll BFM A1/10
Ziff. 16). Es kann offenbleiben, weshalb ausgerechnet die Familie des
Beschwerdeführers (…) in einem Dorf zurückgeblieben ist, das im
Operationsgebiet der türkischen Armee liegt, zumal es der Familie
finanziell recht gut zu gehen scheint (A8/12 F72 ). Immerhin hätte sie die
Möglichkeit, zu Verwandten im Westen der Türkei zu ziehen, was sie
wohl tun würde, wenn der Druck andauernd hoch wäre (A8/12 F5 ff. und
A8/12 F18 ff.).
Zu klären ist dagegen die Frage, weshalb die Sicherheitskräfte versuchen
sollten, einen jungen Mann anzuwerben, der verdächtigt wird, für die PKK
tätig zu sein. Diese müsste doch damit rechnen, dass er Informationen
und Feststellungen weitergibt. Aber auch der angegebene Kurierdienst
wirft Fragen auf: Weshalb sollte die PKK im Kriegsgebiet einem
Dorfbewohner vertrauen, von dem sie annehmen muss, dass dieser von
den Behörden unter Druck gesetzt und allenfalls als Spitzel eingesetzt
wird.
E4461/2009
Seite 10
Die beiden Vorbringen erscheinen umso unlogischer, als die Familie (…)
im Dorf verblieben ist, mithin beide Seiten – PKK wie Sicherheitskräfte –
damit rechnen müssten, die Familie des Beschwerdeführers könnte in die
eine oder andere Richtung tätig werden, und sie jedenfalls nicht mit deren
Loyalität zu rechnen hatten.
An dieser Feststellung ändert auch der auf Beschwerdeebene ins Recht
gelegte InternetAuszug nichts, wonach ein Schäfer namens E._______
aufgefordert worden sei, als Dorfschützer und Spion tätig zu werden. Das
BFM führte in seiner Vernehmlassung dazu aus, es gehe daraus nicht
hervor, von wem diese Information stamme, es könne sich auch um eine
nicht überprüfbare Aussage einer Drittperson handeln. In der Replik
entgegnete der Beschwerdeführer, die Nachrichten des türkischen
Medienkonzerns, der diese Meldung verbreitet habe, würden als
zuverlässig und politisch unverfänglich gelten.
Das Gericht geht nicht darauf ein, ob die Mitteilung manipuliert ist. Denn
es bleibt die Frage unbeantwortet, weshalb eine solche mit dem vollen
Namen des unter Druck Gesetzten erscheint und wer dafür verantwortlich
zeichnet, zumal es sich bei diesem nicht um eine bekannte Person
handelt, und auch der im Internet verbreiteten Meldung nicht entnommen
werden kann, der Beschwerdeführer sei härter angefasst worden als in
analogen Fällen, wo Kurden angehalten oder gar schikaniert werden. Der
Nachricht kommt mithin kein eigentlicher Beweiswert zu.
Es kann ohne weitere diesbezügliche Erwägungen geschlossen werden,
dass auch bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich unter
Druck gesetzt worden, für die Polizei zu arbeiten, die geltend gemachten
Behelligungen nicht über das hinausgehen, was grössere Teile der
kurdischen Bevölkerung zu ertragen haben.
5.2 Zum Beweis für seine Verfolgung und Gefährdung führt der
Beschwerdeführer die Gerichtsvorladung für den (…) an. Die
entsprechende kurze Festnahme war erfolgt, als er zusammen mit
Freunden im Besitze von Jagdwaffen angehalten worden ist; sie hätten
diese mitgeführt, um sich im Falle einer Anhaltung als Jäger ausgeben zu
können. Ganz abgesehen davon, dass es kurios und naiv anmutet, sich
in einem eigentlichen Kriegsgebiet (A8/12 F16) nötigenfalls als auf der
Jagd befindlich auszugeben, bleibt festzustellen, dass das
Gerichtsverfahren einzig wegen dieses Vorfalls und nicht wegen der
Beschuldigung, für die Guerilla tätig zu sein, eröffnet worden ist (A81/10
E4461/2009
Seite 11
Ziff. 15); die abweichende Einschätzung des Beschwerdeführers ist eine
reine Vermutung und durch nichts belegt.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner
Rechtsmitteleingabe zwar geltend, dass eine erste Vorladung als Zeuge
in einem harmlos erscheinenden Verfahren nicht selten von der
türkischen Justiz dazu benutzt werde, "um gegen "Zeugen" selbst
Anklage zu erheben, weil er durch den oder die Angeklagte oder andere
"Zeugen" selbst belastet" werde (S. 6). Zum Verfahren selber sind dem
Gericht jedoch keine weiteren Informationen zugegangen.
5.3 Gänzlich und ohne weiteren Begründungsaufwand ist der Vorinstanz
auch bezüglich des vom Beschwerdeführer verweigerten Militärdienstes
zu folgen. Die Vermutung, er würde in den aktiven Kampf gegen
Angehörige seiner Ethnie geschickt, ist abwegig, und die in der
Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argumentation verzerrt die
diesbezügliche tatsächliche Praxis des Gerichts (und der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]).
5.4 Es kann schliesslich auch nicht, wie vom Beschwerdeführer kritisiert,
davon die Rede sein, im vorliegenden Asylentscheid fehle eine
Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in dessen
Herkunftsgebiet und dem dort üblichen Verfolgungsmuster, womit eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird. Dazu ist
festzuhalten:
Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das
Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist
demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs
relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Das Gericht ist nach Prüfung aller Akten nicht der Auffassung, dass die
Vorinstanz die Untersuchungsmaxime nicht beachtet hat. Weder hat das
BFM den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt noch dies nur
unvollständig getan, weshalb keine Verletzung von Art. 49 Bst. b VwVG
vorliegt. Die diesbezüglichen Ausführungen sind dem Fall angemessen
und weder lückenhaft noch oberflächlich.
E4461/2009
Seite 12
5.5 Es ist verständlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der
allgemeinen Lage in der Türkei und der Situation der alevitischen Kurden
verunsichert fühlt. Wie vorstehend aber ausgeführt, hielten sich die
geltend gemachten Behelligungen in engen Grenzen, und der
Beschwerdeführer verfügt nicht über ein Profil, das ihn zur Zielscheibe
der Sicherheitsbehörden machen würde.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
keine begründete Furcht vor ihm drohender asylrechtlich relevanter
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuerkannt werden kann. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie an dieser Einschätzung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Die Abweisung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entge
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E4461/2009
Seite 13
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es zwar für möglich, dass die
Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer behelligt und bedrängt haben,
aber die vorgebrachten Pressionen erreichten in keiner Weise ein
E4461/2009
Seite 14
Ausmass, das asylrelevant wäre. Er ist zwar nicht völlig auszuschliessen,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland, das er illegal verlassen
hat, routinemässig überprüft wird; da jedoch mit Ausnahme einer
Verletzung von Jagdbestimmungen nichts Konkretes gegen ihn vorliegt,
besteht kein Grund zur Annahme, er würde weitergehenden behördlichen
Massnahmen ausgesetzt sein. Zudem lässt, wie vorstehend ausgeführt,
auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002
3818).
7.5 In der Rechtsmitteleingabe wird zwar bezüglich der Unzumutbarkeit
eingewendet, die Garantien eines fairen Verfahrens werde mit der sum
marischen Erwägung, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerde
führers herrschende politische Lage noch andere Gründe gegen die Zu
mutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, ver
letzt. Das Gericht ist nicht dieser Auffassung: In der Türkei herrscht
zurzeit, wie bereits angemerkt, kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb gemäss ständiger Praxis des Ge
richts und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter diesem Aspekt
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin aus
zugehen ist.
7.6 Wie vorstehend ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in die Türkei keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm
Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte
Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar er
scheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und
darüber hinausgehendes Beziehungsnetz. Im Übrigen verfügt der noch
junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, über eine gute
Schulbildung und Berufserfahrung in der (…).
E4461/2009
Seite 15
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer
de ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
17. Juli 2009 stattgegeben worden war, ist von der Auferlegung von
Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E4461/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…) des
Kantons F._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: