B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4461/2014
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt
für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ (Al-Hassaka) mit letz-
tem Wohnsitz in Damaskus – stellte am 3. Februar 2011 in der Schweiz
erstmals ein Asylgesuch. Auf dieses Gesuch trat das BFM mit Verfügung
vom 4. März 2011 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31)
nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 15. September 2011 stellte der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter ein zweites schriftliches Asylgesuch. Er
begründete dies damit, er habe Syrien verlassen, da er befürchtet habe,
von der Familie seiner Freundin, welche arabischer Ethnie sei, getötet zu
werden. Zudem sei er am 15. April 2011 der Yekiti-Partei Schweiz (PYKS)
beigetreten und habe als deren Mitglied an Demonstrationen in verschie-
denen Schweizer Städten und an Anlässen, die von der Yekiti-Partei orga-
nisiert worden seien, teilgenommen und Flugblätter verteilt. Am 11. Juli
2011 hätten Aktivisten dem russischen Botschafter in der Schweiz einen
offenen Brief übergeben. Darin sei Russland aufgefordert worden, der sy-
rischen Regierung die Unterstützung zu entziehen. Mit Eingabe vom
8. Februar 2012 machte er zudem geltend, zwischen dem 25. November
2011 und dem 16. Dezember 2011 an Demonstrationen der Ararat-Gruppe
in C._______ teilgenommen zu haben.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer seine
syrische Identitätskarte (im Original), ein Beitrittsformular der Yekiti-Partei
Schweiz (in Kopie) sowie weitere Unterlagen (in Kopie) von in der Schweiz
durchgeführten Kundgebungen (Fotos, Flugblätter, Internet-Auszüge, etc.)
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wies das BFM das zweite Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
an.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht dagegen Beschwerde. Der Beschwerde wurden meh-
rere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit beigelegt.
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Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 8. Mai 2014 im Rahmen eines
Schriftenwechsels ihre Verfügung vom 30. Januar 2014 auf und nahm das
erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Ent-
scheid vom 20. Mai 2014 (E-1107/2014) ab.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 10. Juli 2014
– fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-
fügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorflucht-
gründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und die
exilpolitischen Aktivitäten denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragte, es sei ihm Einsicht in die internen Anträge über
die vorläufige Aufnahme (VA-Anträge, Akten B6/2 und B22/2), eventualiter
das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, beziehungsweise eine schriftliche
Begründung betreffend die VA-Anträge zuzustellen. Dem Beschwerdefüh-
rer sei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter erfolgtem recht-
lichen Gehör oder der erfolgten schriftlichen Begründung eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Fer-
ner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; es sei
festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehen; eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren (bzw. er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen); eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Gleichzeitig wurde auf verschiedene Berichte im Internet hingewiesen und
die folgenden, bereits im Beschwerdeverfahren des ersten Asylverfahrens
(E-1107/2014) eingereichten Beweismittel zu den Akten gereicht:
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– Internetartikel und Ausdrucke betreffend Demonstration vom 29. April
2011 in D._______,
– Flugblatt einer Demonstration in C._______ vom 11. Juli 2011,
– Links zu Internetartikeln betreffend Demonstration vom 11. Juli 2011
auf Facebookgruppe "Syrien Revolution 2011 in Switzerland against
Bashr al-Assad",
– Aufruf, Artikel und Filmausschnitt im Internet betreffend Demonstration
vom 11. Juli 2011,
– mehrere Internetartikel betreffend Demonstrationen vom 16. November
2011, 25. November 2011 und 2. Dezember 2011 in C._______.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 wurden die Anträge auf Ak-
teneinsicht in B6/2 und B22/2 (VA-Anträge), auf Zustellung einer schriftli-
chen Begründung zu den Aktenstücken B6/2 und B22/2 und auf Fristan-
setzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleich-
zeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen.
Am 29. August 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember
2015 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer
am 18. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die
Verfahrensakten seien der Vorinstanz zwecks Vornahme einer Vernehm-
lassung zuzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt
wird.
1.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist durch die nachfolgenden Erwägun-
gen insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz in einem neu durch-
zuführenden Verfahren erneut über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden
haben wird. Dasselbe gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der
Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, in-
dem sie keine Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich
aufgrund der Sicherheitslage (in Syrien) ausgesetzt habe. Auf die entspre-
chenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht ein-
zutreten.
1.5 Das vorliegende Gesuch, welches vom SEM als zweites Asylgesuch
behandelt wurde, datiert vom 15. September 2011. Damit handelt es sich
um ein Asylverfahren, das vor der am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten
neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012)
eingeleitet wurde. Diese Fassung enthält unter anderem auch neue Best-
immungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachasylgesuchen
(insb. Art. 111b und 111c AsylG). Die Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass
bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wieder-
erwägungs- und Mehrfachasylgesuchen weiterhin das bisherige Recht (in
der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt.
E-4461/2014
Seite 6
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt aber das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch damit, er
befürchte weiterhin, von der Familie seiner Freundin, welche arabischer
Ethnie sei, getötet zu werden. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch
tätig geworden und am 15. April 2011 der Yekiti-Partei Schweiz (PYKS)
beigetreten. Als deren Mitglied habe er an Demonstrationen in verschiede-
nen Schweizer Städten und an Anlässen teilgenommen und Flugblätter
verteilt. Am 11. Juli 2011 hätten Aktivisten dem russischen Botschafter in
der Schweiz einen offenen Brief übergeben. Darin sei Russland aufgefor-
dert worden, der syrischen Regierung die Unterstützung zu entziehen. Mit
Eingabe vom 8. Februar 2012 machte er zudem geltend, zwischen dem
25. November 2011 und dem 16. Dezember 2011 an Demonstrationen der
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Seite 7
Ararat-Gruppe in C._______ teilgenommen zu haben. Dies könne den ein-
gereichten Beweismitteln entnommen werden.
3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, von der Familie seiner
Freundin getötet zu werden, handle es sich um dasselbe Vorbringen wie in
seinem ersten Asylverfahren. Das BFM habe bereits in seiner Verfügung
vom 4. März 2011 festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft bezüglich
dieses Vorbringens offensichtlich nicht erfüllt sei, da der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen sei, diese Ereignisse glaubhaft auszuführen.
Seither sei auch keine neue Sachlage ersichtlich noch würden neue Be-
weismittel vorliegen, welche weitere Abklärungen als notwendig rechtferti-
gen würden. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien sei
keine veränderte Risikosituation für seine Person zu erkennen, zumal die
geltend gemachten Ereignisse ohnehin nicht glaubhaft seien. Im Rahmen
seines schriftlichen Asylgesuches habe er lediglich seine Identitätskarte
eingereicht und damit seine Identität belegen können. Das BFM sehe darin
keinen Anlass zu weiteren Abklärungen betreffend diese – unglaubhaften
– Ereignisse.
Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei in der Schweiz
exilpolitisch aktiv und diesbezüglich Beweismittel eingereicht habe, könne
gestützt auf die geltende Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Behör-
den zwar für die exilpolitischen Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger in-
teressieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren wür-
den, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/o-
der Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen liessen. Eine öffentliche Exponierung sei dann an-
zunehmen, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen der Eindruck erweckt werde, dass der Asylsuchende zu einer
Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche durch die schriftlichen Einga-
ben, die Beschwerdeschrift vom 3. März 2014 sowie die Beweismittel aus-
reichend dokumentiert seien, seien weder Ausdruck noch eine Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge in
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Syrien nie politisch aktiv gewesen. Abgesehen davon seien seine exilpoli-
tischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Ver-
folgung zu begründen. Durch seine Teilnahme an regimekritischen Kund-
gebungen und Yekiti-Anlässen in der Schweiz sowie die Verteilung von
Flugblättern unterscheide er sich nicht wesentlich von der grossen Masse
von unzufriedenen Exilsyrern, welche ihrer Empörung über die Ereignisse
in ihrer Heimat Ausdruck verliehen. Der Beschwerdeführer sei zwar optisch
als Regimekritiker in Erscheinung getreten. Seine Tätigkeit sei jedoch nicht
als qualifiziert im obigen Sinne einzustufen, da ihr die notwendige Brisanz
fehle und er im Vergleich zu anderen keine individuell hervorstechende
Rolle einnehme.
3.3 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erho-
ben.
3.3.1 Die beantragte Akteneinsicht wurde bereits mit Zwischenverfügung
vom 20. August 2014 aufgrund der zutreffenden Qualifikation dieser Akten
als intern verweigert.
3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei. In der Beschwerde wird ferner eingewendet, die Vor-
instanz habe wesentliche Sachverhaltselemente in der angefochtenen Ver-
fügung nicht berücksichtigt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe
bezüglich der anlässlich des zweiten Asylgesuchs eingereichten Beweis-
mittel keine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen und diese pau-
schal abgetan. Es sei jedoch offensichtlich, dass die eingereichten Beweis-
mittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Die Vorinstanz wäre gehalten
gewesen, diese im Zusammenhang mit nicht bewiesenen Vorbringen zu
würdigen und allenfalls weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere
Anhörung – vorzunehmen. Indessen habe sie hinsichtlich der exilpoliti-
schen Aktivitäten festgestellt, dass deren Umfang und Art aufgrund der ge-
machten Eingaben und Beweismittel ausreichend dokumentiert seien und
keine weiteren Abklärungen als notwendig erachtet würden. Diese Begrün-
dung halte auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht Stand.
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3.4 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Syrien wegen seines ethnischen Profils von Drittpersonen gezielt
gesucht und verfolgt worden sei, wobei er seitens der syrischen Behörden
keinen Schutz erhalten habe. Damit komme dieser Verfolgung asylrele-
vante Bedeutung zu. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Asylrele-
vanz zudem die politische Situation in Syrien nicht beachtet. Dabei sei auf
die Feststellungen des UNHCR in seinem Bericht vom 22. Oktober 2013
hinzuweisen, der deutlich mache, dass bei den meisten Asylsuchenden
aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung ausgegangen werden müsse. Schlieslich habe der Be-
schwerdeführer als Regimekritiker, Mitglied der Yekiti-Partei und engagier-
ter Aktivist für die kurdischen Anliegen sowie aufgrund der öffentlich zu-
gänglichen Informationen die Schwelle der Exponiertheit und der asylrele-
vanten Gefährdung längst überschritten. In der Beschwerdeschrift wird zu-
dem auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie Me-
dienbeiträge hingewiesen und der Beizug anderer Verfahren (u.a. D-
736/2011, E-8873/2010, E-6298/2010, D-4844/2013) beantragt. Weiter
werden Ausführungen zur Überwachung der Exilsyrer durch die syrischen
Geheimdienste in der Schweiz gemacht, wobei auf mehrere Hinweise im
Internet zu Demonstrationen anlässlich der Syrien-Friedenskonferenz in
Montreux vom 22. Januar 2014 hingewiesen wird.
3.5 Das SEM beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Be-
schwerde, ohne auf diese substanziell einzugehen, und verweist auf seine
bisherigen Erwägungen.
4.
4.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt das schriftliche Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 15. September 2011 zugrunde. Das BFM nahm
diese Eingabe zu Recht als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung
vom 30. Januar 2014 wies es das Asylgesuch ab und nahm den Beschwer-
deführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig auf. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. März 2014 Be-
schwerde dagegen erhoben hatte, nahm die Vorinstanz das Asylverfahren
am 8. Mai 2014 im Rahmen eines Schriftenwechsels wieder auf und ver-
fügte am 4. Juli 2014 erneut eine Abweisung des Asylgesuchs und die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme, wobei sie diese Verfügung im Gegen-
satz zu derjenigen vom 30. Januar 2014 etwas ausführlicher begründete
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Seite 10
und ausführte, der Umfang und die Art der exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers seien durch die Erklärungen im Rahmen der schriftlichen
Eingaben, der Beschwerdeschrift vom 3. März 2014 sowie den Beweismit-
teln ausreichend dokumentiert, weshalb diesbezüglich keine weiteren Ab-
klärungen als notwendig zu erachten seien.
4.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Soweit im neuen (zweiten) Asylge-
such die im ersten Asylgesuch vorgebrachten Vorfluchtgründe wiederholt
werden und zur Untermauerung derselben eine Identitätskarte eingereicht
wird, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur gleichen Einschätzung
wie die Vorinstanz, wonach die geltend gemachte Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch Verwandte seiner Freundin grundsätzlich nicht
mehr zu prüfen ist, weil das betreffende Ereignis bereits Gegenstand des
ersten Asylverfahrens war. Mit Verfügung des BFM vom 4. März 2011
wurde dieses als unglaubhaft erachtet, und wurde die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint, wobei der Beschwer-
deführer von der Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzureichen, keinen
Gebrauch gemacht hat, weshalb diese Verfügung rechtskräftig wurde.
Auch hat er im zweiten Asylgesuch diesbezüglich keine neue, nachträglich
eingetretene Sachlage geltend gemacht.
Die eingereichte Identitätskarte belegt zwar die Identität des Beschwerde-
führers, trägt indessen zu keiner Klärung der als unglaubhaft erachteten
Asylgründe bei. Es bestand für die Vorinstanz aufgrund des nachträglichen
Beibringens der zuvor nur als Kopie vorgelegten ID-Karte auch keine Ver-
anlassung, wiedererwägungsweise auf die Nichteintretensverfügung vom
4. März 2011 zurückzukommen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festge-
halten worden ist, vermag die aktuelle Lage in Syrien zu keiner veränderten
Risikosituation im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu führen, zumal
die angebliche Verfolgung durch Dritte nicht glaubhaft gemacht werden
konnte.
Damit wurden mit dem zweiten Asylgesuch keine neuen Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht, welche eine andere Beurteilung der im ersten
Asylverfahren erkannten Unglaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Un-
beachtlichkeit der Vorfluchtgründe zulassen würden. Es besteht diesbe-
züglich somit kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
oder Gewährung von Asyl. Im Hinblick auf die weiteren Vorbringen ist fer-
ner festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
sei vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten.
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Seite 11
4.3 Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht indessen einen
Verfahrensmangel fest: Will das SEM über diese neuen Verfolgungsgründe
mittels einer Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes Asyl-
gesuch materiell entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grundsätz-
lich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asylge-
such anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der unabdingbare und als
Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin zu bezeichnende Ver-
fahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen ge-
mäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53
E. 6 und 7). Eine solche Anhörung betreffend die subjektiven Nachflucht-
gründe wurde nicht durchgeführt. Dies stellt eine schwerwiegende Verlet-
zung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Bun-
desrechtsverletzung dar, welche zwingend eine Kassation nach sich zieht
(vgl. die analoge Konstellation gemäss dem am 30. März 2016 ergangenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7311/2015 E. 4.3 und
E-1558/2015 E. 5.5). Das SEM hat trotz entsprechender Möglichkeit in sei-
ner Vernehmlassung zur formellen Rüge in der Beschwerdeschrift, wonach
eine Anhörung durchzuführen sei, nicht Stellung genommen. Es ist somit
auch nicht erkennbar, ob es – wider Erwarten – allenfalls berechtigte
Gründe für den Verzicht auf eine Anhörung hatte. Präzisierend klarzustel-
len ist jedoch, dass die zwecks Beurteilung des Bestehens subjektiver
Nachfluchtgründe unabdingbare Wiederaufnahme des erstinstanzlichen
zweiten Asylverfahrens mit der Durchführung einer ordentlichen Anhörung
bestenfalls zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers führen kann, da das Asyl nach Art. 54 AsylG ausgeschlossen ist.
Die Dispositiv-Ziffer 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuchs) hat daher wei-
ter Bestand und der Beschwerdeantrag auf Gewährung des Asyls ist – un-
ter Mitberücksichtigung der in E. 4.2 zuvor gewonnenen Erkenntnisse –
abzuweisen.
Bei der vorzunehmenden Neubeurteilung betreffend die Flüchtlingseigen-
schaft ist der Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4-7) keiner Prüfung mehr zu
unterziehen, sondern die mit Verfügung vom 4. Juli 2014 angeordnete vor-
läufige Aufnahme hat nach wie vor Bestand. Die in Dispositiv-Ziffer 3 ge-
troffene Wegweisungsanordnung als solche bleibt ebenfalls unangetastet,
weil sie durch eine allfällige Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht
tangiert würde und ein Anspruch auf Gewährung des Asyls, wie soeben
erwähnt, nicht besteht.
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Seite 12
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung teil-
weise Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Der aufgezeigte
Verfahrensmangel ist schwerwiegend und nicht heilbar (zur Frage der Heil-
barkeit vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 vom
13. Februar 2015 mit weiteren Hinweisen), so dass er zwingend zur Kas-
sation der angefochtenen Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft
und den Wegweisungsvollzug führt. Die Verfügung vom 4. Juli 2014 ist
deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffer 1 aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit
gutzuheissen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt
insbesondere mittels Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG voll-
ständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter
Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerdeeingabe ei-
nen neuen Entscheid zu fällen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Hälfte der Verfahrenskosten,
ausmachend Fr. 300.–, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG); der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.– ist ihm zurück-
zuerstatten.
6.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu be-
trachten. Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in finde VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine hälftige
Parteientschädigung in der Höhe Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen und MWSt)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4461/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Aufhebung der Dispo-
sitivziffer 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuches) und 3 (Wegweisungs-
anordnung) sowie die Gewährung von Asyl beantragt werden.
2.
Die Verfügung vom 4. Juli wird hinsichtlich ihrer Dispositivziffer 1 (Nichter-
füllen der Flüchtlingseigenschaft) aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
3.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
4.
Die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.–, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist dem Beschwerdefüh-
rer zurückzuerstatten.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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