B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-446/2015
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
E-446/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie aus I._______ mit letztem Wohnsitz in J._______. Gemäss ihren An-
gaben verliessen sie Syrien Anfang November 2013 in Richtung Türkei.
Von dort aus sind sie im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmun-
gen für syrische Staatsangehörige am 29. Dezember 2013 in die Schweiz
eingereist. Hier haben sie am 16. Januar 2014 Asylgesuche eingereicht.
Sie wurden am 30. Januar 2014 zur Person befragt (BzP) und am 7. April
2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (vgl. Akten SEM Protokoll
BzP: A9/12 [Beschwerdeführer] und A10/11 [Beschwerdeführerin]; Anhö-
rungsprotokolle: A23/19 [Beschwerdeführer] und A24/11 [Beschwerdefüh-
rerin]).
B.
Der Beschwerdeführer gab an, sogenannter Ajnabi ("Ausländer" bezie-
hungsweise vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter
Kurde) gewesen zu sein. Er habe „kürzlich“ eine Identitätskarte und ein
Familienbüchlein erhalten (vgl. A23/19 S. 5). Als Asylgründe machte er gel-
tend, er sei im August (…) in der Palästina-Abteilung in Damaskus (Anmer-
kung Gericht: Verhör- und Haftzentrum des militärischen syrischen Ge-
heimdienstes) für drei Monate in Haft gewesen. Die Behörden hätten ihn
nach dem Verbleib seines Bruders K._______ (N […]) gefragt, der vier Mo-
nate zuvor aus Syrien in die Schweiz geflohen sei, da er vom syrischen
Geheimdienst gesucht worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe diesem
bei der Flucht geholfen, insbesondere indem er ihm einen Schlepper orga-
nisiert und diesen bezahlt habe. Zuvor sei auch sein Bruder L._______ (E-
6421/2014 [N {…}]) inhaftiert gewesen. Die Haftbedingungen seien schlecht
gewesen, er sei „hart geschlagen“ beziehungsweise „gequält“ worden und
seither sei seine linke Hand nur zu 40% „bewegungsfähig“. Nachdem er
entlassen worden sei, habe er noch etwa sieben Mal „zur Anhörung gehen
müssen“, zum letzten Mal circa sieben Monate nach seiner Freilassung.
Danach sei er von M._______ nach J._______ umgezogen. Dort sei er
nicht mehr verhört worden, lediglich einmal habe man bei seiner Schwester
nach ihm gefragt. Zudem hätten sowohl K._______ als auch sein ebenfalls
hier in der Schweiz lebender Cousin N._______ (N […]) die syrische Bot-
schaft in der Schweiz angegriffen. Seine gesamte Familie habe sich mit
Politik beschäftigt und eine Reihe von Cousins seien verfolgt und geflüch-
tet. Sein Cousin N._______ und zwei seiner Brüder seien hier in der
Schweiz, was auch den syrischen Behörden bekannt sei.
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Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei eines Abends mit seiner Frau,
zwei Töchtern und seiner Mutter im Auto unterwegs gewesen. Bei einem
Checkpoint der „YPG“ („Yekîneyên Parastina Gelseien“, deutsch: Volksver-
teidigungseinheiten; bewaffneter Arm der „Partei der Demokratischen
Union“ [PYD]) seien sie angehalten worden und man habe dem Beschwer-
deführer eine Waffe an die Brust gehalten. Seine Mutter habe in diesem
Moment die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt, indem sie geschrien habe,
man solle sie anstatt den Beschwerdeführer erschiessen. Danach hätten
die Personen beim Checkpoint sie gehen lassen. Im Allgemeinen könne er
nicht schweigen zu den Ungerechtigkeiten, welche auch von Seiten der
kurdischen Seite verübt würden. Viele junge Menschen seien auch von die-
sen Einheiten getötet worden. Er habe den Verdacht, dass er deswegen im
Visier der YPG stehe und sie ihn töten wollten. Die Beschwerdeführeren-
den hätten das Land schliesslich auch wegen des Bürgerkrieges verlas-
sen.
Die Beschwerdeführerin führte aus, während des Krieges seien zahlreiche
ihrer Verwandten inhaftiert worden oder verschwunden. Sie selbst habe
keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen oder politischen
Gruppierungen gehabt; sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes
ausgereist.
Zum Identitätsnachweis reichten sie beide je eine syrische Identitätskarte
im Original sowie das Familienbüchlein in Kopie zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (eröffnet am 22. Dezember 2014)
wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügt und sie wurden wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Zur Begründung der Ab-
lehnung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen ausgeführt, die betref-
fenden Vorbringen seien nicht asylrelevant.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2015 foch-
ten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Sie beantragten hauptsächlich die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und schliesslich die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei ihnen vollständige
Einsicht in die Aktenstücke A8/12, A12/1, A13/1, A14/2 und A25/1 sowie in
den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A28/1) zu gewähren, zu die-
sen Akten sei ihm das rechtliche Gehör zu geben respektive sei ihm eine
schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Auf-
nahme zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergän-
zung der Beschwerde. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines
Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme
über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie
einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab deren Erlass fortbestünden, ab. Gleichzeitig wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen
oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie einen Arztbericht den
Beschwerdeführer betreffend einzureichen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 stellten die Beschwerdeführenden
unter Beilage einer Fürsorgebestätigung den nachträglichen Antrag, es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 hiess das Gericht das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Er-
hebung des Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingaben vom 6. März 2015 und 27. März 2015 wurden Kopien von
Arztberichten den Beschwerdeführer betreffend eingereicht.
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Seite 5
H.
H.a Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. Mai 2015 wurde die Vo-
rinstanz eingeladen, sich zu den Rügen – auch den formellen – in der Be-
schwerde vom 21. Januar 2015 vernehmen zu lassen.
H.b Die Vorinstanz liess sich am 27. Mai 2015 vernehmen.
H.c Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 gewährte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik.
Gleichzeitig wies es die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A12/1,
A13/1 und A28/1, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer
schriftlichen Begründung betreffend die Akte A28/1 sowie Ansetzung einer
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Kopien der Akten-
stücke A8/12, A14/2 und A25/1 wurden den Beschwerdeführenden zur Ein-
sicht zugestellt.
H.d Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 2. Juli 2015.
Zudem wurden Kopien von Fotos des Beschwerdeführers (unter anderem
mit seiner Tochter C._______ sowie seinen Brüdern L._______ und
O._______) anlässlich von exilpolitischen Kundgebungen eingereicht.
I.
In der Folge wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht:
I.a Mit Eingabe vom 10. September 2015 ein Schreiben von „(…)“ vom 7.
August 2015 (in Arabisch und Englisch) betreffend die Mitgliedschaft des
Bruders des Beschwerdeführers, K._______, in dieser Organisation und
die entsprechende Gefährdung von Familienmitgliedern seitens des syri-
schen Regimes.
I.b Am 4. April 2016 eine Bestätigung des Vereins (…) vom 1. Februar
2016 betreffend das Engagement des Beschwerdeführers.
I.c Mit Schreiben vom 7. April 2016 ein von der Tochter C._______ im Na-
men des Beschwerdeführers handschriftlich verfasstes Schreiben.
I.d Am 14. Juli 2016 eine Kopie eines Fahndungsbefehles des Präsidenten
der Generalstaatsanwaltschaft von J._______ vom 3. Mai 2016, inklusive
deutscher Übersetzung, betreffend den Beschwerdeführer. Mit Schreiben
vom 19. Oktober 2016 wurde das Original dieses Fahndungsbefehles zu
den Akten gereicht.
E-446/2015
Seite 6
J.
Am (…) wurde die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden,
H._______, geboren. Sie wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren
miteinbezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – abgesehen von dem in der nachfolgenden Erwägung
Ausgeführten – einzutreten.
1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR
142.20) sind alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf
den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der
Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse der Be-
schwerdeführenden (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten ist.
2.
Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Brüder
L._______ und O._______ insofern koordiniert behandelt, als die Urteile
zeitgleich und von demselben Spruchkörper gesprochen werden.
E-446/2015
Seite 7
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzuge-
hen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei in
verschiedener Hinsicht verletzt worden.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
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Seite 8
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb
müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz
genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermit-
teln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle
sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten
festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
5.2 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend
machen, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die
Vorinstanz keine vollständige Einsicht in Akten des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung und Ablehnung dieser
Rüge sowie die Abweisung des Gesuchs um entsprechende Gewährung
einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde mittels Zwischenverfügung vom
17. Juni 2015 durch dieses Gericht zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst.
H.c).
5.3 Die Beschwerdeführenden rügen auch, ihr Anspruch auf rechtliches Ge-
hör sei insofern verletzt worden, als dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers,
K._______, in der Schweiz lebe und diesem Asyl gewährt worden sei. Dieser
Umstand hätte zwingend erfasst und gewürdigt werden müssen, insbeson-
dere im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung (Haft
des Beschwerdeführers nach der Flucht von K._______ im Jahr […]). Auch
die anderen zwei Brüder, L._______ (E-6421/2014 [N {…}]) und O._______
(E-451/2015 [N {…}]) lebten zurzeit in der Schweiz. Weiter habe das SEM
auch den Cousin des Beschwerdeführers, N._______ (N […]), sowie des-
sen Profil und Status nicht erwähnt und gewürdigt. Diese Dossiers seien
alle nicht beigezogen worden, weshalb das SEM nicht in Erfahrung ge-
bracht habe, weshalb K._______ von den syrischen Behörde verfolgt wor-
den sei, und weshalb sich der Beschwerdeführer mit seiner Fluchthilfe
ebenfalls in grosse Gefahr begeben habe. Auch sei der Sachverhalt unvoll-
ständig erfasst worden, da das SEM nicht erwähnt habe, dass der Be-
schwerdeführer beiden Brüdern (K._______ und L._______) zur Flucht
verholfen habe, dass er und L._______ aufgrund der Flucht von K._______
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verhaftet worden seien, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers
politisch aktiv sei, insbesondere der Bruder K._______ aber auch der
Cousin N._______ die syrische Botschaft in der Schweiz „angegriffen“ hät-
ten. Die Vorinstanz äussert sich zu dieser Rüge in ihrer Vernehmlassung
vom 27. Mai 2015 nicht direkt. Indes ist aus dem Verweis auf das Datum
der „Botschaftsstürmung“ (unter Nennung einer im Dossier des Bruders
K._______ befindlichen Eingabe) ersichtlich, dass sie zumindest dieses
Dossier beigezogen, indes die für den vorliegenden Fall relevanten Um-
stände nicht gewürdigt hat. In der Replik vom 2. Juli 2015 wird darauf nichts
entgegnet.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass diese formelle Rüge offensichtlich
begründet ist. Die anlässlich der BzP und Anhörung geltend gemachten
Fluchtgründe des Beschwerdeführers (und damit auch der Beschwerde-
führerin) beziehen sich im Wesentlichen auf den Bruder K._______, haupt-
sächlich auf dessen Flucht (…) und auch dessen Beteiligung an der „Stür-
mung“ der syrischen Botschaft in der Schweiz (…). Eine sogenannte Re-
flexverfolgung – im Sinne von Art. 3 AsylG - liegt vor, wenn Angehörige von
verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informatio-
nen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die
Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum
Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Unter diesem Blickwinkel verletzt
die Vorinstanz ihre Pflicht zur Erfassung des vollständigen rechtserheblichen
Sachverhalts, aufgrund dessen dann erst die materielle Prüfung erfolgen
kann. Zwar hat sie – erst auf Vernehmlassungsstufe – das Dossier des Bru-
ders K._______ beigezogen. Nirgends wird jedoch ersichtlich, dass sie die
Gründe, weshalb dieser Asyl erhalten hatte, zur Kenntnis genommen hat,
was aber für eine Abschätzung der Folgen für dessen Familienangehörige,
vorab die Beschwerdeführenden, die sich auf ihn beziehen, unabdingbar
wäre, zumal der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht einzig jener der Ausreise ist, auf den die Vorinstanz zumin-
dest in der Vernehmlassung Bezug nimmt, sondern vielmehr der aktuelle, im
Hinblick auf eine allenfalls begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit
ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen.
Das Gericht stellt sodann an dieser Stelle fest, dass der Beizug des Dos-
siers des Bruders L._______, der sich seit Dezember 2013 in der Schweiz
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befindet und ebenfalls über die gegen den Beschwerdeführer und ihn
selbst aufgrund der Flucht aus Syrien und Bekanntgabe des Aufenthaltes
des Bruders K._______ in der Schweiz ergriffenen Verfolgungsmassnah-
men berichtet, zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes angezeigt
erscheint, zumal der Beschwerdeführer sich auch auf ihn bezieht, wenn er
einerseits angibt, er habe auch ihm bei der Flucht geholfen (A23/29 F96 ff.)
und L._______ sei vor ihm, aber aus den gleichen Gründen, nach der Aus-
reise K._______, festgenommen worden (A23/19 F100 f.). Warum die Vo-
rinstanz dieses Dossier nicht beigezogen hat, wird von ihr an keiner Stelle
begründet.
Der festgestellte Verfahrensmangel kann nicht als geheilt betrachtet wer-
den. Die angefochtene Verfügung wäre vor diesem Hintergrund aufzuhe-
ben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserfassung und Neubeurtei-
lung ans SEM zurückzuweisen. Das Gericht hat indes die Dossiers der
Brüder K._______ und L._______ auf Beschwerdeebene beigezogen. Es
gelangt zur Auffassung, dass der Sachverhalt damit als hinlänglich erstellt
gelten und die Entscheidreife auch leicht hergestellt werden kann. Hinzu
kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm erlit-
tenen Nachteilen und Verfolgungsmassnahmen wegen seines Bruders
K._______ auch von der Vorinstanz grundsätzlich als glaubhaft gemacht
erachtet werden. Schliesslich fällt der vorliegende Entscheid, wie zu zeigen
sein wird, zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus, weshalb ihnen ein
Entscheid in der Sache selbst nicht zum Nachteil gereicht. Nach dem Ge-
sagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 17. De-
zember 2014 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.4 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden auch, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt ihre Fluchtgründe betreffend unvollständig erfasst
worden sei, da darin unter anderem folgende Sachverhaltselemente nicht
erwähnt worden seien: dass der Beschwerdeführer während seiner Haft
hart geschlagen und gequält worden sei und er bleibende Schäden davon-
getragen habe, dass er Ajnabi gewesen sei, dass die Beschwerdeführen-
den neben dem abgebrannten Elternhaus gewohnt hätten, und dass der
Bruder O._______ auf die ständige Hilfe des Beschwerdeführers angewie-
sen sei und derzeit mit ihm zusammen lebe.
Ob die Vorinstanz weitere wesentliche Elemente des Sachverhalts unbe-
rücksichtigt gelassen und diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt hat,
kann offen bleiben und es erübrigt sich, die geltend gemachten weiteren
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Seite 11
Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen beziehungsweise auf die
entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2015
einzugehen, nachdem, wie oben bereits ausgeführt, ohnehin auf Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung geschlossen wird. Der Vollständigkeit
kann immerhin festgehalten werden, dass die erwähnten weiteren Sach-
verhaltselemente weitestgehend der Wesentlichkeit entbehren, zumal die
Vorinstanz die Haft und die dabei erlittenen ernsthaften Nachteile nicht in
Frage stellt.
6.
6.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen
mit der mangelnden Asylrelevanz der – als Folge der Flucht des Bruders
K._______ im Jahr (…) eingetretenen – Haft sowie der weiteren Vorbrin-
gen.
So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er vier Monate nachdem
die Behörden erfahren hätten, dass sein Bruder K._______ Syrien verlas-
sen habe, zur „Palästinaabteilung“ habe gehen müssen. Nachdem er etwa
eine Stunde angehört worden sei, sei er nach Hause gegangen. Er sei ein
zweites Mal, nochmals während einer Stunde, angehört worden, wobei
man ihm gesagt habe, dass er am nächsten Tag nochmals vorbeikommen
solle. Beim dritten Mal als er dort erschienen sei – im August (…) – habe
man ihn nach seinem Bruder gefragt und anschliessend inhaftiert. Er sei
etwa drei Monate in der Haft geblieben. Anschliessend habe er noch etwa
sieben Mal zur Anhörung gehen müssen. Das letzte Mal sei etwa sieben
Monate nach seiner Freilassung gewesen. Die Behörden hätten einmal
auch mit seiner Schwester gesprochen und hätten seine Mutter angehört,
als er noch in Haft gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführenden nach
J._______ gezogen seien, sei er nicht mehr für Verhöre vorgeladen wor-
den. Die Beschwerdeführerin habe die Vorbringen ihres Ehemannes als
ihre eigenen Ausreisegründe angegeben. Da die Ausreise der Beschwer-
deführenden erst rund (…) Jahre später, Anfang November 2013, erfolgt
sei, sei in zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang ersichtlich. Ein
sachlicher Kausalzusammenhang sei zu verneinen, da der Beschwerde-
führer von keinen weiteren Vorkommnissen berichtet habe, welche direkt
im Zusammenhang mit seiner Haft und den Verhören sowie mit der Aus-
reise stünden und sie zudem beide vorgebracht hätten, dass sie Syrien
schliesslich aufgrund des Bürgerkrieges verlassen hätten.
Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nach-
teile würden indes keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen,
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soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der
in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, was auf die nachfolgenden
Vorbringen nicht zutreffe. So habe der Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit der geschilderten Anhaltung an einem Checkpoint der YPG, an-
lässlich der man eine Waffe auf ihn gerichtet habe, und er nur aufgrund der
Anwesenheit der Familie (Mutter, Ehefrau und Kinder) nicht getötet worden
sei, die Furcht geäussert, von der YPG beziehungsweise der Regierung
getötet zu werden, da viele junge Leute ermordet worden seien.
Im Übrigen sei das Haus seiner Eltern abgebrannt worden. Ohne diese
Vorbringen verharmlosen zu wollen, seien die erlittenen Nachteile auf die
Kriegslage in Syrien zurückzuführen. Der Vorfall am Checkpoint weise
noch nicht auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers hin, insbe-
sondere da er durchgelassen worden sei und er von keinen direkt damit
zusammenhängenden Vorfällen berichtet habe. Auch die Befürchtung, von
der YPG oder der Regierung umgebracht zu werden, weil viele andere
junge Männer umgebracht worden seien, vermöge das Erfordernis von
Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Vielmehr seien diese Vorkommnisse auf die
allgemeine Lage in Syrien zu rückzuführen. Das sei auch bezüglich des
Brandes des Elternhauses anzunehmen.
6.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehal-
ten, dass aufgrund der massiven Vorverfolgung des Beschwerdeführers
(monatelange Haft, massive Folter, bleibende Schäden) die herabgesetz-
ten Anforderungen an die Bejahung einer begründeten Furcht vor künftiger
asylrelevanter Verfolgung erfüllt seien. Die Familie (…) stehe unter behörd-
licher Kontrolle. Die Beschwerdeführenden würden bei einer Einreise ver-
haftet und nicht mehr freigelassen, sondern misshandelt, getötet oder zum
Verschwinden gebracht werden. Die ganze Familie des Beschwerdefüh-
rers sei politisch aktiv. Schon dies alleine begründe eine verschärfte Kon-
trolle seitens der Behörden. Durch die Beihilfe zur Flucht seiner Brüder
K._______ und L._______ habe sich der Beschwerdeführer zusätzlich ex-
poniert und somit gefährdet. Das SEM habe diese Reflexwirkung der Ver-
folgung nicht erwähnt und gewürdigt, insbesondere da dem Bruder
K._______ bereits Asyl gewährt worden sei. Sämtliche Mitglieder der Fa-
milie (…) und der Familie der Beschwerdeführerin würden einer gezielten
(Reflex-)Verfolgung unterliegen, was die unzähligen Verhaftungen der Ge-
brüder (…) und der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin bestätig-
ten. Die „Botschaftsangriffe“ durch den Bruder K._______ und den Cousin
N._______ würden nur beispielhaft illustrieren, wie aktiv sich die Familie
(…) gegen das syrische Regime auflehne. Betreffend die Anforderungen
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Seite 13
zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Ver-
folgung durch die syrischen Behörden aber auch durch den sogenannten
Islamischen Staat (IS) wird auf die „UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees)-Erwägungen zum Schutzbedarf
von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom
November 2015 (abrufbar unter:
bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) und
weitere Berichte hingewiesen.
6.3 In der Vernehmlassung wird zur geltend gemachten Reflexverfolgung
ausgeführt, die politische Tätigkeit naher Verwandter bedeute nicht auto-
matisch, dass dies eine Auswirkung auf den Beschwerdeführer habe. Der
Beschwerdeführer habe es in der Beschwerde unterlassen, zu begründen,
weshalb die Tätigkeiten seiner Verwandten für ihn konkret eine Gefährdung
begründen sollten, insbesondere da die Beschwerdeführenden selber
keine eigenen politischen Tätigkeiten geltend machten. Gegen eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden aufgrund
der politischen Tätigkeiten seiner Verwandten spreche, dass er nach seiner
Inhaftierung im Jahr (…) das letzte Mal sieben Monate nach der Haft „zur
Anhörung habe gehen müssen“. Nachdem er nach J._______ umgezogen
sei, sei er nicht mehr zu Verhören vorgeladen worden; lediglich einmal, als
er nicht zu Hause gewesen sei, sei bei der Schwester nach ihm gefragt
worden. Die Botschaftsbesetzung, an welcher der Bruder des Beschwer-
deführers, K._______, teilgenommen hat, habe gemäss dessen Akten im
Februar (…) stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe nichts vorge-
bracht, woraus hätte geschlossen werden müssen, dass er in Syrien auf-
grund „dieser Aktion“ Probleme gehabt hätte. Wenn die syrischen Behör-
den ein Interesse daran gehabt hätten, sich aufgrund der Besetzung der
Botschaft an den Beschwerdeführer zu wenden, hätten sie dies umgehend
getan. Demnach habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Syrien ge-
lebt, ohne dass eine konkrete Verfolgung oder Gefährdung durch die syri-
schen Behörden vorgelegen habe. Dasselbe gelte für den Bruder, der noch
in J._______ lebe oder dies zumindest zum Zeitpunkt der Anhörung, am
7. April 2014, noch getan habe. Es sei davon auszugehen, dass auch der
Bruder Probleme mit den Behörden bekommen hätte, wenn der Beschwer-
deführer aufgrund politischer Tätigkeiten seiner Verwandten in Schwierig-
keiten geraten wäre.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) syrischer Staats-
bürger geworden sei. Es sei anzunehmen, dass dies nicht der Fall gewe-
sen wäre, wenn er noch unter der Beobachtung der Behörden gestanden
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Seite 14
hätte oder gar von diesen verfolgt worden wäre. Ausserdem sei der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben selbst nicht politisch tätig gewe-
sen. Der Hinweis darauf, dass der Bruder K._______ Asyl erhalten habe,
vermöge an der Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführenden
nichts zu ändern, da der Bruder ein anderes Gefährdungsprofil aufweise
als der Beschwerdeführer und seine Familie.
Was das Vorbringen betreffe, dass der Beschwerdeführer und seine Fami-
lie bei einer Rückkehr nach Syrien durch den IS bedroht wären, so sei fest-
zuhalten, dass dieses Vorbringen neu sei und im Rahmen des Verfahrens
beim SEM noch nicht vorgebracht worden sei. Es sei jedoch ohnehin nicht
von einer generellen Verfolgung seitens des IS auszugehen. Vielmehr
werde auch bei diesem Vorbringen eine gezielte Verfolgung aus einem der
in Art. 3 AsylG genannten Motive verlangt. Eine solche vermöchten der Be-
schwerdeführer und seine Familie nicht darzutun.
6.4 Dem wird in der Replik entgegnet, der Beschwerdeführer habe sehr
wohl begründet, weshalb die politischen Tätigkeiten seiner Verwandten
eine Gefährdung für ihn und seine Familie zur Folge hätten. Erstens habe
er in Syrien wegen seines Bruders K._______ bereits schwerwiegende
Probleme (Haft und Folter) gehabt. Zweitens habe er in der Beschwerde
dargelegt, dass er über ein Profil verfüge, das von den syrischen Behörden
als „politisch oppositionell“ wahrgenommen werde, da die Verwandtschaft
mit K._______ den Behörden offenkundig bekannt sei. Er sei aufgrund die-
ser Verwandtschaft inhaftiert, verhört und misshandelt worden, was eine
asylrelevante Verfolgung aufgrund familiärer und politischer Verbindungen,
mithin eine asylrelevante Reflexverfolgung, darstelle. Dies richte sich ge-
zielt gegen den Beschwerdeführer, der zweifelsfrei von den syrischen Be-
hörden als der Opposition zugehörig identifiziert worden sei. Die Beschwer-
deführenden seien aufgrund der erlebten Verfolgung von M._______ nach
J._______ geflohen. Auch dort seien sie indes nicht in Sicherheit gewesen.
Es sei bekannt, dass gegenwärtig keine Abnahme, sondern vielmehr eine
Zunahme staatlicher Verfolgungsmassnahmen gegen Regimekritiker oder
Personen mit lediglich zugeschriebenem oppositionellem Profil zu ver-
zeichnen sei (m.H.a. das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdefüh-
rer habe zudem in der Beschwerde nicht angegeben, dass er derzeit Ajnabi
sei, sondern er habe auf die mit dem vormaligen Ajnabi-Status einherge-
henden Nachteile und Diskriminierungen hinweisen wollen. Abschliessend
wurde darauf hingewiesen, dass nunmehr auch der Bruder P._______ aus
J._______ geflüchtet sei.
E-446/2015
Seite 15
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37).
Erstrecken sich die Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung
BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5
E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
7.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4
E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situa-
tion im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
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sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3
f., jeweils m.w.H.).
8.
Die Frage, ob die Beschwerdeführenden zum Ausreisezeitpunkt begrün-
dete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung (durch die syrischen Be-
hörden oder die YPG oder den IS) hatten, beziehungsweise ob der zeitliche
und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Verfolgung
des Beschwerdeführers im Jahr (…) und der Ausreise der Beschwerdefüh-
renden im Jahr 2013 tatsächlich fehlt, muss vorliegend gar nicht abschlies-
send beurteilt werden.
Wie oben in Erwägung 5.3 ausgeführt, hat die Vorinstanz nämlich zu Un-
recht das Dossier des Bruders K._______ in ungenügender Weise konsul-
tiert beziehungsweise in die Würdigung miteinbezogen und dasjenige des
Bruders L._______ gar nicht beigezogen. Die Konsultation der beiden Dos-
siers durch das Gericht hat zu Tage geführt, dass alle drei Brüder überein-
stimmend davon erzählen, dass zuerst der Bruder L._______ und dann
auch der Beschwerdeführer im Jahre (…), nach der Flucht von K._______,
inhaftiert worden sind. Zudem gaben sie alle übereinstimmend zu Proto-
koll, dass die „Stürmung“ der syrischen Botschaft in Genf durch K._______
(gemäss N […]) und somit sein Aufenthalt in der Schweiz bei den syrischen
Behörden bekannt geworden und die Familie in Syrien aufgesucht worden
ist. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist, dass den zu jenem Zeit-
punkt sich in J._______ aufhaltenden Beschwerdeführenden nichts Kon-
kretes zugestossen ist. Zwei Botschaftsanfragen im Dossier des Bruders
K._______ aus dem Jahr (…) (vgl. N […], A20/2 und A19/2) kann schliess-
lich entnommen werden, dass dieser seit dem […] von den syrischen Be-
hörden gesucht wird. Insbesondere sei gegen ihn bei der „Abteilung 235"
oder „Palästinaabteilung“ eine Klage eingereicht worden. Bei dieser Abtei-
lung handelt es sich gemäss diverser Berichte um "the core of Syrian mili-
tary intelligence" und "the heart of Syrian intelligence". Sie ist auch ein "Ver-
hör- und Haftzentrum des militärischen Geheimdienstes" (vgl. z.B. UN Hu-
man Rights Council [UNHRC], Out of Sight, Out of Mind: Deaths in De-
tention in the Syrian Arab Republic, [A/HRC/31/CRP], 13. Februar 2016,
abrufbar unter:
cil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf). Aufgrund dieser Sachlage wurde
die Flüchtlingseigenschaft des Bruders K._______ mit Verfügung vom (…)
anerkannt und ihm das Asyl gewährt. Der Vollständigkeit halber sei zudem
erwähnt, dass das Gericht auch das Dossier des ebenfalls in der Schweiz
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wohnhaften Cousins N._______ (N […]) (vgl. Sachverhalt Bst. B) beigezo-
gen hat. Dieser wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2005 wegen des Er-
füllens subjektiver Nachfluchtgründe (Teilnahme an der Besetzung der sy-
rischen Mission in Genf am […]) vom damaligen Bundesamt für Migration
als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
Die von der Vorinstanz zu diesen Vorbringen gemachten Einschätzungen
in der Verfügung und der Vernehmlassung verkennen, dass die begründete
Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung auch zum jetzigen Zeitpunkt
geprüft werden muss. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes ist davon
auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer unter
dem Blickwinkel "Opposition" auf jeden Fall registriert haben, und sei es
lediglich im Zusammenhang mit dem Bruder K._______; so ist unbestrit-
ten, dass der Beschwerdeführer wegen letzterem (…) in der „Palästinaab-
teilung“ in Haft war und dort gefoltert wurde. Nicht nur sind die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers zu den während der Haft erlittenen Nachteilen
als erschütternd lebensnah und glaubhaft ausgefallen (vgl. u.a. A23/19 F77
f.), sondern darauf deutet allenfalls auch die oben genannte Botschaftsab-
klärung hin, die unter anderem festhält, dass eine Person verhaftet worden
sei. Abgesehen davon, wird diese Haft vom SEM auch gar nicht angezwei-
felt. Zudem ist der Aufenthalt des Bruders K._______ in der Schweiz den
syrischen Behörden bekannt. Selbst wenn im Ausreisezeitpunkt also nicht
von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung auszuge-
hen war beziehungsweise der Kausalzusammenhang zwischen erlittener
Verfolgung und Ausreise fehlte, so ist der Umstand, dass der Beschwerde-
führer zweifellos im geschilderten Kontext (Familienangehöriger einer von
den syrischen Behörden gesuchten Person) registriert ist, zumindest mit
ein Grund, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers im heutigen
Zeitpunkt von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass er
zeitnah ins Visier der syrischen Behörden geraten würde. Er hätte also im
Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefahr und die bereits
erlittene Verfolgung (zur nachvollziehbarerweise erhöhten Furcht einer
Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, vgl. E-
MARK 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.) lassen angesichts der unverändert repres-
siven Situation in Syrien (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015) denn auch ohne weiteres eine aktuelle, objektiv begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung bejahen. Im Lichte dieser familiären Verbindung
sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für Angehöriger (mut-
masslicher) Oppositioneller in jüngster Zeit noch akzentuiert hat (vgl.
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Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung, abrufbar unter:
zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-update.pdf), ist mit Ver-
weis auf das Dossier des Bruders K._______ festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt wäre. So besteht begründete Furcht vor intensiven Befragungen
insbesondere hinsichtlich des Verbleibs des Bruders K._______ sowie ei-
ner Gefangennahme, zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürf-
ten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des engen Kontakts zu
K._______ im Ausland ebenfalls politisch aktiv war. Eine Schutzalternative
innerhalb Syriens ist offensichtlich nicht anzunehmen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde-
führerin und die gemeinsamen Kinder hingegen werden gestützt auf Art. 51
Abs. 1 und Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt.
10.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung ist wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben. Das
SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung und
den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE), unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass diverse unnötige Anträge gestellt
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und begründet sowie offensichtlich unnötige Ausführungen zur allgemei-
nen Lage in Syrien gemacht werden, ist eine Parteientschädigung von pau-
schal Fr. 2000.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das SEM auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM
vom 17. Dezember 2014 werden aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: