B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4463/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter William Weber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Côte d'Ivoire mut-
masslich im Oktober 2010 auf dem Seeweg verliess, vierzehn Tage spä-
ter an einem ihm unbekannten Ort von Bord ging, sich einen Tag in einem
Zimmer aufhielt und anschliessend vom Fluchthelfer in einen Zug gesetzt
wurde, mit dem er am 10. November 2010 in die Schweiz gelangte, wo er
in Zürich den Zug verliess,
dass er am 10. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass ihm am selben Tag ein Formularschreiben ausgehändigt wurde, wo-
nach er verpflichtet sei, innerhalb von 48 Stunden ab Einreichung des
Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, unter Hinweis auf
die gesetzliche Folge des Nichteintretens bei Verletzung dieser Mitwir-
kungspflicht,
dass er im EVZ Basel am 30. November 2010 summarisch zur Person
und zu den Ausreisegründen befragt wurde,
dass ihn das BFM am 16. Dezember 2010 zur Papierlosigkeit und zu den
Asylgründen anhörte,
dass er in den Anhörungen geltend machte, der Ethnie der Diola (recte
wohl: Dioula) anzugehören, in B._______ gelebt und als C._______ ge-
arbeitet zu haben,
dass sein Vater als Wahlkampfhelfer von D._______eine wichtige Rolle
gespielt habe und deshalb bekannt gewesen sei,
dass sein Vater im Jahr 2004 in B._______ mit einem Kopfschuss er-
schossen worden sei, vermutlich von Angehörigen der Partei des damali-
gen Amtsinhabers Laurent Gbagbos,
dass er aufgrund eines Hinweises eines Kollegen kurz nach der Tat am
Tatort eingetroffen sei, dort den toten Vater vorgefunden und die Polizei
gerufen habe, welche aber trotz ihrer Recherchen den Mordfall nicht habe
aufklären können,
dass einige Tage später die Leiche seines Vaters freigegeben und beige-
setzt worden sei,
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dass er dessen Mörder auch durch persönliche Nachforschungen nicht
habe finden können,
dass seine eigenen Probleme erst 2009 begonnen hätten, als festgestan-
den habe, dass es nochmals zu einer Präsidentenwahl kommen werde,
dass damals sein Auto von Unbekannten in Brand gesetzt worden sei,
dass nicht nur die Polizei ihn gesucht und umzubringen versucht habe,
weil sein Vater in der Politik sehr engagiert und bekannt gewesen sei,
sondern er auch einen Monat vor der Ausreise von Leuten der Partei
Gbagbos zu Hause aufgesucht und massiv misshandelt worden sei, wo-
bei er Zähne verloren und an Kopf, Bein und Arm verletzt worden sei,
dass ihn die Leute Gbagbos misshandelt hätten, weil sie ihn nicht mehr
hätten sehen wollen, da sein Vater in der Politik tätig gewesen sei,
dass er aus Furcht vor einer Tötung oder anderen Nachteilen ausgereist
sei, auch wenn er lieber bei seiner Mutter in B._______ geblieben wäre,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2013 – eröffnet am 5. August
2013 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwer-
deführers verfügte, den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen
Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe den
Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügen-
den Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung
keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass er erfahrungswidrige Aussagen betreffend die Beschaffung des Rei-
sepasses und einer Identitätskarte gemacht habe, zumal er, ohne Besitz
eines Identitätspapiers gewesen zu sein, den Führerschein habe erlan-
gen können und rund zehn Jahre lang als C._______ gearbeitet habe,
dass er trotz der Anwesenheit von Familienmitgliedern im Heimatland
nichts zur Beschaffung von Ausweisen unternommen und mit haltlosen
Erklärungen aufgewartet habe,
dass er beispielsweise nicht habe sagen können, wo ihm sein Begleiter
seinen Führerschein und das Familienbüchlein weggenommen habe,
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dass damit der Verdacht erhärtet werde, er wolle die Schweizer Behörden
über die wahren Umstände seiner Ausreise und über seine Identitätspa-
piere täuschen,
dass sein Sachvortrag darüber hinaus zahlreiche ungereimte und wider-
sprüchliche wie auch realitätswidrige, mithin wenig überzeugende Aussa-
gen enthalte, weshalb die angebliche Verfolgung nicht glaubhaft sei,
dass er sich bezüglich seiner Verfolger (die Polizei / die Polizei und Leute
Gbagbos / die Leute Gbagbos) drei Versionen liefere,
dass die zeitlichen und örtlichen Abläufe erlebter Verfolgungshandlungen
seit 2009 unterschiedlich ausgefallen seien, in dem er gemäss der einen
Version im Jahr 2009 von Angehörigen Gbagbos verfolgt worden sei und
an Kopf, Arm und Bein verletzt worden sei, als er davongerannt sei, und
in einer zweiten Version einen Autobrand im Jahr 2009 erwähnte und die
Misshandlung durch Angehörige Gbagbos auf das Jahr 2010 datierte und
bei sich zu Hause ansiedelte,
dass er sich zudem in Bezug auf die Person des für eine Einschiffung in
B._______ verantwortlichen Fluchthelfers (Freund des Vaters respektive
Hafenarbeiter) widerspreche,
dass der Beschwerdeführer mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und eine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. August 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und das Verfahren sei an das BFM zwecks Eintretens, pflichtge-
mässer Prüfung und neuer Entscheidung zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, ersuchte,
dass mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung im Original einge-
reicht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
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Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a–c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden,
die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne ent-
schuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn
trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Stichhaltiges vorbringt
und sich aus seinen Angaben weder Rückschlüsse auf seine tatsächliche
Identität gezogen noch entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen der
erforderlichen Papiere erblickt werden können,
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dass er in den Anhörungen zur Beschaffung und zur Verwendung seines
Reisepasses oder einer Identitätskarte offenkundig widersprüchliche, der
allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufende und ausweichende Angaben ge-
macht hat und bis heute keine ernsthaften Anstrengungen zur Papierbe-
schaffung unternommen hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen wird (s. dort E. I.1),
dass er bis heute den Asylbehörden kein rechtsgenügendes Identitätspa-
pier eingereicht hat und seine Identität nach wie vor nicht feststeht,
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffen-
den Sachverhalts an erheblichen Widersprüchen krankt, massive Unge-
reimtheiten und Lücken in den Abläufen aufweist, substanzarm und erfah-
rungswidrig ist, weshalb der Beschwerdeführer offenkundig nicht von per-
sönlich Erlebtem berichtet haben kann,
dass die auf Beschwerdestufe gemachten Ausführungen vor allem die
generelle Lage in der Côte d'Ivoire zum Gegenstand haben, keinen direk-
ten unmittelbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers haben und
sich nicht mit der Argumentation des BFM fundiert auseinandersetzten,
weshalb sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern,
dass somit die zentralen Angaben zu seinen Verfolgungs- und Flucht-
gründen mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde insge-
samt offensichtlich haltlos erscheinen, so dass zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Sachverhalt vom BFM mithin korrekt festgestellt worden ist und
kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass nachfolgend auf die Behauptung des Beschwerdeführers abzustel-
len ist, er stamme aus Côte d'Ivoire und dort aus der Region B._______,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgend-
einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt besteht,
dass in Anbetracht des festgestellten Kooperationsunwillens bei der Be-
schaffung von Reisepapieren und angesichts der Unstimmigkeiten bezüg-
lich Identitätspapier sowie der haltlosen Asylvorbringen davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer habe auch zu seinen persönlichen und fa-
miliären Verhältnissen in Côte d'Ivoire unkorrekte Angaben gemacht, um
diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen,
dass davon auszugehen ist, er verfüge nach wie vor über ein tragfähiges,
soziales und intaktes Beziehungsnetz im Süden seines Heimatlandes,
dass der (…)-jährige Beschwerdeführer, von welchem keine gesundheitli-
chen Einschränkungen bekannt sind, im Heimatland keine existenzielle
Probleme haben dürfte, weil seine angebliche generelle Furcht vor allge-
meinen Nachteilen und Entwicklungen wegen der behaupteten Instabilität
und Unsicherheit der Situation in Côte d'Ivoire nichts daran ändert, dass
ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit als C._______ in seinem
Heimatland zuzumuten ist, zumal er keine verfolgte Person ist und sich in
der Region B._______ seine Mutter, seine Ex-Frau, sein Sohn und weite-
re Bekannte befinden,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
und Furcht des Beschwerdeführers vor erheblichen Nachteilen bei seiner
Rückkehr nach Côte d'Ivoire, namentlich in die Region B._______,
schliessen lassen, und der Vollzug der Wegweisung mithin zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung beantragte, ohne allerdings seine Mittellosigkeit zu belegen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist
und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeich-
nen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: