B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4463/2014
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
Libanon,
vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 23. November 2007, lebte mehrere Jahre in den Vereinigten
Arabischen Emiraten und gelangte per Flugzeug auf legalem Wege mit
einem Schengen-Visum am 23. April 2011 in die Schweiz, wo er am
16. Mai 2011 um Asyl nachsuchte. Am 23. Mai 2011 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 11. Oktober 2011 zu seinen Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zusammen
mit Kollegen im März 2007 von verdeckten Ermittlern auf der Strasse an-
gehalten und ins Informationszentrum gebracht worden, wo sie verhört
worden seien. Als Angehöriger der schiitischen Glaubensrichtung sei ih-
nen unterstellt worden, der Hisbollah anzugehören. Sie seien geschlagen
und gefoltert worden, bis sie schliesslich gestanden hätten. Nachdem sie
der Staatsanwaltschaft zugeführt worden seien, seien sie ins Gefängnis
verlegt worden. Dort hätten schlimme Zustände geherrscht und Mithäft-
linge hätten auch versucht, ihn zu vergewaltigen. Dank der Beziehungen
seiner Eltern und durch Bezahlung einer Kaution sei er nach sechs Mona-
ten im August 2007 freigekommen. Ungefähr ein bis zwei Monate nach
der Entlassung habe er von seinem Vater erfahren, dass ein Gerichtster-
min festgesetzt worden sei. In der Zwischenzeit sei er auf der Strasse
wiederum von Personen in einem Auto angesprochen worden. Diese hät-
ten ihm mitgeteilt, die Angelegenheit hätte sich noch nicht erledigt. Aus
Angst habe er Schutz bei der Hisbollah gesucht und um Aufnahme gebe-
ten. Dort habe er mehrere militärische Trainings durchlaufen müssen,
was ihm nicht entsprochen habe, weshalb er sich von der Hisbollah ab-
gesetzt habe und mit einem Visa in die Vereinigten Arabischen Emirate
ausgereist sei. Mangels Erscheinen vor Gericht sei dann der Gerichts-
termin verschoben worden und anlässlich einer zweiten angesetzten Ver-
handlung sei er in Abwesenheit zu lebenslänglicher Haft wegen mehrfa-
chem Diebstahl verurteilt worden. Dies sei jedoch ein politisch motivierter
Prozess gewesen und er sei im Grunde wegen des forcierten Geständ-
nisses, dass er Mitglied der Hisbollah sei, verurteilt worden. In den Verei-
nigten Arabischen Emiraten habe er gearbeitet, doch sei wegen schiiti-
schen Aufständen in den Golfstaaten seine Aufenthaltsbewilligung annul-
liert worden. Nach einer kurzen Ausreise in den Iran habe er zwar eine
neue bekommen, sei aber anschliessend wegen den Problemen in die
Schweiz geflohen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie des Gerichtsurteils inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 (eröffnet am 16. Juli 2014) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Sie lehnte sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg, schob den Vollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte
sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit auf den 22. Februar 2013 datierten Eingabe (Poststempel vom
11. August 2014) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei bei blosser Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft die verfügte vorläufige Aufnahme zu bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Streitgegenstand bildet gemäss Beschwerdebegehren einzig die
Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl
sowie die Wegweisung.
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht belegen oder sub-
stanziiert darzulegen vermocht, dass seine Inhaftierung eine politisch mo-
tivierte Verfolgung gewesen sei. Das eingereichte Gerichtsurteil enthalte
keinerlei Hinweise, dass er der Zugehörigkeit oder Sympathie mit der
Hisbollah verdächtigt werde oder worden sei. Er sei in seinem Heimatland
wegen eines strafrechtlichen Delikts zu einer Haftstrafe verurteilt worden.
Es gebe keine Hinweise, dass die gefällte Strafe in irgendeiner Weise ge-
gen eine der in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft gerichtet sei. Auch
aus der Höhe der gefällten Strafe sei keine Verfolgungsmotivation ersicht-
lich, da diese aufgrund seiner Justizflucht hoch ausgefallen sei. Sollte er
tatsächlich unschuldig sein, könne er sich mit entsprechenden Beschwer-
demöglichkeiten im innerstaatlichen Strafverfahren zur Wehr setzen. Eine
Asylrelevanz lasse sich damit nicht begründen. Auch sei im Libanon fer-
ner möglich, gegen allfällige Misshandlungen durch fehlbare Beamte auf
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dem Rechtsweg vorzugehen. Das Fluchtvorbringen sei als rechtsstaatlich
legitimierte Fahndung mit anschliessender Verurteilung zu betrachten. Ei-
ne sogenannte Malus-behaftete Strafverfolgung müsse verneint werden.
Bezüglich des Anschlusses an die Hisbollah und der Suche nach ihm,
nachdem er das Trainingslager unerlaubt verlassen habe, sei festzuhal-
ten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Das Einflussge-
biet der Hisbollah konzentriere sich auf Teile der Bekaa-Ebene, südliche
Vororte von Beirut und auf den Südlibanon, den sie und die libanesische
Armee kontrollierten. Ihr Machtbereich sei auf diese Regionen be-
schränkt. Der überwiegende Teil des Landes werde von anderen Gruppie-
rungen wie Sunniten, maronitischen Christen oder Drusen kontrolliert und
sei dem Machtbereich der schiitischen Hisbollah entzogen. Er könne et-
waigen Nachstellungen von Seiten der Hisbollah, die es im Einzelfall ge-
ben möge, durch einen Wegzug in einen solchen Teil seines Heimatlan-
des entziehen. Demnach sei er nicht auf den subsidiären Schutz der
Schweiz angewiesen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen durch seinen Rechtsvertreter
im Wesentlichen vor, es sei weltfremd, von ihm zu verlangen, dass er sei-
ne Zugehörigkeit zur Hisbollah zu belegen habe. Diese Organisation stel-
le generell keine Mitgliederausweise her. Er habe seine Aussagen konzis,
substanziiert und widerspruchsfrei vorgebracht. Dies spreche für die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Vorinstanz habe die Begründungs-
pflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs verletzt indem sie ohne Nachweis behaupte, das eingereichte Ge-
richtsurteile widerspreche seinen Aussagen. Er könne mangels Begrün-
dung dieser Einschätzung der Vorinstanz keine sachgerechte Anfechtung
vornehmen. Es müsse mutmassen, weshalb die Vorinstanz ihm vorwerfe,
das Gerichtsurteil stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen. Dies ver-
letze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz übersehe die
gewichtigen Indizien, die für eine politische Motivation des Urteils sprä-
chen. Das Geständnis sei ihm unter Folter abgepresst worden. Lebens-
längliche Haft für drei Einbruchdiebstähle mit einer Beute von höchstens
ein paar hundert Dollar erscheine auch für schweizerische Verhältnisse
unglaublich hart. Bei einem solchen Urteil dränge sich der Verdacht eines
politischen Hintergrunds geradezu auf. Es sei daher von einer illegitimen
Sanktion auszugehen. Die erlittene Folter stelle eine krassen Verstoss
gegen die Menschenrechte dar. Die Höhe des Strafmasses weise klar auf
ein asylrelevantes Motiv hin (polit malus). Das Vorliegen eines asylrele-
vanten Motivs sei insbesondere bei Folter von politischen Gegnern stets
zu bejahen. Weiter werde der Anspruch auf rechtliches Gehör auch da-
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durch verletzt, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen bezüglich Fol-
ter, sechsmonatiger Inhaftierung und weiterer Folter sowie sexueller
Misshandlung nicht auseinandersetzt. Die Vorbringen der Vorinstanz, er
könne auf dem Rechtsweg gegen fehlbare Beamte vorgehen, sei Augen-
wischerei. Der libanesische Justizapparat sei korrupt und ein solches
Vorgehen könne auf ihn zurückfallen beziehungsweise sogar gefährlich
sein. Die Korruption im Libanon werde im Jahresbericht des US Depart-
ment of State (Country Report on Human Rights Practices 2013 im Liba-
non vom 27. Februar 2014) festgehalten. Eine Malus-behaftete Strafver-
folgung sei somit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu bejahen.
Bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative sei festzuhalten, dass er
nicht nur von der Hisbollah gesucht werde, sonder auch vom libanesi-
schen Staat. Damit liege auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor.
Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die
Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begrün-
dungspflicht).
5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
So steht das Gerichtsurteil in der Tat im Widerspruch zu den Aussagen
des Beschwerdeführers, da dieser weder an der Befragung noch an der
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Anhörung Einbruchdiebstähle erwähnt. Dass das zu den Akten gereichte
Gerichtsurteil somit nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
übereinstimmt, ist eine Tatsache und bedarf folglich keiner näheren Be-
gründung durch die Vorinstanz. Im Gegenteil ist es am Beschwerdeführer
darzulegen, weshalb seine Aussagen als glaubhaft und das Gerichtsurteil
als politisch motiviert zu werten sind. Daraus folgt, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers im Vergleich mit den Angaben im Gerichtsurteil
zu würdigen sind. Dies hat jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zu
geschehen. Im Prinzip moniert der Beschwerdeführer mit seiner Rüge
somit nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine fehler-
hafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, weshalb an dortiger Stelle
darauf zurückzukommen ist (E. 6.1). Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht liegt mithin nicht vor.
5.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz setze sich mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich erlittener Folter,
sechsmonatiger Inhaftierung und weiterer Folter sowie sexueller Miss-
handlung überhaupt nicht auseinander. Sein Anspruch mit seinen Vor-
bringen tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden, werde da-
durch verletzt.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz sich dahingehend mit
diesen Vorbringen auseinandersetzte, indem sie ausführte, er könne auf
dem Rechtsweg fehlbare Beamte belangen beziehungsweise bei vorhan-
dener Unschuld das innerstaatliche Beschwerdeverfahren in Anspruch
nehmen. Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen fand demnach
statt, da die Folter gemäss den Angaben des Beschwerdeführers den
Beamten der libanesischen Justiz zuzuschreiben sind. Auch die vorge-
brachte sexuelle Misshandlung im Gefängnis versteht sich im Kontext der
geltend gemachten mangelnden Beaufsichtigung im Gefängnis und wur-
de somit mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf den innerstaatlichen
Rechtsweg gehört und ernst genommen. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
5.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die entsprechenden
Rügen erweisen sich als unbegründet.
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Seite 8
6.
6.1 Als hauptsächlichen Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer die in
der (Polizei-)Haft erlittene Folter, um ein Geständnis aus ihm herauszu-
pressen, sowie die gerichtliche Verurteilung wegen mehrfachen Dieb-
stahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die politisch motiviert gewe-
sen sein soll.
6.2 Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357), zu
verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtli-
ches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeu-
tender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog.
"Politmalus") ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine
unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten
Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerwei-
se nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in
Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (BVGE
2011/10 E. 4.3).
6.3 Die Vorinstanz hält das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine In-
haftierung und Verurteilung sei politisch motiviert gewesen, für nicht
glaubhaft. Als glaubhaft erachtet sie zumindest implizit, er sei während
der (Polizei-)Haft misshandelt beziehungsweise gefoltert worden. Aller-
dings stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das vom Beschwer-
deführer zu den Akten gereichte Gerichtsurteil (BFM-Akten, A13/1) sei
ihm Rahmen der Strafverfolgung wegen Begehung eines gemeinrechtli-
chen Delikts ergangen, wobei das hohe Strafmass aufgrund seiner Justiz-
flucht nicht auf eine Verfolgungsmotivation hinweise. Hierzu ist festzuhal-
ten, dass bei einer Kombination von Folter im Rahmen der Strafverfol-
gung und Ausfällung eines Urteils mit einem unverhältnismässig hohen
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Strafmass Indizien für einen "Politmalus" bestehen, welche einer genaue-
ren Prüfung bedürfen.
Die Begründung des Gerichtsurteils ist zwar äusserst detailliert gehalten,
und es lassen sich darin keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwer-
deführer der Zugehörigkeit oder Sympathie der Hisbollah verdächtigt
wird, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Hingegen sticht das hohe
Strafmass für die vom Beschwerdeführer angeblich begangenen Delikte
ins Auge. Laut Urteil der Strafkammer Beirut vom 28. Februar 2008 liess
sich der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Mittätern mehrfachen
Diebstahl zu Schulden kommen lassen. So seien sie in eine B._______
eingebrochen und hätten einen Betrag von C._______ Libanesischen
Pfund sowie einen D._______ gestohlen. Weiter hätten sie auch eine
E._______ um einen unbekannten Betrag, F._______ und anderen Sa-
chen bestohlen; zudem ein G._______, wobei die Beute H._______ Li-
banesische Pfund, ein I._______, J._______, K._______ und etwa
L._______ betragen habe. Der letzte Diebstahl habe eine E._______ be-
troffen, der M._______ Libanesische Pfund, F._______ der Marke
N._______, O._______ und P._______, Q._______ der Marke
R._______, S._______ sowie T._______ Briefmarken im Wert von
U._______ Libanesischen Pfund gestohlen worden seien. Gemäss aktu-
ellen Umrechnungskurs entspricht die mit einem Geldwert angegebene
Deliktsumme ungefähr Fr. 2700.–. Hinzu kommen die Gegenwerte der
weiteren gestohlenen Sachen. Für diese Delikte wurde der Beschwerde-
führer gemäss Urteil zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe mit Zwangsar-
beit, welche in eine lebenslängliche Gefängnisstrafe erhöht wurde, verur-
teilt. Seine Mittäter wurden zur gleichen Strafe verurteilt, allerdings wurde
diese auf jeweils fünf Jahre gemindert. Dem Beschwerdeführer ist darin
zuzustimmen, dass aufgrund der Ausfällung der Höchststrafe für die von
ihm begangenen Delikte von einer politischen Motivation auszugehen ist,
umso mehr als dem Urteil zu entnehmen sei, dass er geständig gewesen
sein soll. Die Argumentation der Vorinstanz, die Strafe sei derart hoch
ausgefallen, da der Beschwerdeführer Justizflucht begangen habe, ver-
mag nicht zu überzeugen, rechtfertigt dies angesichts der vorgeworfenen
Delikte doch nicht die Verhängung der Höchststrafe. Es kann der Vorin-
stanz nicht gefolgt werden, wenn sie ein solch unverhältnismässiges
Strafmass angesichts der begangenen Diebstähle als legitim betrachtet
und darin kein Verdachtsmoment auf politische Verfolgung zu erblicken
vermag. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers –
wie dieser zu Recht vorbringt – konzis und widerspruchsfrei geblieben
sind sowie einen hohen Detailreichtum aufweisen. Sowohl an der Befra-
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gung als auch an der Anhörung schilderte er in ausführlicher Weise das
ihm Geschehene und vermochte mit zahlreichen Realkennzeichen seine
Vorbringen zu untermauern. Infolgedessen bestehen keine Gründe, an
dessen Ausführungen zu zweifeln, weshalb das gefällte Urteil in Anbet-
racht seiner Darlegungen umso mehr den Verdacht erhärten lässt, es sei
aus politischer Motivation gefällt worden.
Zusammenfassend kann somit ausgehend von der vom Beschwerdefüh-
rer (unbestrittenermassen) glaubhaft gemachten Folter und der unver-
hältnismässig hohen Strafe für die ihm vorgeworfenen Delikte nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer nicht einen "Politmalus" ausgesetzt wurde. Er unterliegt
somit einer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne.
6.4 Eine Fluchtalternative innerhalb des Libanons lässt sich vorliegend
nicht annehmen. Eine solche kann einem Asylsuchenden entgegengehal-
ten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz
vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. In einer
Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich
konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet wer-
den kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen
(vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame
Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die
betroffene Person in ihrer Heimatregion – wie vorliegend – von Organen
der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da
diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen
regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen auch
EMARK 1996 Nr. 1). Da dem Beschwerdeführer keine sichere Fluchtal-
ternative zur Verfügung steht, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne von Art. 3 AsylG.
6.5 Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
gemäss Art. 1F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder gemäss Art. 53 AsylG liegen
des Weiteren nicht vor.
7.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung
des BFM vom 11. Juli 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
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Seite 11
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf das Nachfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die gesetzlichen Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.– (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Vorinstanz ist in An-
wendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4463/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
11. Juli 2014 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.– (inkl.
Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: