B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4464/2013
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Sohn
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 stellte das BFM fest, C._______, den
Angaben zufolge Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihres
Sohnes B._______, erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs.
1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Es an-
erkannte ihn zwar als Flüchtling, lehnte aber dessen Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung infolge
Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
C._______ wandte sich mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom
11. Oktober 2011 an das Bundesamt und suchte um Einreisebewilligung
und Asyl für die Beschwerdeführerin und den Sohn nach.
Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin,
ethnische Tigrinerin christlich-orthodoxen Glaubens, habe C._______ im
Jahr 1996 in (…) kennengelernt. Da dieser islamischen Glaubens sei, sei
ihre Familie gegen die Beziehung gewesen und habe sie nach der Geburt
des Sohnes ausgestossen. Wegen ihrer Probleme mit der Familie und
aus Angst vor der Einberufung in den Militärdienst sei sie nach (…) gezo-
gen, habe im (…) 2011 aus Furcht vor dem Militärdienst Eritrea verlassen
und sei nach (…) (Sudan) geflüchtet.
C.
Mit Schreiben vom 20. September 2012 reichte der Rechtsvertreter dem
BFM eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Bestätigung des
Asylgesuchs für sie und ihren Sohn sowie eine Vertretungsvollmacht vom
24. August 2012 zu den Akten. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin, die
an starken Brustschmerzen leide, und der Sohn seien vor einem Monat
nach (…) (Sudan) gezogen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2013 teilte das Bundesamt dem
Rechtsvertreter mit, die Schweizer Botschaft im Sudan sei aufgrund des
begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im sich-
erheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragung-
en von asylsuchenden Personen durchzuführen. Es lud die Beschwerde-
führerin und ihren Sohn zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen
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Sachverhalts zu einer ergänzenden Stellungnahme zu vorformulierten
Fragen ein.
E.
Die Beschwerdeführerin beantwortete diese Fragen mit Eingabe vom
1. März 2013 (Datum des Schreibens des Rechtsvertreters mit Beilage).
F.
Mit am 9. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2013 bewilligte das
Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und
lehnte deren Asylgesuch ab.
G.
Mit Beschwerde vom 8. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylver-
fahrens, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf
die Übergangsbestimmung zur vorgenannten Änderung, wonach für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG
oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisheri-
ge Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt über-
weist (Art. 19 und 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1).
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3); das BFM hat die Eingabe
vom 25. August 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entge-
gengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befra-
gung in seiner Verfügung vom 1. Februar 2013 mit dem begrenzten Per-
sonalbestand und den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechni-
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schen sowie räumlichen Bereich der Schweizer Vertretung. Die Be-
schwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 1. März 2013 zu den Fragen
Stellung, womit sie rechtsgenügend Gelegenheit erhielt, ihre Asylgründe
darzulegen.
4.
4.1
Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit
die Einreise in die Schweiz ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf
eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zu-
zumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52
Abs. 2 AsylG).
4.2 In der Antwort auf die ihr schriftlich gestellten Fragen führte die Be-
schwerdeführerin aus, es sei ihr von einem Verwandten der Familie, der
(…) sei, gedroht worden, er bringe sie ins Militär und schikaniere sie dort,
wenn sie weiterhin zu ihrem Lebenspartner halte und nicht den Mann hei-
rate, den ihre Familie für sie ausgewählt habe. Sie habe einen Brief von
der Gemeinde erhalten, dass sie sich in (...) melden müsse. Dieser Auf-
forderung habe sie nicht Folge geleistet. Im (…) 2011 habe sie (…) zu-
sammen mit ihrem Sohn verlassen und lebe nun in (…) mit anderen Erit-
reern zusammen. Ihr Lebenspartner C._______ schicke ihr gelegentlich
Geld.
4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin würden darauf schliessen lassen, dass sie
und ihr Sohn in Eritrea keinen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses
ausgesetzt gewesen seien. Sie habe – obwohl dies ein wesentliches
Kernelement wäre – erst mit Eingabe vom 1. März 2013 und auf Nachfra-
ge geltend gemacht, einen Brief ihrer Gemeinde mit der Aufforderung,
sich in (...) zu melden, erhalten zu haben. Ihren Vorbringen seien keine
Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich eine der gegen sie ausgespro-
chenen Drohungen bewahrheitet hätte; weder sei es zu einer erzwunge-
nen Heirat gekommen noch habe die Nichtbefolgung des Aufforderungs-
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schreibens ihrer Gemeinde Verfolgungsmassnahmen von Seiten der erit-
reischen Behörden zur Folge gehabt. Den Akten sei vielmehr zu entneh-
men, dass es vor ihrer Ausreise nie zu einem konkreten Kontakt mit den
Militärbehörden gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wären jedoch aufgrund ihrer illega-
len Auseise aus Eritrea bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asyl G ausgesetzt. Da eine
solche Verfolgung allerdings auf die sogenannte Republikflucht aus Erit-
rea und damit auf einen subjektiven Nachfluchtgrund zurückzuführen sei,
würde ihnen die Asylberechtigung gemäss Art. 54 AsylG verwehrt bleiben,
womit auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung in die Schweiz nicht erfüllt seien.
Eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs führe
zu keinem anderen Ergebnis. Es habe nie eine Familiengemeinschaft mit
gemeinsamem Haushalt mit dem sich in der Schweiz aufhaltenden Kinds-
vater bestanden, was zwingende Voraussetzung für eine Familienzusam-
menführung sei. Bezeichnenderweise habe dieser im Rahmen seines
Verfahrens angegeben, er sei mit der Beschwerdeführerin nicht zusam-
men.
4.4 In der Beschwerdeschrift erläutert die Beschwerdeführerin ihre bereits
im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Sie macht zu-
dem geltend, sie habe auch in (…) Probleme mit ihrer Familie gehabt.
Diese habe mehrfach einen Mittelsmann vorbeigeschickt, der ihr Drohun-
gen der Familie weitergeleitet habe.
5.
5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2012/26) ist eine Einreise in die Schweiz trotz allfälligen Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz
nicht zu bewilligen ist, wenn die einreisewillige Person vom Asyl auszu-
schliessen ist. Dies ist beispielsweise gemäss Art. 54 AsylG dann der
Fall, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen erfüllt ist (oder gemäss Art. 53 AsylG bei Asylunwür-
digkeit, vgl. hierzu BVGE 2011/10 E. 7). Die Flüchtlingskonvention ge-
währt keinen Anspruch auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat
angrenzenden Land. Als Folge davon ist Asylsuchenden, die sich bei die-
ser Konstellation im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grund-
sätzlich nicht zu bewilligen, zumal die Voraussetzungen für die Erteilung
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einer Einreisebewilligung gemäss konstanter Praxis restriktiv sind. Damit
ist massgeblich, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch
stellt, bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Verfolger-, mithin Hei-
matstaat asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.
Gestützt auf diese Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob die Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war.
5.2 Vorab erscheint es widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin ei-
nerseits vorbringt, nach der Geburt des Sohnes im Jahr (…) wegen der
Beziehung mit einem Muslim von ihrer Familie ausgestossen worden zu
sein, anderseits aber geltend macht, weiterhin von ihrem Verwandten un-
ter Druck gesetzt worden zu sein, den christlichen Wunschkandidaten der
Familie zu heiraten. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach der Geburt
des Sohnes bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea im (…) 2011 mehrere Jahre
allein in (…) gelebt. Selbst nach der Ausreise ihes Lebenspartners im
Jahr (…) kam es offensichtlich zu keinen Übergriffen seitens der Familie,
was weitere Zweifel an den vorgebrachten Drohungen des (…) Verwand-
ten begründet. Auch das Vorbringen, vor der Ausreise von der Gemeinde
ein Schreiben erhalten zu haben, sich in (...) zu melden, überzeugt das
Gericht nicht. Zu Recht hat das BFM darauf hingewiesen, dass zu erwar-
ten wäre, dass dieses wesentliche Kernelement bereits im Sachverhalt
der Gesuchseingabe vom 11. Oktober 2011 vorgebracht worden wäre
und nicht erst auf Nachfrage hin. Auch wäre im Rahmen einer minimalen
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu erwarten, dass die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren diese – von der Vorinstanz
ausdrücklich angezweifelte – Parteibehauptung konkretisieren würde,
namentlich hinsichtlich des Zeitpunktes des angeblichen Schreibens. Ins-
gesamt ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, glaubhaft zu machen, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder solche zu be-
fürchten gehabt.
5.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwer-
deführerin zum heutigen Zeitpunkt in ihrer Heimat von flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen bedroht sein könnte, da eine illegale Ausreise aus
Eritrea – wie von ihr geltend gemacht – im Falle einer Rückkehr erhebli-
che Sanktionen von Seiten der heimatlichen Behörden nach sich ziehen
kann. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von sub-
jektiven Nachfluchtgründen schliesst jedoch – wie vorstehend unter Er-
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Seite 8
wägung 5.1 ausgeführt und vom BFM zu Recht erkannt – die Bewilligung
zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus.
6.
6.1 Die Voraussetzungen für eine Familienvereinigung gemäss Art.51
Abs. 1 AsylG sind nicht erfüllt. Weder ist C._______ ein asylberechtigter
Flüchtling (vgl. dazu BVGE 2012/32 E. 5.1), noch liegt eine vorbestande-
ne, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft mit der Beschwerde-
führerin vor. Dass letztere Voraussetzung vorliegend gegeben wäre, wird
von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, und der (zutreffenden)
Feststellung des BFM, C._______ habe im Rahmen seines Verfahrens
angegeben, er sei mit der Beschwerdeführerin nicht zusammen, wird im
Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt.
6.2 Eine Prüfung, ob die Einreise gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG zu ge-
währen wäre, hat vorliegend zu unterbleiben, da die entsprechenden for-
mellen Voraussetzungen – das Gesuch muss bei der kantonalen Behörde
eingereicht werden, welche dieses mit einem entsprechenden Bericht an
das BFM überweist (vgl. Art. 74 der Verordnung über Zulassung, Aufent-
halt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) – vorliegend nicht erfüllt
sind (vgl. Urteil E-5985/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 9).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: