Abtei lung V
E-4465/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Russland,
alle vertreten durch Martin Ilg, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Juni 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4465/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, zugehörig zur Ethnie der Laken
beziehungsweise Awaren verliessen eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 17. Mai 2004 und gelangten am 20. Mai 2004 in die
Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 28. Mai
2004 fanden in der Empfangsstelle E._______ die Kurzbefragungen
der Eltern wie auch des älteren Sohnes statt. Am 15. Juni 2004
erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch X._______. Der
Beschwerdeführer wurde zudem am 14. Juni 2005 vom BFM
ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe als
Chauffeur gearbeitet und tschetschenische Kunden gehabt, welche er
von E._______ nach F._______ gefahren habe. Sie hätten stets
grosse Gepäckstücke bei sich getragen. Womit sie sich aber
beschäftigt hätten, habe er nicht gewusst. Vom 3. auf den 4. Dezember
2001 habe man ihn festnehmen wollen. Er sei jedoch abwesend
gewesen, sein Vater sei beim Übergriff ums Leben gekommen und
sein jüngerer Sohn mit Brennflüssigkeit übergossen und angezündet
worden, wobei er starke Verbrennungen erlitten habe. Bis im Mai 2002
sei er mit der Familie noch zuhause geblieben, dann hätten sie in den
Bergen gelebt. In dieser Zeit hätten sie mehrere Vorladungen erhalten.
Überdies seien die Mutter des Beschwerdeführers und die
Schwiegereltern ständig aufgesucht worden.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, wegen der
Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Auch beim älteren
Sohn ergaben sich keine anderen Ausreisegründe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird
auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Dokumente
zu den Akten gereicht, so ein Arztzeugnis den Sohn betreffend, der
Totenschein des Vaters, mehrere Fotografien, welche unter anderem
das abgebrannte Haus zeigen würden, sowie ein Schreiben der Mutter
des Beschwerdeführers.
Seite 2
E-4465/2006
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 - eröffnet am 5. Juli 2005 - stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 29. Juli 2005 liessen die
Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren zu weiteren Abklärungen und zum
Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter
seien sie vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Verfahrenskosten sei
auf die genügende Deckung auf dem Sicherheitskonto zu verweisen.
D.
Mit Eingabe vom 2. August 2005 wurden zwei Artikel aus der "NZZ"
vom 29. und 30. Juli 2005 nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2005 wies die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK das in der Beschwerde
gestellte Gesuch um Fristeinräumung zwecks Nachreichung von
Beweismitteln aus dem Ausland ab und setzte Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.--.
F.
Mit Eingabe vom 10. August 2005 wurden ein Führerschein und vier
weitere fremdsprachige Beweismittel zu den Akten gereicht. Mit
Verfügung vom 12. August 2005 forderte die ARK die
Beschwerdeführenden auf, die Dokumente in eine der Amtssprachen
des Bundes übersetzen zu lassen. Die geforderten Übersetzungen
wurden am 26. August 2005 nachgereicht, wobei sich aus den
Übersetzungen ergab, dass es sich bei zwei der eingereichten
Dokumente um Vorladungen handelt.
G.
Mit Verfügung der ARK vom 30. August 2005 wurde unter anderem
festgestellt, Abklärungen des BFM hätten ergeben, dass sich der
Beschwerdeführer vom (...) 2001 bis zum (...) 2004 in Deutschland
aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches am (...)
2003 abgelehnt worden sei, womit die für die Zeit nach dem (...)
Seite 3
E-4465/2006
Dezember 2001 geltend gemachten Verfolgungshandlungen und
Aufenthaltsorte nicht zutreffen würden. Den Beschwerdeführenden
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche
erfolgte mit Eingabe vom 14. September 2005. Darin wurde im
Wesentlichen der Deutschlandaufenthalt bestätigt und festgehalten,
dass die Beschwerdeführenden in Deutschland aus denselben
Gründen um Asyl nachgesucht hätten wie in der Schweiz. Einzig der
anlässlich der Anhörungen angegebene Aufenthalt im Bergdorf stimme
nicht. In dieser Zeitspanne hätten sie sich in Deutschland aufgehalten.
Die (auf Beschwerdeebene) ins Recht gelegten zwei Vorladungen des
russischen Staates mit deutscher Übersetzung seien sodann
offensichtlich nicht untauglich, um die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu belegen, zumal daraus hervorgehe, dass sie
staatlich gesucht würden. Mit der Eingabe wurde ein weiterer Artikel
aus der "NZZ" vom 24. August 2005 eingereicht.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Am (...) wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter
Körperverletzung, Nötigung, Drohung und Rauschzustandes bei der
Kantonspolizei Z._______ angezeigt, was das X._______ der ARK am
27. März 2006 mit dem gleichzeitigen Ersuchen um dringliche
Bearbeitung des Falles mitteilte.
J.
Mit Eingabe vom 10. April 2006 liessen die Beschwerdeführenden zwei
Vorladungen im Original mit deutscher Übersetzung zu den Akten
reichen.
K.
Am (...) erfolgte gegen den Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei
Z._______ eine Anzeige wegen Führens eines Velos in
angetrunkenem Zustand, versuchten Entwendens eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch respektive Mitbenutzen des
entwendeten Motorfahrzeugs, Führen eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand, Führen eines Fahrzeugs ohne den
erforderlichen Führerausweis und wegen Rauschzustandes. Zudem
wurde der jüngere Sohn der Beschwerdeführer am (...) bei der
Kantonspolizei Z._______ wegen Sachbeschädigung angezeigt.
Seite 4
E-4465/2006
L.
Am 20. August 2008 übermittelte X._______ dem seit dem 1. Januar
2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht weitere Strafakten in
Kopie über den Beschwerdeführer, woraus sich entnehmen lässt, dass
die Polizei wegen Tätlichkeit des schwer alkoholisierten
Beschwerdeführers am 19. August 2008 eingreifen musste, jedoch auf
eine Anzeige verzichtet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 5
E-4465/2006
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Ergebnis fest,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, da
jene widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien.
Somit könnten auch die von der Beschwerdeführerin und dem Sohn
dargelegten Vorbringen nicht geglaubt werden. Die beigebrachten
Beweismittel würden die Darlegungen auch nicht in einem
glaubhafteren Licht erscheinen lassen. So könne aus dem Totenschein
und dem ärztlichen Bericht nicht zwingend auf eine asylrelevante
Verfolgung geschlossen werden. Zudem könne es sich beim Schreiben
der Mutter um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Schliesslich zeigten
die Fotografien unter anderem ein verbranntes Haus. Die
Brandursache könne aber ganz andere als asylrelevante Gründe
haben.
Seite 6
E-4465/2006
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, der Sachverhalt sei durch
die Vorinstanz unvollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör sei
verletzt worden. So sei unwahrscheinlich, dass die Ursache für das
Abbrennen des Hauses andere Gründe haben könnte als Übergriffe
von polizeilicher Seite, zumal die Nachbarn bestätigen würden, dass
sie anlässlich des Brandes Zivilpolizisten erkannt hätten, welche in
den Autos gekommen seien, die typischerweise zivile Einheiten der
Polizei fahren würden. Die Sache sei daher an die Vorinstanz
zurückzuweisen, welche Abklärungen über die Brandursache sowie
auch die Verbrennungen des Sohnes und die Tötung des Vaters vor
Ort vorzunehmen habe.
4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art.
35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38
E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129
I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b).
4.2.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz nach erfolgten
Anhörungen der Beschwerdeführenden und Würdigung von deren
eingereichten Dokumenten zum Schluss gelangt, dass der von ihnen
Seite 7
E-4465/2006
geltend gemachte Sachverhalt aufgrund von widersprüchlichen und
unlogischen Aussagen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügten und die zu den Akten
gereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermöchten. Die Gründe, welche sie zu dieser Schlussfolgerung
kommen liessen, ergeben sich klar aus deren Begründung. Zu Recht
sah sich die Vorinstanz in diesem Rahmen nicht veranlasst, weitere
Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung, insbesondere durch
Vornahme vor Ort, vorzunehmen.
4.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kommt
sodann das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen aufgrund der vorhandenen Akten
als unglaubhaft zu werten sind und die weitere Rüge der
Beschwerdeführenden, die Vorbringen seien zu Unrecht als
unglaubhaft qualifiziert worden, als unbegründet zu werten ist:
4.3.1 So ist mit der Vorinstanz vorweg zu betonen, dass die auf
erstinstanzlicher Ebene eingereichen Dokumente nicht geeignet sind,
eine Verfolgung von staatlicher Seite zu belegen oder die Vorbringen
glaubhafter zu machen. Sowohl der Tod des Vaters als auch die
Verbrennungen des Sohnes und der spätere Hausbrand können von
anderen als staatlichen Institutionen initiiert worden sein. Den
Dokumenten lässt sich nichts über die jeweiligen Verursacher
entnehmen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch anlässlich der
ergänzenden Anhörung selbst zu Protokoll, man könne bezüglich des
Brandverursachers nur Vermutungen haben (vgl. A16 S. 7). Insoweit ist
nicht nachvollziehbar, weshalb in der Rechtsmitteleingabe plötzlich die
Meinung vertreten wird, dass der Hausbrand von staatlicher Seite
verursacht worden sei, was vor Ort zu verifizieren sei. Zudem ist dem
Schreiben der Mutter in Übereinstimmung mit der Einschätzung der
Vorinstanz lediglich ein Gefälligkeitswert beizumessen. Diesbezüglich
ist insbesondere hervorzuheben, dass sich die Aussage der Mutter,
alle Dokumente seien mit dem Hausbrand vernichtet worden (mit
Ausnahme des Führerscheins, den sie jedoch aus Angst nicht in die
Schweiz schicken wolle), inhaltlich nicht mit der Aussage des
Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung deckt, wo
dieser zu Protokoll gegeben hat, alle Papiere (auch der Führerschein)
seien zuhause an einem Ort und sie (die Polizisten) hätten alles
mitgenommen (vgl. A10 S. 5 f.), womit sie schwerlich hätten verbrannt
sein können. Darüber hinaus ist die - im Widerspruch zur Behauptung
Seite 8
E-4465/2006
an der kantonalen Anhörung stehende - Aussage des
Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung, der Führerschein
sei zuhause und sei vor drei bis vier Tagen hierher geschickt worden
wie auch irgendwelche Papiere der Kinder und die Vorladungen (vgl.
A16 S. 2) ebenfalls nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben der
Mutter, welche – wie oben erwähnt – erklärt hat, es seien alle Papiere
(ausser dem Führerschein) verbrannt. In der Folge wurden auf
Beschwerdeebene zwar ein Führerschein, zwei die Kinder betreffende
fremdsprachige Dokumente sowie zwei Vorladungen zur Vernehmung
mit Eingabe vom 10. August 2005 nachgereicht. Mit Eingabe vom 10.
April 2006 wurden zwei weitere Vorladungen zur Vernehmung ins
Recht gelegt. Jedoch sind auch diese Dokumente nicht geeignet, eine
asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun: Vorweg ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden fehl gehen in der Annahme, dass mit
den eingereichten Papieren ihre Identität und Herkunft zweifelsfrei
feststehe, zumal unter dem Begriff eines Identitätspapiers nur ein
amtliches Dokument mit Fotografie fällt, welches zum Zweck des
Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde (Art. 1 Bst.
c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311], was bei einem Führerausweis nicht der Fall ist
(vgl. BVGE 2007/7). Vielmehr drängt sich aufgrund dieser ungereimten
und unlogischen Aussagen zu Identitätspapieren insgesamt der
Verdacht auf, dass die Beschwerdeführenden im Besitz von Reise-
und Identitätspapieren sind, welche sie auch für die Ausreise aus ihrer
Heimat benutzt haben, jedoch in Missachtung ihrer
Mitwirkungspflichten den Schweizer Behörden nicht aushändigen
wollen, um so eine Rückweisung zu verhindern.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden unterlassen es sodann, die Versand-
couverts, mit welchen sie diese Dokumente aus der Heimat erhalten
haben wollen, zu den Akten zu geben. Zudem wird – ausser der
Behauptung in Bezug auf die zwei ersten Vorladungen, die Schwester
der Beschwerdeführerin respektive die Mutter habe sie geschickt (vgl.
A16 S. 2) - auch nicht ausgeführt, wann und durch wen sie diese
erhalten hätten. Auffällig ist sodann, dass die Beschwerdeführenden
anlässlich der Einreichung der Dokumente in ihrem Schreiben vom 8.
Oktober 2004 im erstinstanzlichen Verfahren angaben, es seien "alle
noch vorhandenen Beweismittel (z.B. Vorladungen) zerstört worden"
(vgl. A15). Es ist daher unverständlich und es hätte mindestens einer
entsprechenden Erklärung bedurft, woher plötzlich die zwei ersten
Vorladungen stammen, gemäss welchen der Beschwerdeführer am 26.
Seite 9
E-4465/2006
Februar 2002 und am 1. März 2002 in der Untersuchungsabteilung
beim Amt für innere Angelegenheiten der Stadt E._______ zu
erscheinen habe. Wenig plausibel ist des Weiteren auch, dass der
Beschwerdeführer offenbar erst nach dreijähriger Pause wieder
vorgeladen worden sein soll, wie sich aus den zwei weiteren
Vorladungen entnehmen lässt, gemäss welchen er sich am 20. Juli
und am 11. August 2005 wieder in derselben Untersuchungsabteilung
hätte melden sollen. Jedenfalls wird nicht erklärt, weshalb er aus der
Zeit zwischen den ersten zwei und den zwei letzten keine Vorladungen
hat einreichen können. Und es scheint wenig nachvollziehbar, dass die
Behörden den Beschwerdeführer nach dreijähriger Pause plötzlich
wieder suchen sollten. Es bestehen nach dem Gesagten Zweifel an
der Authentizität der eingereichten Vorladungen. In diesem
Zusammenhang fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführenden zu
den Vorladungen inkohärente Aussagen machten. So gab die
Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll,
sie wisse nur, dass zwei Vorladungen zu ihrer Schwiegermutter
gekommen seien, die erste sei drei bis vier Wochen nach dem 4.
Dezember 2001 gekommen. Daraufhin gab sie an, im Jahre 2002 wie
auch im Jahre 2003 seien mehrere Vorladungen gekommen, welche
sich nun bei der Schwiegermutter befänden, um kurz darauf zu
behaupten, es habe drei Vorladungen gegeben, eine 2 bis 3 Wochen
nach dem 4. Dezember 2001 und je eine in den Jahren 2002 und 2003
(vgl. A11 S. 14). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, es seien
zwei Vorladungen gekommen, die erste etwa 40 Tage nach dem 4.
Dezember 2001 und die zweite etwa eineinhalb bis zwei Monate
später (vgl. A10 S. 15). Diese unterschiedlichen Aussagen über Anzahl
und Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen lassen sich offensichtlich
nicht miteinander vereinbaren und verstärken die Zweifel an den
geltend gemachten Verfolgungsgründen zusätzlich. Abgesehen davon
geht aus jenen auch nicht hervor, aus welchem Grund der
Beschwerdeführer bei den Behörden hätte vorstellig werden müssen,
mithin wäre auch unter Annahme der Echtheit dieser Dokumente keine
staatliche Verfolgungsabsicht belegt. Des Weiteren sind an der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden grundsätzlich Zweifel
anzubringen, zumal sie offensichtlich in Verletzung der Pflicht zu
wahrheitsgemässen Aussagen den daktyloskopisch feststehenden
Deutschlandaufenthalt vom (...) 2001 bis zum (...) 2004 sowie das dort
durchlaufene Asylverfahren, welches am (...) negativ geendet hat,
verheimlicht und diesen erst auf entsprechenden Vorhalt der ARK in
ihrer Stellungnahme vom 14. September 2005 eingestanden haben.
Seite 10
E-4465/2006
Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten in
Deutschland aus denselben Gründen wie in der Schweiz um Asyl
nachgesucht. Die in der Schweiz geltend gemachten Vorbringen
entsprächen bis auf die Flucht in das Bergdorf der Wahrheit. Anstatt im
besagten Dorf hätten sie sich jedoch in Deutschland aufgehalten.
Wenn die Beschwerdeführenden aber in Deutschland dieselben
Asylgründe geltend gemacht haben, ist nicht einsehbar, weshalb sie
dann die im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente,
insbesondere die zuerst eingereichten Vorladungen nicht bereits für
das Verfahren in Deutschland beschafft und dort eingereicht haben.
Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
einig, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den eigentlichen
Grund der angeblichen nachfolgenden Verfolgungsmassnahmen
widersprüchlich geäussert hat, indem er bei der Erstbefragung
erklärte, er habe viele tschetschenische Kunden gehabt, welche er von
E._______ nach F._______ gefahren habe und welche immer grosse
Gepäckstücke bei sich getragen hätten (vgl. A2 S. 4), um anlässlich
der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, zwei junge Männer
hätten ihn gebeten, sie jeweilen zu chauffieren (vgl. A10 S. 8), es
seien nur immer diese beiden jungen Tschetschenen gewesen (vgl.
A10 S. 11 und 13). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer habe viele tschetschenische Kunden, welche nur
einmal oder unregelmässig mit ihm gefahren seien, aber nur zwei
Männer, die ihn regelmässig mit Transportleistungen beauftragt hätten,
muss als Schutzbehauptung, mithin als Versuch, unterschiedliche
Aussagen nachträglich einander anzugleichen, gewertet werden und
vermag nicht zu überzeugen, zumal er zuerst protokollieren liess, viele
Tschetschenen mit grossen Gepäckstücken von E._______ nach
F._______ gefahren zu haben, welche Aussage keinen
Interpretationsspielraum zulässt. Auch die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an den Schlussfolgerungen
etwas zu ändern. Insbesondere kann die Rüge nicht gehört werden,
dass das Gebot des "Fair Trial" verletzt worden sei, indem dem
Beschwerdeführer keine Frist gesetzt worden sei für die Beibringung
des Führerscheins. Die Beschwerdeführenden sind im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) gehalten gewesen,
sämtliche der Sache dienenden Beweismittel, so auch ihre Identität
belegende Dokumente beizubringen, wozu sie im Rahmen des
Asylverfahrens auch aufgefordert wurden. Darüber hinaus ändert der
schliesslich im Beschwerdeverfahren nachgereichte Führerschein
nichts an der Tatsache, dass die geltend gemachten Asylvorbringen
Seite 11
E-4465/2006
als unglaubhaft erachtet werden müssen, wie sich aus den obigen
Erwägungen ergibt.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können.
Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Seite 12
E-4465/2006
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Seite 13
E-4465/2006
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine
politische und wirtschaftliche Lage in Russland sowie unter Berück-
sichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als zumutbar. Eine Situation, welche die
Beschwerdeführenden als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge"
qualifizieren würde, liesse sich nach dem oben Gesagten in Russland
nicht bejahen. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in:
EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Überdies
leben die Eltern der Beschwerdeführerin und auch die Mutter des Be-
schwerdeführers in (...), so dass die Beschwerdeführenden dort über
ein Beziehungsnetz verfügen. Zudem (...). Des Weiteren sind auch
keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche gegen einen
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sprechen könnten.
6.4.2 Anzumerken bleibt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksich-
tigen ist (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6
können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat
infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der
Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass der
ältere Sohn der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich volljährig
geworden ist, mithin von der KRK nicht mehr mitumfasst ist. Das Bun-
desverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der jüngere, (...) Sohn
bereits seit mehreren Jahren in Deutschland und in der Schweiz lebt
und wahrscheinlich hier auch die Schule besucht. Es ist aber auch zu
berücksichtigen, dass er die ersten (...) Jahre seines Lebens in
Russland verbracht hat, welcher Umstand für die Reintegration in
seinem Heimatland förderlich sein wird und zudem seine Familie wohl
noch immer sein wichtigstes Beziehungsumfeld darstellt. Insgesamt ist
im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung nicht von einer
Seite 14
E-4465/2006
fortgeschrittenen Assimilierung des jüngeren Sohnes in der Schweiz
auszugehen, welche zu übermässig grossen Reintegrationsproblemen
im Heimatstaat führt. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17.
August 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-4465/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Originalverfügung des BFM)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______(per Kurier; in Kopie; Beilage: der im
Beschwerdeverfahren eingereichte Führerschein Nr.(...)
- Kanton X._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
Seite 16