B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4467/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und ihre gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden mit letztem Wohnsitz in
E._______ (arabisch F._______, Provinz Al Hasakah), verliessen ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangten per Bus und
zu Fuss in die Türkei. Am (…) hätten sie mit einem Auto, zu Fuss und mit
einem Ruderboot Griechenland erreicht. A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) habe Griechenland am 6. September 2012 verlassen und
sei mit dem Schiff an einen ihm unbekannten Ort gekommen, wo
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. September 2012
ebenfalls eingetroffen sei. Von dort seien sie mit dem Auto am 18. Septem-
ber 2012 in die Schweiz weitergereist, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. Am 27. September 2012 wurden die Beschwerdeführenden sum-
marisch befragt.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe als Schneider gearbeitet sowie Kleider für die Aufständischen und
syrische Flaggen genäht. Die Aufständischen hätten auf die Flaggen ge-
schrieben, die syrische Regierung müsse gestürzt werden. Deswegen sei
er zweimal von Leuten des politischen Sicherheitsdienstes Amen Siasi ver-
warnt worden. Ausserdem sei die allgemeine Sicherheit in Syrien nicht ge-
währleistet. Die Behörden hätten Leute zwangsrekrutiert, und er habe
Angst gehabt, eines Tages auch rekrutiert zu werden. Andere Probleme
habe er nicht erlebt. Die Beschwerdeführerin gab an, selbst keine Asyl-
gründe zu haben, die allgemeine Lage in Syrien sei aber sehr schlecht.
A.b Die Vorinstanz teilte mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 mit, das
Dublin-Verfahren werde beendet und die Asylgesuche würden von der
Schweiz geprüft.
A.c Am (…) kam die Tochter C._______ zur Welt.
A.d Mit Eingabe vom 5. November 2013 gab der Rechtsvertreter seine
Mandatsübernahme bekannt und reichte als Beweismittel für die politi-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers Fotos, Internetausdrucke und
Flugblätter von mehreren Demonstrationen in der Schweiz ein.
Am 25. Februar 2014 reichte er ein Foto eines Cousins des Beschwerde-
führers, welcher von der Freien Syrischen Armee getötet worden sei, einen
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Film einer Demonstration in Syrien, Fotos und Flugblätter von Demonstra-
tionen in der Schweiz sowie einen Ausdruck vom Facebook-Profil des Be-
schwerdeführers zu den Akten.
A.e Am (…) kam der Sohn D._______ zur Welt.
A.f Anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2014 brachte der Beschwer-
deführer vor, er habe kurdische Kleider und Fahnen genäht sowie Plakate
angefertigt. Er sei immer wieder von den politischen Sicherheitsbehörden
mitgenommen worden. Sie hätten ihm am Anfang Angst einjagen wollen,
deshalb sei er immer wieder bei ihnen gewesen. Am Schluss habe ihm
einer der Beamten eine Ohrfeige gegeben. Ein Nachbar habe Spionagetä-
tigkeiten ausgeführt und ihm von den Besuchen der Behörden erzählt. Er
habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, auch für die Behörden zu ar-
beiten und ihnen einige Namen zu nennen. Er (Beschwerdeführer) habe
dies aber nicht tun wollen. Manchmal seien sie zu ihm nach Hause gegan-
gen und hätten seine Familie belästigt und seiner Frau Angst eingejagt. Sie
habe gesagt, sie wolle das Land verlassen, sonst würde sie sich umbrin-
gen. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen teil und schreibe auf
Facebook über die Lage der Kurden in Syrien.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung vom 26. Februar 2014
geltend, sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. Sie gab an, sie habe
keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt, führte auf Nachfrage
aber aus, es sei bei ihr zu Hause viele Male nach ihrem Ehemann gesucht
worden. Sie habe diese Leute nicht gekannt; man habe ihr gesagt, sie
seien vom politischen Sicherheitsdienst gewesen. Sie habe auch befürch-
tet, ihr Mann könnte in den Militärdienst einberufen werden, nachdem sie
Staatbürger geworden seien.
A.g Mit Schreiben vom 24. April 2014 gewährte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Umstand, dass gemäss Er-
kenntnissen des BFM in Syrien keine Generalmobilmachung stattgefunden
habe, wie sie der Beschwerdeführer geltend machte.
In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2014 führten die Beschwerdeführen-
den aus, die Vorinstanz berufe sich auf einen einzigen Zeitungsartikel, wes-
halb nicht von einer gesicherten Erkenntnis die Rede sein könne. Vielmehr
handle es sich um ein blosses Dementi der syrischen Regierung. Ange-
sichts der Massenrekrutierungen herrsche in der Bevölkerung eine enorme
Furcht vor der militärischen Mobilmachung. Der Grossmufti Ahmad
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Hassoun habe in einer Fatwa den Militärdienst als "nationale Pflicht des
Glaubens" bezeichnet, was einem generellen Aufgebot für alle Syrer
gleichkomme. Der Beschwerdeführer sei deshalb von einer Generalmobil-
machung ausgegangen. Seine Befürchtung, rekrutiert zu werden, sei ge-
rechtfertigt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie fünf Berichte zur Si-
tuation in Syrien ein.
Am 19. Juni 2014 reichten sie die Kopie eines Haftbefehls des General-
kommandos der syrischen Streitkräfte vom (…) ein.
A.h Mit Verfügung vom 27. Juni 2014, ersetzt durch die gleichlautende Ver-
fügung vom 3. Juli 2014, stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden
würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche
ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf.
B.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 11. August 2014 anfechten. In materieller Hinsicht
beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
fortbestehen würden, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventu-
aliter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die vor-
instanzlichen Akten, insbesondere in die Akten A12/1, A14/1 und A17/7 so-
wie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A41/2) zu gewähren,
eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren
und eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustel-
len, und danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem beantragten sie in der Be-
schwerdebegründung den Beizug von acht Dossiers syrischer Asylsuchen-
der.
Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer Eingaben an das BFM vom
8. und 28. Mai 2014 inklusive Kopien der Beilagen, zwei Fotos des Be-
schwerdeführers an einer Demonstration im Juni 2014, drei Flugblätter von
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Seite 5
Demonstrationen sowie einen Ausdruck des Facebook-Profils des Be-
schwerdeführers ein.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 gewährte der vormals
zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Einsicht in die
Akten A12/1, A14/1 und A17/7, wies den Antrag um weitergehende Akten-
einsicht und den Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung ab und forderte sie auf, innert Frist einen Kosten-
vorschuss zu bezahlen.
C.b Am 9. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Für-
sorgebestätigung ein und ersuchten um Verzicht auf die Erhebung des
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
eventualiter sei zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist an-
zusetzen.
C.c Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 16. September 2014 gut und
verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
C.d Die Beschwerdeführenden reichten am 24. September 2014 Fotos des
Beschwerdeführers und Flugblätter von mehreren Demonstrationen in der
Schweiz ein.
D.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014, welche
den Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht
wurde, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an ihren Erwägungen
fest.
E.
Die Beschwerdeführenden reichten am 3. November 2014 Fotos des Be-
schwerdeführers und Flugblätter von zwei weiteren Demonstrationen ein.
Am 20. Februar 2015 reichten sie das Militärbüchlein des Beschwerdefüh-
rers sowie Fotos und Flugblätter zweier Demonstrationen zu den Akten.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 dokumentierten sie die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an einem Treffen betreffend die humanitäre Situation der
Minderheiten im Irak und an zwei Demonstrationen.
E-4467/2014
Seite 6
F.
Am 3. März 2015 gelangten die Beschwerdeführenden an das SEM und
ersuchten im Namen ihrer Kinder um Änderung von deren Personalien be-
züglich der Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssys-
tem (ZEMIS). Das SEM lehnte das Gesuch am 5. März 2015 ab. Die hier-
gegen am 13. April 2015 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil A-2291/2015 vom 17. August 2015 teilweise gut-
geheissen.
G.
Am 12. Januar 2016 reichten sie ein Schreiben des Bundesverwaltungs-
gerichts im Verfahren A-2291/2015 vom 7. Januar 2016, einen Auszug aus
dem Register für registrierte Ausländer (Ajanib) inklusive Übersetzung so-
wie zwei Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und
so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten.
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Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25
Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht
einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, soweit sich diese auf die festgestellte Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges bezieht, da ein schutzwürdiges Interesse dies-
bezüglich ebenfalls fehlt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe den Anspruch
auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrecht-
lichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären,
eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem
Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass
die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Ak-
tenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öf-
fentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.).
Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu
Unrecht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuchte
Einsicht in die Akten A12/1, A14/1 und A17/7 nicht gewährt hat. Indessen
wurde die Einsichtsgewährung auf Beschwerdeebene nachgeholt. Da den
genannten Akten für das vorliegende Verfahren keine Relevanz zukommt,
war die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nicht angezeigt.
E-4467/2014
Seite 8
Mithin ist den Beschwerdeführenden kein prozessualer Nachteil erwach-
sen. Bei der Akte A41/2 handelt es sich hingegen um ein internes Doku-
ment. Das BFM war entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht
verpflichtet, es zur Einsicht zuzustellen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter die Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe die Eingabe der Be-
schwerdeführenden vom 8. Mai 2014 in der angefochtenen Verfügung gar
nicht und diejenige vom 28. Mai 2014 nur mit einem Wort erwähnt. Es sei
nicht ersichtlich, ob die Eingabe vom 28. Mai 2014 überhaupt Eingang in
die vorinstanzlichen Akten gefunden habe. Es sei keine inhaltliche Ausei-
nandersetzung mit der Stellungnahme erfolgt und sie sei offensichtlich
nicht gewürdigt worden. Weiter habe die Vorinstanz trotz entsprechendem
Antrag das rechtliche Gehör nicht präzisiert und habe damit den Anspruch
auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt.
3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
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Seite 9
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
3.3.3 Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Annahme der Be-
schwerdeführenden die Eingaben vom 8. und 28. Mai 2014 (inkl. Beweis-
mittel) von der Vorinstanz zu den Akten genommen wurden, und nicht er-
sichtlich ist, wie der Rechtsvertreter zum Schluss kam, diesbezüglich gebe
es Anlass zu Zweifeln. Aus der angefochtenen Verfügung ist zudem er-
sichtlich, dass die Eingabe vom 28. Mai 2014 berücksichtigt wurde, die Vor-
instanz jedoch zum Schluss kam, es sei den Beschwerdeführenden nicht
gelungen, die Erkenntnisse des BFM in Frage zu stellen (vgl. Akten SEM
A45/13 S. 5 E. II 1.b; S. 7 E. II 2.c). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs
zum Umstand, dass gemäss Erkenntnissen des BFM vor der Ausreise der
Beschwerdeführenden keine Generalmobilmachung stattgefunden habe,
war hinreichend konkret formuliert, so dass eine sachgerechte Stellung-
nahme problemlos möglich war. Die Vorinstanz setzte sich im angefochte-
nen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert
auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft respektive
nicht asylbeachtlich seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist
zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass sie vorgebrachte Sach-
verhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht beachtet hätte.
Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.4
3.4.1 Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt.
Sie habe es unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären, und sich
im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbringen seien
nicht glaubhaft beziehungsweise widersprüchlich. Das BFM wäre gehalten
gewesen, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung,
durchzuführen. Es stelle eine schwere Verletzung der Abklärungspflicht
dar, dass die Anhörungen beinahe zwei Jahre nach der Asylgesuchstellung
erfolgt seien, und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz eine so
lange Zeit habe verstreichen lassen.
3.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
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Seite 10
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht ver-
letzt. Die Dauer von nicht ganz eineinhalb Jahren zwischen der Asylge-
suchstellung und den Anhörungen scheint angesichts der hohen Arbeits-
last der Vorinstanz nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht
verkennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylgesuchstellende belas-
tend sein kann. Nach dem Gesagten liegt weder eine Verschleppung des
Verfahrens noch eine Verletzung der Abklärungspflicht vor.
3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Be-
schwerdeführenden, die Verfügung vom 3. Juli 2014 sei wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder un-
richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-4467/2014
Seite 11
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, es
gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung durch die syrischen
Behörden glaubhaft zu machen. Er habe offensichtlich widersprüchliche
Aussagen gemacht zur Art und Weise, wie er verfolgt worden sei. Er habe
in der Befragung zur Person gesagt, ein Mann namens N., der für den po-
litischen Sicherheitsdienst Amen Siasi gearbeitet habe, habe zweimal nach
ihm gefragt und dabei eine Warnung ausgesprochen, jedoch nicht persön-
lich mit dem Beschwerdeführer geredet. Anschliessend sei der politische
Sicherheitsdienst zu ihm nach Hause gekommen. In der Anhörung habe er
dagegen zuerst gesagt, er sei ab 2011 immer wieder von den politischen
Sicherheitsbehörden mitgenommen worden respektive habe sich bei den
Behörden melden müssen, und habe danach im Widerspruch zu dieser
Aussage angegeben, N. habe vielleicht zehnmal nach ihm gefragt und sei
sehr frech gewesen. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt nicht plausi-
bel erklären können. Weiter habe er anfänglich die Anzahl Festnahmen
respektive Vorladungen nicht nennen können, und später gesagt, er sei
schlussendlich zweimal bei den syrischen Behörden gewesen.
Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, plausible Angaben über seine
Flucht ins Dorf zu machen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er ohne seine
Familie dorthin geflüchtet sei, obwohl diese von den Behörden belästigt
und bedroht worden sei. Auch seine Schilderungen, wie er trotz der vorge-
brachten Verfolgung einen Reisepass habe erhalten können, seien als sub-
stanzlos, unplausibel und widersprüchlich zu bezeichnen. In der ersten Be-
fragung habe er ausgesagt, er habe den Pass zirka einen Monat vor seiner
Ausreise in der Stadt G._______ erhalten, in der Anhörung jedoch ange-
geben, sein Bruder habe ihm den Pass fünf Tage vor der Ausreise in
E._______ übergeben. Dass er mit "erhalten" das Stellen des Passantra-
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Seite 12
ges gemeint habe, sei als Ausflucht zu werten. Zudem sei vor dem Hinter-
grund, dass er angeblich in E._______ gesucht worden sei, nicht ersicht-
lich, weshalb sein Bruder den Pass nicht ins Dorf gebracht habe. Er habe
sodann nur oberflächlich schildern können, wie er den Pass konkret illegal
organisiert habe. Nach dem Gesagten seien seine Vorbringen als unglaub-
haft zu qualifizieren. Damit sei auch den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, welche auf denjenigen des Beschwerdeführers beruhten, jegliche
Grundlage und Glaubhaftigkeit entzogen.
Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei bei seiner Ausreise konkret für den
Militärdienst aufgeboten gewesen, er habe jedoch keinen Marschbefehl er-
halten. Gemäss Erkenntnissen des BFM habe in Syrien keine Generalmo-
bilmachung stattgefunden, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache.
Der Rechtsvertreter habe im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtli-
chen Gehörs keine Gründe anzugeben vermocht, welche die Erkenntnisse
des BFM in Frage stellen könnten. Da demnach davon auszugehen sei,
dass keine Generalmobilmachung stattgefunden habe, hätte der Be-
schwerdeführer einen Marschbefehl erhalten müssen, um tatsächlich kon-
kret für den Militärdienst aufgeboten gewesen zu sein. Es handle sich bei
ihm daher nicht um einen Refraktär. Für eine diesbezügliche Verfolgung
durch die syrischen Behörden fehle die Grundlage. Die eingereichte Kopie
eines Haftbefehls vom (…) vermöge an dieser Feststellung nichts zu än-
dern Sie weise geringen Beweiswert auf, da solche Dokumente leicht ge-
fälscht oder beschafft werden könnten. Zudem sei nicht nachvollziehbar,
dass er angeblich erst am 19. Juni 2014 davon erfahren habe.
Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Weder durch
seine Teilnahme an Demonstrationen noch durch die Aktivitäten auf Face-
book habe sich der Beschwerdeführer in bedeutender Weise von der
Masse der exilpolitisch tätigen Syrer abgehoben. Er habe keine besondere
Rolle wahrgenommen bei den Demonstrationen, und keinen Grund nen-
nen können, weshalb gerade seine Facebook-Aktivitäten zu Problemen
führen könnten. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er aufgrund exilpoliti-
scher Aktivitäten aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Gefähr-
dung wahrgenommen würde.
Sodann ergebe sich aus den Akten kein begründeter Anlass zu Annahme,
es werde sich in absehbarer Zukunft eine Verfolgung durch die Jabhat al-
Nusra verwirklichen. Auf Frage nach dem Zusammenhang zwischen der
E-4467/2014
Seite 13
Ermordung seines Cousins und dem Asylgesuch habe der Beschwerde-
führer zudem angegeben, damit aufzeigen zu wollen, dass so etwas allen
Kurden passieren könne.
Da er keinen Marschbefehl erhalten habe, bestehe kein begründeter An-
lass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste in den Militärdienst ein-
rücken. Gemäss Erkenntnissen des BFM müsse im Gebiet von E._______
zudem aufgrund der fehlenden Kontrolle durch das syrische Regime nicht
mit einer Rekrutierung für den syrischen Militärdienst gerechnet werden.
5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich
seit 2011 bei den syrischen Behörden melden müssen. Diese hätten ihm
Angst einjagen wollen. Er sei dank der Hilfe seines Nachbarn H., welcher
als Spion für die Behörden gearbeitet habe, und durch Bestechung aus
dem Gewahrsam der syrischen Behörden entlassen worden. In der ersten
Befragung habe er nicht erwähnt, dass er sich immer habe melden müs-
sen, weil er noch Angst gehabt und sich nicht getraut habe, alles zu erzäh-
len. Hinsichtlich der Anzahl Vorladungen habe er konstant ausgesagt, dass
es zweimal gewesen sei, er aber mit Hilfe von H. freigelassen worden sei.
Zwischen seinen Aussagen bestünden somit keine Widersprüche. Die Vor-
instanz habe diesbezüglich nicht erwähnt, dass er von den Behörden
(recte: von einem Mitglied der Behörden) geschlagen worden sei. Der Be-
amte N. habe H. mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle mit seiner Arbeit
aufhören und nicht mehr Kleider und Flaggen für Aufständische nähen.
Diese Warnung sei zweimal ausgesprochen worden, hingegen sei N. ins-
gesamt mehrmals gekommen. Auch diese Aussagen des Beschwerdefüh-
rers würden somit übereinstimmen. Weiter sei festzuhalten, dass die Vor-
instanz nicht gewürdigt habe, dass ihm vorgeschlagen worden sei, für den
syrischen Geheimdienst Spionagetätigkeiten auszuüben. Es stehe daher
fest, dass er die Verfolgung durch die syrischen Behörden hinreichend
habe darlegen können. Er habe H. immer wieder Geld bezahlen müssen,
damit dieser die Behörden besteche. Nur mit dessen Hilfe habe er auf
freiem Fuss bleiben können.
Der Beschwerdeführer habe seine Familie bei der Flucht ins Dorf nicht al-
leine lassen wollen, er habe aber keine andere Wahl gehabt, da seine El-
tern alt seien und gesagt hätten, ihnen würden die Behörden nichts antun.
Den Reisepass habe er durch Bestechung und damit illegal erhalten. Sein
Bruder habe jemanden organisieren können, der die Ausstellung des Pas-
ses veranlasst habe. Der Beschwerdeführer sei in jener Zeit gesucht wor-
den und habe sich versteckt, und er wisse nicht, wie sein Bruder an diese
E-4467/2014
Seite 14
Person gelangt sei und wieviel er bezahlt habe. Der Beschwerdeführer
habe Angst gehabt, man könnte seinen Bruder observieren, wenn dieser
zu ihm ins Dorf kommen würde, ausserdem habe der Bruder keinen Wagen
gehabt, so dass er dem Beschwerdeführer den Pass in E._______ gege-
ben habe. Der Pass sei in G._______ beantragt worden, und der Be-
schwerdeführer habe mit "erhalten" tatsächlich beantragen gemeint. Es
handle sich um ein Missverständnis, nicht um eine Ausflucht.
Die Vorinstanz bezeichne die Aussagen der Beschwerdeführerin als sub-
stanzlos und widersprüchlich, ohne dies zu begründen. Ihre Aussagen wür-
den jedoch diejenigen des Beschwerdeführers stützen und seien nicht wi-
dersprüchlich, sondern konsistent. Das BFM sei zu Unrecht von deren Un-
glaubhaftigkeit ausgegangen.
Der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden gezielt gesucht
worden, und es drohe ihm bei einer Rückkehr Verhaftung, Misshandlung,
Folter, Hinrichtung oder Verschwindenlassen. Er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Es sei in der Stellungnahme vom 28. Mai 2014 deutlich dargelegt worden,
dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer Rekrutierung oder
Generalmobilmachung gehabt habe. Der Rechtsanwalt habe sich auf meh-
rere vertrauenswürdige Artikel gestützt, welche zeigen würden, dass eine
Generalmobilmachung für einen grossen Teil der syrischen Bevölkerung
real sei. Die Vorinstanz habe diese Quellen nicht berücksichtigt. Sie wisse
jedoch über das genaue Vorgehen der syrischen Behörden nicht Bescheid,
und es könnte verheerend sein, nur mit einem dem BFM logisch erschei-
nenden Handeln des syrischen Regimes zu rechnen. Die Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Rekrutierung, einer Verhaftung aufgrund seiner
Refraktion und einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien sei daher begrün-
det. Betreffend den in Kopie eingereichten Haftbefehl unterstelle die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer in willkürlicher Weise die Fälschung von
Beweismitteln. Da er seit Herbst 2012 in der Schweiz lebe, seine Familie
in den Nordirak geflüchtet und der Haftbefehl im Mai 2013 erlassen worden
sei, sei klar, dass er wegen der eingeschränkten Verbindungen und der
schwierigen Informationsbeschaffung aus Syrien erst viel später vom Haft-
befehl erfahren habe. Bei einer Rückkehr würde er sofort verhaftet werden.
Die Beschwerdeführenden könnten weder von behördlicher noch von pri-
vater Seite Schutz erhalten. Die Voraussetzungen einer begründeten
Furcht vor einer gezielten asylrelevanten Verfolgung seien erfüllt.
E-4467/2014
Seite 15
Das herrschende Regime gehe mit systematischer Gewalt gegen Opposi-
tionelle vor. Der Beschwerdeführer unterstütze diese nicht nur durch die
Teilnahme an Demonstrationen, sondern auch mit seinem Handwerk als
Schneider, zudem sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und er
gelte als Refraktär. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.
Es sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, dass die Vorinstanz die exilpo-
litischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als nicht relevant betrachte, da
sie sich nicht von jenen vieler anderer Kurden aus Syrien unterscheiden
würden. Er sei in der Opposition aktiv und habe bereits mehrfach öffentlich
an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Auf meh-
reren Internetseiten sei er als aktiver Demonstrationsteilnehmer auf Fotos
zu sehen. Sein Facebook-Profil nutze er rege für seine politischen Anliegen
und kritisiere dort öffentlich das syrische Regime. Es bestehe somit auch
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine asylrelevante Gefahr für
ihn. Die Beschwerdeführenden würden überdies bei einer Rückkehr nach
Syrien aufgrund des längeren Auslandaufenthaltes ausführlich befragt; sie
wären einem folgenreichen, willkürlichen Verhör ausgeliefert. Die Wahr-
scheinlichkeit, menschenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanter
Massnahmen ausgesetzt und aufgrund ihres politischen Profils gezielt ver-
folgt zu werden, sei in ihrem Fall ausgesprochen hoch.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Hei-
matstaat glaubhaft zu machen.
6.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Syrien verfolgt worden,
weil er Kleider und Flaggen für Aufständische genäht und an Demonstrati-
onen gegen das Regime teilgenommen habe. Hinsichtlich der Verfolgung
verstrickte er sich jedoch in erhebliche Widersprüche, welche er in der Be-
schwerde nicht schlüssig aufzulösen vermochte.
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person
geltend machte, er sei zweimal (beide Male im Jahr 2012) verwarnt wor-
den, indem N. bei seinem Nachbarn H. nach ihm gefragt habe, danach
seien die Leute des politischen Sicherheitsdienstes Amen Siasi zu ihm
nach Hause gegangen und hätten dort nach ihm gefragt. Er erwähnte nicht,
dass er mitgenommen worden wäre oder sich bei den Behörden gemeldet
hätte, sondern gab auf ausdrückliche Frage an, sonst keine Probleme mit
E-4467/2014
Seite 16
Armee, Polizei oder Behörden gehabt zu haben (vgl. A11/13 S. 10). Dem-
gegenüber brachte er in der Anhörung vor, er sei seit dem Jahr 2011 immer
wieder von den politischen Sicherheitsbehörden mitgenommen worden
und habe einmal eine Ohrfeige bekommen (vgl. A29/14 F29), respektive
habe er sich bei den Behörden melden müssen (vgl. A29/14 F31, F38). Er
sei "meistens" dank H. aus dem Gewahrsam entlassen worden (A29/14
F32), und manchmal eine, manchmal eineinhalb Stunden bei den Behör-
den gewesen (A29/14 F37). Nach mehrmaligen Rückfragen gab er im Wi-
derspruch zu diesen Aussagen an, insgesamt zweimal bei den Behörden
gewesen zu sein (A29/14 F35, F38 f.).
Diese mehrfachen Widersprüche lassen sich mit der Behauptung, der Be-
schwerdeführer habe in der ersten Befragung noch Angst gehabt, schon
deshalb nicht erklären, weil er sich auch in der Anhörung in Widersprüche
verstrickte, welche verhindern, dass ein kohärentes Bild der angeblichen
Verfolgung entstehen könnte. Entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde sagte er nicht konstant aus, er sei zweimal vorgeladen worden,
sondern sprach davon, immer wieder mitgenommen und meistens dank H.
entlassen worden zu sein, respektive immer wieder zu den Behörden ge-
gangen zu sein. Auf die konkrete Frage, wie oft er dort gewesen sei, gab
er ausserdem zuerst an, er wisse es nicht mehr genau und könne keine
Zahl angeben, wogegen er später aussagte, er habe sich zweimal gemel-
det. Am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen bestehen daher erhebliche
Zweifel. Der Beschwerdeführer erläuterte sodann nicht, wann und wie die
Behörden überhaupt von seinen Aktivitäten erfahren hätten, und blieb in
seinen Schilderungen auch sonst oberflächlich, ungenau und unpersön-
lich. Konkrete Eindrücke oder Gefühle, welche auf eine tatsächlich erlebte
Situation schliessen lassen würden, fehlen in seinen Aussagen gänzlich.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Besuchen des
politischen Sicherheitsdienstes fielen ebenfalls äusserst oberflächlich und
stereotyp aus. Auf die mehrmalige Aufforderung, konkret zu schildern, was
geschehen sei, als die Behörden bei ihr zu Hause waren, gab sie lediglich
an, sie sei nicht alleine zu Hause gewesen und habe nicht mit den Leuten
gesprochen. Sie behauptete, belästigt worden zu sein, ohne dies zu kon-
kretisieren, und sagte, sie wisse nicht, woran sie sich am besten erinnern
könne (vgl. A30/6 F16 ff.). Ihre unsubstantiierten Angaben vermögen die
vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers somit ebenfalls nicht
glaubhaft erscheinen zu lassen.
E-4467/2014
Seite 17
6.1.2 Der Beschwerdeführer gab an, er habe einen Monat vor seiner Aus-
reise in G._______ einen Pass erhalten (vgl. A11/13 S. 6), respektive habe
sein Bruder die Ausstellung des Passes durch Bezahlung von Beste-
chungsgeld erwirkt und den Pass dem Beschwerdeführer nach E._______
gebracht (vgl. A29/14 F10 ff).
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine Schilderungen zum Erhalt
des Passes substanzlos und teilweise widersprüchlich ausfielen. Es kann
diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit der Aussage, er
habe den Pass in G._______ erhalten, gemeint haben sollte, der Pass sei
durch eine ihm unbekannte Person dort beantragt worden, vermögen seine
Ausführungen zum Erhalt des Passes nicht zu überzeugen, vermochte er
doch weder zur Person, welche sein Bruder kontaktiert habe, noch zur
Höhe des angeblich bezahlten Bestechungsgeldes irgendwelche Angaben
zu machen (vgl. A29/14 F11 ff.), obwohl er zunächst angegeben hatte, die-
ser Person gemeinsam mit dem Bruder das Geld übergeben zu haben
(vgl. A29/14 F10). Dass sein Bruder nicht zu ihm ins Dorf gefahren sei, weil
ihm jemand hätte folgen können, leuchtet nicht ein, zumal sein Bruder auch
in E._______ hätte beschattet werden können, was die mutmasslichen
Verfolger ebenfalls zum Beschwerdeführer geführt hätte.
6.1.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe Angst gehabt,
für den Militärdienst rekrutiert zu werden, nachdem er die syrische Staats-
bürgerschaft erhalten hatte. Es sei der Beschluss ergangen, dass Leute
unter dreissig Jahren Militärdienst leisten müssten, kurz nach seiner Aus-
reise sei jedoch eine Amnestie erlassen worden, wonach die eingebürger-
ten Leute vom Militärdienst befreit seien. Er habe keinen Marschbefehl er-
halten und sei nicht ausgehoben worden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/3 fest, dass Perso-
nen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen ha-
ben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in
der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle
gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in
grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aus-
sergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion vermag die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit
anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
E-4467/2014
Seite 18
Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Be-
handlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Dienstverweigerung oder
Desertion werden vom Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstüt-
zung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in
der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. Diesfalls er-
scheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3
AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7).
In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2014 kam der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden aufgrund mehrerer Berichte zur Situation in Syrien
zum Schluss, die Fatwa von Grossmufti Ahmad Hassoun sei von der syri-
schen Bevölkerung richtigerweise als Generalmobilmachung verstanden
worden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung sei ab-
solut real und glaubhaft. Entgegen dieser Schlussfolgerung ist festzustel-
len, dass die Fatwa, in welcher Grossmufti Ahmad Hassoun die Syrer dazu
anhielt, sich der Armee anzuschliessen und für das Land zu kämpfen, nicht
als Generalmobilmachung durch das syrische Regime bezeichnet werden
kann, wenngleich nicht bezweifelt wird, dass die Fatwa für die syrische Be-
völkerung von Bedeutung war. Soweit in der Stellungnahme ausgeführt
wird, es habe insbesondere in den kurdischen Gebieten eine Militärrekru-
tierung stattgefunden, welche faktisch einer Generalmobilmachung gleich-
komme, wird darauf hingewiesen, dass von einer Generalmobilmachung
entsprechend dem impliziten Vorbringen des Beschwerdeführers gespro-
chen werden müsste, wenn sämtliche Streitkräfte mobilisiert würden und
keine Rekrutierung der einzelnen Personen mehr stattfände. Eine Gene-
ralmobilmachung fand in Syrien jedoch nicht statt, so dass der Beschwer-
deführer nur als zum Militärdienst einberufen gelten könnte, wenn er tat-
sächlich persönlich rekrutiert worden wäre. Wie nachfolgend dargelegt
wird, kann beim Beschwerdeführer sodann nicht berechtigterweise ange-
nommen werden, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht
vor einer Rekrutierung gehabt.
Am 20. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter unter anderem ein Militärbüchlein im Original einreichen. Er führte
nicht aus, was er aus dem Beweismittel ableite, weshalb er das Militär-
büchlein nicht bereits im ordentlichen Verfahren einreichte oder wie es ihm
nun möglich war, dieses zu beschaffen. Ungeachtet allfälliger Zweifel be-
treffend der Echtheit des nachgereichten Dokuments stellt das Gericht fol-
gendes fest: Das Militärbüchlein wurde im Januar 2012 ausgestellt. Auf
Seite 9 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei in Ausführung der
E-4467/2014
Seite 19
Bestimmungen des Beschlusses 149 des Oberbefehlshabers der Armee
und der bewaffneten Streitkräfte vom 24. Dezember 2011 vom obligatori-
schen Militärdienst und dem Reservedienst dispensiert. Der vorgedruckte
Abschnitt für den medizinischen Test wurde nicht ausgefüllt. Gemäss meh-
reren vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die im
Rahmen des präsidialen Dekrets 49 vom 7. April 2011 eingebürgerten Kur-
den, welche vor 1993 geboren wurden, per Präsidialdekret von der Militär-
dienstpflicht ausgenommen worden (vgl. Danish Immigration Service /
Danish Refugee Council, Syria: Update on Military Service, Mandatory
Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015,
62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 2. Dezem-
ber 2015; Albarazi Zahra [Tilburg University], The Stateless Syrians, Mai
2013, , abgerufen am 2. De-
zember 2015; The Damascus Bureau, Naturalised Kurds Exempted Mili-
tary Service, 27. Februar 2012, , abgeru-
fen am 2. Dezember 2015). Aus dem eingereichten Militärbüchlein ist er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar in Anwendung dieser Be-
stimmung vom Militärdienst dispensiert wurde. Vorliegend erübrigen sich
daher Erwägungen zur konkreten Umsetzung und Handhabung dieses
Präsidialdekrets.
Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nicht ausgehoben worden,
scheint demzufolge plausibel. Auch die Angabe, er habe vor seiner Aus-
reise keinen Marschbefehl erhalten, ist aufgrund des vorgelegten Militär-
büchleins einleuchtend. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon
aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zum
Militärdienst einberufen worden war. Folglich kann er auch nicht als Wehr-
dienstverweigerer betrachtet worden sein.
6.1.4 Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerde-
führer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden.
6.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Aus-
reise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Per-
son keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die
solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft und es ist ihr Asyl zu gewähren.
6.2.1 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren am
19. Juni 2014 die Kopie eines Haftbefehls vom 24. Mai 2013 ein und
E-4467/2014
Seite 20
machte geltend, der Grund dafür sei, dass er nicht in den Militärdienst ein-
gerückt sei.
Es ist unklar und wird nicht ausgeführt, wie und durch wen der Beschwer-
deführer vom Haftbefehl erfuhr und wie dieser in seinen Besitz gelangte.
Der Hinweis, seine Familie sei in den Nordirak gelflüchtet, bringt diesbe-
züglich keine Klärung. Da das Beweismittel lediglich in Kopie vorliegt, war
eine Echtheitsprüfung zum Vornherein unmöglich. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass dem Dokument ein geringer
Beweiswert zukommt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie es nach der Ausreise
des Beschwerdeführers zur Ausstellung eines Haftbefehls gekommen sei.
Jedenfalls wird nicht geltend gemacht, es wäre in der Zwischenzeit ein
Marschbefehl oder ein Aufgebot zur Aushebung ergangen und die Befrei-
ung vom Militärdienst sei aufgehoben worden. An der Echtheit des Haftbe-
fehls bestehen daher erhebliche Zweifel.
6.2.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer demzufolge nicht, glaubhaft zu
machen, dass er im heutigen Zeitpunkt als Dienstverweigerer gelte. Das
Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb
(infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
wie sie dies geltend machten. Dabei kann es sich angesichts der Entwick-
lung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln,
ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat,
auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeit-
punkt einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführenden.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetz-
geber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
E-4467/2014
Seite 21
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei
grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind-
lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 in Bezug auf die Frage
der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven sy-
rischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten,
dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in
verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, mit
dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle
Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsange-
hörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem
Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Si-
cherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten
an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht
könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft er-fah-
ren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland
politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes –
politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen o-
der Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Um-stand, dass
syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen
sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund
geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden
regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig
in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die
E-4467/2014
Seite 22
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei.
Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend
ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, der Asylsu-
chende werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrge-
nommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.).
Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bas-
har al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich
unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verlo-
ren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass
auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Ge-
sichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher
verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung be-
troffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei
unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tä-
tigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in
Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch
in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre
Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche
seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es zudem
wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logisti-
schen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekriti-
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Seite 23
schen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen
Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär
auf die Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Akti-
vitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflä-
chigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person
habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf
sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiert hat und aus Sicht des sy-
rischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl.
a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in der Schweiz an
vielen Demonstrationen teilgenommen, nutze sein Facebook-Profil sehr
aktiv für seine politischen Anliegen und kritisiere dort öffentlich das syrische
Regime. Damit habe er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf
sich gezogen.
Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz
ist durch eine grössere Anzahl von Fotos, Flugblättern und Internetausdru-
cken belegt. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht sein Interesse
an den Geschehnissen und politischen Entwicklungen in Syrien und sein
grundsätzliches Engagement im Rahmen von exilpolitischen Veranstaltun-
gen. Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich jedoch keine expo-
nierte exilpolitische Tätigkeit, welche über die blosse Teilnahme an Kund-
gebungen und Veranstaltungen hinausgehen würde. Der Beschwerdefüh-
rer hat sich nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben und
kann anhand der eingereichten Beweismittel nicht namentlich identifiziert
werden. Auch die vom Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil ge-
teilten Inhalte stellen keine sich von der oppositionellen Masse abhebende
exilpolitische Aktivität dar. Zudem lautet das Facebook-Profil auf den Na-
men "H._______", womit seine Identifizierung als A._______ nicht gewiss
ist.
Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien verlassen und
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, führt sodann nach wie vor
nicht zur Annahme, sie hätten bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr
E-4467/2014
Seite 24
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswid-
rige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landes-
abwesenheit für den Fall einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärti-
gen Zeitpunkt davon auszugehen, sie würden einer Befragung durch die
heimatlichen Behörden unterzogen. Da sie jedoch eine Vorverfolgung nicht
glaubhaft machen konnten und somit vor dem Verlassen Syriens nicht als
regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürften,
ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefähr-
dend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten
bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Es ist wie
dargelegt (vgl. E. 6.3.1 vorstehend) davon auszugehen, dass die im Aus-
land tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Per-
sonen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als
politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was
auf die Beschwerdeführenden nicht zutrifft. Vor dem Hintergrund vorste-
hender Ausführungen ist der Antrag um Beizug mehrerer, von demjenigen
der Beschwerdeführenden unabhängiger Dossiers abzuweisen.
6.3.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
6.4 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass keine asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 An dieser Stelle ist klarzustellen, dass aus den vorangegangenen Er-
wägungen nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführenden
seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine
solche Gefährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder
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4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dass die Frage der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu überprüfen ist, wurde bereits er-
wähnt (vgl. E. 1.3 vorstehend).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 16. September 2014 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung
der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4467/2014
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub