B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4468/2019
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bulgarien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 26. August 2019.
E-4468/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 4. August 2019 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen.
B.
Am 8. August 2019 wurden sie im Rahmen der Personalienaufnahme (PA)
summarisch zu ihrer Person und am 22. August 2019 – in Anwesenheit der
ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – einlässlich zu ihren Asylgründen an-
gehört. Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Sie sei in (...), Bulgarien, geboren und aufgewachsen. Später habe sie an
verschiedenen Orten in Bulgarien gelebt, die meiste Zeit habe sie sich im
Dorf (...) aufgehalten, wo sie auch zuletzt registriert gewesen sei.
Sie habe an einer Akademie für Landwirtschaft in (...) einen Bachelor (…)
erworben. Bereits während des Studiums habe sie (…) gearbeitet und
habe die Position einer regionalen Managerin innegehabt. Zuletzt sei sie in
der Landwirtschaft tätig gewesen und habe (…) gezüchtet. In ihrer Freizeit
habe sie sich in einer religiösen, christlichen Bewegung engagiert, in wel-
cher sie insbesondere gemeinsam musiziert hätten. Die Bewegung habe
sich als offizielle Kirchgemeinschaft registrieren lassen und sie habe zeit-
weise für diese Gemeinschaft gearbeitet, unter anderem als Pastorin.
Ihre Probleme in Bulgarien hätten begonnen, als sie für eine Weile im Haus
eines Bischofs und dessen Frau gelebt habe. Das Ehepaar sei an sexuel-
len Kontakten mit ihr interessiert gewesen. Sie habe das Interesse jedoch
nicht erwidert. Da das Ehepaar mächtige Freunde habe, habe sie sich nicht
offiziell über das Paar beklagt. Aufgrund ihrer bisexuellen Orientierung und
ihres christlichen Glaubens sei sie danach immer wieder Problemen be-
gegnet. In ihrem Dorf hätten beispielsweise viele Roma gelebt, welche
muslimischen Glaubens seien. Sie habe das Gefühl gehabt, sie könne ihre
christliche Überzeugung nicht frei predigen. Sie habe einmal das Evange-
lium auf der Strasse verteilt und Passanten hätten daraufhin einen Polizis-
ten gerufen. Dieser habe ihr gedroht, sie in einen Brunnen zu werfen und
sie eines qualvollen Todes sterben zu lassen. Er habe ihr vorgeworfen, ein
Sektenmitglied zu sein. Auch mit dem Bürgermeister des Dorfes habe sie
Schwierigkeiten gehabt, da er sie ebenfalls für ein Sektenmitglied gehalten
habe. Sie sei von ihm bedroht worden, da sie anderen Personen Hilfe an-
E-4468/2019
Seite 3
geboten habe, sich gegen den Bürgermeister aufgrund anzüglicher Bemer-
kungen und pädophiler Handlungen zu wehren. Er habe ihr daraufhin ge-
droht, sie sexuell misshandeln oder töten zu lassen.
Hinzukommend sei sie um das Jahr 2017 unrechtmässig verhaftet worden.
Es habe sich herausgestellt, dass es sich um eine Verwechselung gehan-
delt habe. Sie gehe jedoch von einer vorsätzlichen Schikane aus und habe
sich deswegen bei der Polizei beschwert.
Ausserdem habe sie auch an Protesten für den Umweltschutz teilgenom-
men. Diese seien gegen die Partei der Bürger für eine europäische Ent-
wicklung Bulgariens (GERB-Partei), welcher der amtierende Ministerpräsi-
dent Bojko Borisov angehöre und bei welcher sie selber zuvor Mitglied ge-
wesen sei, gerichtet gewesen.
Des Weiteren sei sie mit einem Mann wohnhaft gewesen welcher sie ver-
gewaltigt habe. Sie habe daraufhin eine Anzeige eingereicht, sie sei jedoch
nie zu einer Befragung vorgeladen worden. Später sei sie von einem Mann,
welcher behauptet habe, er gehöre dem Staatssicherheitskomitee an, ent-
führt worden. Sie vermute, er habe Geld für ihre Freilassung erpressen
wollen.
Sie leide an diversen medizinischen Problemen. Sie habe sich vor etwa
sieben Jahren bei einem Treppensturz das Bein gebrochen und müsse
seither hin und wieder an Krücken gehen. Ausserdem habe sie als Folge
eines sexuellen Übergriffs starke Rücken- und Hüftschmerzen. Seither
habe sie regelmässig einen Psychiater konsultiert und nehme Medika-
mente ein.
Im Jahr 2018 habe sie Bulgarien verlassen und sei zunächst nach Schwe-
den gereist, mit dem Ziel, eine homosexuelle Bischöfin zu treffen und sie
um Schutz zu bitten. Danach sei sie nach Norwegen weitergereist. Über
Deutschland sie sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Bevor sie in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei sie auch in Frankreich und Italien
gewesen mit dem Ziel, Christen und Organisationen, die sich für die Rechte
von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender (LGBT) einsetzen, für
ihre Anliegen zu gewinnen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass,
ihre Identitätskarte und ihren Führerschein im Original zu den Akten. Aus-
serdem reichte sei eine Bestätigung einer Arbeitslosenkasse, ihre Bank-
E-4468/2019
Seite 4
karte, einen Pastorenausweis, diverse medizinische Unterlagen, eine An-
zeige gegen einen Inspektor, von der Beschwerdeführerin angestrengte
Anklageschriften gegen die Urheber sexueller Übergriffe, ihre Strafregis-
terauszüge (ohne Einträge), eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Kaufhaus
Kaufland, eine Anzeige einer Nachbarin gegen die Beschwerdeführerin mit
dem Vorwurf der Sektenmitgliedschaft, einen Beleg über ihre Tätigkeit als
Pastorin und das Titelblatt des Johannes-Evangeliums, alle in Kopie, ein.
C.
Am 26. August 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur
Stellungnahme unterbreitet.
D.
Mit Schreiben vom 27. August 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung
zum Entscheidentwurf.
E.
Mit Entscheid vom 28. August 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid über
ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz respektive eine allfällige Wegwei-
sung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle, da sie aufgrund
ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit Bürgerin der EU sei und somit den
Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681)
unterstehe.
F.
Am 28. August 2019 legte die der Beschwerdeführerin zugewiesene
Rechtsvertretung das Mandat nieder.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
4. September 2019 (Poststempel) frist- und formgerecht beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
vom 28. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss eine Fristansetzung zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung.
E-4468/2019
Seite 5
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. September 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Mit Schreiben vom 6. September bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde vom 4. September 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4468/2019
Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, Bulgarien sei – wie alle EU- und EFTA-Staaten – vom
Bundesrat als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne des Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Grundsätzlich könne bei diesen
Staaten von der Regelvermutung ausgegangen werden, dass sich keine
asylrelevante staatliche Verfolgung ereigne und Schutz vor einer nicht-
staatlichen Verfolgung gewährleistet sei. Im Einzelfall könne diese Regel-
vermutung aufgrund von konkreten und substantiierten Hinweisen umges-
tossen werden, dabei sei auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzu-
stellen. Vorliegend sei nicht von einer asylrelevanten Verfolgungssituation
E-4468/2019
Seite 7
oder von einer begründeten Furcht, in absehbarer Zukunft einer solchen
ausgesetzt zu sein, auszugehen. Übergriffe oder erlittene Nachteile wür-
den keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, wenn sie nicht
auf der Absicht beruhen würden, eine Person in einer der in Art. 3 AsylG
genannten Eigenschaften zu treffen. Ohne die psychische Belastung, wel-
cher die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, in Abrede zu stellen,
sei nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine gezielt gegen
ihre Person gerichtete Verfolgung handle. Es gebe keine Hinweise auf eine
unmittelbare oder in naher Zukunft drohende Verfolgung, die objektiv be-
gründet wären. Aufgrund der Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf
Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen. Zusammenfassend sei es ihr
nicht gelungen, die eingangs erwähnte Regelvermutung umzustossen und
es könne davon ausgegangen werden, ihr stehe ein adäquater Schutz in
Bulgarien offen.
Hinsichtlich des mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrach-
ten Einwandes, sie habe aufgrund ihres Glaubens, ihrer Zugehörigkeit zu
einer sozialen Gruppe aufgrund ihrer bisexuellen Orientierung und ihren
politischen Ansichten legitime Verfolgungsängste, stellte das SEM fest,
dass Bulgarien als EU-Mitgliedstaat den rechtlichen Normen der EU zur
Nichtdiskriminierung und Gleichheit von LGBT-Personen unterstehe. Fer-
ner sei die bulgarische Verfassung säkular und garantiere die Religions-
freiheit. Bulgarien sei sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, weswegen
adäquater Schutz vorhanden sei. Ausserdem sei der medizinische Stan-
dard in Bulgarien ausreichend, weshalb die Beschwerdeführerin bei Bedarf
medizinische Behandlung in Bulgarien in Anspruch nehmen könne.
5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen
der Ansicht der Vorinstanz in Bulgarien – trotz der Einstufung als sicherer
Herkunftsstaat – eine asylrelevante Verfolgung stattfinden könne. Die Be-
schwerdeführerin habe als Pastorin und bisexuelle Frau keinen hinreichen-
den Schutz erhalten. Als Pastorin sei sie eine Person von öffentlichem In-
teresse und es wäre ein Leichtes, sie zu töten. Ihr komme in ihrem Heimat-
land viel Hass entgegen. Zudem fürchte sie sich vor dem Ministerpräsiden-
ten Bojko Borisov und habe auch Angst vor dem Verteidigungsminister und
weiteren politischen Parteien, da sie selbst früher Mitglied der GERB-Partei
gewesen sei. Ausserdem habe sie während der Anhörung starke Schmer-
zen gehabt.
E-4468/2019
Seite 8
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermögen.
6.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach wird ein Be-
dürfnis nach internationalem Schutz anerkannt, wenn der Heimatstaat den
Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (po-
lizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsys-
tem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht) und die Struktur dem
Betroffenen zugänglich ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE
2011/51 E. 7.1-7.4 m.H.).
6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Bulgarien
als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country»
beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame
staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine re-
lative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermu-
tung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person
obliegt (vgl.BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
6.4 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen und der Rechts-
mitteleingabe die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfol-
gung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in
Bulgarien) nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv be-
gründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeacht-
lichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behör-
den oder private Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor.
Das Gericht verkennt nicht, dass sich die persönliche Situation für die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat schwierig gestaltet haben dürfte.
Aus den mannigfaltigen Benachteiligungen, welchen sich die Beschwerde-
führerin ausgesetzt fühlte, ist indes keine gezielt gegen ihre Person gerich-
tete und aufgrund von flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss
E-4468/2019
Seite 9
Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgte Verfolgung zu erkennen. Die in der Be-
schwerde vorgebachten Ängste vor hohen Amtsträgern und politischen
Parteien werden nicht weiter begründet und sind nach Durchsicht der Ak-
ten objektiv unbegründet. Hinsichtlich der diversen geltend gemachten
Schwierigkeiten mit Drittpersonen ist aufgrund der Subsidiarität des Asyls
festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behör-
den in Bulgarien hätte wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um
Schutz ersuchte. Aus den Akten gehen keine konkreten Hinweise für eine
Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der bulgarischen Behörden
hervor. Dem pauschalen Einwand, sie habe als bisexuelle Frau und Pas-
torin keinen Schutz erhalten, fügt sie nichts Substantielles hinzu. Vielmehr
wird aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Beweismitteln er-
sichtlich, dass die bulgarischen Behörden zwei Mal eine Anzeige der Be-
schwerdeführerin entgegengenommen haben. Mit der darauf bezogenen
Aussage, es sei zu keiner Verurteilung gekommen, vermag die Beschwer-
deführerin die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfä-
higkeit und -willigkeit der bulgarischen Behörden nicht umzustossen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden.
6.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erachtet das Bundesver-
waltungsgericht den Sachverhalt als hinreichend erstellt. Es ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittels einer Beschwerdeer-
gänzung der Einschätzung des Gerichts und der Vorinstanz Substantielles
entgegenzubringen vermöge, weshalb auf die Einholung einer Beschwer-
deergänzung – wie in der Rechtsmitteleingabe beantragt wurde – verzich-
tet werden kann, zumal die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52
VwVG ohne Weiteres genügt und keine konkreten Beweisofferten gemacht
werden. Auch teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine
vertiefte Abklärung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin
durch (…) nicht abzuwarten ist. In Bulgarien ist die psychische Gesund-
heitsfürsorge grundsätzlich gegeben und die Beschwerdeführerin kann
eine allenfalls benötigte psychologische Unterstützung in Anspruch neh-
men. Gemäss ihren Angaben war sie in Bulgarien bereits vor ihrer Ausreise
regelmässig in psychologischer Behandlung (A14, F37-F39), weshalb da-
von auszugehen ist, dass sie diese bei einer Rückkehr fortführen kann.
6.6 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Folglich hat die
E-4468/2019
Seite 10
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht und mit treffender Begründung abge-
lehnt. Auch die erstinstanzlich eingereichten Beweismittel vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat vorliegend von der Anordnung der Wegweisung ab-
gesehen, unter Hinweis auf die sich aus den Bestimmungen des FZA er-
gebende Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin für die Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung und die daraus abzuleitende Zuständigkeit der
kantonalen Behörde für die weitere Ausgestaltung ihres Aufenthalts in der
Schweiz beziehungsweise den Entscheid über eine allfällige Wegweisung.
7.3 Nachdem der für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreie Aufenthalt
von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist, hat die Vorinstanz zu Recht
von der Anordnung der Wegweisung abgesehen und auf die diesbezügli-
che Zuständigkeit des Kantons hingewiesen. Die Prüfung der Wegweisung
und von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen ist somit nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf ver-
zichtet werden kann, auf den in der Rechtsmitteleingabe vorgebachten Ein-
wand, in Bulgarien herrsche gemäss einem bulgarischen Politologen ein
Bürgerkrieg und es handle sich um einen kommunistischen Staat, näher
einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4468/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: