Abtei lung V
E-4469/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Côte d'Ivoire, alias Y._______, Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. Januar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4469/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 30. März 2004 und gelangte am 3. Juni 2004 illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Juni 2004
fand in Vallorbe die Empfangsstellenbefragung statt und am 15. Juni
2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; heute BFM). Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Abidjan und gehöre
der Ethnie der Dioula an. Am 21. Dezember 2003 sei er auf dem
Heimweg von seiner Arbeit in einen Streit mit fünf Personen der
ethnischen Gruppe der Bushmen geraten. Diese hätten ihn
beschimpft, geschlagen, mit den Füssen getreten und ihm dabei sein
Zahnfleisch verletzt, so dass er sich in ein Spital in Abidjan in Pflege
habe begeben müssen. Wegen dieses Vorfalls habe er denn auch
Anzeige bei der Polizei erstattet, mitunter um sich die Kosten für seine
Behandlung zurückerstatten zu lassen. Dem Rat seiner Mutter folgend
habe er jedoch seine Anzeige wieder zurückgezogen. Aufgrund dieser
Schläge leide er unter sexuellen Problemen, weshalb er sich nicht wie
vorgesehen habe verheiraten können. Am 25. März 2004 sei sein
engster Freund im Krieg in der Elfenbeinküste von Todesschwadronen
umgebracht worden. Vor diesem Hintergrund habe er am 30. März
2004 sein Heimatland auf dem Landweg mit einem nigerianischen
Pass verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu
bezeichnen.
C.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
Seite 2
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den Wegweisungsvollzug betreffend aufzuheben und es sei
festzustellen, dass dieser unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Als Beilage reichte er eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2005 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ehemaligen ARK antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behand-
lung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig setzte sie Frist zur Einrei-
chung eines aktuellen Arztberichts sowie einer Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht, ansonsten aufgrund der vorlie-
genden Akten entschieden werde.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung durch die ARK am 4. März 2005
wurde mit Telefaxeingabe vom 31. März 2005 ein ärztlicher Bericht der
Universitären Psychiatrischen Dienste A._______ (UDP) vom 30. März
2005 zu den Akten gereicht, welcher am 1. April 2005 im Original bei
der ARK eintraf. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide
unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer
mittelgradigen bis schweren depressiven Störung sowie einer
ausgeprägten vegetativen Begleitsymptomatik, die mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf den angegebenen traumatischen Ereignissen
während des Krieges in seinem Heimatland basiere.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2005 führte das BFM aus, die
Ursache der Diagnose des nachgereichten ärztlichen Berichts der
UPD vom 30. März 2005, woraus hervorgehe, der Beschwerdeführer
leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter
einer mittelgradigen bis schweren Depression, weshalb eine psychia-
trisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert sei, die in der
Schweiz bereits eingeleitet worden sei und weitergeführt werden
sollte, sei nicht glaubhaft. Zudem könne der Beschwerdeführer seine
psychischen Beschwerden in Abidjan behandeln lassen, zumal dort
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entsprechende psychiatrische Kliniken und Spitäler existieren würden.
Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Erwägungen der Zwischen-
verfügung der ARK vom 18. Februar 2005 verwiesen und die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
G.
Mit Eingabe vom 25. April 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um
eine Fristerstreckung für die abschliessende Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung, welche mit Verfügung vom 26. April 2005 gewährt wurde
und nahm ein erstes Mal kurz Stellung zur Vernehmlassung.
H.
Am 10. Mai 2005 wurde von den UPD eine Ergänzung zum ärztlichen
Bericht vom 30. März 2005 nachgereicht, welcher am 11. Mai 2005 im
Original bei der ARK eintraf.
I.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer eine
Ergänzung zur Stellungnahme vom 25. April 2005 zu den Akten
reichen.
J.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 19. Mai 2005 führte das BFM
aus, auch der ergänzende ärztliche Bericht vermöge im Hinblick auf
die Ursache der angeblichen psychischen Erkrankung nicht zu
überzeugen. Der Bericht beruhe einzig auf der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Sachdarstellung, ohne diese zu bewerten oder
kritisch zu hinterfragen. Zudem sei diese Stellungnahme kurz und
undetailliert ausgefallen und lasse keine systematische Diagnostik
erkennen; vielmehr diene der Arztbericht in erster Linie dazu, die
aufgezeigten Widersprüche in den Vorbringen dem rechtserheblichen
Sachverhalt anzupassen und den besagten Übergriff auf den
Beschwerdeführer als staatliche Verfolgung darzustellen. Im Übrigen
verwies das BFM auf seine Erwägungen und Ausführungen der ersten
Vernehmlassung vom 7. April 2005, hielt vollumfänglich an deren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Im Rahmen seiner Replik zur zweiten Vernehmlassung des BFM hielt
der Beschwerdeführer am 10. Juni 2005 fest, seine Vorbringen seien
zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens widersprüchlich ausgefallen.
Vielmehr habe die Vorinstanz während des gesamten Verfahrens
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unterlassen, nachzufragen, was er mit 'Bushmen' habe ausdrücken
wollen. Im Weiteren dürfe die medizinische Beurteilung des
zuständigen Arztes der UPD allein aufgrund der ungenauen
Wiedergabe des Sachverhaltes nicht leichthin in Zweifel gezogen
werden.
L.
Am 29. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei
B._______ wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) sowie wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121)
gemäss Art. 1 - 19 verzeigt.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 wurde der Beschwerde-
führer angesichts der zeitlichen Verhältnisse aufgefordert, einen
aktuellen Arztbericht einzureichen, seinen momentanen Behandlungs-
verlauf und psychischen Gesundheitszustand beschreibend.
N.
Mit Eingaben vom 17. Juli 2008 und vom 22. August 2008 reichte der
Beschwerdeführer ein aktuelles ärztliches Zeugnis der UPD vom 16.
Juli 2008 in Kopie und im Original zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2005 fest-
gestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den ange-
ordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dis-
positivs der Verfügung des BFM vom 13. Januar 2005 sind somit
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung
als solche ist nicht mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Verfügungsdis-
positivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist deshalb zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht ange-
ordnet hat.
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1. Januar
2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121)
Seite 6
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geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat
sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die
vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwer-
wiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzes-
änderung aufgehoben worden.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
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den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S.122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Abidjan lässt den Wegwei-
sungsvollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen, zumal sich diese seit dem Friedensabkommen von
Ouagadougou im März vergangenen Jahres schrittweise verbessert
hat, wiewohl noch Vieles zu tun bleibt (vgl. E. 5.2.1 nachfolgend).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK
geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat
anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder
anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen
aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise,
dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungs-
massnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005
Nr. 23, E. 5.1., S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006 lediglich im Urteil
D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im Jahre 1997
festgestellt (vgl. F. HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, in: Schwei-
zerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 11/2006, S.
564 f. mit Hinweis auf M. Caroni, Die Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und
Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, M. CARONI, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON
NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S.
194 und Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
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Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A.
ACHERMANN, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für
Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall
danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder
ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende
medizinische Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf
einem tieferen Niveau erhältliche medizinische Behandlung im Heimat-
oder Herkunftsland geltend gemacht worden war, vermochte die hohe
Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK
nicht die Aufnahme aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus
Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems
im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufent-
haltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar
2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, E. 38, Beschwerde Nr.
44599/98; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S.
Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 [englische
Version]; EMARK 2004 Nr. 6, E. 7b, S. 41 f. und Nr. 7, E. , S. 47 f.;
Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen
Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3, angeführt in:
SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004 i.S.
A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et
Tribunal cantonal du canton de Vaud [6A.87/2003], E. 4.2 angeführt in:
SZIER 3/2004, S. 297). Nach dem Gesagten bilden auch die geltend
gemachten und durch Arztberichte dokumentierten psychischen
Probleme des Beschwerdeführers kein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis.
4.4 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug mithin zum
heutigen Zeitpunkt als zulässig.
5.
5.1
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen
Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
Seite 9
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schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in ihren
Vernehmlassungen aus, dass weder die politische Lage an der Côte
d'Ivoire noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden. Insbesondere sei die Behandlung der
vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme
psychischer Natur und an der Côte d'Ivoire grundsätzlich gewähr-
leistet. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer die entspre-
chende medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes (in Abidjan
existierten drei Kliniken respektive Spitäler, wo psychische Leiden
behandelt werden könnten) in Anspruch nehmen können. Im Übrigen
verfüge der Beschwerdeführer in Abidjan über ein intaktes Bezie-
hungsnetz.
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde
geltend, dass er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne,
da eine Rückkehr mit einer konkreten Gefährdung seiner Person
verbunden wäre. Wegen der unsicheren Sicherheitslage in der Côte
d'Ivoire wäre er in seinem Heimatland nicht mehr sicher, weshalb es
ihm zum heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten sei, in sein Heimatland
zurückzukehren. Dieser Gedanke mache ihm sehr zu schaffen,
weswegen er seit kurzem in psychiatrischer Behandlung sei.
5.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf
die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der
Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden
(D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfas-
send fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom
März 2007, welches – im Unterschied zu früheren Übereinkommen –
die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlrei-
che offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der
Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine
positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschen-
rechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Côte
d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt herrscht. Für allgemein zumutbar erachtet es
grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern in den
Grossraum Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt
haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Zu prüfen
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bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den
Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen.
5.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der (...)-jährige Beschwerde-
führer seit seiner Geburt in Abidjan lebte (vgl. A 1/9, S. 1). Es ist nicht
in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein
könnte. Gemäss seinen Angaben ist jedoch davon auszugehen, dass
auch im heutigen Zeitpunkt noch Verwandte (...) in seiner
Heimatregion wohnen, womit er bei einer Rückkehr dorthin ein
soziales Beziehungsnetz vorfindet (vgl. A 1/9, S. 3). Auch wenn der
Einstieg ins Berufsleben infolge der wirtschaftlichen Situation im
Heimatland für den Beschwerdeführer nicht einfach sein dürfte, ist es
ihm zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine
Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er über eine gute Schulbildung
(...) sowie Berufserfahrung als (...) verfügt, was ihm ermöglichen sollte,
sich in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Aufgrund der
Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Heimat in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Unter diesem Aspekt erweist
sich der Vollzug der Wegweisung klarerweise als zumutbar.
5.2.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK, publiziert in: EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein der Vollzug noch nicht
unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 S. 157 f. E. 5b; 2004 Nr. 7 E.
5d).
Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner Beschwerde vor,
dass er an psychischen Problemen leide und deswegen in Behandlung
Seite 11
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sei. In den ärztlichen Zeugnissen vom 30. März 2005 und vom 16. Juli
2008 wurden bei ihm eine mittelschwere bis schwere Depression mit
somatischem Syndrom (F32.1) sowie an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Gemäss dem am 16. Juli
2008 von den UPD eingereichten aktuellen – und damit für die
Beurteilung der gesundheitlichen Situation nunmehr massgebenden –
ärztlichen Zeugnis habe in einer ersten medikamentösen
Behandlungsphase eine Besserung des Zustandes des
Beschwerdeführers festgestellt werden können; später habe er aus
Angst und Beeinflussung von Bekannten die Therapie jedoch
selbstständig wieder abgesetzt und sei den abgemachten
Konsultationsterminen ferngeblieben. Obschon nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer als Folge der geltend gemachten und vom
BFM in dessen Verfügung nicht angezweifelten Übergriffe tatsächlich
unter Angstzuständen und psychischen Problemen gelitten hat, bleibt
anzumerken, dass er sich wegen seiner Probleme in Abidjan seit
seiner Ausreise aus seinem Heimatland während 11 Monaten nicht in
ärztliche Behandlung begeben hat und trotz der traumatisierenden
Erlebnisse offensichtlich auch nicht auf eine solche angewiesen ist.
Des Weiteren wies der Beschwerdeführer auch anlässlich der
Befragungen vor den Asylbehörden nicht darauf hin, er leide unter
psychischen Störungen und benötige eine ärztliche Behandlung,
weshalb anzunehmen ist, eine solche habe sich aus seiner Sicht nicht
aufgedrängt beziehungsweise nicht als unverzichtbar erwiesen. Auch
ist nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund der Beeinflussung von
Bekannten seine Therapie abrupt absetzte, was insgesamt die
Vermutung aufkommen lässt, der Beschwerdeführer leide nicht unter
derart gravierenden gesundheitlichen Problemen, welche eine
psychiatrische Behandlung hier in der Schweiz notwendig erscheinen
liessen. Zudem liegen aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse auch
keine detaillierten und konkreten Hinweise vor, wonach eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Abidjan zu einem Rückfall führen könnte.
5.2.4 Sollte der Beschwerdeführer im Heimatland wider Erwarten eine
ärztliche Behandlung beanspruchen müssen, ist eine solche nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch dort möglich.
Zwar gebe es keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für eine
posttraumatische Belastungsstörung, hingegen aber werden in der
Côte d'Ivoire seit dem Abschluss des Friedensabkommens im März
2007 Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke von der
Regierung, von NGO's und von anderen Institutionen in Abidjan
Seite 12
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institutionalisiert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern,
September 2007, S. 1 ff.; IRIN Africa, Côte d'Ivoire, Health care up for
discussion, 24.08.2007; Gutachten der SFH-Länderanalyse,
Elfenbeinküste: Psychiatrische Versorgung in Abidjan, Bern, 23. Sep-
tember 2004). Gemäss einer Auskunft von Prof. Dr. Dissa Koné,
Chefarzt des Hôpital Psychiatrique de Bringerville in Abidjan, vom 22.
August 2007, gebe es in der Côte d'Ivoire 31 Psychiater, welche
mehrheitlich in Abidjan selbst arbeiten würden. Zudem würde es in
Abidjan mehrere öffentliche psychiatrische Kliniken oder private
Praxen geben, die sich Patienten mit psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Krankheiten annehmen würden (vgl. Email-
Auskunft von Prof. Dr. Dissa Koné an die SFH vom 22. August 2007).
Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische
Hilfe zu erhalten. Was die behaupteten sexuellen Störungen des
Beschwerdeführers anbelangt, könne ihm – gemäss Abklärungen im
Spital C._______ – nicht geholfen werden (vgl. ärztliches Zeugnis vom
30. März 2005, S. 2). Damit drängt sich ein Aufenthalt in der Schweiz
deswegen auch nicht auf. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls
erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung, respektive der
Verlaufskontrollen in Abidjan, besteht für den Beschwerdeführer die
Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner dort lebenden Familie und von
Freunden zu beanspruchen (vgl. E. 5.2.2). Darüber hinaus steht es ihm
offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in
deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann.
Schliesslich können allfällige Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung
der Ausreise, der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten und mit dem
Versuch des Aufbaus einer inneren Bereitschaft des Betroffenen zur
Rückkehr vorgebeugt werden, was die medizinische Rückkehrhilfe
unter anderem bezweckt. Von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers, indem er in Abidjan die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde,
einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr.
5 S. 47 E. 6e; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem
Gesagten nicht auszugehen.
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5.3 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch
als zumutbar.
6.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und die durch die
Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das
vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzu-
heissen, zumal noch immer von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist
und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind
somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Kosten
gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N 467 697 (per Kurier; in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern ad BE ELAR (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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