Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4469/2009
Urteil vom 1. März 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny
de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
und ihre beiden Söhne
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Einreisebewilligung (Auslandverfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann respektive der Vater der Beschwerdeführenden,
D._______, verliess Eritrea am 26. Mai 2006 und reiste am 13.
September 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 wies das BFM sein
Asylgesuch ab, erkannte ihm indessen aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. Gegen diese Verfügung erhob er mit Eingabe vom 3.
September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Datum abgewiesen
(vgl. E-5663/2006).
B.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Januar 2009 stellte die sich
im Sudan aufhaltende Beschwerdeführerin für sich und ihre
minderjährigen Söhne unter Verweis auf eigene Asylgründe Asylgesuche
beim BFM.
Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der illegalen Ausreise ihres
Ehemannes aus Eritrea wiederholt von Angehörigen der eritreischen Sicherheitskräfte nach dessen
Verbleib gefragt worden. Der behördliche Druck sei schliesslich zu gross geworden, weshalb sie mit ihren
Kindern am 28. Dezember 2008 illegal in den Sudan ausgereist sei, wo sie und ihre Kinder unter
schwierigen Umständen im Flüchtlingslager E._______ leben würden.
Als Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden eine Kopie einer Polizeivorladung der
Verwaltungspolizei von Eritrea vom 3. Oktober 2007, wonach die Beschwerdeführerin auf dem
Polizeidepartement zur Einvernahme wegen ihres Ehemannes zu erscheinen habe, sowie ihre
Heiratsurkunde und Taufscheine in Kopie ins Recht legen.
C.
Da eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Schweizer
Vertretung in Khartum aufgrund fehlender Ressourcen und Personal nicht
möglich war, gewährte das BFM ihr mit Zwischenverfügung vom 30. März
2009 das rechtliche Gehör, indem es ihr verschiedene konkretisierende
Fragen zur Stellungnahme unterbreitete.
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D.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 liess die Beschwerdeführerin dem BFM
mitteilen, dass sie und ihre Kinder illegal nach Khartum weitergereist
seien, wo sie ebenfalls in schwierigen Verhältnissen und in ständiger
Angst vor einer Ausschaffung nach Eritrea leben würden.
E.
Nach gewährter Fristverlängerung liess die Beschwerdeführerin am
5. Juni 2009 zur vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 30. März 2009
Stellung nehmen. Gleichzeitig reichte sie eine Kopie ihrer Flüchtlingskarte
zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 – eröffnet am 15. Juni 2009 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
G.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 – Datum Poststempel: 10. Juli 2009 –
liessen die Beschwerdeführenden durch einen neu mandatierten
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Ferner sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 bestätigte die zuständige
Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde vom 9. Juli 2009,
verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese
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immens unter den Folgen der Perspektivenlosigkeit und der Unsicherheit,
welche das lange Warten auf einen Entscheid mit sich bringe, leiden
würden, und ersuchte um prioritäre Verfahrenserledigung. Gleichzeitig
verwies er auf eine Quellenangabe im Internet bezüglich der prekären
Gefahrensituation der im Sudan lebender Ausländer. Diese Eingabe
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Januar
2011 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.4. In der Regel entscheiden die Abteilungen in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall jedoch auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
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1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
2.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
3.
3.1. Zur Begründung seiner Verfügung vom 10. März 2010 stellte das
BFM fest, ohne die sicher nicht einfache Lage der Beschwerdeführenden
bagatellisieren zu wollen, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar
oder möglich sein sollte. Die Beschwerdeführenden hätten sich offenbar
eigenmächtig aus dem zugeteilten Lager E._______ entfernt und seien
nach Khartum weitergereist. Indessen seien sie nicht bevollmächtigt, sich
ausserhalb des Flüchtlingslagers legal aufzuhalten. Es sei ihnen
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unbenommen, in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager E._______
zurückzukehren oder sich in Khartum bei den zuständigen Behörden zu
melden. Im Weiteren seien den Vorbringen keine konkreten Hinweise
dafür zu entnehmen, dass sie aktuell von einer Rückschaffung nach
Eritrea bedroht wären, zumal sie als registrierte Flüchtlinge unter dem
Schutz der sudanesischen Behörden (COR: päpstliches Hilfswerk „Cor
Unum“) und des UNHCR stehen würden. Einen zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz benötigten sie somit nicht.
Dem Wunsch der Beschwerdeführenden, mit ihrem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ehemann
respektive Vater zusammenzuleben, könne aufgrund der klaren schweizerischen Gesetzeslage nicht
entsprochen werden, weil gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Ehegatten und minderjährige Kinder von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten, was vorliegend nicht der Fall sei.
3.2. Die Beschwerdeführenden stellten sich zur Begründung ihrer
Beschwerde vom 9. Juli 2009 unter Verweis auf einen Lagebericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Januar 2009 auf den
Standpunkt, dass die sudanesischen Asylbehörden den eritreischen
Flüchtlingen keine hinreichende Sicherheit gewähren könnten, so dass
ihnen eine Abschiebung nach Eritrea drohe. Nicht zuletzt würden
aufgrund der guten politischen Beziehungen zwischen dem Sudan und
Eritrea, eritreische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert. Dies
verdeutliche, dass sich die Einflussnahme des eritreischen Regimes nicht
nur auf dessen Territorium beschränke und die eritreischen Behörden
nicht willens und fähig seien, ihnen Schutz zu gewähren. Zudem ergebe
die englische Übersetzung des Art. 13 des sudanesischen Asylgesetzes,
dass der sudanesische Flüchtlingsausweis – entgegen der Behauptung
des BFM – mitnichten einen Anspruch auf ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht im Sudan verleihe. Dies ergebe sich aus Abs. 2 des
nämlichen Artikels, welcher keine Unterscheidung zwischen
asylsuchenden Personen und anerkannte Flüchtlingen mache. Zwar
werde in der englischen Übersetzung von Art. 13 der Begriff "asylum
seeker" nicht verwendet, es sei aber doch Folge aus seiner Auslegung,
dass mit "refugee" sowohl asylsuchende Personen als auch anerkannte
Flüchtlinge gemeint seien. Darüber hinaus komme es immer wieder vor,
dass sich die sudanesische Regierung über das Non-Refoulement-Gebot
hinwegsetze, was die UNHCR bestätige. Vor diesem Hintergrund
entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach die
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Beschwerdeführenden als registrierte Flüchtlinge vor einer
Rückschaffung geschützt seien, jeglicher Grundlage.
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4.
4.1.
4.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seiner mit
Beschwerdeurteil von heutigem Datum rechtskräftig gewordenen
Verfügung vom 30. Juli 2008 die Vorbringen des Ehemannes respektive
des Vaters der Beschwerdeführenden zur vorgebrachten Desertion aus
dem Militärdienst und zu den Fluchtumständen aus dem Gefängnis von
F._______ aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden
Schilderungen als unglaubhaft erachtet hat. Demnach muss auch die
Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Reflexverfolgung nach der Ausreise ihres Ehemannes beziehungsweise
Vaters angezweifelt werden. Ferner ist festzustellen, dass das von der
Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehen der Behörden (wiederholte
Befragungen der Polizei, Vorladung zur polizeilichen Einvernahme wegen
ihres Ehemannes, Androhung einer Gefängnisstrafe oder einer Busse
von 50'000 Nakfa) mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden kann, und auch
keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftigen
Nachteilen in asylrelevantem Ausmass vorliegen.
4.1.2. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass aus
den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer
Ausreise aus Eritrea Militärdienst geleistet hat, weshalb davon
auszugehen ist, dass sie keinen Dienst geleistet hat und auch nicht in
einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden ist, welcher
hätte erkennen lassen, dass sie hätte rekrutiert werden sollen. Sie hatte
demnach während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat nach ständiger
Rechtsprechung trotz der für Männer und für Frauen bestehenden
grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine
begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder
Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
4.1.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
4.2.
4.2.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihre
Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer
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Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe –
befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden.
4.2.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der
Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der
ehemaligen Ostblock-Staaten (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren; SFH
[Hrsg.] Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 203), aber auch heute noch
beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik
China, was zur Anerkennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und
Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29).
4.2.3. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen
und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des
nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige
und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine
gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik.
Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich
U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights
Practices, Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin
Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom
Februar 2010; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, April
2009; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein
schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden
Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist
gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und
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Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen
Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente
wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis
zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen
Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und
gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund US$
10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder
ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47
Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind.
Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines
gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche
Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten
Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss
übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit
gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das
illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen
den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der
sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der
Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem
Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten
Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den
Rücken – Herr zu werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010).
4.2.4. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (…)-jährig war und
ihre beide minderjährigen Söhne (…) respektive (…) Jahre, ist davon
auszugehen, dass sie und ihre Kinder ihren Heimatstaat illegal, das
heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen haben.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.
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5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden zugemutet
werden kann, sich bei den sudanesischen Behörden um Aufnahme
respektive um die Legalisierung ihres dortigen Aufenthalts zu bemühen.
Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine
Abwägung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zum Drittstaat
und zur Schweiz (vgl. EMARK 2004 Nr. 21).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen im Sudan gemäss Aktenlage
über keinerlei soziales Netz und es verbindet sie mit diesem Staat auch
keine kulturelle oder sprachliche Nähe. Eine engere Beziehung besteht
hingegen zur Schweiz, wo ihr Ehemann respektive Vater sich seit
mehreren Jahren aufhält und hier als Flüchtling anerkannt worden ist. Es
erscheint bei dieser Ausgangslage nicht geboten, die
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen sich
fernab der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch die
sudanesischen Behörden zu verweisen. Wie in der Rechtsmitteleingabe
zu Recht ausgeführt wurde, ist ferner auch zu berücksichtigen, dass der
Sudan zwar die Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, aber in der
Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in
Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht
diskriminiert (vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Report on
Human Rights Practices, Sudan, Section 2 d, 1. März 2010). Gemäss
verschiedenen Berichten ist es in der Vergangenheit auch zu
Deportationen von durch das UNHCR registrierten Flüchtlingen nach
Eritrea gekommen (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Eritrea: Deportation von
eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Sudan, 24.
Februar 2010, mit weiteren Hinweisen).
5.3. Im Weiteren ist auch eine Schutzsuche der Beschwerdeführenden in
einem anderen Staat als unmöglich und unzumutbar zu erachten, zumal
aus den Akten hervorgeht, dass sie lediglich über ein familiäres
Beziehungsnetz in Eritrea, wo sie sich bis zu ihrer illegalen Ausreise
aufgehalten haben, verfügen, mithin keinerlei Bezugspunkte zu anderen
Staaten haben.
5.4. Angesichts der geschilderten engen Beziehung der
Beschwerdeführenden zur Schweiz ist es demnach angezeigt, ihnen die
Einreise zu ihrem mit gefestigtem Status in der Schweiz lebenden
Ehemann respektive Vater baldmöglichst zu gestatten und zu
ermöglichen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden nach Ablauf
der dreijährigen Wartefrist ohnehin um Aufnahme in der Schweiz gemäss
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Art. 51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können. Dabei
ist insbesondere auch auf die erforderliche Berücksichtigung des
Kindeswohls der minderjährigen Söhne hinzuweisen (vgl. Art. 3, 9 und 10
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes [KRK, SR 0.107]).
5.5. Nach dem Gesagten ist der Verbleib der Beschwerdeführenden im
Sudan im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung der
Vorinstanz unzumutbar, und der von ihnen benötigte Schutz vor
Verfolgung (Flüchtlingsanerkennung) ist im Lichte der Gesamtumstände
des Falles durch die Schweiz zu gewähren, weshalb ihnen die Einreise in
die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu
bewilligen ist.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich im vorliegenden Verfahren nähere
Ausführungen im Zusammenhang mit der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7
AuG (Familiennachzug vorläufig aufgenommener Flüchtlinge).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 9. Juli 2009 im Sinne der
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM
vom 12. Juni 2009 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen
die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach deren Einreise
das Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder – bei einem
allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen – der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen.
8.
8.1.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Vorliegend konnte auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand von
Amtes wegen zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach eine
Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 9. Juli 2009 wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren
fortzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
4.
Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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