B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4469/2019
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Moldova,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 29. August 2019.
E-4469/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 19. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 24. Juni 2019 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene
Rechtsvertretung. Am 25. und 26. Juni 2019 fanden die Personalienauf-
nahmen, am 18. Juli 2019 die Erstbefragungen und am 20. August 2019
die Anhörungen der Beschwerdeführer statt.
Der Beschwerdeführer machte hierbei geltend, er sei ukrainischer sowie
moldawischer Staatsbürger und leide insbesondere an Hepatitis C, Leber-
und Nierenbeschwerden sowie Seh- und Hörproblemen. Er sei in der Uk-
raine aufgewachsen, wo er neun Jahre die Schule besucht und anschlies-
send eine Lehre in der Landwirtschaft absolviert habe. Zudem sei er
Schlosser, Mechaniker und Traktorfahrer. 2009 habe er in Moldova seine
Ehefrau kennengelernt, die ihm in die Ukraine gefolgt sei, wo sie alsdann
gelebt, beide gearbeitet und ihren Sohn bekommen hätten. Im Juni 2014
seien sie in einen bewaffneten Konflikt in der Ukraine geraten. Dabei hätten
(…) einen gefälschten Militärausweis von ihm entdeckt, der ihn als Scharf-
schützen ausgewiesen habe. In der Folge hätten (…) beabsichtigt, ihn ge-
gen seinen Willen zu rekrutieren, dabei sei er geschlagen und am Kopf
verletzt worden. Seine Frau habe ihm helfen wollen und sei dabei ebenfalls
geschlagen worden. Um sie zu beschützen, habe er einen (…) mit einem
Stuhl auf den Kopf geschlagen, der später verstorben sei. Daraufhin seien
sie nach Moldova geflohen. In Moldova hätten sie zunächst beim Vater der
Beschwerdeführerin gelebt und anschliessend ein Haus bezogen, wo sie
bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Kurz vor der Geburt ihrer Tochter hätten
sie offiziell geheiratet. Damals habe er als Wächter an einer Schule in der
Nachbarschaft gearbeitet und sei nebenbei in der Landwirtschaft tätig ge-
wesen. Zum Teil habe er für kürzere Zeitperioden auch im Ausland in der
Baubranche Geld verdient. Seine Frau habe als Putzfrau und als Kinder-
betreuerin gearbeitet. Von 2014 bis zur Ausreise hätten ukrainische Perso-
nen, die von den moldawischen Polizisten unterstützt worden seien, mehr-
fach nach ihm gesucht, um ihn zur Rückkehr in die Ukraine beziehungs-
weise an die Front zu bewegen. Unter anderem hätten sie den Hund ver-
giftet, Fenster zerschlagen, versucht den Sohn von der Schule zu entfüh-
ren und ungefähr 25 Mal einen Brand gelegt, wovon die Hundehütte, der
Hühnerstall und kurz vor ihrer Ausreise auch der Teil ihres Wohnhauses
betroffen gewesen seien. Seine Frau habe mehrmals bei der regionalen
Polizei erfolglos um Schutz ersucht. Im Juni 2019 seien sie mit ihren beiden
Kindern mit Hilfe eines Schleppers illegal aus Moldova ausgereist.
E-4469/2019
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Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihre Kinder hätten zwar
keine eigenen Asylgründe, sie habe sich aber in der Sache ihres Mannes
oft erfolglos an die Polizei gewandt.
B.
Am 27. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 28. August 2019.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, entzog einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung und händigte
ihnen die editionspflichtigen Akten aus.
D.
Mit Schreiben vom 29. August 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt.
E.
Mit Eingabe vom 5. September 2019 reichten die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die
Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
F.
Mit Schreiben vom 6. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E-4469/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsad-
ressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung
zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
E-4469/2019
Seite 5
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
4.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht standhalten. Die Qualität der Aussagen liessen –
trotz wiederholt gestellter Fragen – nicht auf Selbsterlebtes schliessen. Na-
mentlich sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, konkrete
Angaben über ihre Verfolger in Moldova zu machen oder schlüssig zu be-
gründen, wie es ihnen gelungen sei, ihren Verfolgern fünf Jahre lang zu
entgehen. Der Beschwerdeführer habe hierzu lediglich betont, er sei nicht
dumm und sie hätten sich natürlich schon versteckt. Die Beschwerdefüh-
rerin habe indessen erklärt, die Nachbarn hätten offensichtlich nichts ver-
raten. Zudem seien die Aussagen über den Ablauf des ersten Kontakts mit
den Verfolgern in Moldova oberflächlich und detailarm. Auch die diesbe-
züglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin, die diesen miterlebt
habe, seien stereotyp und zur Anzahl Verfolger widersprüchlich ausgefal-
len. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, inwiefern das
Gespräch in Moldova einen Zusammenhang mit dem Vorfall in der Ukraine
aufweise, seien zu vage geblieben. Dasselbe gelte für die Schilderungen
zum schlussendlich ausreisebegründenden Hausbrand. Im Übrigen sei
festzustellen, dass Moldova als verfolgungssicherer Staat gelte. Den Be-
schwerdeführern sei es mit ihren vagen und undifferenzierten Erklärungen
nicht gelungen, die damit zusammenhängende Regelvermutung umzu-
stossen. Namentlich sei es ihnen – obwohl sie angeblich oft um Schutz
ersucht hätten – nicht gelungen, ihre desbezüglichen Bemühungen zu dif-
ferenzieren. Auch würden sie widersprüchliche Schilderungen dazu ma-
chen, ob hierbei nur die Beschwerdeführerin oder auch der Beschwerde-
führer persönlich agiert hätten. Hieran könne auch die ins Recht gelegte
Kopie zum Hausbrand nichts ändern, da diese keine Namen der Beschwer-
deführer enthalte und mithin keinen Rückschluss auf diese zuliesse.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rer den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 4). Die Beschwerdevorbringen sind
E-4469/2019
Seite 6
nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu gelangen, zumal die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Er-
wägungen mit dem blossen sinngemässen Wiederholen der Vorbringen
nichts Substantielles entgegenhalten und lediglich am Wahrheitsgehalt ih-
rer bereits vorgetragenen Fluchtvorbringen festhalten. Hiermit gelingt es
ihnen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Moldova seit dem
Bundesratsbeschluss vom 1. Januar 2007 zu den verfolgungssicheren
Staaten (sog. «Safe Country») zählt. Insofern gilt die Regelvermutung,
dass in Moldova keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere
Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG). Es gelingt den Beschwerdeführern weder in den Anhörun-
gen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung umzustossen. So
haben sie sich auch zur Schutzsuche beim Staat widersprochen. Nament-
lich sagte die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei bei einem Gespräch mit
der Polizei dabei gewesen («Am nächsten Tag […] ging ich zusammen mit
meinem Ehemann zum Polizeiposten […]. Ich wollte, dass uns die Polizis-
ten in Schutz nehmen. Mein Mann war auch dabei», SEM-Akten A35 S. 11
F71). Der Beschwerdeführer verneinte dies indessen zunächst und vermu-
tete dann vielleicht doch das erste oder zweite Mal auf dem Polizeiposten
dabei gewesen zu sein (SEM-Akten A44 S. 9 F66 und A44 S. 14 F105). Es
ist auch deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer keinen
Schutz benötigt haben (oder Schutz erhalten haben), weil sie bis unmittel-
bar vor ihrer Ausreise offensichtlich viele Jahre an derselben Adresse in
Moldova leben und in dieser Zeit einem geregelten Berufs- sowie Familien-
leben nachgehen konnten. Im Übrigen fällt auf, dass sie zwar geltend ma-
chen, über all die Jahre immer wieder um Schutz ersucht zu haben, dies
aber mit keinem Dokument belegen können.
5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist,
einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-4469/2019
Seite 7
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E-4469/2019
Seite 8
7.3.1 In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all-
gemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus indi-
viduellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Es ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerde-
führer die letzten fünf Jahre vor ihrer Ausreise in E._______ leben und dort
einem geregelten Familien- und Berufsleben nachgehen konnten. Ihre
Ausreise Mitte 2019 liegt noch nicht lange zurück und sie waren beide bis
zu dieser berufstätig. Sie verfügen beide über Schulbildung, eine abge-
schlossene Ausbildung sowie breite Berufserfahrung. Zudem sind sie Ei-
gentümer eines Hausteils in E._______, das sie zum Teil bereits abzahlen
konnten (SEM-Akten A35 S. 7 F54). Vor dem Hintergrund, dass die Be-
schwerdeführer für die Kinderbetreuung bereits auf ein Bekanntennetz zu-
rückgreifen konnten und guten Kontakt zur Partnerin des verstorbenen Va-
ters der Beschwerdeführerin sowie deren Söhne pflegten, lässt auf ein in-
taktes Beziehungsnetzt vor Ort schliessen, auf das sie – sofern überhaupt
notwendig – bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Dem Gesagten wird
auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Es wird le-
diglich auf den dokumentierten Wohnungsbrand und den damit zusam-
menhängenden Verlust der Unterkunft sowie auf das medizinische Kosten-
problem im Falle einer Rückkehr hingewiesen. Was das Dokument zum
Brand betrifft, haben sich die in diesem Zusammenhang stehenden Flucht-
gründe als unglaubhaft erwiesen (E. 4 f.). Zudem haben Dokumente, die
käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren
Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei dem im
vorinstanzlichen Verfahren lediglich in Kopie eingereichten Dokument trifft
beides zu (SEM-Akten A36). Im Übrigen kann davon ausgegangen wer-
den, dass das Wohnhaus versichert ist und auch die anderen beiden Par-
teien des Hauses Interesse daran haben dürften, dass dieses beziehungs-
weise die sich darin befindenden Wohneinheiten wieder bewohnbar wer-
den. Zudem hat der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung im Bauwesen und
kann – sofern überhaupt notwendig – eine Renovation selbst begleiten.
Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführer
durchaus im Stande sind, für die medizinischen Kosten aber auch für ihre
Reintegration – die aufgrund der kurzen Landesabwesenheit kein Problem
darstellen dürfte – aufzukommen.
7.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer unter ver-
schiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden; insbesondere der
Beschwerdeführer: Kopfverletzung mit Kopfschmerzen, gastroösopha-
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geale Reflexkrankheit, einseitiger Gehörsverlust, Nasenbeinfraktur, Seh-
störung links, akute Virushepatitis A, chronische Virushepatitis B und C
(insb. SEM-Akten A37). Zunächst ist hierzu festzustellen, dass Gründe
ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemei-
nen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche
Behandlung sei wesentlich und im Heimatstaat nicht erhältlich. In der Be-
schwerde wird nicht geltend gemacht, es gebe keine entsprechenden Be-
handlungsmöglichkeiten in Moldova. Davon ist auch nicht auszugehen. So
führten die Beschwerdeführer selbst aus, bereits vor ihrer Ausreise in Mol-
dova ärztlich behandelt worden zu sein. Tatsächlich sind sogar die vorlie-
gend gravierendsten Gesundheitsbilder (Hepatitis B und C) in Moldova be-
handelbar. Die entsprechenden Behandlungen werden von der Weltge-
sundheitsorganisation unterstützt, Moldova verfügt über ein nationales
Programm zur Bekämpfung und Behandlung von Hepatitis B, C und D und
ist in der Behandlung spezialisiert (vgl. Sentinel survey on hepatitis B and
C prevalence among health care workers in the Republic of Moldova
/country-work/republic-of-moldova, abgerufen am 09.09.2019; Treatment
of Hepatitis C on the territory of Republic of Moldova, https://med-
/en/faq-en, abgerufen am 10.09.2019; Hepatitis C treatment in Mol-
dova, , ab-
gerufen am 10.09.2019, The National Control Program of viral hepatitis B,
C and D for 2017–2021,
view=doc&id=372554&lang=1, abgerufen am 10.09.2019). Entsprechen
die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz, bewirkt dies für sich alleine nicht die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszu-
gehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., 2009/2
E. 9.3.2 S. 21). Von einer entsprechenden Verschlechterung ist nicht aus-
zugehen, ist doch – wie soeben gezeigt, entgegen den Beschwerdeaus-
führungen – von einer stabilen finanziellen Lage der Familie vor Ort auszu-
gehen. Zudem verfügt Moldova über ein obligatorisches Krankenversiche-
rungssystem für alle wohnhaften Bürger. Hinzu kommt eine für alle garan-
tierte, minimale, kostenlose Gesundheitsversorgung. Darunter fallen zum
Beispiel die Hilfe bei medizinischen Notfällen, bei denen der Patient in Le-
bensgefahr schwebt oder die Hilfe bei Krankheiten von grosser volksge-
sundheitlicher Bedeutung. Alle anderen Leistungen sind durch die obliga-
torische Versicherung gedeckt. Bei Angestellten wird die Prämie für die
Versicherung direkt vom Lohn abgezogen und beträgt wenige Prozente
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Seite 10
des Lohnes. Vulnerable Gruppen, wie Arbeitslose, Behinderte, Sozialhil-
febezüger, Schwangere und Pensionierte müssen den Betrag entweder di-
rekt bei der Krankenkasse oder an einer Poststelle einzahlen. Später wird
ihnen der Betrag vom Staat jedoch zurückerstattet, wenn die Zugehörigkeit
zu einer dieser Gruppen ausgewiesen ist (vgl. BMC Health Service Rese-
arch, London, Barriers to universal health coverage in Republic of Moldova:
a policy analysis of formal and informal out-of-pocket payments, vom
11.08.2015,
s12913-015-0984-z, abgerufen am 10.09.2019; How much will cost medi-
cal insurance policy in Moldova in 2019, vom 20.10.2018,
/how-much-will-cost-medical-insurance-policy-in-moldova-in-2019
_2654238.html, abgerufen am 10.09.2019). Schliesslich steht es den Be-
schwerdeführern frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
und ihrer beiden Kinder erweist sich somit sowohl in genereller als auch
individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die entsprechenden Be-
schwerdeanträge sind abzuweisen.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.2 Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschie-
benden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise be-
gründet hat. Es liegt zwar keine entsprechende Rüge vor, das SEM ist je-
doch daran zu erinnern, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung
E-4469/2019
Seite 11
stets zu begründen ist. Eine Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittel-
verfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55
Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese entzogen werden. Der Entzug
setzt kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht
auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Le-
ben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall
aufgrund des vorliegenden Direktentscheids offengelassen werden.
9.
9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4469/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführern, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel