B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-447/2017
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…),
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. März 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 anerkannte das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______
und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Seinem Gesuch waren
zwei Passfotos seiner Ehefrau, eine Kopie der Heiratsurkunde und eine
beglaubigte Übersetzung derselben beigelegt.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 – eröffnet am 22. Dezem-
ber 2016 – verweigerte das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers die
Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 stellte das SEM dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch vom 27. Dezember 2016 hin eine Kopie des Akten-
verzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit sie dem Ak-
teneinsichtsrecht unterlagen, zu.
E.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2016 sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ins-
besondere sei ihm die unterzeichnende Juristin beizuordnen.
Der Beschwerdeführer reichte das Original der Heiratsurkunde, eine Kopie
der Unterstützungsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes sowie
eine Vollmacht und eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, für die Gewährung des
Familienasyls sei zentral, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden habe. Da der Beschwerdeführer und seine Frau lediglich
zwei Monate zusammengelebt hätten, sei diese Voraussetzung nicht er-
füllt. Überdies hätten sie in den seither vergangenen sieben Jahre sehr
wenig Kontakt miteinander gehabt und das Gesuch um Familiennachzug
sei zudem erst zweieinhalb Jahre nach Erhalt des Asyls gestellt worden.
Anlässlich der Anhörung sei der Beschwerdeführer zu seinen Familienan-
gehörigen befragt worden. Seine Ehefrau habe er bei seinen Antworten zu
keinem Zeitpunkt erwähnt, sondern sei erst am Schluss der Anhörung auf
sie zu sprechen gekommen. Die Bedingungen für die Gewährung von Fa-
milienasyl seien folglich nicht erfüllt.
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4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei mit seiner Frau seit
dem (…) 2009 verheiratet und habe mit ihr bis zu seinem ersten Fluchtver-
such Ende Januar 2010 zusammengelebt, wodurch eine Familiengemein-
schaft begründet worden sei. Die Dauer des Zusammenlebens sei gemäss
Rechtsprechung nicht entscheidend, wenn die Familiengemeinschaft auf-
grund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam getrennt werde. Kurz nach der
Hochzeit habe er eine Vorladung zum Militärdienst erhalten, weshalb er
flüchten habe müssen. Die Flucht sei jedoch gescheitert, weshalb er inhaf-
tiert und anschliessend in den Nationaldienst geschickt worden sei. Ende
des Jahres 2010 sei er desertiert und illegal ausgereist. Die gelebte eheli-
che Familiengemeinschaft sei folglich gewaltsam unterbrochen worden. In
dieser Zeit habe er im telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau gestanden,
weshalb die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin bestanden habe. An-
lässlich der Befragung habe er sie bei den Familienangehörigen nicht er-
wähnt, weil er darunter nur seine biologische Familie verstehe. Da zu sei-
ner Ehefrau keine Fragen gestellt worden seien, habe er am Ende der An-
hörung die Gelegenheit genutzt, um von ihr zu sprechen. Der Umstand,
dass er mit seiner Familie nur wenig Kontakt gehabt habe, lasse sich mit
der Angst der Familie vor staatlicher Repressionen erklären. Seit 2014
habe sich die Situation seiner Eltern jedoch verbessert, weshalb er mit
ihnen und seiner Ehefrau seitdem regelmässig in telefonischem Kontakt
gestanden habe. Seine Ehefrau, die aus der Nachbarschaft stamme, habe
sowohl bei ihren als auch bei seinen Eltern gewohnt. Da nur seine Eltern
ein Telefon besässen, habe er nur mit seiner Ehefrau sprechen können,
wenn sie bei ihnen gewesen sei. Seit ihrer Flucht in den Sudan würden sie
nun häufiger telefonieren. Überdies habe er mit der Einreichung des Gesu-
ches zugewartet, weil seiner Frau erst kürzlich die Flucht gelungen sei.
Hätte er das Familiennachzugsgesuch unmittelbar nach der Asylerteilung
gestellt, so wäre die Einreisebewilligung zwischenzeitlich verfallen.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als er auf Beschwer-
deebene vorbringt, ihm könne der Umstand, dass die eheliche Gemein-
schaft lediglich zwei Monate gedauert habe, nicht vorgeworfen werden. Die
Dauer der durch die Flucht getrennten vorbestehenden Familiengemein-
schaft ist für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht entscheidend
(vgl. Urteil des BVGer E-3154/2016 vom 31. Mai 2016 E.7 und Urteil des
BVGer E-4752/2016 vom 31. August 2016 E. 4.2.1). Aufgrund der einge-
reichten Heiratsurkunde sowie seiner glaubhaften Vorbringen, er habe mit
seiner Ehefrau nach der Hochzeit zwei Monate zusammen bei seinen El-
tern gewohnt (vgl. Akten des Asylverfahrens A15/26, F194), ist anzuneh-
men, dass zumindest damals eine Familiengemeinschaft bestanden hatte.
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Zugleich ist aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass die Fami-
liengemeinschaft durch asylbeachtliche Verfolgung unterbrochen wurde.
Massgeblich ist vorliegend somit die Frage, ob der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau die Familiengemeinschaft im weiteren Verlauf aufgegeben
haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei den Fragen zu
seinen Familienangehörigen nur von seiner biologischen Familie gespro-
chen, ist nachvollziehbar (vgl. Akten des Asylverfahrens A 15/26, F196).
Indes vermag er keine überzeugenden Gründe darzutun, welche erklären
würden, weshalb er seit seiner Flucht Ende Dezember 2010 kaum Kontakt
mit seiner Ehefrau pflegte. Anlässlich der Anhörung gab er an, er habe
manchmal mit seinem Vater und seinen Geschwistern Kontakt (vgl. Akten
des Asylverfahrens A15/26, F46-48). Mit seiner Ehefrau habe er keinen
Kontakt. Er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz nur einmal mit ihr tele-
foniert (Akten des Asylverfahrens A15/26, F199). Zwar bringt er auf Be-
schwerdeebene vor, er habe nicht mir ihr telefonieren können, weil sie kein
eigenes Telefon habe. Diese Erklärung überzeugt indes nicht. Denn sowohl
in der BzP als auch in der Anhörung hat er angegeben, dass seine Ehefrau
sowohl bei ihren als auch bei seinen Eltern wohnte. Demnach wäre ein
regelmässiger Kontakt – zumindest im Umfang wie er mit der Eltern ge-
pflegt wurde – möglich gewesen und hätte mittels der Vereinbarung von
fixen Telefonzeiten umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Ehefrau nach 2010 nicht mehr gelebt worden ist, obwohl die Aufrechthal-
tung des Kontakts möglich gewesen wäre. Überdies ist der Auffassung der
Vorinstanz zuzustimmen, dass die lange Zeitspanne zwischen dem positi-
vem Asylentscheid und dem Gesuch um Familienzusammenführung da-
rauf schliessen lässt, dass keine beidseitige Absicht besteht, den getrenn-
ten Familienverband wieder aufzunehmen. Der Einwand des Beschwerde-
führers, er habe mit der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug
derart lange zugewartet, weil er Angst gehabt habe, die Einreisebewilligung
würde wieder verfallen, überzeugt nicht. Die Einreisebewilligung zwecks
Familienvereinigung wird in der Regel unbefristet vergeben. Einzig das Ein-
reisevisum, welches die betroffene Person nach Erhalt der Einreisebewilli-
gung direkt bei der schweizerischen Botschaft an ihrem Aufenthaltsort be-
antragen muss, wird befristet ausgestellt. Das Argument des Beschwerde-
führers erscheint somit als konstruiert. Hätte er ernsthaft eine Zusammen-
führung mit seiner Ehefrau angestrebt, so hätte er nicht drei Jahre tatenlos
zugewartet.
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4.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für
eine Familienzusammenführung zu Recht als nicht erfüllt erachtet und das
Gesuch um Familienzusammenführung zutreffend abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Zudem ist
seine Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung ausgewie-
sen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend ist das
Gesuch um Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten mit vorliegendem
Urteil gegenstandlos geworden.
6.2 Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin richtet sich die Einset-
zung einer amtlichen Rechtsbeiständin vorliegend nicht nach Art. 110a
Abs. 1 AsylG, sondern nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, sind doch Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 51 AsylG vom Katalog von Art. 110a Abs. 1
Bst. a-d AsylG nicht erfasst. Neben den Voraussetzungen, welche schon
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG:
Nichtaussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) erforderlich sind, muss für die
Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG
die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung dargetan werden. Da
vorliegend erhöhte Schwierigkeiten zu verneinen sind, ist die sachliche
Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht gegeben, weshalb das Gesuch
um Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet
3.
Das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem