Abtei lung V
E-4472/2006
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Weber, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiber Berger
R: _______, geboren _______, Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Februar 2005 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2004 an der Empfangsstelle Kreuzlingen
ein Asylgesuch ein und wurde dort am 7. Juni 2004 unter anderem zu seiner Aus-
reise aus dem Heimatland befragt. Seinen Angaben zufolge verliess er Afghanis-
tan im Jahre 2002. Er habe zirka eineinhalb Jahre im Iran gelebt, bevor er sich
knapp ein halbes Jahr in der Türkei aufgehalten habe. Von dort sei er auf dem
Seeweg und anschliessend über ihm unbekannte Länder am 1. Juni 2004 in die
Schweiz gelangt. Am 11. Juni 2004 wurde er vom Bundesamt für Migration ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
direkt angehört.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er stamme aus _______ im Distrikt Djaghuri der Provinz Ghazni, gehöre der
Ethnie der Hazara an und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Er
habe eine freundschaftliche Beziehung zu einer afghanischen jungen Frau ge-
pflegt. Die Frau sei jedoch von ihrem Vater einem anderen Mann versprochen wor-
den, nachdem dessen Familie für sie eine beträchtliche Summe Geld bezahlt hät-
te. Nach der arrangierten Verlobung mit dem anderen Mann hätten sich die Frau
und der Beschwerdeführer ewige Treue geschworen. Die Frau sei vom Beschwer-
deführer schwanger geworden. Aufgrund dieser „verbotenen“ Beziehung seien die
Frau und der Beschwerdeführer vom Dorfgeistlichen zum Tode verurteilt worden.
Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland Richtung Iran verlassen müssen.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und erwog,
der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere
habe er zu wesentlichen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes unter-
schiedliche und somit widersprüchliche Angaben gemacht; zudem seien seine
Schilderungen zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen, sodass
der Eindruck vermittelt werde, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Bezüg-
lich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass es der afghani-
schen Regierung unter dem am 9. Oktober 2004 gewählten Präsidenten Hamid
Karzai gelungen sei, die Situation im Land insgesamt zu stabilisieren. Ausserdem
habe sie durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber ihren Ein-
flussbereich wesentlich über Kabul hinaus ausdehnen können. Zur Gewährung der
Sicherheit der Bevölkerung werde die Regierung auch von der internationalen
Schutztruppe ISAF unterstützt und die Wiederaufbauteams seien weiterhin
operationell. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, zumal er sein Leben lang in
seinem Heimatdorf gelebt habe und dort über ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz verfüge.
D. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit Eingabe vom 4. März 2005 die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der vorins-
3tanzlichen Verfügung. Es sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche
Prozessführung und den Erlass des Kostenvorschusses. Er begründete seine An-
träge im Wesentlichen mit dem Verweis auf verschiedene Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH), des UNHCR und der Human Rights Watch. Seit dem
Sturz des Taliban-Regimes bemühe sich die afghanische Regierung zwar um die
Etablierung von Sicherheit, Stabilität und Frieden, sei aber von dieser Zielerrei-
chung noch weit entfernt. Nach gewissen Berichten habe sich die Sicherheitslage
in Afghanistan nicht verbessert, da Warlords, bewaffnete Gruppen und Restgrup-
pen der Taliban das Land dominieren und gegen die Menschenrechte verstossen
würden. Die Zentralregierung habe sich nicht durchgesetzt. Besonders gefährlich
sei die Lage ausserhalb Kabuls. Auch die humanitäre Situation stelle sich äusserst
kritisch dar. Bezüglich der individuellen Situation machte der Beschwerdeführer
geltend, Angehörige der Hazara seien weiterhin diskriminiert und Opfer von Über-
griffen, denen sie schutzlos ausgesetzt seien.
E. Mit Eingabe vom 11. März 2005 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten reichen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2005 hiess die ARK das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. März 2005 auf Abweisung
der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Das
BFM strich dabei hervor, dass die Hazara in Afghanistan keiner gezielten Verfol-
gung ausgesetzt seien und Angehörige dieser Ethnie auch in der Regierung und
der staatlichen Verwaltung vertreten seien. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 22. März 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
41.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dis-
positivs der Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und An-
ordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Fol-
genden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin geltende
Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission / [EMARK] 2006 Nr. 10).
54.6 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufge-
zeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden an-
dern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu ver-
zichten.
4.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
4.7.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Af-
ghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie
den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzun-
gen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten
Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Die ARK kam in ihrem publizierten Urteil
vom 25. November 2003 (EMARK 2003 Nr. 30) gestützt auf eine eingehende Ana-
lyse zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni als existenzbedro-
hend und damit als unzumutbar zu qualifizieren sei. In ihrem Urteil vom 24. Januar
2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung
aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in
jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit dem Jah-
re 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die
keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind im
Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Pro-
vinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und
in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wo-
bei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen
Bedingungen beachtet werden müssen.
4.7.2 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der
Hazara und stammt aus dem Distrikt Djaghuri der Provinz Ghazni, wo er bis zu der
von ihm geltend gemachten Ausreise im Jahre 2002 mit seinen Verwandten gelebt
habe. Dieser - westliche - Teil der Provinz Ghazni gehört zum Hazarajat (vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193). Dahin erachtet die ARK - wie sich aus den vor-
angehenden Erwägungen ergibt - den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar,
andererseits ergibt sich aus EMARK 2006 Nr. 9, dass die ARK einen generellen
Wegweisungsvollzug in das Hazarajat bewusst ausschloss, zumal sie festhielt,
dass der Wegweisungsvollzug in die Region Samangan nur unter Ausschluss der-
jenigen Gebiete, welche zum Hazarajat gehören, als generell zumutbar erachtet
würde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Das Bundesverwaltungsgericht sieht
keinen Grund zu einer Änderung oder Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 ver-
öffentlichten und sich auf die frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in
Afghanistan. Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006
Nr. 9 festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit.
64.7.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufent-
haltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die
Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus
dem Hazarajat stammenden Asylsuchenden etwa nach Kabul - wo die allgemeine
Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b S. 66
ff.) - setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungs-
netzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Stadt voraus; mithin ist bei
der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurtei-
lung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer
verfügt in Kabul oder in einer anderen Gegend Afghanistans aufgrund der Aktenla-
ge weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familien-
oder Beziehungsnetz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater des
Beschwerdeführers früher Besitzer eines Hauses in Kabul gewesen sein soll, das
jedoch zerstört worden ist. Mithin fehlen ihm die entscheidenden Zumutbarkeits-
faktoren, um sich in einem anderen Gebiet seines Heimatlandes eine Existenz-
grundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können.
4.8 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der Praxis
dar ARK, welche in diesem Punkt auch für das Bundesverwaltungsgericht weiter-
hin Gültigkeit erlangt, entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Ei-
ner vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetz-
lichen Tatbestände (Art. 14 Abs. 6 ANAG) entgegen.
4.9 Die Beschwerde ist bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung
des Bundesamtes sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a
Abs. 1 bis 4 ANAG).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
6. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund
der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwer-
deführer durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgeho-
ben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- Y. _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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