B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4472/2014
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Reza Shahrdar,
Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am
29. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Februar 2012 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. März 2014 zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater, der als Polizist
gearbeitet habe, sei von den Taliban entführt worden,
dass er selber von einem unbekannten Mann zusammengeschlagen wor-
den sei, weil er sich bei einem Polizeikommandanten, unter dem sein Vater
gearbeitet habe und der auch für die Taliban arbeite, nach dem Verbleib
seines Vaters erkundigt und dabei laut mit ihm gestritten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2014 – eröffnet am 21. Juli 2014
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zustän-
digen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da sie unsubstantiiert und
realitätsfremd seien, weshalb das SEM sie als konstruiert ansehe,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. August 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
Zwischenverfügung vom 15. August 2014 abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, bis zum 1. September 2014 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2014 Beweismit-
tel (als Kopien) einreichte, für deren Übersetzung, soweit diese notwendig
sei, um eine Kostengutsprache ersuchte, und um Wiedererwägung der Er-
hebung des Kostenvorschusses ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Au-
gust 2014 die Anträge auf Kostengutsprache und auf wiedererwägungs-
weisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist einzahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 9. September 2014
zur Vernehmlassung einlud,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2014 weitere
Beweismittel einreichte, nämlich einerseits die Originale der am 25. August
2014 eingereichten Dokumente, andererseits drei weitere Dokumente, die
nicht übersetzt sind und zu denen der Beschwerdeführer keine Ausführun-
gen macht,
dass das BFM am 16. September 2014 zur Beschwerde Stellung nahm,
ohne sich inhaltlich dazu zu äussern,
dass diese Stellungnahme am gleichen Tag dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis zugestellt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Verschwindens
seines Vaters unsubstantiiert und rein spekulativ sind,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, sein Vater sei von den Taliban ent-
führt worden, weil sein Vorgesetzter bei der Polizei, der gleichzeitig auch
den Taliban angehöre, herausgefunden habe, dass er ein Schiit sei,
dass dieses Vorbringen unglaubhaft erscheint, da der Vater nach Angaben
des Beschwerdeführers vorher während fünf Jahren auf dem gleichen lo-
kalen Polizeiposten gearbeitet habe, ohne dass sein schiitischer Glaube,
den er regelmässig gelebt habe, ein Problem war,
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dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt zur Begründung vorbringt, der Va-
ter habe seinen schiitischen Glauben geheim gehalten,
dass diese Aussage widersprüchlich erscheint, da der Beschwerdeführer
in der Befragung zur Person nichts davon sagte, die Familie habe sich als
Sunniten ausgegeben, sondern ausführt, sie hätten keine Probleme mit
den Sunniten gehabt, aber die Taliban hätten stets versucht, sie zu stören,
weil sie Schiiten seien (SEM-Akte A11 S. 4),
dass der Beschwerdeführer zudem unterschiedliche Angaben dazu macht,
wie der Mann hiess, der ihm und seiner Mutter bei der Suche nach seinem
Vater geholfen habe,
dass auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument, bei dem es
sich angeblich um ein Schreiben der Mutter an ein Parlamentsmitglied han-
delt, in dem sie um Untersuchung des Verschwindens ihres Ehemannes
bittet, das Vorbringen nicht zu belegen vermag,
dass zudem die Aussage, er sei von einem unbekannten Mann, einem Ta-
lib, geschlagen worden, als er am Brunnen Wasser holen gegangen sei,
weshalb er aus Angst vor Verfolgung vor den Taliban habe flüchten müs-
sen, unglaubhaft ist,
dass der vom Beschwerdeführer erzählte Hergang dieses Ereignisses
nicht nachvollziehbar erscheint, zumal er das Ereignis ohne jeden Kontext
geschildert hat, so dass es erfunden erscheint, insbesondere da er gleich-
zeitig vorbringt, er habe sich nicht aus dem Haus getraut, sei aber dennoch
den 15-minütigen Fussweg zur Quelle gegangen,
dass es sich auch beim Vorbringen, es habe sich bei dem Mann um einen
Talib gehandelt, um eine reine Vermutung handelt, die der Beschwerdefüh-
rer aufgrund des angeblichen Aussehens des Mannes äussert,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchgehend unsubstantiiert
sind und aufgrund fehlender Realitätsmerkmale konstruiert erscheinen,
dass seine Vorbringen zum Verschwinden seines Vaters und der darauf
angeblich erfolgten Verfolgung durch die Taliban damit nicht glaubhaft sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Vorinstanz die
Wegweisung zu Recht anordnete,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan darauf zu verweisen
ist, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage
und eine derart schwierige humanitäre Bedingungen besteht, dass die Si-
tuation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs.4 AuG zu qualifi-
zieren ist (BVGE 2011/7 E. 9.9),
dass von dieser allgemeine Feststellung die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden ist,
dass der Vollzug nach Kabul als zumutbar angesehen werden kann, wenn
es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der
dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das ihn bei der Heimkehr
unterstützen kann (BVGE 2011/7 E. 9.9.2),
dass der Beschwerdeführer angibt, in Takaneh gelebt zu haben, das sich
etwa eine Autostunde von Kabul entfernt befinde,
dass er sich nach eigenen Angaben regelmässig in Kabul aufhielt,
dass er auf Beschwerdeebene zwar geltend macht, er verfüge in Afghanis-
tan über keine Verwandten mehr,
dass diese Behauptung jedoch nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nämlich vor-
brachte, in Kabul lebten sein Grossvater mütterlicherseits (SEM-Akte B8
F23 f.), eine Tante und verschiedene Freunde (SEM-Akte B8 F5 ff.),
dass er gleichzeitig auf Beschwerdeebene vorbrachte, seine Tante befinde
sich im Iran, und zum Beleg dieser Tatsache angeblich im Iran aufgenom-
mene Fotos einreichte, auf denen seine Tante zu sehen sei,
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dass diese Fotos jedoch nicht zu belegen vermögen, dass die Tante, die
nach seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren in Kabul wohnt, un-
terdessen in den Iran umgezogen ist, zumal er dies auch auf Beschwerde-
ebene nicht ausdrücklich behauptet und er bereits in der Anhörung aus-
sagte, er habe eine Tante in Kabul und eine im Iran (SEM-Akte B8 F29),
dass zudem nicht auszumachen ist, um welche Personen es sich bei den
auf den eingereichten Fotos zu sehenden Personen handelt,
dass damit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kabul
über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, dass ihn bei der Rückkehr un-
terstützen kann,
dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass seine Mutter
unterdessen angeblich in Pakistan lebt,
dass Kabul damit für ihn eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Afgha-
nistan darstellt,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss
zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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