Abtei lung V
E-4474/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Elfenbeinküste,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Juni 2007 / N_______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4474/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Dioula aus
Abidjan, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
13. Oktober 2006 und reiste auf dem Luftweg über Casablanca nach
Genf. Am Tag darauf suchte er im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl
nach. Dort fand am 18. Oktober 2006 die summarische Befragung zum
Reiseweg und den Ausreisegründen statt (A1). Am 17. November 2006
wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde
zu den Asylgründen angehört (A8).
B.
B.a Zu seinen Reisepapieren gab der Beschwerdeführer an, er verfü-
ge über einen im Jahre 2000, 2001 oder 2002 ausgestellten echten
Pass, welchen er zu Hause zurückgelassen habe. Gereist sei er mit ei-
nem gefälschten ivorischen Reisepass, welchen er seinem Reisebe-
gleiter nach der Einreise in die Schweiz wieder abgegeben habe.
B.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatland gab der Be-
schwerdeführer an, er sei in Abidjan geboren und habe stets dort ge-
lebt, früher zusammen mit seinen Eltern, seinem älteren Bruder und
seinen beiden jüngeren Schwestern. Er habe auch drei Halbbrüder, die
in Bouaké lebten. Sein Vater sei seit dem Jahre 2002 spurlos ver-
schwunden und sein älterer Bruder im Jahre 2004 getötet worden,
weshalb er vor der Ausreise nur noch mit seiner Mutter und den bei-
den Schwestern zusammen gelebt habe. Von seinem Freund
B._______, welchen er beauftragt habe, bei ihm zu Hause seine
Identitätspapiere zu holen und sie ihm in die Schweiz zu senden, habe
er nun erfahren, dass die Familie nicht mehr dort lebe und das Haus
verschlossen sei. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, die
Primarschule und das Gymnasium absolviert zu haben. Nach dem Tod
seines Bruders, seit dem Monat Dezember 2004 und bis zur Ausreise,
habe er sich um das (...)geschäft seines Bruders gekümmert.
B.c Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe
sein Heimatland wegen des Krieges verlassen. Die Lage dort sei
unsicher. Sein Vater sei aufgrund seiner Ethnie im Dezember des
Jahres 2002 entführt worden und die Familie habe bis heute keine
Nachricht von ihm. Sein älterer Bruder sei anlässlich der Ereignisse
vom November 2004 getötet worden. Die bewaffneten Gruppierungen
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rund um den Präsidenten Gbagbo, insbesondere die Gruppe der
"Jeunes patriotes", bedrohten die Dioulas. Am 5. Oktober 2006 sei er
von vier Militärpersonen kontrolliert worden. Anlässlich der
Identitätskontrolle hätten sie ihn mit einem Rebellenführer namens
Koné Zakariya in Verbindung gebracht und ihn in ihrem Wagen
mitgenommen. Auf einer Brücke seien sie in einen Stau geraten, die
Soldaten hätten seine Uhr und sein portables Telefon konfisziert und
ihn laufen lassen. Sie hätten ihm allerdings auch gesagt, dies sei seine
letzte Chance. Im Übrigen habe er bereits zwei Tage vor diesem Er-
eignis einen anonymen Telefonanruf erhalten. Man habe ihm gedroht,
wenn er an Demonstrationen teilnehmen werde, würden alle getötet,
wie dies mit den Hutus geschehen sei. Ansonsten habe er nur einmal
Schwierigkeiten mit den Milizen gehabt, so hätten sie sich anlässlich
einer Kundgebung gegenseitig mit Steinen beworfen. Die Polizei habe
die Menschenmenge dann aber auseinandertreiben können. Weil er
ihr einziger noch lebender Sohn sei, habe seine Mutter seine Ausreise
organisiert.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er manchmal an Versammlungen
des Rassemblement des Républicains (RDR) teilgenommen habe,
zum letzten Mal Ende des Jahres 2005 oder anfangs des Jahres 2006.
Er habe sich aufgrund dessen, was seinem Vater zugestossen sei, ge-
fürchtet. Dieser sei zwar nicht Mitglied des RDR gewesen, habe aber
Leute mit Verbindungen zum RDR gekannt. Viele Dioulas seien wegen
ihrer Beziehungen zu Personen, die Politik gemacht hätten, getötet
worden. Er selbst habe auch vor langer Zeit, wahrscheinlich im Jahre
2005, eine Mitgliederkarte des RDR beantragt, man habe ihn quasi
dazu veranlasst, sich auf der entsprechenden Liste einzutragen. Er
habe die Karte aber nie abgeholt, weil er sich gefürchtet habe. Um sie
nun zu den Akten geben zu können, habe er seinen Freund B._______
angerufen, welcher die Karte abgeholt und sie ihm per Fax übermittelt
habe.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, seit dem Jahre
2004 seien Milizen sechs oder sieben Mal zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten die Familie bedroht.
Anlässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer einen
Bericht von Amnesty International (AI) aus dem Jahr 2000 sowie eine
Faxkopie einer Mitgliederkarte des RDR, Nr. 131309, zu den Akten.
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C.
C.a Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 gelangte der Beschwerdefüh-
rer ans BFM und führte unter anderem aus, dass er über einen Freund
erfahren habe, das Wohnhaus der Familie sei von Milizen verwüstet
und geplündert worden.
C.b Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte der Beschwerdeführer
dem Bundesamt mit, ein Freund, mit welchem er im Rahmen des RDR
gekämpft habe, werde ihm weitere Dokumente zukommen lassen. Te-
lefonisch habe ihm dieser Freund auch mitgeteilt, dass seine Mutter
und seine Schwestern nach wie vor nicht auffindbar seien.
C.c Am 30. März 2007 (Datum des Poststempels) reichte der Be-
schwerdeführer eine Bestätigung eines C._______, angeblich Sekretär
der Sektion Adjamé Bracodi des RDR, zu den Akten, wonach der Be-
schwerdeführer sehr wohl ein Kämpfer des RDR und Zielscheibe meh-
rerer Mordanschläge gewesen sei. Seine Mutter lebe versteckt, und
sein Haus sei geplündert und teilweise abgebrannt.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 - eröffnet am 5. Juni 2007 - wies das
Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien teilweise widersprüchlich ausgefallen, nicht hin-
reichend begründet worden oder widersprächen in wesentlichen Punk-
ten der allgemeinen Logik des Handelns. Die eingereichten Beweismit-
tel seien untauglich. Ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2007 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung von Asyl,
eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund
seiner eigenen politischen Aktivitäten, aber auch derjenigen seines
verstorbenen Vaters und Bruders besonders exponiert gewesen. Er sei
telefonisch bedroht und kurz darauf festgenommen worden. Diese bei-
den Vorkommnisse würden zusammenhängen und vermöchten seine
Gefährdung zu begründen; es sei ihm aufgrund des Erlebten nicht
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zumutbar, nach Abidjan zurückzukehren, zumal die Gefahr weiterer
Festnahmen bestünde. Auf Details in der Beschwerdebegründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher
eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung
zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2007 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes unter anderem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zum Schriftenwech-
sel ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde; dem Beschwerdeführer wurde die Ver-
nehmlassung mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 zur Kenntnis
gegeben.
H.
Mit Schreiben vom 20. August 2007 reichte der Beschwerdeführer
nebst drei Briefumschlägen einen Auszug aus dem Zivilstandsregister,
ausgestellt am 16. Juli 2007, zu den Akten. Er führte dazu aus, die Do-
kumente würden den Tod seines Bruders belegen.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2007 lud der zuständige
Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem ergänzenden Schriften-
wechsel ein.
I.b Mit Vernehmlassung vom 3. September 2007 beantragte das Bun-
desamt erneut die Abweisung der Beschwerde und hielt ergänzend
fest, der eingereichte Auszug vermöge die Identität des Bruders des
Beschwerdeführers nicht nachzuweisen, abgesehen davon könnten
solche Dokumente in der Elfenbeinküste und im Ausland leicht käuflich
erworben werden. Es ergäben sich denn auch bei genauerer Betrach-
tung des Auszuges inhaltliche und formelle Ungereimtheiten. Schliess-
lich stimmten die inhaltlichen Angaben im Dokument nicht mit den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen überein.
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I.c Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 gab der zuständi-
ge Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stel-
lungnahme.
I.d In seiner Stellungnahme vom 20. September 2007 machte der Be-
schwerdeführer geltend, das Bundesamt stelle zu Unrecht an den ein-
gereichten Totenschein die selben Anforderungen wie an ein Identi-
tätspapier. Im Übrigen habe er selbst erst durch den Totenschein vom
Todesdatum seines Bruders erfahren, weshalb ihm das Bundesamt,
ebenfalls zu Unrecht, vorwerfe, er habe anlässlich der Befragungen
weder Todesort noch -zeitpunkt angeben können, obwohl diese Um-
stände ja angesichts des Totenscheines offenbar bekannt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss geltend, das Bundes-
amt habe formelle Verfahrensfehler begangen, indem es weder den
von ihm zu den Akten gereichten Bericht von AI noch das Vorbringen,
seine Mutter und Schwestern seien inzwischen unauffindbar und de-
ren Haus abgeschlossen beziehungsweise geplündert, gewürdigt
habe. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass die behördliche
Untersuchungspflicht im Asylverfahren nicht uneingeschränkt gilt, son-
dern eng mit der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 AsylG korreliert. Der daraus sich ergebenden Substanzi-
ierungspflicht ist der Beschwerdeführer zum einen weder mit seinem
blossen Hinweis, seine Mutter sei nicht mehr auffindbar und das Haus
verschlossen beziehungsweise geplündert, noch mit der Behauptung,
der im AI-Bericht erwähnte Offizier sei ein Freund seines Vaters, nach-
gekommen. Hinzu kommt, dass die Behörde, im Sinne einer antizipier-
ten Beweiswürdigung, von einer Abnahme angebotener Beweismittel
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dann absehen darf, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen
werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Be-
weiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der
betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Be-
hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenla-
ge ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass
der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln
vermag (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr.
13 E. 4c mit Hinweisen). Dies war hinsichtlich der beiden Vorbringen
offensichtlich der Fall. Die geltend gemachten Umstände hätten selbst
dann keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesamtwürdigung ge-
habt, wenn sie sich als den Tatsachen entsprechend herausgestellt
hätten (vgl. 5.1 und 7.3.3). Dem Bundesamt kann demzufolge nicht
vorgeworfen werden, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt un-
genügend festgestellt.
5.
5.1 Das Bundesamt hält die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorbringen aus verschiedenen Gründen nicht für glaubhaft.
5.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
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in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
5.1.2 Zu Recht hegt das Bundesamt Zweifel an den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Verbindungen zum RDR. Es begründet die-
se Zweifel unter anderem mit dem Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangszentrum - im
Gegensatz zu seinen Ausführungen im Rahmen der kantonalen Befra-
gung - keinerlei politische Tätigkeit geltend gemacht habe. Dass die
Frage seiner Beziehungen zum RDR einen zentralen Punkt in der
Asylbegründung darstellt, versteht sich von selbst, umso mehr als der
Beschwerdeführer letztlich seine Gefährdung - zumindest teilweise -
direkt daraus ableitet. So führt er etwa aus, er gehe davon aus, er sei
am 5. Oktober 2006 angehalten worden wegen seines Vaters, aber
eventuell auch aufgrund seiner geringen politischen Tätigkeiten (A8,
S. 11). In seiner Eingabe vom 21. März 2007 gab er an, er werde
Dokumente einreichen, die seine Asylgründe zu belegen vermöchten
und diese würden ihm von einem Journalisten zugestellt, welcher mit
ihm für das RDR gekämpft habe. Mit der im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Bestätigung des RDR will er gar belegen,
dass er bereits aus politischen Gründen Zielscheibe mehrerer
Mordanschläge geworden ist. Schliesslich macht er auf
Beschwerdestufe geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten
und derjenigen seiner verstorbenen Angehörigen besonders exponiert
(vgl. Beschwerdeeingabe, S. 7). Dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung das RDR
auch nicht ansatzweise erwähnte, sondern vielmehr angab, er habe
keine Politik betrieben, kommt deswegen bei der Gesamtbeurteilung
seiner Glaubwürdigkeit sehr wohl ein wesentliches Gewicht zu (vgl. die
diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 170, 1993 Nr. 3). Insgesamt lässt eine
Durchsicht des Protokolls der ersten Befragung den Eindruck
entstehen, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland infolge der
kriegerischen Unruhen verlassen, von welchen seine Familie, wie dies
für zahlreiche andere Familien in vergleichbarer Situation in Abidjan
der Fall sein dürfte, teilweise konkret betroffen worden ist, allerdings
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ohne politisch in irgendeiner Weise exponiert gewesen zu sein.
Bezeichnenderweise macht denn der Beschwerdeführer anlässlich der
summarischen Befragung auch geltend, es sei seine Mutter gewesen,
die seine Ausreise beschlossen habe, aus Angst, ihren einzigen Sohn
auch noch zu verlieren. Erst anlässlich der kantonalen Befragung
nimmt sein Vorbringen, er sei im Umkreis des RDR politisch tätig
gewesen, allmählich Gestalt an, wobei seine Vorbringen sowohl
hinsichtlich der angeblichen Teilnahme an Demonstrationen als auch
in Bezug auf die geltend gemachte Mitgliedschaft unsubstanziiert und
teilweise widersprüchlich bleiben, vermag er doch beispielsweise
weder anzugeben, in welchem Jahr er zuletzt an einer Demonstration
teilgenommen habe, noch die genaueren Umstände seines Beitritts
zum RDR darzutun (vgl. A8, S. 11 f.). Das vom Beschwerdeführer als
Beleg seiner - wie auch immer gearteten - Verbindung zum RDR
schliesslich zu den Akten gereichte Beweismittel, das oben bereits
erwähnte Bestätigungsschreiben des RDR vom 1. Februar 2007,
besiegelt schliesslich seine Unglaubwürdigkeit, soll er ihm
entsprechend doch nun plötzlich RDR-Kämpfer und als solcher Ziel-
scheibe mehrerer Mordanschläge gewesen sein. Die Ausführungen in
der Beschwerde vermögen nichts zu bewirken; sie bestätigen vielmehr
die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu den
Verbindungen seiner Familie zum RDR. Denn während er das Ver-
schwinden seines Vaters und den Tod seines Bruders anlässlich der
summarischen Befragung in keiner Weise mit ihrer angeblichen politi-
schen Haltung, sondern vielmehr mit den allgemeinen Auswirkungen
der kriegerischen Auseinandersetzungen in Zusammenhang gebracht
hat, was er grundsätzlich auch im Rahmen der kantonalen Befragung
noch tut - wenn er auch dort von gewissen Verbindungen seines Vaters
und Bruders zur Politik spricht -, leitet er nun auf Beschwerdestufe den
Verlust seiner beiden Angehörigen direkt aus dem Umstand ab, dass
die Familie erstens Dioula und zweitens politisch sei (Beschwerdeein-
gabe S. 7, Ziff. 5; S. 9). Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Vorbringen zu seinen eigenen und den Ver-
bindungen seines Vaters und Bruders zum RDR als unglaubhaft. Vor
diesem Hintergrund vermag auch die zu den Akten gereichte und per
Fax übermittelte Kopie eines Mitgliederausweises des RDR, welcher
auf den Namen "Koné Adama" lautet, zu keinen anderen Schlüssen zu
führen. Gleiches gilt für das unbelegte Vorbringen, das Haus der
Familie sei geplündert worden und verlassen. Der Vollständigkeit
halber kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das
Rassemblement des Républicains, die seit 1994 existierende
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islamische Oppositionspartei, heute in der Elfenbeinküste eine
registrierte legale Partei ist und fünf Ministerposten stellt. Während die
Parteiaktivitäten des RDR zwischen 2004 und 2006 offenbar noch
zahlreichen Restriktionen seitens der Regierung unterstanden, so
scheint im heutigen Zeitpunkt, insbesondere seit dem Abschluss des
Friedensabkommens von Ouagadougou im März 2007 jedenfalls die
einfache Mitgliedschaft im RDR sowie das Engagement für die Partei
auf niedrigem bis mittlerem Niveau nicht mehr zu einer Gefährdung im
hier relevanten Sinne zu führen (vgl. UK Home Office, Operational
Guidance Note, Ivory Coast, August 2007).
5.1.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte An-
haltung und Mitnahme durch vier Militärpersonen am 5. Oktober 2006
ist ihm zwar beizupflichten, dass er nie geltend gemacht hatte, er habe
aus dem Auto entfliehen können; er hatte diesbezüglich übereinstim-
mend ausgesagt, die Milizen hätten ihn laufen lassen (vgl. A1, S. 5; A8
S. 10). Allerdings spielt dieser Umstand keine wesentliche Rolle. Denn
selbst wenn dieses Ereignis als glaubhaft erachtet würde, käme ihm
offensichtlich angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers keine
Relevanz zu. Ähnlich wie dem Beschwerdeführer dürfte es angesichts
der auch im Jahre 2006 noch herrschenden chaotischen und von Will-
kür geprägten Verhältnisse in Abidjan, wo zahlreiche bewaffnete Grup-
pen, wie etwa die "Jeunes Patriotes", ihr Unwesen trieben, vielen Per-
sonen gegangen sein. Zur Annahme einer allfälligen Asylrelevanz fehlt
es einem solchen Ereignis aber offensichtlich bereits an der Gezielt-
heit, aber auch an Intensität. Daran vermögen die geltend gemachten
anonymen Anrufe nichts zu ändern; ganz abgesehen vom Umstand,
dass auch dieses Vorbringen nachgeschoben wirkt, bezeichnet er
selbst den Zusammenhang zwischen den Anrufen und seiner Anhal-
tung als blosse Vermutung (Beschwerdeeingabe, S. 9).
5.1.4 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich zur Begründung sei-
nes Asylgesuches auf den Verlust seines Vaters und seines Bruders
verweist, ergeben sich auch diesbezüglich Unstimmigkeiten. In Bezug
auf deren politische Aktivitäten kann auf das unter 5.1.2 Gesagte ver-
wiesen werden. Des Weiteren widerspricht sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich des Schicksals seines angeblich verschwundenen Vaters;
so wenn er anlässlich der Befragungen stets geltend macht, sein Vater
sei im Jahre 2002 verschwunden und sie wüssten nichts über sein
Schicksal (A1, S. 5; A8, S. 9), und dann in der Beschwerde zwar einer-
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seits wiederum angibt, er wisse nicht sicher, ob der Vater gestorben
sei, und andererseits in Widerspruch dazu doch plötzlich vom "..Tod
der beiden Familienangehörigen" spricht beziehungsweise ausführt,
"..dieser Freund meines Vaters kam um, wie mein Vater auch" (vgl.
Beschwerdeeingabe S. 3, 7) oder aber "...aufgrund meiner politischen
Aktivitäten sowie insbesondere deren meines verstorbenen
Vaters." (S. 9). Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, der im AI-
Bericht erwähnte Offizier, welcher laut dem Bericht an den Folgen von
Folter verstorben sei, sei ein Freund seines Vaters, handelt es sich im
Übrigen um eine nicht belegte Behauptung, ganz abgesehen davon,
dass nicht ersichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführer aus
diesem Umstand etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. Wie
das Bundesamt zutreffenderweise festhält, vermag er auch zum Tode
seines Bruders nichts Genaueres, als dass dieser anlässlich der
Unruhen im November 2004 umgekommen sei, anzugeben. Dass sein
Tod in irgendeiner Weise mit seinen angeblichen Verbindungen zum
RDR zu tun habe und er insbesondere gezielt deswegen getötet
worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Insgesamt
vermag der Beschwerdeführer auch aus dem angeblichen Verlust sei-
ner Angehörigen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und es kann
letztlich offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit
dem eingereichten Totenschein den Tod des Bruders zu belegen.
5.1.5 Schliesslich finden sich auch in den Vorbringen des Beschwer-
deführers zu den geltend gemachten mehrmaligen, die Familie treffen-
den Schikanen seitens bewaffneter Personen Unstimmigkeiten.
Wiederum unterlässt es etwa der Beschwerdeführer anlässlich der
summarischen Befragung - auch auf ausdrückliche Nachfrage hin, ob
er, nebst dem Verlust der Angehörigen und der Anhaltung am 5. Okto-
ber 2006, noch andere Probleme gehabt habe - diese Besuche zu er-
wähnen (A1, S. 5). Anlässlich der kantonalen Befragung gibt er dann
sinngemäss an, diese Personen seien ab dem Jahre 2002 bis 2004
mehrere Male zur Familie gekommen und hätten sie leiden lassen (A8,
S. 9), und widerspricht sich später dahingehend, dass sie sechs bis
sieben Male gekommen seien und dies ab dem Jahre 2004 und bis
wenige Monate vor seiner Ausreise (A8, S. 14). Auffallend ist
schliesslich auch die unsubstanziierte und insbesondere allgemein
gehaltene Formulierung in der Umschreibung dieser Besuche (A8,
S. 13 f.). Letztlich kann auch hier darauf verwiesen werden, dass -
ungeachtet von deren Glaubhaftigkeit - es sich bei solchermassen
umschriebenen Ereignissen, ohne sie verharmlosen zu wollen, um
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kriegsbedingte Benachteiligungen handelt, wie sie zahlreichen
Familien in vergleichbarer Lage wie diejenige des Beschwerdeführers
zugestossen sein dürften. Um unter den Schutzbereich von Art. 3
AsylG zu fallen, fehlt es ihnen regelmässig bereits an Gezieltheit und
Intensität.
5.2 Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachten Asyl-
gründe glaubhaft darzutun. Benachteiligungen, denen er möglicherwei-
se aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen an seinem Her-
kunftsort ausgesetzt war, vermögen, insbesondere mangels Gezielt-
heit, aber auch mangels Intensität von vornherein keine Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen, weshalb eine abschliessende
Prüfung der Glaubhaftigkeit diesbezüglich unterbleiben kann. Dem
Beschwerdeführer ist es demzufolge nicht gelungen, die Flüchtlingsei-
genschaft darzutun, und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch im Resul-
tat zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
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Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht mit der An-
ordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren einher.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers
hat sich seit dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März ver-
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gangenen Jahres schrittweise verbessert, wenn auch diesbezüglich
Vieles noch zu tun bleibt (vgl. unten E. 7.3). Jedenfalls lässt sie aber
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf
die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der
Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden
(D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfas-
send fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom
März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen -
die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlrei-
che offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der
Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine
positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und
Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der
Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Für allgemein zumutbar
erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden
Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt
haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen.
7.3.3 Was den 22-jährigen Beschwerdeführer betrifft, so ist er akten-
kundig gesund und hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Abid-
jan verbracht. Er hat eine umfangreiche Schulbildung genossen und
laut eigenen Angaben vor der Ausreise das (...)geschäft seines
Bruders geführt. Es gibt keinen Grund für die Annahme, er könnte
nach einer Rückkehr nach Abidjan dort sowohl in wirtschaftlicher als
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auch in sozialer Hinsicht nicht wieder Fuss fassen, zumal er zumindest
zu seinem Freund B._______ offensichtlich nach wie vor Kontakt
pflegt.
7.3.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrag von
Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2007
wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aus den Akten
ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verändert hätten.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge zu verzich-
ten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Esther Karpathakis
Versand:
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