B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4474/2014
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Syrien nach eigenen Angaben am (…) oder (…) in
Richtung C._______. Von dort aus sei er teilweise mit Unterstützung von
Schleppern auf dem Schiff- und Landweg über D._______ am 5. Juni 2012
in die Schweiz eingereist. Am darauffolgenden Tag suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten um Asyl nach, wo am 19. Juni
2012 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-
Akten: A3) stattfand. Am 15. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer
vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A12).
A.b Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, vom (…) bis am (…) den obligatorischen Militärdienst für die
staatliche syrische Armee geleistet zu haben. Dort habe er anfangs ein
paar Monate eine (…) absolviert. Danach sei er als (…) zuständig gewesen
und habe (...) entgegengenommen und registriert. Die letzten (…) Monate
des Militärdiensts habe er in einem (…) gearbeitet.
Im (…), nachdem in Syrien die Unruhen ausgebrochen seien, habe es Ge-
rüchte gegeben, wonach sein Jahrgang für den Reservedienst einberufen
werde. Kurze Zeit darauf seien einige seiner Freunde mit demselben Jahr-
gang wie er in das Militär eingezogen worden. Die Behörden hätten die
Personen damals nicht wie üblich vorgeladen, weil sie in der Region keine
Schwierigkeiten hätten provozieren wollen. Wenn man jedoch auf der
Strasse erwischt worden sei, dann sei man einberufen worden. Von einem
Polizisten aus B._______ namens E._______, dem er dafür Geschenke
gegeben habe, habe er im (…) oder (…) in Erfahrung bringen können, dass
er ebenfalls für den Reservedienst vorgesehen sei. Daraufhin habe er sich
vorbereitet und sei zwei Monate später ausgereist. Er habe Syrien über
den offiziellen Grenzposten bei F._______ verlassen. Er sei mit seinem au-
thentischen Pass ausgereist, den er dem Grenzwächter habe zeigen müs-
sen. Da er diesen bezahlt habe beziehungsweise ihm E._______ bei der
Organisation der Ausreise behilflich gewesen sei, habe er passieren kön-
nen.
Zu seinen Lebensverhältnissen führte der Beschwerdeführer namentlich
aus, als (…) ausgebildet zu sein. In diesem Bereich habe er zwischen (…)
und (…) verschiedentlich in G._______, im H._______ und in der
C._______ gearbeitet. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er zuletzt als
(…) in I._______ gearbeitet.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete sie
wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Auf-
nahme an. Mit der Umsetzung wurde der Kanton J._______ beauftragt.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im We-
sentlichen aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es an Asylre-
levanz. Gewisse Aussagen seien auch unglaubhaft.
C.
Mit Eingabe vom 11. August 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde
erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung seien auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, aufgrund der sehr wohl glaubhaft gemachten Wehr-
dienstverweigerung würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien asylrelevante Nachteile drohen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zu-
sammen mit der Rechtsmitteleingabe unter anderem ein Militärbüchlein so-
wie einen Haftbefehl vom (…), beides im Original, samt deutscher Über-
setzung und Zustellcouverts, ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, seine Bedürftigkeit zu
belegen.
E.
Mit Eingabe vom 9. September 2014 reichte der Beschwerdeführer diverse
Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Be-
dürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor-
schuss einzubezahlen. Gleichzeitig lehnte es das Gesuch um Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.
G.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 24. Septem-
ber 2014 fristgerecht ein.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde
vom 11. August 2014 sowie den eingereichten Beweismitteln einzureichen.
H.b Am 15. Juli 2016 liess sich das SEM vernehmen.
H.c Mit Replik vom 3. August 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeanträge richten sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Soweit unter Ziffer 4.3 geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung
erweise sich als unzulässig, ist darauf nicht weiter einzugehen. Da die Vo-
rinstanz den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer
Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Art. 3 Abs. 3 AsylG ist – im Rahmen der Gesetzesänderung auf dem Weg
der Dringlichkeit gemäss Art. 165 Abs. 1 BV – am 29. September 2012 und
demnach nach der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers vom
6. Juni 2012 in Kraft getreten. Die vorinstanzliche Verfügung vom
8. Juli 2014 erging indessen nach dem Inkrafttreten der Gesetzesände-
rung. Die sich damit ergebende Frage der intertemporalen Anwendbarkeit
von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2013/20 dahingehend beantwortet, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung abzustellen ist. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist folglich
in Beschwerdeverfahren betreffend Verfügungen, die die Vorinstanz vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess,
nicht anzuwenden. Hingegen findet Art. 3 Abs. 3 AsylG in jenen Fällen An-
wendung, die – ungeachtet des Zeitpunkts der Asylgesuchstellung – seit
dem 29. September 2012 vom BFM beziehungsweise dem SEM entschie-
den wurden beziehungsweise werden. Art. 3 Abs. 3 AsylG findet im vorlie-
genden Verfahren demnach Anwendung.
4.
Vorab ist auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen, in wel-
chem das Gericht festhielt, dass die Unübersichtlichkeit und Volatilität der
Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Ent-
wicklung zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylver-
fahren führt. Eine Schwierigkeit ist darin zu sehen, dass jede Beurteilung
der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefähr-
dung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Kon-
flikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht,
deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig
sein kann. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Ent-
wicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungs-
gericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsu-
chenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu
beurteilen. Dabei ist auf die zum Zeitpunkt des Entscheides gegebene Fak-
tenlage abzustellen (Referenzurteil D-5579/2013, a.a.O., E. 5.3.1 ff.).
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Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er habe Syrien (…) verlassen, weil er in Erfahrung
gebracht habe, dass er demnächst in den Reservedienst der syrischen Ar-
mee aufgeboten werde.
5.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers insbe-
sondere mit der Begründung ab, es sei zwar möglich, dass die syrischen
Behörden Listen mit Namen von Personen führten, die möglichweise in den
Reservedienst eingezogen werden sollten. Dabei seien die Behörden aber
nach gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz eher an Personen interes-
siert, die sich im Laufe ihrer militärischen Karriere Spezialkenntnisse ange-
eignet hätten. Die Aufgaben und Ausbildungen des Beschwerdeführers im
Militärdienst seien nicht als Spezialkenntnisse zu qualifizieren. Selbst wenn
sein Name also auf einer solchen Liste aufgetaucht wäre, bedeute dies
noch lange nicht, dass er auch tatsächlich aufgeboten worden wäre, zumal
angesichts seines allgemeinen Militärprofils. Gemäss eigenen Aussagen
habe er vor seiner Ausreise sodann nie Probleme mit den syrischen Be-
hörden gehabt. Zudem habe der Beschwerdeführer – auch nach seiner
Ausreise – keinen konkret an ihn gerichteten Aufruf für den Reservedienst
erhalten, und auch seine Familienmitglieder hätten nachgehend keine
Probleme gehabt. Eine begründete Furcht vor einer Einberufung in den
Reservedienst sei unter diesen Umständen nicht gegeben.
Die Vorinstanz führte sodann aus, die Aussagen des Beschwerdeführers
hätten in Bezug auf gewisse zentrale Punkte der Fluchtgeschichte nicht zu
überzeugen vermocht. So habe er etwa keine detaillierte Auskunft geben
können auf die Frage, wie es seinem Kollegen als einem einfachen Poli-
zisten gelungen sei, an die geheimen, das Militär betreffenden Informatio-
nen zu gelangen. Die Antwort, dass mit Geld alles möglich sei, vermöge in
diesem Zusammenhang nicht zu befriedigen. Es sei sodann nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer bis anhin sein Militärbüchlein nicht
habe beibringen können. Der Beschwerdeführer habe demnach nicht
glaubhaft machen können, dass er gezielt gefährdet sei, in den Reserve-
dienst eingezogen zu werden.
5.3 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz unter an-
derem entgegen, es sei zwar richtig, dass das syrische Regime „eher“ an
Personen interessiert sei, die sich Spezialkenntnisse angeeignet hätten,
allerdings hätten die Behörden nach drei Jahren Bürgerkrieg keine „Aus-
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wahlmöglichkeiten“ mehr. Somit sei davon auszugehen, dass auch ein Re-
servist mit den Kenntnissen des Beschwerdeführers vom syrischen Militär
benötigt werde, zumal seine guten (…) für die Armee wichtig erscheinen
würden. Dass Männer von den Behörden direkt auf der Strasse aufgegrif-
fen oder zu Hause kontrolliert und direkt mitgenommen würden, ohne dass
eine schriftliche Vorladung ausgehändigt werde, entspreche durchaus der
seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs veränderten Rekrutierungspraxis der
syrischen Armee. Den Zweifeln der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers sei sodann zu widersprechen, zumal er
den Militärdienst, die Aufforderung zum Reservedienst sowie die behördli-
che Suche mittels Einreichen des Militärbüchleins sowie eines Haftbefehls
(beides im Original) nun auch belegen könne.
5.4 Im Rahmen des Schriftenwechsels wies das SEM daraufhin, dass es
sich beim Haftbefehl um ein Beweismittel handle, das leicht fälschbar sei
und demzufolge wenig Beweiswert habe. Sodann scheine es sich um eine
Kopie zu handeln, die mit einem Farbdrucker ausgedruckt worden sei, wie
der Stempel und die Unterschrift zeigen würden. Die fehlenden Nassstem-
pel sowie die gedruckten Unterschriften seien ein weiteres Indiz für die Un-
echtheit des Haftbefehls, wobei insbesondere auffällig sei, dass das Datum
offenbar von Hand mit Kugelschreiber eingetragen worden sei. Schliesslich
datiere der Haftbefehl auf einen Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer
noch in Syrien gewesen sei, womit erstaune, dass er diesen weder bei der
Befragung noch bei der Anhörung erwähnt habe. Das eingereichte Militär-
büchlein vermöge schliesslich nichts an der Einschätzung des SEM zu än-
dern, belege dieses doch lediglich, dass der Beschwerdeführer von (…)
den Militärdienst absolviert habe, was nie bestritten worden sei.
Dem hielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik insbesondere ent-
gegen, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein seitens der (…)
an die (…) gerichtetes behördeninternes Dokument handle und der Farb-
druck darauf zurückzuführen sei. Als solches sei es auch nicht möglich das
Original zu beschaffen. Der Umstand, dass das Datum später mit einem
Kugelschreiber eingefügt worden sei, entspreche der dortigen Praxis und
spreche nicht gegen die Echtheit des Dokuments. Schliesslich könne es
nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass die Verhaftung nicht
erfolgt sei, obwohl er sich zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls
noch im Heimatland aufgehalten habe. Nachdem er in Erfahrung gebracht
habe, dass er für den Reservedienst vorgesehen sei, habe er sich versteckt
gehalten. Bezüglich dem Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe
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den Haftbefehl nicht bereits bei den Befragungen erwähnt, sei anzumer-
ken, dass er mehrmals zu Protokoll gegeben habe, der Polizist E._______
habe ihm die Information weitergeleitet, dass er als Reservist vorgesehen
sei. Welche Form die Information gehabt habe, sei ihm nicht bekannt ge-
wesen, E._______ habe sie aber offenbar dem vorliegenden Haftbefehl
entnommen. Was schliesslich das Militärbüchlein betreffe, so habe das
SEM dessen Fehlen in der Verfügung vom 8. Juli 2014 als Argument gegen
die Vorbringen des Beschwerdeführers benützt. Dass er dieses nun nach-
reichen könne, sei entsprechend für deren Glaubhaftigkeit zu werten.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen hat.
6.2 Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer keinen konkreten Einberufungsbefehl in den Reser-
vedienst erhalten hatte und die Ausführungen, wonach die Einberufung
kurz bevorgestanden habe, Ungereimtheiten aufweisen. Ein wesentlicher
Widerspruch in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zeigt
sich namentlich bezüglich dem Polizisten E._______, der ihm mitgeteilt
habe, dass er für den Reservedienst vorgesehen sei. Diesbezüglich gab
der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll, E._______ sei ein
„normaler ziviler Polizist“ (A12/11 F 28 ff.) gewesen, wohingegen er ge-
mäss Aussage in der Befragung bei der Sektion des Militärischen Sicher-
heitsdienstes gearbeitet habe (A3/13 S. 9), was der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe wiederholte. Auf Beschwerdeebene fällt zudem
auf, dass er zunächst ausführte, E._______ habe ihm anfangs (…) mitge-
teilt, dass sein Name auf einer Liste für den Reservedienst bei der Polizei
aufgetaucht sei (Beschwerde vom 11. August 2014 S. 4). Im Rahmen der
Replik hielt er hingegen fest, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst,
welche Form die Information gehabt habe, der Polizist habe die Erkenntnis
aber offenbar dem – auf Beschwerdeebene nachgereichten – Haftbefehl
entnommen (Replik vom 3. August 2016 S. 2).
Im vorliegenden Zusammenhang ist sodann zu berücksichtigen, dass die
syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische
Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Pa-
rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in der Region K._______, so
auch in der Stadt B._______, nach Erkenntnissen des Gerichts ab Mitte
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2012 sukzessive die Kontrolle übernahm, was die Rekrutierungsbemühun-
gen durch die syrische Armee, insbesondere Staatsangehöriger der kurdi-
schen Ethnie, sowie die tatsächliche Durchsetzung von Einberufungen in
dieser Region vermehrt einschränkte (vgl. dazu Danish Immigration Ser-
vice (DIS)/Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Ser-
vice, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Septem-
ber 2015,
439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2 015.pdf; The New York
Times, Kurdish Struggle Blurs Syria's Battle Lines, 1. August 2013,
Aljaze-
era, Kurds in Syria triumph over al-Assad's regime, 20. November 2012,
32652603960.html; Links abgerufen am 14. Dezember 2016; siehe auch
BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3).
Ein starkes Indiz, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime im
Zeitpunkt seiner Ausreise nicht gesucht worden ist, bedeutet der Umstand,
dass er offenbar legal aus Syrien ausreisen konnte, befinden sich in sei-
nem Reisepass doch sowohl ein Ausreisestempel der Grenzbehörde in
F._______ als auch ein (…) Einreisestempel der Grenzbehörde
L._______, beide vom (…). Seine diesbezügliche Aussage, die Ausreise
sei nur deshalb gelungen, weil er den dortigen Grenzwächter bezahlt habe,
fiel unglaubhaft aus. So gab er bei der BzP an, er habe den dortigen Grenz-
wächter gekannt, es sei eine Sache zwischen ihm und diesem Grenzwäch-
ter gewesen und sonst habe davon niemand gewusst (A3 S. 8 f.). Bei der
Anhörung gab er dem widersprechend an, er habe den Grenzübergang
dank der Hilfe von anderen Leuten, unter anderem dem Polizisten
E._______, überqueren können (A12 F 21).
Unter diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die an-
geblich vor der Ausreise drohende Einberufung in den Reservedienst mit
der nötigen Wahrscheinlichkeit darzutun. Eine asylrelevante Verfolgung
aufgrund einer Dienstverweigerung konnte demnach nicht glaubhaft ge-
macht werden.
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An dieser Einschätzung vermag weder das eingereichte Militärbüchlein
noch der Haftbefehl vom 15. Februar 2012 etwas zu ändern. Was den Haft-
befehl betrifft, so fällt zunächst auf, dass sich das Datum des Verhaftungs-
erlasses nicht mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in
Übereinstimmung bringen lässt, wonach er im (…) in Erfahrung habe brin-
gen können, dass er auf einer Liste zur Einberufung in den Reservedienst
stehe. Seine Ausführungen im Rahmen der Replik vermögen die vom SEM
anlässlich der Vernehmlassung aufgezeigten Fälschungsmerkmale so-
dann nicht zu entkräften. Vielmehr verstrickt sich der Beschwerdeführer
noch in weitere Ungereimtheiten, indem er darauf hinweist, dass es sich
beim entsprechenden Beweismittel um ein behördeninternes Dokument
handle und es ihm deswegen nicht möglich gewesen sei, das Originaldo-
kument einzureichen (vgl. Replik vom 3. August 2016, S. 1), wohingegen
er in der Beschwerde noch behauptet hatte, es sei das Original (vgl. Be-
schwerde vom 11. August 2014, S. 5). Weshalb sich auf dem, offenbar nicht
originalen, Dokument dennoch ein mit Kugelschreiber eingetragenes Da-
tum befindet, erhellt sich dem Gericht nicht, wobei der Hinweis des Be-
schwerdeführers in der Replik, das Vorgehen entspreche der syrischen
Praxis, nicht überzeugt. Der Beschwerdeführer kann aus dem eingereich-
ten Beweismittel im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Insgesamt liegen damit keine hinreichenden Gründe vor um anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in asylrelevanter Weise auf sich ge-
zogen hat, zumal er auch angab, sich nie politisch betätigt zu haben (vgl.
A3 S. 8 f.).
6.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist, wie
vorangehend unter E. 4 festgestellt, nicht allein die Situation im Zeitpunkt
der Ausreise, sondern insbesondere auch jene im Zeitpunkt des Asylent-
scheides massgeblich. Vorliegend sind jedoch weder subjektive noch ob-
jektive Nachfluchtgründe ersichtlich. Zwar hat sich die politische und men-
schenrechtliche Lage seit der Ausreise des Beschwerdeführers im (…)
sukzessive verschlechtert (dazu siehe ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.2 so-
wie Urteil D-5779/2013 E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen),
indes sind konkrete Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E.
6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen.
So ist allein aufgrund der Ausreise – zumal diese legal erfolgte – und des
Stellens eines Asylgesuchs im Ausland gemäss Praxis nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen (hypothetischen)
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Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte, zumal der Be-
schwerdeführer kein politisches Profil aufweist (vgl. das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgewiesen hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von
Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme erneut zu prüfen. Daher ist, wie bereits ausgeführt, auf das implizit
gestellte Rechtsbegehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, nicht einzutreten.
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
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lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Sep-
tember 2014 eingegangene Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
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E-4474/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler