Abtei lung V
E-4475/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4475/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (...) April 2009 auf einem Schiff verliess und über ein ihm un-
bekanntes Land am (...) Mai 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Juni 2009 und der direk-
ten Anhörung vom 30. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in C._______,
dass er in D._______ bei seinem Onkel mütterlicherseits
aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe, nachdem seine
Eltern in ihr Dorf E._______ zurückgekehrt seien,
dass er D._______ nach Abschluss der Sekundarschule im Jahre 2003
verlassen und danach bis ins Jahr 2008 zwischen D._______ und
E._______ gewechselt habe,
dass er im Januar 2008 auf der Suche nach Arbeit nach C._______
gegangen sei, wo er eine Anstellung als Buskondukteur gefunden
habe,
dass es in E._______ viele Jugendliche ohne Arbeit gebe, viele
Mädchen nicht heiraten würden und das Dorf in der Entwicklung zu-
rückgeblieben sei,
dass er von verschiedenen Pastoren erfahren habe, dass für die Prob-
leme in E._______ der Dorf-Schrein verantwortlich sei,
dass er den Schrein im April 2009 im Traum gesehen und sich ent-
schieden habe, diesen zu zerstören,
dass er nach E._______ gefahren und am Morgen des (...) April 2009
zusammen mit vier Männern den zum Schrein gehörenden Alusi-Baum
gefällt und verbrannt habe,
dass sie am gleichen Tag verhaftet, vor die Dorfbewohner gebracht
und in der Folge in einen Wald geführt worden seien, wo man sie an
Bäume gefesselt habe,
Seite 2
E-4475/2009
dass man ihnen gedroht habe, sie lebendig zu begraben, und ein
Wächter zu ihrer Bewachung abgestellt worden sei,
dass der Wächter – vermutlich weil dieser bestochen worden sei –
ihnen zur Flucht verholfen habe, und er zurück nach C._______ in sei-
ne Wohnung gegangen sei,
dass sein Vater einen Schlepper organisiert und diesem Geld für seine
Ausreise bezahlt habe,
dass der Schlepper ihn am Hafen in F._______ einem weissen Mann
übergeben und dieser ihn auf ein Frachtschiff geschleust habe,
dass das Schiff am (...) Mai 2009 an einem ihm unbekannten Ort
angelegt und der weisse Mann ihn vom Schiff zu einem LKW gebracht
habe,
dass er an einem ihm unbekannten Ort in einen Bus eingestiegen sei,
der ihn bis nach B._______ gefahren habe,
dass er während der ganzen Reise nie kontrolliert worden sei und
sich nie habe ausweisen müssen,
dass er keinen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria aufnehmen könne
und keine Möglichkeit habe, sich irgendwelche Papiere zu beschaffen,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – am gleichen Tag eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innert der eingeräumten Frist keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben und es würden – insbesondere ange-
sichts der Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat – keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe ent-
sprechender Papiere vorliegen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unsubstan-
ziiert und widersprüchlich und daher als unglaubhaft zu bezeichnen
seien,
Seite 3
E-4475/2009
dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte geltend ma-
che, dem nigerianischen Staat jedoch kein mangelnder Schutzwille
oder mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, zumal sich
der Beschwerdeführer nie um staatlichen Schutz bemüht habe,
dass es sich bei den geschilderten Übergriffen um eine lokale Angele-
genheit im Dorf E._______ handle, denen sich der Beschwerdeführer
durch Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt
problemlos hätte entziehen können,
dass seinen Vorbringen keine Hinweise auf asylbeachtliche Verfolgung
entnommen werden könnten, der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der
Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erfor-
derlich seien,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria
sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeschrift weder konkrete Rechtsbegehren noch de-
ren Begründung enthielt, weshalb der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2009 unter Androhung der
Säumnisfolgen aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine Beschwerdeverbesserung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2009 (Post-
stempel) fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichte,
dass der Beschwerdeverbesserung in materieller Hinsicht sinngemäss
zumindest ein Antrag auf Asylgewährung entnommen werden kann,
Seite 4
E-4475/2009
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
Seite 5
E-4475/2009
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
Seite 6
E-4475/2009
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge eine Identitäts-
karte besessen hat (vgl. A1/12 S. 4), diese jedoch zu Beginn des
Jahres verloren haben will und nie irgendwelche Probleme mit den
heimatlichen Behörden hatte (vgl. a.a.O. S. 7),
dass es dem Beschwerdeführer folglich möglich und zumutbar gewe-
sen wäre, sich über seinen Onkel oder über die nigerianische Vertre-
tung in der Schweiz Identitätspapiere seines Heimatstaates zu be-
schaffen,
dass der Beschwerdeführer keine erkennbaren Anstrengungen zur Be-
schaffung entsprechender Papiere unternommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu
bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, ein ihm unbe-
kannter Weisser habe ihn zunächst an Bord eines Schiffes und an-
schliessend bis in die Schweiz gebracht, und er habe die Reise, ohne
jegliche Reise- und Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert wor-
den zu sein, zurückgelegt (vgl. A1/12 S. 8), davon ausgeht, er habe für
seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, wel-
che er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorent-
hält,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
Seite 7
E-4475/2009
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Ver-
folgungsmotive abschliessend ist,
dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen – Ver-
folgung wegen Zerstörung eines religiösen Schreins – kein asylrele-
vantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt,
dass weder die Beschwerde noch die Beschwerdeverbesserung Vor-
bringen enthalten, welche zu einer anderen Beurteilung führen könn-
ten, zumal sich der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen auf eine
Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren ge-
machten Aussagen beschränkt, ohne sich ernsthaft mit den Erwägun-
gen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen,
dass sich die Furcht vor zukünftiger Verfolgung angesichts der Tatsa-
che, dass es sich bei den geschilderten Übergriffen um lokal begrenz-
te Behelligungen handelt, denen sich der Beschwerdeführer durch
einen Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt
problemlos hätte entziehen können, objektiv nicht begründen lässt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we-
gen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und auch die Argumen-
tation in der Beschwerdeschrift beziehungsweise in der Beschwerde-
verbesserung nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte,
Seite 8
E-4475/2009
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlich-
en Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er-
Seite 9
E-4475/2009
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-4475/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
Seite 11