B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4475/2017
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. September 2015 anerkannte die Vorinstanz den aus
Eritrea geflohenen Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm
Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
unter Beilage verschiedener Dokumente das SEM um Einreisebewilligung
seiner angeblichen Ehefrau B._______ – die er im Sudan kennengelernt
und geheiratet habe – sowie seines Sohnes C._______ – der im Sudan
geboren worden sei – zwecks Familienasyls.
C.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 lehnte das SEM die Einreisebewilli-
gungen sowie das Gesuch vom 16. November 2015 um Familienasyl ab.
D.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Asyleinbezug seines inzwischen illegal mit seiner Mutter in die
Schweiz eingereisten Sohnes C._______ (geboren am […] im Sudan).
E.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wies das SEM das Gesuch vom 12. Juni
2017 um Asyleinbezug ab.
F.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 2. Juli 2017 (recte: 12. Juli 2017) aufzuheben und sein
Sohn in sein Asyl einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Schreiben vom 14. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde
den Sachverhalt von Amtes wegen fest. "Unrichtig" ist die Sachverhalts-
feststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger
oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvoll-
ständig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn die Be-
hörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt hat (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus
Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre
Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asyl-
suchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
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4.2 Mit Grundsatzurteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation
vorgesehen) stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt beson-
derer Umstände fest, dass sich in der Schweiz aufhaltende anspruchsbe-
rechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor
deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat,
die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist. Befinden sich die
in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen des in der Schweiz aner-
kannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist ihnen grundsätzlich ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Gesuch hin weiterhin nur
dann zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, wel-
che durch die Flucht des Flüchtlings getrennt wurde (Urteil E. 4.4).
4.3 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Begründung auf Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts, die vor dem oben genannten Grundsatzurteil ergin-
gen und weist das Gesuch um Einbezug in das Asyl des Beschwerdefüh-
rers beziehungsweise Vaters mit der Begründung ab, es habe vorliegend
keine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden (zum Sachverhalt
siehe oben insb. Bst. B). Vor dem Hintergrund des neuen Urteils und der
Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall die möglicherweise Anspruchs-
berechtigten bereits in der Schweiz befinden, benötigt der Sachverhalt wei-
terer Abklärungen. So ist insbesondere das Kindsverhältnis beziehungs-
weise die Vaterschaft bislang nicht erstellt. Erst wenn diese bejaht werden
kann, wäre der Sohn des Beschwerdeführers in den Status des Vaters mit-
einzubeziehen.
4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
4.5 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal
die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Familien- und insbesondere
Kindsverhältnisses weiterer Abklärungen bedarf.
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Seite 5
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
12. Juli 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständi-
gen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag, der Sohn sei
in das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen, ist mithin gegenstands-
los geworden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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