Abtei lung V
E-4476/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, Irak,
vertreten durch (...), Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4476/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, sunnitischen Glaubens
und aus Mosul stammend, am 13. März 2008 sein Heimatland ver-
lassen habe, nach einem Aufenthalt in der Türkei am 4. April 2008 in
die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ihn das BFM am 25. April 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen und am 29. Mai 2008 ergänzend zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, sein Bruder
sei seit dem Jahre 2003 als Fahrer und in anderen Funktionen für die
Amerikaner tätig gewesen, und auch ein Cousin habe für die
Amerikaner gearbeitet,
dass der Cousin im Jahre 2007 in Mosul von Terroristen erschossen
worden sei,
dass sein Bruder mutmasslich von denselben Terroristen mehrmals
mündlich bedroht worden sei,
dass anfangs März 2008 seine Familie mit einem Drohbrief auf-
gefordert worden sei, ihr Haus zu verlassen, andernfalls ihre Mitglieder
umgebracht würden,
dass aufgrund dieser Drohung seine Familie, ausser einer ver-
heirateten Schwester, Mosul verlassen habe und nach (...)
umgesiedelt sei,
dass der Beschwerdeführer auf Anraten und unter finanzieller Hilfe
seines Bruders sein Heimatland aufgrund dieser Drohung verlassen
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2008 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, zum einen
Teil seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft, da sie
in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
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Handelns widersprächen, zum anderen würden sie die für die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht erfüllen, da er sich den aus lokal oder regional ab-
geleiteten, geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes hätte entziehen
können und so nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen
wäre,
dass der Beschwerdeführer selber nicht aus einer der drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya stamme, seine Wegweisung dorthin
jedoch zumutbar sei,
dass er über Erfahrungen und Kenntnisse in der Landwirtschaft ver-
füge und mit Unterstützung seines Bruders und der Unterstützung
seiner Schwestern in (...) dort Fuss fassen könnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
10. Juli 2008 feststellte, dass sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung
richte und somit die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008, soweit sie
die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der
Wegweisung betrifft (Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei,
dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]) zu einem späteren Zeitpunkt zu ent-
scheiden sei,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab-
gewiesen wurde,
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dass die Vorinstanz eingeladen wurde, sich zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 zur Beschwerde
Stellung bezog und ausführte, das Vorbringen, wonach seine beiden
Schwestern in (...) weder unterstützungswillig noch unter-
stützungsfähig wären, müsse als nicht glaubwürdige Behauptung ge-
wertet werden, dem Zweck dienend, in den Genuss der vorläufigen
Aufnahme zu gelangen, und dass sein Bruder in (...) zur finanziellen
Unterstützung willens und fähig sei, habe er schon unter Beweis
gestellt,
dass das BFM die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. August
2008 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, zur Vernehmlassung
des BFM schriftlich Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM mit Eingabe
vom 28. August 2008 Stellung bezog und im Wesentlichen vorbrachte,
eine weitere finanzielle Unterstützung in genügendem Mass durch den
Bruder sei unklar, es sei äusserst unsicher, wie lange er seine Arbeit
noch fortführen und seine Familie unterstützen könne, und es sei nicht
unwahrscheinlich, dass er sich demnächst ebenfalls zur Flucht ge-
zwungen sehen müsse,
dass zudem, wie in der Beschwerdeschrift erläutert worden sei, die
Schwestern des Beschwerdeführers nach irakischem Kulturverständ-
nis als zur Familie des Ehemannes zugehörig gelten würden, als
Hausfrauen und Mütter praktisch keine eigene Entscheidkompetenz
hätten und an den Willen des Ehemannes und seiner Familie ge-
bunden seien und die Ehemänner der Schwestern nicht bereit seien,
den Beschwerdeführer auf irgend eine Weise zu unterstützen, weshalb
ihm kein tragfähiges Beziehungsnetz offenstehe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
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gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - wie in der
Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 festgestellt wurde - der Vollzug
der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz bilden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Wegweisung in die nordirakische
Provinz Dohuk vollzogen werden kann,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der
Provinz Dohuk den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen lässt (BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat und zum
Schluss gelangte, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die be-
treffende Person ursprünglich aus der oben bezeichneten nord-
irakischen Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über
ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt,
dass die hier genannten Kriterien der Voraussetzung eines zumut-
baren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im
ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind,
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dass das Ziel dieser Rechtsprechung darin besteht, dass eine soziale
und wirtschaftliche Intergration in die kurdische Gesellschaft gelingen
soll, und das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil
im vorliegenden Zusammmenhang ausführte, der Erhalt einer
Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaft-
lichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da
die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Überlegung
heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Be-
völkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in
den drei Provinzen allenfalls verweigern könnten,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt
(BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht
wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer als An-
gehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Dohuk ein Bleibe-
recht verweigert würde,
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in
die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass mit der Einschätzung des BFM einig zu gehen ist, wonach er mit
den Familien seiner beiden Schwestern in Dohuk ein verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz vorfinden würde, das ihm eine tragfähige Stütze
bilden könnte,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Be-
schwerdeführer bereits aus kulturellen Gründen nicht zu seinen
Schwestern ziehen könne, und die Ehemänner und deren Familien
dem Beschwerdeführer jegliche Unterstützung verwehren würden,
nicht zu überzeugen vermag,
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dass vielmehr die Einschätzung des BFM in seiner Vernehmlassung,
wonach das Vorbringen, seine beiden Schwestern in (...) seien weder
unterstützungswillig noch unterstützungsfähig, als nicht glaubwürdige
Behauptung gewertet werden muss,
dass auch die blosse Behauptung, die Ehemänner seiner Schwestern
und deren Familie würden dem Beschwerdeführer jegliche Unter-
stützung verweigern, aufgesetzt anmutet, nicht in den Kontext der
unter kurdischen Familienverbänden generell üblichen Hilfsbereitschaft
und des Willens gegenseitiger Unterstützung passt und demnach in
dieser Form nicht gehört werden kann,
dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer allein-
stehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist und von den Familien
seiner Schwestern nicht als Belastung empfunden werden müsste, so
dass davon auszugehen ist, dass für ihn Wohnraum gewährleistet
wäre,
dass er als gesunder junger Mann mit langjähriger Erfahrung in der
Landwirtschaft in der ländlichen und gerade wesentlich auch von der
Landwirtschaft geprägten Region von (...) ein Auskommen wird finden
können und allenfalls gar die Chance besteht, in gewisser Hinsicht
auch eine Stütze für die Familien seiner Schwestern zu werden,
dass zudem auch die Möglichkeit besteht, dass er zumindest in einer
Anfangsphase von seinem eigenen Familienverband vom nicht
allzuweit entfernten (...) aus, wo seine Mutter, sein Bruder, die
Schwiegereltern seines Bruders, drei Onkel mütterlicherseits und ein
Onkel seiner Mutter leben, finanziell unterstützt werden könnte,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme auf
die Vernehmlassung, eine weitere finanzielle Unterstützung in ge-
nügendem Mass durch den Bruder sei unklar, und es sei äusserst un-
sicher, wie lange er seine Arbeit noch fortführen und seine Familie
unterstützen könne, und es sei nicht unwahrscheinlich, dass er sich
demnächst ebenfalls zur Flucht gezwungen sehen müsse, in Berück-
sichtigung der gesamten Umstände nicht entscheidwesentlich ins
Gewicht fällt und im Übrigen diesbezüglich auch nichts aktenkundig
gemacht wurde,
dass in Beachtung der gesamten Umstände dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Dohuk) einzugliedern,
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dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in
seiner Heimat erleichtern kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen
Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
jedoch von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde-
begehren nicht aussichtlos erschienen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
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