B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4476/2014
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der eingeladene Gast des Beschwerdeführers, sein Neffe B._______
(nachfolgend: der Gesuchsteller), ersuchte die Schweizerische Botschaft
in Beirut (nachfolgend: die Botschaft) am 12. Juni 2014 um Ausstellung
eines Schengen-Visums.
B.
Die Botschaft wies den Visumsantrag mit Verfügung vom am 24. Juni 2014
ab. Sie begründete den Entscheid damit, die Bedingungen des beabsich-
tigten Aufenthalts seien nicht erfüllt und die Absicht zur Wiederausreise vor
Ablauf des Visums habe nicht ermittelt werden können.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid ein. Die Einsprache
begründete er damit, der Gesuchsteller sei wegen der Desertion aus dem
Militärdienst in Syrien akut an Leib und Leben gefährdet. Er lebe im Liba-
non als Papierloser mit der Angst, von Angehörigen der Hezbollah als De-
serteur der syrischen Armee erkannt, verhaftet und den syrischen Behör-
den übergeben zu werden. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) über-
nehme im Falle der Einreise in die Schweiz für den Gesuchsteller eine sub-
sidiäre Kostengarantie. Zudem sei genügend Wohnraum vorhanden.
D.
Mit am 17. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2014 wies das BFM
die Einsprache ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
E.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
11. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM erheben. Er beantragte, das BFM sei anzuweisen, das
Visumsgesuch gutzuheissen und die Einreise des Gesuchstellers in die
Schweiz zu bewilligen. Darüber hinaus ersuchte er um Rückerstattung des
geleisteten Kostenvorschusses.
Der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene Dokumente beigelegt.
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Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur
Vernehmlassung ein, welche am 1. September 2014 beim Gericht einging.
G.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Replik vom 8. September 2014 Stel-
lung.
H.
Er teilte mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 mit, mangels Belegs für einen
legalen Grenzübertritt aus Syrien müsse er im Fall einer Kontrolle im Liba-
non damit rechnen, wegen illegalen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe
belegt und nach Syrien abgeschoben zu werden.
I.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 gab die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer auf dessen Anfrage vom 15. Dezember 2014 bekannt,
der genaue Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses könne nicht genannt
werden, das Dossier werde aber prioritär behandelt.
J.
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 mit, die
libanesische Militärpolizei habe die Unterkunft des Gesuchstellers durch-
sucht und zwei dessen – ebenfalls papierlosen – Wohnpartner mitgenom-
men. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich der Ge-
suchsteller in grosser Gefahr befinde.
K.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer aus,
der Gesuchsteller sei am (…) verhaftet worden und befürchte eine Abschie-
bung nach Syrien.
L.
Am 8. Januar 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, der Gesuchsteller
müsse vier Wochen im Libanon in Haft bleiben, der weitere Ausgang sei
ungewiss. Es müsse eine Abschiebung nach Syrien befürchtet werden.
M.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 führte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Email-Korrespondenz mit dem Internationalen Komitee
vom Roten Kreuz (IKRK) vom 12./15. Februar 2015 aus, die Inhaftierung
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Seite 4
des Gesuchstellers werde durch das IKRK bestätigt. Er reichte tags darauf
die Haftbestätigung des Gesuchstellers durch das IKRK vom 16. Februar
2015 zu den Akten.
N.
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 27. Februar 2015 unter Hin-
weis auf die beigelegte Email-Korrespondenz zwischen dem IKRK und
dem SRK vom 26. / 27. Februar 2015 mit, der Gesuchsteller sei zwischen-
zeitlich "(…)" in D._______ verlegt worden. Es werde angesichts des Risi-
kos einer Ausschaffung nach Syrien nochmals um beförderliche Behand-
lung der Beschwerde ersucht.
O.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 ersuchte er unter Hinweis auf das Urteil
des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 um Einholen einer zweiten
Vernehmlassung des SEM.
P.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 liess er dem Gericht das Original de Be-
sucherbestätigung des IKRK vom 16. Februar 2015 zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird.
In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber des
Gesuchstellers zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Urteil des BVGer
D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.3 [zur Publikation vorgesehen]).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
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eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014
a.a.O.). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundes-
recht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer vermag aus dem Urteil des BVGer D-5553/2013
vom 18. Februar 2015 nichts abzuleiten. Im Unterschied zu jenem Ent-
scheid geht es vorliegend namentlich um die Frage, ob der Gesuchsteller
im Libanon hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden kann. Angesichts
des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, dem mit
Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. März 2015 gestellten Antrag auf ei-
nen zweiten Schriftenwechsel Folge zu leisten.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungs-
weise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausfüh-
rungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
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für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsange-
hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat
der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen ver-
schiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die
Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unter-
lässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
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5.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – auf-
grund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Ge-
fährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE
2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Bot-
schaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
5.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus,
unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage, der Nähe zum
Bürgerkrieg in Syrien und der verschiedenen Kriegsparteien, die auch im
Libanon aktiv seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Ge-
suchsteller mit ihn treffenden Nachteilen konfrontiert sein könnte, wenn er
sich im Libanon ohne gültigen Reisedokumente aufhalte. Selbst wenn er
solche Nachteile erleiden sollte, würden diese aber für eine Erteilung eines
humanitären Visums nicht ausreichen. Es sei nach den Erkenntnissen des
Bundesamtes vielmehr davon auszugehen, dass er im Libanon nicht un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Es liege
für ihn keine Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen
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ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die
Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt.
Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstel-
lung eines ordentlichen Schengenvisums für einen bewilligungsfreien Auf-
enthalt nicht erfüllt seien. Eine fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers
nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Wegen der
Volljährigkeit und infolge Fristablaufs falle er auch nicht unter die Visaer-
leichterungen für syrische Staatsangehörige.
6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Gesuchsteller sei während
seines Militärdienstes desertiert und halte sich seither illegal im Libanon
auf, wo er sich in einer lebensgefährlichen Situation befinde. Wegen der
grossen Zahl von islamistischen Kämpfern, die sich wie er im Bekaa-Tal
aufhalten würden, hätten die libanesischen Sicherheitskräfte ihre Kontroll-
tätigkeiten ausgedehnt. Es werde nun von im Libanon angetroffenen Aus-
ländern verlangt, dass sie sich mit der sogenannten gelben Karte, einem
Ausweis über den legalen Grenzübertritt, ausweisen könnten, ansonsten
sie festgenommen und nach einigen Tagen Haft ausgeschafft beziehungs-
weise den syrischen Behörden übergeben würden. Er (der Gesuchsteller)
verfüge über kein solches Dokument und halte sich somit rechtswidrig im
Libanon auf.
Er befürchte zudem, von Angehörigen der libanesischen Hezbollah-Miliz
kontrolliert und als syrischer Deserteur entlarvt zu werden. Für die Hezbol-
lah seien aufgegriffene syrische Deserteure willkommene politische Ver-
handlungsobjekte.
Er könnte indessen ebenso gut von sich im Libanon befindlichen Angehö-
rigen der bewaffneten syrischen Oppositionskräfte als früherer Angehöri-
ger der regulären syrischen Armee erkannt werden. Diesfalls müsste er mit
Inhaftierung, Zwangsrekrutierung für die Opposition oder anderweitigen
Verfolgungsmassnahmen rechnen.
Die Vorinstanz verkenne die Intensität der Krise im Libanon. Das Land
stehe kurz davor, in einen weiteren Bürgerkrieg abzugleiten und der Ge-
suchsteller könne als illegaler Aufenthalter keinerlei Schutz erwarten.
Seine Gefährdungslage halte der restriktiven Visumspraxis stand.
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Seite 9
Der Beschwerdeführer habe das Visumsgesuch einzig deshalb gestellt,
weil er dem publizierten Versprechen der Schweizer Behörden, in der Sy-
rien-Krise Hilfe zu bieten, vertraut habe. Insofern verletze das BFM mit sei-
ner ablehnenden Verfügung den Grundsatz von Treu und Glauben.
6.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Gesuchsteller lege
keine Belege vor, die eine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben be-
weisen könnten. Mangels Mitwirkungspflicht könne deshalb keine erwei-
terte Überprüfung des Falles vorgenommen werden. Im Weiteren sei da-
von auszugehen, dass im Libanon nach wie vor das Prinzip des Non-Re-
foulement für Syrer eingehalten werde, obschon viele der betreffenden
Personen mit Nachteilen konfrontiert seien. Asylrelevante Nachteile ver-
möge der Gesuchsteller jedoch nicht zu belegen. Schliesslich handle es
sich entgegen den Behauptungen in der Rechtsmittelschrift bei den be-
hördlichen Versprechen, in der Syrien-Krise Hilfe zu bieten, um die vom
BFM erfolgreich durchgeführte erleichterte Erteilung von Besucher-Visa an
syrische Familienangehörige, die vom 4. September 2013 bis am 29. No-
vember 2013 gedauert habe und auf die sich der Beschwerdeführer nicht
berufen könne.
6.4 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Gesuchsteller sei
– als er sich noch in Syrien aufgehalten habe – an Leib und Leben gefähr-
det gewesen sei. Diese Gefährdungslage müsse auch im Libanon als
höchst aktuell beurteilt werden. Dort existiere kein Asylverfahren und der
Staat selbst habe die Genfer Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert. Es
möge zutreffen, dass der Libanon zurzeit auf eine Rückführung syrischer
Flüchtlinge verzichte. Wegen seiner Desertion habe der Gesuchsteller den-
noch begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, zumal ihn die
Hezbollah festnehmen und an die syrischen Behörden übergeben könnten.
Hinzu komme, dass er im Libanon keine Aufenthaltsbewilligung beantra-
gen könne, die ihm einen gewissen Schutz vor Verfolgung biete. Zudem
sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Syrienkrieg auf den Libanon aus-
breite.
7.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder im Einzelnen dargelegt wird noch
aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern das BFM mit seinem ablehnenden
Einspracheentscheid gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstos-
sen haben sollte. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
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Seite 10
7.2 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger der Vi-
sumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl.
oben, Erwägung 3.3).
7.3 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise des Gesuchstellers nach Ablauf der Gel-
tungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach der Gesuchstel-
ler sowohl in Syrien als auch im Libanon gefährdet sei. Unter diesen Um-
ständen konnte und kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet
werden.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt weiter in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind.
Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller sich nicht in
einer existenziellen Notlage befindet. Er reiste eigenen Ausführungen zu-
folge am (…) illegal und ohne gültige Identitätsdokumente in den Libanon
ein. Als Folge seines illegalen Aufenthalts wurde er am (…) verhaftet und
befindet sich nun im "(…)" in D._______. Diese Situation erweist sich für
ihn wohl als beängstigend. Indes ist seine subjektiv empfundene Furcht,
nach Syrien abgeschoben zu werden oder von Angehörigen der "Hezbol-
lah-Miliz" kontrolliert und als syrischer Deserteur entlarvt zu werden, objek-
tiv nicht begründet.
7.4.1 Libanon hat das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet. Entsprechend
werden Syrer im Libanon nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende
anerkannt. Dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen (UNHCR) zufolge waren am 9. März 2015 beim UNHCR 1'171'369
syrische Flüchtlinge im Libanon registriert (UNHCR, Syria Regional Refu-
gee Response – Total Persons of Concern, 9.3.2015,
/syrianrefugees/country.php?id=122>, abgerufen am 10. März
2015). Wie viele dieser Personen legal beziehungsweise illegal in den Li-
banon gekommen sind, lässt sich schwer abschätzen, weil die libanesische
Regierung bis im Oktober 2014 eine "open door"-Politik für Syrer verfolgt
hat (vgl. Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situa-
tion of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusi-
E-4476/2014
Seite 11
ons and Recommendations, 04.2014,
ads/Article/Files/201452_189ing.pdf>, S. 34; Al Jazeera, Lebanon revises
open-door refugee policy, 06.06.2014,
/news/middleeast/2014/06/lebanon-revises-open-door-refugee-
policy-201466744881995.html>; National News Agency [NNA], Lebanese
Republic-Ministry of Information, Cabinet approves stopping Syrian refu-
gees' entry to Lebanon, 23.10.2014,
news/35266/Cabinet-approves-stopping-Syrian-refugees-39-entry-to-Le-
banon>; jeweils abgerufen am 10. März 2015). Seit Januar 2015 gelten im
Libanon verschärfte Einreisebedingungen für syrische Staatsangehörige
(vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Syrians entering Lebanon
face new restrictions, 05.01.2015,
ddle-east-30657003>, abgerufen am 12.03.2015). Syrer ohne Aufenthalts-
bewilligung im Libanon sind mit verschiedenen Problemen konfrontiert, na-
mentlich mit der Festnahme und Inhaftierung wegen illegalen Aufenthalts.
Nach der Freilassung werden oft deren Papiere konfisziert und die Mehr-
zahl der Freigelassenen riskiert eine erneute Festnahme, da sie keine Auf-
enthaltsbewilligung erlangen können (vgl. Human Rights Watch [HRW],
World
Report 2014 – Lebanon, 21.01.2014,
port/2014/country-chapters/lebanon?page=2>; Norwegian Refugee Coun-
cil [NRC], The Consequences of Limited Legal Status for Syrian Refugees
in Lebanon – NRC Lebanon Field Assessment – Part Two: North, Bekaa
and South, 03.2014, ; jeweils
abgerufen am 10. März 2015).
Auch wenn die libanesische Regierung, wie ausgeführt, Massnahmen zur
Reduktion der Anzahl von Syrern im Libanon trifft, sind verschiedenen Me-
dienberichten zufolge keine Massendeportationen geplant (vgl. The Guar-
dian, Lebanon restricts free entry of Syrian refugees to limit Sunni inflow,
5.01.2015,
rian-refugees-sunni-visa-rules>; Carnegie Endowment for Inter-
national Peace, Lebanon’s Refugee Dilemma, 16.01.2015, http://carnegie-
/sada/index.cfm?fa=show&article=57735&solr_hilite=; ab-
gerufen jeweils am 12.März 2015). In der Vergangenheit wurde zwar in
Einzelfällen von Auslieferungen von Syrern in den Heimatstaat berichtet –
so im Jahre 2013 im Falle des desertierten syrischen Offiziers Hassan
Tlass, der durch ein libanesisches Militärgericht verurteilt worden war, das
seine Auslieferung an die syrischen Behörden angeordnet hatte. Dessen
Schicksal blieb allerdings ungewiss. Den Aussagen der libanesischen Be-
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Seite 12
hörden zufolge wurde er nicht ausgeliefert. Diese bestätigten vielmehr, je-
den Auslieferungsfall, in welchem die betroffene Person Gefängnis oder
Tod riskiere, nachzuprüfen beziehungsweise es werde kein Syrer nach Sy-
rien deportiert (vgl. Al Arabiya [Dubai], Lebanon
court orders extradition of Syrian deserter, 06.02.2013,
/articles/2013/02/06/264834.html>; Lebanon Now, Syrian
defector in Lebanon faces uncertain fate, 07.02.2013,
/lb/en/reportsfeatures/syrian-defector-in-lebanon-faces-uncertain-
fate>; jeweils abgerufen am 10. März 2015). Human Rights Watch (HRW)
berichtete im November 2014 von der Auslieferung eines syrischen Staats-
angehörigen aus dem Libanon nach Syrien
und erwähnte im Februar 2015 die mögliche, aber nicht bestätigte
Auslieferung von zwei im Libanon inhaftierten Syrern (HRW, Le-
banon: Syrian Forcibly Returned to Syria, 07.11.2014,
syria>; (HRW), Lebanon: 2 Syrians Disappear, Feared Deported,
17.02.2015,
disappear-feared-deported>; abgerufen jeweils am 12.März 2015). Gleich-
zeitig gibt es Hinweise auf Anstrengungen der libanesischen Behörden,
den rechtlichen Status tausender syrischer Flüchtlinge zu regeln. So öff-
nete im Februar 2015 ein Büro der "General Security" in Arsal die Tore (vgl.
The Daily Star [Beirut], Syrians flock to Arsal’s new General Security office,
24.02.2015,
24/288591-syrians-flock-to-arsals-new-general-security-office.ashx>, ab-
gerufen am 12. März 2015).
7.4.2 Vor dem angeführten Hintergrund und insbesondere angesichts der
grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon ist eine Gefahr für den Be-
schwerdeführer, an die syrischen Behörden ausgeliefert zu werden, als ge-
ring einzustufen und eine unmittelbare Gefährdung ist daher nicht ersicht-
lich. Etwas anderes kann auch der Email-Korrespondez des IKRK bezie-
hungsweise des SRK nicht entnommen werden. Namentlich ist auf das
Email des SRK vom 26. Februar 2015 hinzuweisen, wonach dieses vom
IKRK in Beirut hinsichtlich Ausschaffungen nach Syrien die Mitteilung er-
halten habe, dass die libanesischen Behörden die betreffenden Syrer zwar
per Formular auffordere, das Land zu verlassen, dass sie jedoch "äusserst
selten Leute aktiv ausser Land bringen" würden. Schliesslich ist dem Ge-
suchsteller ein gewisser Schutz durch das IKRK gewiss, dessen Delegierte
auch das "(…)", wo er sich aktuell befindet, besuchen und sich dafür ein-
setzen, dass die libanesischen Behörden keine syrischen Inhaftierten mit
E-4476/2014
Seite 13
begründeter Furcht vor einer Verfolgung an Syrien ausliefern (vgl. Email
IKRK vom 27. Februar 2015).
7.4.3 Der Gesuchsteller befürchtet weiter, von Angehörigen der "Hezbol-
lah-Miliz" kontrolliert und als syrischer Deserteur entlarvt zu werden. Der
libanesische Hezbollah ist eine global agierende Organisation. Diese
kämpft seit 2013 offiziell im syrischen Bürgerkrieg auf der Seite der Regie-
rung unter Präsident Baschar al-Asad und pflegt nachrichtendienstlichen
Austausch mit dem Libanon und Syrien (vgl. International Crisis Group
[ICG], Lebanon’s Hezbollah Turns Eastward to Syria, 27.05.2014,
ddle%20East%20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Le-
banon/153-lebanon-s-Hezbollah-turns-eastward-to-syria.pdf>; The Daily
Star [Beirut], New ISF unit
behind arrests of alleged Mossad agents, 11.05.2009,
/News/Lebanon-News/2009/May-11/53805-new-isf-unit-be-
hind-arrests-of-alleged-mossad-agents.ashx>; The Daily Star [Beirut], Ha-
riri recording shows his defiant stance against Syria, 12.03.2015,
hariri-recording-shows-his-defiant-stance-against-syria.ashx>; abgerufen
jeweils am 12. März 2015). Vor dem Hintergrund, dass, wie ausgeführt,
allein beim UNHCR über eine Million syrische Flüchtlinge im Libanon re-
gistriert sind und diese Zahl infolge der nicht registrierten Flüchtlinge noch
bedeutend grösser sein dürfte, scheint es indessen kaum wahrscheinlich,
der Gesuchsteller habe sich durch seine Desertion in einer Weise expo-
niert, dass er nun seitens der Hezbollah einer konkreten und unmittelbaren
Gefahr ausgesetzt wäre, zumal nicht vorgebracht wird, er habe eine rang-
hohe oder exponierte Position im Militärdienst bekleidet.
7.4.4 Schliesslich befindet sich der Gesuchsteller im Hinblick auf die allge-
meine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge im Libanon konfrontiert
sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingrei-
fen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die
Situation für syrische Flüchtlinge im Libanon schwierig ist und sich die
Spannungen aufgrund des anhaltenden Flüchtlingsstroms mit der libanesi-
schen Bevölkerung zuspitzen. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen
beziehungsweise die Ausführungen in der Replik in Bezug auf den Islami-
schen Staat sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Ein-
schätzung zu bewirken, zumal nicht substanziiert dargetan wird, inwiefern
der Gesuchsteller im Libanon dadurch unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet wäre, so dass ein behördliches Eingreifen
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zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt
wäre.
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Der Antrag auf Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses bezie-
hungsweise der "Einsprachekosten" (vgl. Beschwerdebegründung S. 6) er-
weist sich als gegenstandslos, nachdem die Vorinstanz keine entsprechen-
den Kosten erhoben hat.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Beschwerde-
verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 700.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Beirut.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: