Abtei lung V
E-4478/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
seine Ehefrau Luula B._______,
deren gemeinsames Kind C._______,
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni
2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4478/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), eritreischer Staatsangehöriger aus (...), seinen
Heimatstaat am 12. November 2005, von wo er per Auto und mit Hilfe
eines Rashaida-Nomaden in den Sudan gelangte. Am 20. November
2005 verliessen auch B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
eritreische Staatsangehörige aus (...), und das gemeinsame Kind ihren
Heimatstaat und folgten dem Beschwerdeführer per Schlepper in den
Sudan. Von dort aus reisten die Beschwerdeführenden gemeinsam
nach Libyen und gelangten via Italien am 28. Dezember 2006 in die
Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 12.
Januar 2007 fanden in Vallorbe die Empfangsstellenbefragung statt,
und am 8. April 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
am 6. Juni 2003 anlässlich einer Razzia vom eritreischen Militär
zwangsrekrutiert worden. Nach der Grundausbildung in (...) und einer
Trainingszeit in (...) sei er in (...) als Wächter eingesetzt worden.
Anlässlich einer Sitzung habe er sich kritisch über die eritreischen
Behörden sowie deren Umgang mit der Opposition (den sog. G15)
geäussert. In der Folge sei er inhaftiert worden. Es sei ihm gelungen,
aus dem Gefängnis (...) zu fliehen, in welches er anschliessend
respektive zwei Wochen später verbracht worden sei. Er sei im Mai
2004 beziehungsweise November 2004 zu einem Freund und von dort
nach (...) geflüchtet, wo er sich bei seinen Eltern versteckt habe. Im
November 2005 sei er illegal in den Sudan eingereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Foto, welches ihn in der eritreischen Militäruniform zeige, zu den
Akten.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, nach der Flucht ihres Mannes
mehrfach von Militärs aufgesucht und nach dessen Verbleib befragt
worden zu sein. Aufgrund der verbalen Bedrohungen und Einschüch-
terungen habe sie sich entschieden, Eritrea zu verlassen. Von ihren
Schwiegereltern habe sie erfahren, dass der Beschwerdeführer sich
im Sudan befinde. In der Folge sei sie mit ihrem Kind nach Kassala
und von dort nach Khartum gereist.
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B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer und die Beschwerdeführerin erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft, das Kind erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, werde aber
gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls als
Flüchtling anerkannt, und wies die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug
wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 1. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragten, es sei ihnen Asyl zu gewähren, womit sinngemäss
auch die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 anbe-
gehrt wurde. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen, und es sei auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2008 wies die zuständige Instruk-
tionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 25. Juli 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art.
54 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, zumal sie
in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen seien. Die Darstel-
lung seiner Verhaftung, seiner Flucht aus dem (...)-Gefängnis und
seines nachfolgenden Untertauchens weise erhebliche Ungereimt-
heiten auf. Die Beschwerdeführerin beziehe sich in ihrer Asylbegrün-
dung auf die Ausführungen ihres Ehemannes, weshalb auch ihren
damit verbundenen Vorsprachen nicht geglaubt werden könne. Die Be-
schwerdeführenden hätten Eritrea illegal verlassen und seien im mili-
tärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen Behörden würden solchen
Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen
und diese Personen bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei
sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität aus-
zeichneten. Daher hätten die Beschwerdeführenden eine begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft. Sie seien jedoch von der Asylgewährung aus-
zuschliessen, da sie erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat zum
Flüchtlingen geworden seien. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit
der Familie werde das Kind ebenfalls als Flüchtling anerkannt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst gerügt, das BFM habe
den Sachverhalt unvollständig erhoben, indem es zu Unrecht Datenan-
gaben aus der summarischen Befragung des Beschwerdeführers her-
angezogen und zudem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
einzig auf unwesentliche Nebenpunkte abgestellt habe. Dabei bezie-
hen sich die Beschwerdeführenden auf die von der Vorinstanz vorge-
nommene Würdigung. Auf diese Argumente ist jedoch allenfalls im
Rahmen der materiellen Auseinandersetzung einzugehen. Für die Be-
hauptung, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung immer
wieder ermahnt worden, sich kurz zu halten, finden sich im entspre-
chenden Protokoll keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist der Vorhalt
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zu hören, es könne mangels guter Sprachkenntnisse der Übersetzer
zu erheblichen Verzerrungen bei der Übersetzung kommen, zumal der
Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen bestätigt hat, er
verstehe die übersetzende Person gut (A1, S. 6, A10, S. 2).
Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift
bekräftigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit
entspreche, und ihm in eine ihm verständliche Sprache, Tigrinya,
übersetzt worden sei. Insgesamt ist festzuhalten, dass das BFM den
Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat.
Als weitere Rüge wird vorgebracht, das BFM sei zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Bei den angeblichen
Widersprüchen handle es sich nur um Missverständnisse, sodann
seien die hauptsächlichen Parteivorbringen (Desertion) von den bean-
standeten Ungenauigkeiten nicht berührt. Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer Militärdienst geleistet habe, sei schon durch das ins
Recht gelegte Foto rechtsgenüglich belegt. Insgesamt sei der Be-
schwerdeführer erwiesenermassen aus dem Militärdienst desertiert,
womit die flüchtlingsrelevanten Elemente nicht erst mit der illegalen
Ausreise aus Eritrea entstanden seien.
Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im
Sinne einer Gesamtwürdigung festgestellt wird, dass die Umstände,
die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdastellung
sprechen, überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche
Gesamtwürdigung hat das BFM vorliegend vorgenommen.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf den
Ablauf der geltend gemachten Verhaftung und Flucht anbelangt, kann
weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Zwar hat der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Fest-
stellung nie behauptet, direkt nach seiner regimekritischen Bemerkun-
gen verhaftet worden zu sein, sondern übereinstimmend ausgeführt,
die Verhaftung sei zwei Tage später erfolgt (A1, S. 4, A10, S. 5). Je-
doch hat er zunächst angegeben, er sei hiernach einen Tag in Haft
verblieben und am folgenden Tag aus (...) ausgebrochen (A1, S. 5),
wohingegen er in der direkten Anhörung ausgeführt hat, nach der
Kurzinhaftierung freigelassen und während des anschliessenden Ur-
laubs ein zweites Mal verhaftet und nach (...) verbracht worden zu
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sein, von wo er dann ausgebrochen sei (A10, S. 5-8). Des Weiteren
müssen die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den
Zeitpunkt der Verhaftung als widersprüchlich bezeichnet werden. So
hat er in der Empfangsstellenbefragung vorgebracht, er sei am 4. Mai
2004 inhaftiert worden (A1, S. 1), während er im Rahmen der direkten
Anhörung ausgesagt hat, sich anlässlich einer Versammlung im
Oktober 2004 kritisch geäussert zu haben, worauf er im November
2004 verhaftet worden sei (A10, S. 5f.). Bei der Aussage an der
Erstbefragung handelt es sich nicht um eine grobe Schätzung, welche
im Sinne der Rechtmitteleingabe dem summarischen Charakter von
Empfangsstellenbefragungen geschuldet sein könnte, vielmehr hat der
Beschwerdeführer ohne Not den genauen Tag der angeblichen
Verhaftung bezeichnet. Der Erklärungs- und Entkräftungsversuch, er
habe gedacht, man frage ihn nach der Uhrzeit, so habe er die Frage
mit 4,5 Uhr beantwortet, was fälschlicherweise als der 4.5.2004
protokolliert worden sei (A10, S. 6), muss offensichtlich als
nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden. Zunächst hat
der Beschwerdeführer das Datum nicht auf eine konkrete Frage,
sondern im Rahmen seiner früheren Schilderung der Fluchtgründe zu
Beginn der Empfangsstellenbefragung genannt. Auch kann nicht
nachvollzogen werden, weshalb weder Tag noch Monat, jedoch die
genaue Uhrzeit und die Jahreszahl genannt werden sollte, um einen
Zeitpunkt zu bezeichnen. Dass der Beschwerdeführer mit der
Bezifferung „4.5.2004“ gemeint haben soll, er sei um 16 Uhr 30 im
Jahr 2004 verhaftet worden, erscheint widersinnig. Zudem hätte der
Beschwerdeführer schon nach der folgenden Frage, wo er sich denn
zwischen Mai 2004 und November 2005 aufgehalten habe (A1, S. 1),
Gelegenheit gehabt, das angebliche Missverständnis zu klären. Der
Vorhalt schliesslich, er habe bei der Rückübersetzung auf die
angebliche Missschreibung hingewiesen (A10, S. 6) vermag nicht zu
überzeugen, zumal aus dem Protokoll kein Hinweis auf die
Berichtigung hervorgeht und der Beschwerdeführer die Richtigkeit
seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt hat.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich auch aus
den Aussagen betreffend die nachfolgenden Ereignisse markante
Widersprüche ergeben. So hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er
habe sich von Mai respektive November 2004 bis November 2005 in
(...) versteckt. Gemäss Empfangsstellenprotokoll will er sich tasgsüber
im Busch aufgehalten haben und jeweils gegen Abend nach Hause
zurückgekehrt sein (A1, S. 1 f.). In der direkten Anhörung schilderte er
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sein Verhalten gerade gegenteilig, indem er vorbrachte, er habe in
dieser Zeit die Tage zu Hause zugebracht, aus Angst vor
Durchsuchungen jedoch in der Wildnis übernachtet. Weiter führte er
aus, er habe sich insgesamt ungefähr einen Monat lang versteckt ge-
halten (A10, S. 2 und 10), währenddem zwischen dem angegebenen
Zeitpunkt der Flucht (Mai 2004 resp. November 2004) und der angebli-
chen Ausreise in den Sudan (November 2005) mindestens ein Jahr lie-
gen müsste.
Auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten anlässlich der Direktanhörung
erklärte der Beschwerdeführer, er habe ein Jahr und nicht einen Monat
sagen wollen, und es komme auf die Umstände an, wo man sich
versteckt halte. Wie das BFM zutreffend ausgeführt hat, wäre zu
erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits auf die
Frage nach dem Versteck differenziert geäussert hätte und nicht erst
auf Vorhalt hin. Hinzu kommt, dass die auf den Vorhalt erfolgte
Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er sich je nach äusseren
Umständen tags- oder aber nachtsüber versteckt gehalten habe, auch
für sich betrachtet wenig schlüssig erscheinen. So ist nicht plausibel,
wie der Beschwerdeführer den „Umständen“ entnommen haben will,
zu welcher Tageszeit die nächste Hausdurchsuchung stattfinden
würde, zumal der entscheidende Faktor bei Hausdurchsuchungen
gerade im Überraschungseffekt besteht.
Die in mehrfacher Hinsicht divergierenden Aussagen des Beschwerde-
führers lassen in ihrer Gesamtheit keinen Interpretationsspielraum zu.
Es ist mit der Vorinstanz im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustel-
len, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine
Verhaftung, seinen Ausbruch aus dem Gefängnis und den Zeitraum
seines Versteckthaltens unerklärliche Widersprüche aufweisen und
damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art.
7 AsylG nicht genügen. Daran vermag das im erstinstanzlichen Verfah-
ren eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer in Militäruniform
zeigen soll, nichts zu ändern, zumal damit die angeführten Verfol-
gungsgründe auch nicht belegt werden. Auch mit den Entgegnungen in
der Rechtsmitteleingabe vermögen die vom BFM zutreffend angeführ-
ten Ungereimtheiten nicht rechtsgenüglich erklärt zu werden. Es erüb-
rigt sich, auf die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und die ent-
sprechenden Entgegnungen in der Beschwerde noch näher einzuge-
hen, da letztere am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Damit ist
auch der Asylbegründung der Beschwerdeführerin, welche sich auf die
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Verfolgung des Ehemannes bezieht, jegliche Grundlage entzogen. Die
Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten
und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM als
unbegründet. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden erst mit ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea,
mithin durch Schaffung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu
Flüchtlingen geworden sind. Der Entgegnung in der Beschwerde, die
Vorgehensweise des BFM sei unzulässig, kann nicht Folge geleistet
werden. Insbesondere erweist sich der Verweis auf EMARK 2006 Nr. 3
für den vorliegenden Fall als unbehelflich, zumal der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, desertiert zu sein
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E.4.12. S. 41).
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechen-
der Anzeige der kantonalen Behörden können die Beschwerdeführen-
den nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbe-
willigung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu
Recht. Da die Beschwerdeführenden aufgrund des Vorliegens subjekti-
ver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlinge im Sinne des
Asylgesetzes sind, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung
von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs.
1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 FK) als unzuläs-
sig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden an.
5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu
beachten. Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine
Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechts-
ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, in-
dem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel
auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt
(vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S.
229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fas-
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sung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren
[AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG
entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der
Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder. Vor dem
Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das BFM im Rahmen der
vorläufigen Aufnahme der Eltern zu Recht auch die vorläufige Aufnah-
me des Kindes angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist
somit festzustellen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und mit dem am 25. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 25. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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