Abtei lung V
E-4483/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4483/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte ein erstes Asylgesuch am 10. September
2002. Zur Begründung machte er anlässlich der Anhörungen (...) und
(...) im Wesentlichen Folgendes geltend: 1969 habe er das spätere
Eritrea [Staatsgründung 1993] verlassen und bis am (...) August 2002
in Äthiopien gelebt. Der Konflikt zwischen den beiden Ländern sei ein
Problem gewesen: Von der äthiopischen Seite sei er als Eritreer
betrachtet worden; bei der eritreischen Regierung sei er als
Oppositioneller bekannt gewesen. Von 1975 bis 1987 habe er
finanzielle Beiträge an die ELF geleistet. Als der Konflikt zwischen
Äthiopien und Eritrea begonnen habe, sei ihm von den Äthiopiern
vorgeworfen worden, er sei ein Spion der "Shabia", und man habe ihm
mitgeteilt, sein Aufenthalt in Äthiopien sei in Gefahr. Im Jahre 1999 sei
ihm die Arbeit verboten worden. Seine Identitätskarte und sein
Arbeitsausweis seien eingezogen worden. Von da an sei er überwacht
worden und habe jederzeit mit der Rückschaffung nach Eritrea
rechnen müssen. Doch auch dort könne er nicht sicher leben, da er in
Opposition zur Regierung und auf deren schwarzen Liste stehe. Er
habe im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine Garantie für sein
Leben. Über Kenya, Ägypten und Italien sei er am (...) September
2002 in die Schweiz eingereist.
B.
Am (...) lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
Bundesamt für Migration, BFM) das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an. Es begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer den
Schutz seines Heimatstaates Eritrea in Anspruch nehmen könne. Für
Mitglieder oder Sympathisanten der ELF bestehe kein Risiko
politischer Verfolgung, falls sie sich politischer Aktivitäten enthalten
würden und nicht aktiv am militärischen Kampf des militärischen
Armes der ELF, der RC, teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer
habe die Partei ausschliesslich finanziell und auch nur bis ins Jahr
1987 unterstützt.
C.
Am (...) September 2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und
focht die Verfügung vom (...) in allen Punkten an. Als Beweismittel
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legte er ein Bestätigungsschreiben der ELF-RC (Deutschland) sowie
eine Mitgliederkarte ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom (...) hob das BFM im Rahmen eines
Schriftenwechsels seine Verfügung vom (...) teilweise auf und nahm
den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf, wodurch die
Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gegenstandslos geworden war.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage seine
Beschwerde, soweit noch hängig, mit Erklärung vom (...)
zurückgezogen hatte, schrieb die ARK das Verfahren mit Beschluss
vom (...) ab.
F.
Am (...) liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ein
"Gesuch um Wiedererwägung" einreichen mit den Rechtsbegehren, es
sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen und es sei eine vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren. Als Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer werde von den eritreischen Behörden aufgrund
seiner langen Auslandabwesenheit verdächtigt, er habe sich subversiv
gegen die Regierung betätigt. Ihm drohe im Falle einer Rückschiebung
eine unverhältnismässige Bestrafung, da er Mitglied bei der ELF-RC
und auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei. Unter Berufung
auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20.
April 2006 wurde ausgeführt, die Situation in Eritrea für rückkehrende
Asylsuchende habe sich allgemein wesentlich verschlechtert. Das
Eventualbegehren der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling wurde
damit begründet, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Abschluss
des ersten Asylverfahrens politisch betätigt. Dabei gelte es zu
beachten, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein einfaches Mitglied
sei, sondern eine sehr exponierte Stellung innerhalb der ELF-RC,
Sektion Schweiz habe. Er sei zuständig für die Verbreitung der Ideen
der ELF-RC (örtlicher Zuständigkeitsbereich). Als Beweismittel wurden
ein Mitgliederausweis vom (...) sowie ein Bestätigungsschreiben der
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ELF-RC vom (...) eingereicht, demzufolge der Beschwerdeführer seit
vielen Jahren am Kampf von Eritrea für eine Selbstbestimmung
teilnehme. Seit er im Jahre 2003 Mitglied der ERL-RC, Sektion
Schweiz, geworden sei, habe er verantwortlich gezeichnet für
Aktivitäten der ELF-RC in (örtlicher Zuständigkeitsbereich), was dem
Personal der eritreischen Botschaft bekannt sei.
G.
Am (...) wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz angehört
und bestätigte dabei im Wesentlichen die im Wiedererwägungsgesuch
vom (...) gemachten Angaben. Er reichte diverse fremdsprachige
Beweismittel ein. Das BFM behandelte die als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe in der Folge als
zweites Asylgesuch. Am (...) forderte das BFM den Beschwerdeführer
zur Übersetzung der am (...) eingereichten fremdsprachigen
Beweismittel auf und setzte Frist bis zum (...) Mai 2007. Am (...)
reichte der Beschwerdeführer Zahlungsbestätigungen der
Mitgliedschaft bei der ELF und die verlangten Übersetzungen ein.
H.
Am (...) - eröffnet am (...) - verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen
zweites Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand hielten. Zur näheren Begründung der angefochtenen
Verfügung wird auf die Erwägungen verwiesen. Am (...) ersuchte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz um
Akteneinsicht, welche ihm am (...) gewährt wurde.
I.
Am (...) (Datum des Poststempels) liess der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung des BFM vom (...) Beschwerde erheben und
beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im
Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und eine vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die nähere Begründung
der Beschwerde ist, soweit entscheiderheblich, den Erwägungen zu
entnehmen.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er die Beschwerdeschrift
samt Dossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung und forderte das
BFM auf, zu bestimmten, folgend in den Erwägungen aufgeführten
Fragen, Stellung zu nehmen.
K.
Am (...) liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Mit
Zwischenverfügung vom (...) wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Ausübung des Replikrechts zugesandt, welches
er mit Eingabe vom (...) wahrnahm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
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Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung ist die Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuches. Dies gilt sowohl für ein erstes als auch, wie Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens, ein zweites Asylgesuch. Lehnt das
BFM ein zweites Asylgesuch ab, so hat sich das Bundesamt in der ab-
lehnenden Verfügung auch zur Wegweisung als solcher zu äussern.
Dem ist auch dann so, wenn während des ersten Asylverfahrens an-
stelle des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeord-
net wurde, wie es vorliegend der Fall ist.
3.2
Im zweiten Abschnitt der zweiten Erwägung der angefochtenen Verfü-
gung vom (...) führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei mit
Entscheid vom (...) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, weshalb die
Wegweisung nicht mehr zu prüfen sei. Diese Ausführungen sind
falsch, denn nur der Vollzug der angeordneten Wegweisung
beziehungsweise allfällige Vollzugshindernisse sind bei dieser
Sachlage nicht mehr zu überprüfen. Konsequenterweise, wenn auch
fälschlicherweise, enthält das Dispositiv auf Seite fünf der angefochte-
nen Verfügung denn auch keine Anordnung der Wegweisung. Damit ist
aber die angefochtene Verfügung, wie oben ausgeführt, unvollständig
und enthält einen schwerwiegenden Mangel. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Erwägungen einen Hinweis auf die
Wegweisung enthalten, denn nur das Dispositiv entfaltet rechtliche
Wirkung für die Parteien (vgl. BLAISE KNAPP, Grundlagen des
Verwaltungsrechts, Band I, Basel 1993, Rz. 1131, S. 257).
3.3
Die Prüfung der Frage, ob eine Wegweisung anzuordnen ist oder nicht,
stellt einen elementaren Teil des Asylverfahrens dar. Da die Unterlas-
sung dieser Prüfung einen gravierenden Mangel darstellt, ist die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben.
3.4
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3.4.1
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im vorinstanzlichen
Verfahren auch die Begründungspflicht und damit der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 VwVG und Art. 32 Abs 1 VwVG) verletzt wurde. Letzterer
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Begründung der Verfügung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG und die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in deren
Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264).
Dabei soll es die Abfassung der Begründung dem Betroffenen möglich
machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was
nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss
sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.
2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen -
und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine
sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110).
3.4.2 In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz den
Anforderungen der Begründungspflicht in zweifacher Hinsicht nicht
nachgekommen: Zum einen hat sie in der Begründung der Ablehnung
des Asylgesuches verschiedentlich pauschal auf die Akten verwiesen,
ohne nähere Ausführungen zu machen beziehungsweise die
Fundstelle in den Akten genau zu bezeichnen. Zum anderen hat das
BFM seine Einschätzung, derzufolge einfache Mitglieder der ELF-RC
keine Gefahr laufen, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden, zu wenig ausführlich begründet. Auf diese
Verfahrensmängel hat der zuständige Instruktionsrichter in der
Zwischenverfügung vom (...) hingewiesen und die Vorinstanz zur
Stellungnahme aufgefordert. In der Vernehmlassungsschrift der
Vorinstanz vom (...) wurde dann zu den mangelhaft begründeten
Erwägungen respektive den Abweisungsgründen ausführlich Stellung
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genommen. Die in der angefochtenen Verfügung mangelhaft
ausgefallene Begründung wurde damit auf Vernehmlassungsstufe
konkretisiert. Durch die Einräumung des Replikrechts am (...) wurde
zudem dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt.
Die Frage, ob damit die festgestellten Verfahrensfehler als geheilt
gelten können (vgl. zur Heilung EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit
weiteren Hinweisen), kann vorliegend offen bleiben, da die Verfügung
ohnehin zu kassieren ist (vgl. die vorstehenden Erwägungen).
3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
als Ganzes aufzuheben ist, da sich die Vorinstanz nach Ablehnung des
Asylgesuches nicht beziehungsweise falsch zur Frage der
Wegweisung geäussert hat. Im Rahmen des wieder aufzunehmenden
erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz nicht nur erneut über
die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, sondern
auch über die Wegweisung sowie deren Vollzug zu befinden haben.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V. m. Art. 37 VGG).
4.2
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere
notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Auf der Basis der Kostennote vom (...) und unter Abzug
des ausgewiesenen Aufwandes im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens wird die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung auf Fr. (...) festgesetzt (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2
VGKE).
Seite 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N._______)
- Migrationsamt des Kantons (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Wüthrich
Versand:
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