B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4483/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______
alle Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
21. September 2009 mit Verfügung vom 20. April 2010 abwies, sie aus
der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil
E-3607/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2012
abgewiesen wurde, wobei das Gericht unter anderem feststellte, weder
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 noch das Kin-
deswohl der Beschwerdeführenden A._______ begründeten ein Voll-
zugshindernis,
II.
dass das BFM ein von den Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 8. Januar 2013 gestelltes Gesuch um wiedererwä-
gungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbar-
keit, allenfalls Unzulässigkeit des Vollzugs mit Verfügung vom 15. Januar
2013 abwies, soweit es darauf eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde mit Urteil E-827/2013 vom 2. April 2013 wegen Nicht-
bezahlen des einverlangten Kostenvorschusses nicht eintrat,
III.
dass die Beschwerdeführenden mit als "Wiedererwägungsgesuch" beti-
telter, ans BFM gerichteter Eingabe vom 8. Juli 2013 beantragten, die
Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sei aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass eine rechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage einge-
treten sei und sie "seien als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge anzuer-
kennen",
dass die Beschwerdeführenden sich zur Begründung zum einen darauf
beriefen, die vom BFM in der Verfügung vom 20. April 2010 vorgenom-
mene Einschätzung der Gefährdungssituation von Personen, die von der
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sri-lankischen Behörden als Mitglieder oder Sympathisanten der Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt würden, stimme nicht mehr
mit der Realität überein,
dass sie zum anderen vorbrachten, der Beschwerdeführer 1 habe sich in
der Schweiz als Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) exilpolitisch
betätigt, und schliesslich auch darauf verwiesen, die von der Ehefrau des
Beschwerdeführers benötigte medizinische Behandlung sei in Sri Lanka
nicht verfügbar,
dass sie zum Beleg ihrer Vorbringen ein Referenzschreiben eines Parla-
mentariers der TNA sowie mehrere bei Veranstaltungen aufgenommene
Fotos des Beschwerdeführers 1 zu den Akten reichten,
dass nach einem Schriftenwechsel mit dem Bundesverwaltungsgericht
betreffend die Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe vom 8. Juli
2013 das BFM diese als zweites Asylgesuch entgegennahm und behan-
delte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2013 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer 1 weise durch das von ihm vorgebrachte exilpolitische Engage-
ment, soweit dieses überhaupt als glaubhaft erachtet werden könne, nicht
ein derart exponiertes Profil auf, dass er deswegen mit ernsthaften Ver-
folgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden rechnen müs-
se,
dass die von den Beschwerdeführenden in ihrem ersten Asylgesuch be-
haupteten Unterstützungsleistungen für LTTE-Mitglieder und die daraus
angeblich folgenden Verfolgungsmassnahmen in der Verfügung des BFM
vom 20. April 2010 sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Dezember 2012 als unglaubhaft qualifiziert worden seien und die Be-
schwerdeführenden schon deshalb nicht in eine der Risikogruppen be-
sonders gefährdeter Personen in Sri Lanka fallen würden,
dass somit der Eingabe vom 8. Juli 2013 keine Hinweise entnommen
werden könnten, wonach seit dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten
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Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben wür-
den, ihnen drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung, und weder die in der Heimatregion der Beschwerdefüh-
renden herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Probleme
der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden auf die
entsprechenden Ausführungen in der Verfügung des BFM vom 15. Januar
2013 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember
2012 verwiesen werden könne,
dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 mit Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 7. August 2013 (Poststempel: 8. August 2013)
darum ersuchten, es sei ihnen zu erlauben, in der Schweiz zu bleiben,
und zur Begründung auf die fehlende Möglichkeit, ihre Schulausbildung
im Heimatstaat weiterzuführen sowie die gesundheitlichen Probleme ihrer
Mutter verwiesen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein an das BFM gerichtetes
Schreiben vom 28. Februar 2013 in Kopie sowie das Antwortschreiben
des Bundesamts vom 15. März 2013 und mehrere Unterstützungsschrei-
ben von Privatpersonen einreichten,
dass der Beschwerdeführer 1 mit ans Bundesverwaltungsgericht gerich-
teter, in Englisch verfasster Eingabe vom 10. August 2013 (Poststempel)
ebenfalls darum ersuchte, es sei ihm und seiner Familie der weitere Auf-
enthalt in der Schweiz zu bewilligen und zur Begründung auf die Gefähr-
dung der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka, die gesundheitliche Situa-
tion seiner Ehefrau und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Hei-
matstaat sowie die fortgeschrittene Integration seiner Kinder in der
Schweiz verwies,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom 7. August
2013 offenkundig gegen die Verfügung des BFM vom 2. August 2013
richtet und somit als sinngemässe Beschwerde gegen diese Verfügung
entgegenzunehmen und zu behandeln ist,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 10. August 2013 als Er-
gänzung der Eingabe vom 7. August 2013 entgegengenommen wird und
demnach auf eine Übersetzung des englischsprachigen Schreibens ver-
zichtet werden kann,
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass die per Einschreiben mit Rückschein verschickte Verfügung vom
2. August 2013 den Beschwerdeführenden frühestens am 3. August 2012
eröffnet worden sein kann und somit die gemäss Poststempel der
Schweizerischen Post am 8. August 2013 übergebene Eingabe der Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3 auf jeden Fall fristgerecht eingereicht wurde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdefüh-
renden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
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dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – über-
zeugend dargelegt hat, dass sich den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den zur Begründung ihrer zweiten Asylgesuche und den von ihnen einge-
reichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ers-
ten Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich rele-
vante Ereignisse ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen sind,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben, in welchen die Be-
schwerdeführenden lediglich pauschal auf die Gefährdung der tamili-
schen Bevölkerung in ihrem Heimatstaat verweisen, ohne im Einzelnen
auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, nicht geeignet sind, zu
einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden
im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sowohl die schulische
respektive soziale Situation der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 als auch
die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 bereits im Rahmen
des vorangegangen ersten Asylverfahrens sowie des Wiedererwägungs-
verfahrens in den Verfügungen des BFM vom 20. April 2010 und 15. Ja-
nuar 2013 sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Dezember 2012 eingehend gewürdigt wurden und das Vorliegen eines
individuellen Wegweisungshindernisses übereinstimmend verneint wurde,
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nichts vorge-
bracht haben, was eine andere Einschätzung rechtfertigen würde, und an
dieser Einschätzung auch die vier mit der Beschwerde eingereichten Un-
terstützungsschreiben – die offenbar von Freundinnen der Beschwerde-
führerinnen 3 und 4 verfasst worden sind – nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: