B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4483/2016
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 /
N (…).
E-4483/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 9. August 2010 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau und seiner Kinder vom
12. Juli 2010 ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Die
am 6. September 2010 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) 2012 abgewiesen.
A.b Die bei der Vorinstanz am 9. Januar 2013 ins Recht gelegte Eingabe
mit dem Titel „Wiedererwägung/Revision – Wegweisungs-/Ausschaf-
fungsstopp; Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung“ wurde von der
Empfängerin am 16. Januar 2013 ans Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte das Gericht der Vorin-
stanz mit, dass der Eingabe vom 9. Januar 2013 keine hinreichenden Hin-
weise auf ein Revisionsgesuch zu entnehmen seien, weshalb das Verfah-
ren (…) gerichtsintern als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werde.
A.c Das am 30. Mai 2013 eingereichte, erste Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau und seiner Kinder wurde von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 30. August 2013 abgewiesen. Mit Urteil (…)
vom (…) 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die am 2. Oktober
2013 dagegen erhobene Beschwerde im Asylpunkt nicht ein und wies sie
im Übrigen ab.
A.d Das am 25. Februar 2014 eingereichte, zweite Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau und seiner Kinder wurde von
der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai 2014 erneut abgewiesen. Mit Ein-
gabe vom 3. Juni 2014 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie
gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. August 2014 orientierte die Vorinstanz
das Gericht über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und sei-
ner heutigen Ex-Frau. Daraufhin trennte das Gericht das Verfahren des
Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau, wobei es die gemeinsamen Kinder
ins Verfahren der Ex-Frau einbezog. Mit Urteil (…) vom (…) 2015 hiess das
Gericht die Beschwerde betreffend die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung bezüglich der Frage der Wegweisung der Ex-Frau und der Kinder
des Beschwerdeführers gut und wies die Vorinstanz an, entsprechende An-
ordnungen zu treffen. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls der Ex-Frau und der Kinder betraf, wies das Gericht diese ab. Mit
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Seite 3
Urteil (…) vom (…) 2015 hiess das Gericht die Beschwerde betreffend die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage des Voll-
zugs der Wegweisung des Beschwerdeführers gut und wies die Sache –
zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zu seinen Kindern eine hinrei-
chend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung unterhält, so dass
der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet wäre, und ob seine pri-
vaten Interessen und jene seiner Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz
dem allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interesse vorgehen – an
die Vorinstanz zurück.
B.
B.a Am 19. August 2015 nahm die Vorinstanz das Wiedererwägungsver-
fahren betreffend den Beschwerdeführer wieder auf und ersuchte das zu-
ständige Migrationsamt um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs sowie um Zustellung der kantonalen Akten zwecks Prüfung allfälliger
Hinweise auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Kindern (vgl. C32/4; C33/1). Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (C34/8)
liess das zuständige Migrationsamt der Vorinstanz das türkische Schei-
dungsurteil vom 7. Juli 2014 zukommen, in dem unter anderem über das
Besuchsrecht des Beschwerdeführers befunden worden sei. Ferner wies
es die Vorinstanz darauf hin, dass den kantonalen Akten keine weiteren
Hinweise betreffend das Vater-Kind-Verhältnis zu entnehmen seien.
B.b Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Dr. René Bussien, beim zuständigen Migrationsamt gestützt
auf das Vater-Kind-Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern ein Gesuch um Erteilung einer
F-Bewilligung eingereicht hatte und dieses vom Amt zuständigkeitshalber
an die Vorinstanz überwiesen worden war (vgl. C35/4), wandte sich die
Vorinstanz mit Schreiben vom 29. April 2016 an Rechtsanwalt Dr. Bussien.
Darin forderte sie ihn auf, zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens
des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 EMRK – unter Beilage entsprechen-
der Beweismittel – Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beschwerdeführer
sein im türkischen Urteil festgelegtes Besuchsrecht wahrnehme bezie-
hungsweise ob es dazu eine private Regelung oder eine Regelung eines
Schweizer Gerichts gebe, sowie ob der Beschwerdeführer den im türki-
schen Scheidungsurteil festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag leiste
beziehungsweise angepasst an die höheren Lebenshaltungskosten in der
Schweiz mehr leiste. Ferner forderte sie ihn auf, Fotografien und Bilder
einzureichen, aus denen die Freizeitaktivitäten und Ferien hervorgingen,
die der Beschwerdeführer mit seinen Kindern unternehme.
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B.c Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 legte der damalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers kommentarlos eine Kopie des Urteils des türkischen
Scheidungsgerichts vom 2. Juli 2014 (inkl. Übersetzung), ein Zeugnis des
den Beschwerdeführer behandelnden Arztes, Dr. med. (…), vom 12. Mai
2016, ein Zeugnis der die Ex-Frau des Beschwerdeführers behandelnden
Ärztin, Dr. med. (…), vom 13. Mai 2016, ein Schreiben der Klassenlehrerin
des Sohnes, B._______, vom 10. Mai 2016, eine Bestätigung (…) betref-
fend Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2016 so-
wie Fotografien des Beschwerdeführers und seiner Kinder ins Recht.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 – eröffnet am 22. Juni 2016 – wies die
Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und
erklärte die Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreck-
bar. Zur Begründung führte sie – mit Verweis auf die Praxis des Bundes-
gerichts im Bereich des Ausländerrechts betreffend die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung für den nichtsorgeberechtigten Elternteil, welche im
Asylrecht analog gelte – im Wesentlichen aus, dass die Eingabe vom
13. Mai 2016 zum Nachweis eines engen Vater-Kind-Verhältnisses nicht
geeignet sei. So sei zunächst festzustellen, dass die Eingabe keinerlei Er-
läuterungen enthalte, weshalb die von der Vorinstanz mit Schreiben vom
29. April 2016 gestellten Fragen weder in Bezug auf das Besuchsrecht
noch auf die finanzielle Unterstützung beantwortet und auch die verlangten
Belege nicht eingereicht worden seien. Dies deute darauf hin, dass sich
der Beschwerdeführer in einem Erklärungs- und Beweisnotstand befinde.
Der aktuellen Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass er eine Besuchsbe-
willigung habe, die über das im türkischen Scheidungsurteil eingeräumte
Standardbesuchsrecht hinausgehe, und er – trotz Fürsorgeabhängigkeit –
in finanzieller Hinsicht einen Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder leiste.
Folglich seien wesentliche der vom Bundesgericht festgelegten Bedingun-
gen für eine Aufenthaltsbewilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils
nicht gegeben. Was den Nachweis der gemeinsamen Freizeitgestaltung
und damit den Aufbau und Erhalt einer emotionalen Bindung betreffe, sei
das dazu eingereichte, knapp gehaltene Arztzeugnis [des Hausarztes] zu
vage und substanzlos. Ein Hausarzt dürfte zudem auch kaum umfassend
darüber im Bilde sein, wie sein Patient seine Freizeit verbringe. Dasselbe
gelte für das Arztzeugnis [der Ärztin der Ex-Frau]. Angesichts der im Schei-
dungsurteil als in den Fundamenten zerrüttet bezeichneten Ehe erstaune
zudem die in diesem Arztzeugnis geäusserte, überaus positive Beurteilung
der Ex-Frau über den Beschwerdeführer. Dass die Schreiben als Gefällig-
keitsschreiben ausgestellt worden seien, sei daher nicht auszuschliessen.
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In jedem Fall seien sie als substantiierter Nachweis für die Eltern-Kind-Be-
ziehung nicht geeignet. Die datierten Fotografien stammten überwiegend
aus den Jahren 2012 und 2013, als der Beschwerdeführer noch gar nicht
geschieden gewesen sei. Die übrigen undatierten Fotografien seien zudem
fast identisch und zeigten mithin dieselbe Vater-Kind-Aktivität. Zudem
seien die Kinder darauf teilweise ebenfalls jünger als sie heute mit (…) und
(…) Jahren sein müssten. Auf anderen Fotografien sei der Vater zudem gar
nicht abgebildet. Da die Zusendung dieser Beweismittel ohne Text erfolgt
sei, werde auch nicht dargelegt, wann und bei welchen Aktivitäten die Bil-
der gemacht worden seien. Damit seien die Fotografien zum Beweis einer
aktuell gelebten, engen Vater-Kind-Beziehung und damit zum Bestand ei-
ner emotionalen Beziehung nicht geeignet. Schliesslich sei zur Bestätigung
der Lehrerin festzuhalten, dass Elterngespräche und -abende nur verein-
zelt stattfänden und folglich auch damit ein eng gelebtes Vater-Kind-Ver-
hältnis nicht belegt sei. Anzufügen sei, dass auch das im Brief des früheren
Rechtsvertreters ans zuständige Migrationsamt vom 25. Februar 2016 be-
schriebene, sehr gute Verhältnis zu den Kindern und zur Ex-Frau sowie
das darin angesprochene Besuchsrecht bloss eine knapp gehaltene, stan-
dardisierte Aussage darstelle und zur Annahme einer intensiv gelebten Va-
ter-Kind-Beziehung nicht dienlich sei. Nach dem Gesagten sei eine hinrei-
chend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung des Beschwerde-
führers zu seinen Kindern nicht dargetan worden, so dass er sich nicht auf
den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne. Umgekehrt sei
es dem Vater zuzumuten, die Beziehung zu seinen Kindern von der Türkei
aus – unter anderem via Facebook und Skype sowie mittels Besuchen der
Kinder in der Türkei während ihrer Ferien – zu pflegen. Ferner könne der
Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei beim Schweizeri-
schen Konsulat ein Visum für einen Besuch seiner Kinder in der Schweiz
beantragen. Schliesslich erachtete die Vorinstanz eine Wegweisung auch
nicht für unverhältnismässig. So liege in strafrechtlicher Hinsicht ein Straf-
befehl wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Recht. Einer bewilligten
Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführer hierzulande nie nachgegangen
und beziehe Fürsorgeleistungen, weshalb nicht von einer namhaften In-
tegration in der Schweiz ausgegangen werden könne. Demgegenüber
habe er in seinem Heimatland, das er noch nicht vor derart langer Zeit ver-
lassen habe, dass von einer Entfremdung die Rede sein könnte, einen ei-
genen [Betrieb] geführt. Er könne diese Tätigkeit bei seiner Rückkehr in die
Türkei ohne weiteres wieder aufnehmen und so sein Auskommen sichern.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
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Seite 6
von seinem am 6. Juli 2016 mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2016
Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und es sei
ihm die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter sei von einer
Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er
darum ersuchen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den mit
Eingabe vom 13. Mai 2016 eingereichten Arztzeugnissen hervorgehe, dass
der Beschwerdeführer seine Freizeit häufig mit den Kindern verbringe und
seine Ex-Frau nach Kräften bei der Kindererziehung unterstütze. Dies be-
legten auch die eingereichten Fotografien. Aus dem Brief der Lehrerin gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer an Elternabenden teilnehme. Damit sei
belegt, dass die Eltern-Kind-Beziehung im vorliegenden Fall tatsächlich ge-
lebt werde. Aus der Türkei könne die Beziehung demgegenüber nicht ge-
pflegt werden, da sich der Beschwerdeführer dann nicht im Alltag einbrin-
gen und sich in der Schule nicht für die Kinder einsetzen könne. Die Pflege
der Eltern-Kind-Beziehung via Facebook erscheine nicht zumutbar. Die
Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne in der Türkei
wieder als [Beruf] tätig sein und seine Kinder mithin von dort aus in finan-
zieller Hinsicht besser unterstützen als in der Schweiz, sei willkürlich,
könne er in der Schweiz doch nur nicht arbeiten, weil er über keine Aufent-
haltsbewilligung verfüge. Schliesslich habe die Vorinstanz keinerlei An-
strengungen unternommen, den Sachverhalt selbständig abzuklären. Die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien zudem falsch ge-
würdigt worden.
E.
Ebenfalls am 20. Juli 2016 erliess die Staatsanwaltschaft (…) in Anwen-
dung von Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20)
gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen rechtswidriger Ein-
reise vom 12. Juli 2010. Gleichentags verfügte das Migrationsamt (…) ge-
stützt auf Art. 74 Abs. 1 Bst. b AuG, der Beschwerdeführer dürfe das Gebiet
(…) nicht verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde vom Zwangsmassnahmengericht (…) mit Verfügung vom 18. Au-
gust 2016 gutgeheissen. In der Folge erhob das SEM gegen diesen Ent-
scheid beim Verwaltungsgericht (…) Beschwerde. Das Verfahren war im
Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch hängig.
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Seite 7
F.
Mit Telefax vom 21. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerde vom 20. Juli 2016 vor dem
Hintergrund der aktuellen Aktenlage aussichtslos sei, weshalb es anstelle
von Fr. 600. praxisgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200. ver-
langte und dem Beschwerdeführer androhte, bei Nichtbezahlung innert
Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ferner verfügte es, dass keine
vollzugshemmenden Massnahmen angeordnet würden und der Beschwer-
deführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten müsse.
H.
Am 5. August 2016 – und damit innert der angesetzten Frist – leistete der
Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss. Gleichentags liess
er von seinem aktuellen Rechtsvertreter beantragen, der Vollzug der Weg-
weisung sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auszusetzen und die zu-
ständige Fremdenpolizei sei unverzüglich anzuweisen, vom derzeitig ge-
planten, zwangsweisen Wegweisungsvollzug abzusehen. Zur Begründung
dieser Anträge wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das mit Eingabe
vom 13. Mai 2016 beim SEM ins Recht gelegte Schreiben der Klassenleh-
rerin des Sohnes, B._______, vom 10. Mai 2016 immerhin darauf hinweise,
dass sich der Beschwerdeführer auch für das schulische Wohlergehen sei-
ner Kinder interessiere. Zwar möge es zutreffen, dass die Lehrerin nicht
den Überblick über die gesamten Aktivitäten des Beschwerdeführers mit
seinen Kindern habe. Das nunmehr beigelegte Schreiben einer Nachbarin
– dem zu entnehmen ist, dass diese mit ihrem Sohn, dem Beschwerdefüh-
rer und dessen Sohn B._______ jeweils das Schwimmbad besuche, die
beiden Jungen in der gleichen Fussballmannschaft seien, wobei der Be-
schwerdeführer B._______ regelmässig zu Spielen begleite, und die Kin-
der manchmal beieinander übernachteten, weshalb sie im Stande sei zu
sagen, dass sich der Beschwerdeführer um seine Kinder kümmere – könne
die Beziehung zwischen Vater und Kindern jedoch glaubhaft machen. So-
weit das Gericht ferner der Ansicht sei, dass die bereits eingereichten Fo-
tografien entweder kommentarlos eingereicht worden oder bereits vor der
Trennung von der Ehefrau entstanden seien oder beides, würden nun ak-
tuelle, in der Beilage mitgereichte Fotografien, auf denen auf dem Verso
Anlass und Zeit angegeben seien, ins Recht gelegt.
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Seite 8
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Tür-
kei – in Wiedererwägung der entsprechenden Anordnungen in seiner Zwi-
schenverfügung vom 27. Juli 2016 – einstweilen aus und lud die Vorinstanz
ein, zur Rechtsmitteleingabe und insbesondere zu den mit Eingabe vom
5. August 2016 neu ins Recht gelegten Beweismitteln Stellung zu nehmen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016 führte das SEM aus, es
sei nicht auszuschliessen, dass die vom Beschwerdeführer neu einge-
reichten Fotografien, die gemäss der Beschriftung auf der Rückseite im
Juni oder Juli 2016 entstanden seien, gezielt im Anschluss an die ange-
fochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 gemacht worden seien. Dies treffe
insbesondere auf jene Bilder zu, die im Juni 2016 in einer Parkanlage auf-
genommen worden seien. Die anderen eingereichten Fotografien seien
grösstenteils älteren Datums (2015 oder früher) und/oder identisch mit je-
nen, die bereits im Wiedererwägungsverfahren eingereicht und dort gewür-
digt worden seien. Beim Bestätigungsschreiben der Nachbarin des Be-
schwerdeführers, in dem diese schreibt, dass sie diesen sehr gut kenne,
sei nicht auszuschliessen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben
handle. Das Schreiben scheine zudem vorformuliert, seien doch Text und
Unterschrift mit zwei verschiedenen Schreibgeräten ausgeführt worden. So
sei denn auch der Name des Sohnes des Beschwerdeführers falsch ge-
schrieben worden ([…]). Insgesamt seien die eingereichten Unterlagen
nicht dazu geeignet, zu einer gegenüber dem Entscheid vom 21. Juni 2016
anderen Ansicht zu gelangen. In strafrechtlicher Hinsicht sei zudem ein
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) wegen Verletzung von Einreisevor-
schriften gemäss Art. 5 AuG hinzugekommen.
K.
In seiner Replik vom 14. September 2016 liess der Beschwerdeführer aus-
führen, es sei absurd, dass die neu eingereichten Fotografien gezielt auf
die Verfügung des SEM hin gemacht worden sein sollten. So sei die ange-
fochtene Verfügung seinem vormaligen Rechtsvertreter am 22. Juni 2016
zugestellt worden. Bis er Kenntnis davon erhalten, seinen aktuellen
Rechtsvertreter aufgesucht und diesen mandatiert habe, wäre gar keine
Zeit geblieben, um „bestellte“ Fotografien anzufertigen. Bezüglich des
Schreibens der Nachbarin weise gerade der Umstand, dass diese den Na-
men des Sohnes des Beschwerdeführers falsch geschrieben habe, darauf
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hin, dass der Brief authentisch sei und nicht von jemandem aus dem Um-
feld des Beschwerdeführers oder von ihm selbst vorfabriziert worden sei.
Diesen Personen wäre ja die richtige Schreibweise des Namens zweifellos
bekannt gewesen. Schliesslich wurde in Aussicht gestellt, den Auszug ei-
ner Teilnehmeridentifikation mit Antennenstandorten ins Recht zu legen,
welche im Rahmen eines anderen, den Beschwerdeführer betreffenden
Verfahrens angefertigt worden seien und aufzeigten, dass er sich häufig
am Wohnort seiner Ex-Frau bei seinen Kindern aufhalte.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die angebotenen Teilnehmer-
identifikationen innert sieben Tagen ab Erhalt jener Zwischenverfügung
nachzureichen, ansonsten das Gericht aufgrund der aktuellen Aktenlage
entscheide.
M.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Auf-
forderung nach und liess die Verbindungsdaten zu seinem Mobiltelefon
einreichen.
N.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 wandte sich das Bundesverwaltungs-
gericht an die Ex-Frau des Beschwerdeführers und bat diese, darüber Aus-
kunft zu geben, welche Beziehung der Beschwerdeführer zu seinen min-
derjährigen Kindern, C._______ und B._______, habe und ob die beiden
Kinder ihren Vater gerne sähen. Ferner bat es sie darum mitzuteilen, wie
oft, wann (d.h. am Abend, am Wochenende oder in den Ferien) und wo der
Beschwerdeführer C._______ und B._______ treffe. Schliesslich ersuchte
das Gericht sie darum, offenzulegen, was der Beschwerdeführer mit den
beiden Kindern jeweils unternehme, und ob er für sie Unterhalt bezahle.
O.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 nahm die Ex-Frau zu diesen Fragen
des Gerichts Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Kinder
zum Beschwerdeführer eine gute Beziehung hätten und sich mit diesem
jedes Wochenende träfen, wobei der Beschwerdeführer jeweils auch unter
der Woche zu Besuch komme. Ferner sähen die Kinder und ihr Vater sich
auch in den Ferien. Der Beschwerdeführer unterstützte die Kinder auch in
schulischen Angelegenheiten und gehe mit ihnen auf den Spielplatz oder
auf die Wiese zum Fussballspielen. Der Beschwerdeführer würde gerne
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Seite 10
Unterhalt für die Kinder bezahlen, sei dazu mangels finanzieller Mittel aber
nicht imstande.
Zusammen mit diesem Schreiben reichte die Ex-Frau einen Brief
C._______ ein, in dem diese von ihrer guten Beziehung zu ihrem Vater
berichtete. Ferner reichte die Ex-Frau zwei Zeichnungen von B._______
ein, auf denen sich dieser mit dem Beschwerdeführer und C._______ dar-
stellte.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 gab das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Eingabe seiner Ex-Frau
und Kinder vom 2. November 2016 Stellung zu nehmen.
Q.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer diese Ge-
legenheit wahr und liess ausführen, dass die Eingabe seiner Ex-Frau und
Kinder zeige, dass die Eltern-Kind-Beziehung intakt sei, die Kinder an ihm
hängen würden, er sich im Rahmen des Möglichen um sie kümmere und
sie unterstütze, insbesondere bei den Hausaufgaben, und viel Zeit mit
ihnen verbringe. Unterhalt könne er nicht zahlen, da er keine Arbeitsbewil-
ligung habe. Sobald er arbeiten dürfe, werde er seine Kinder auch finanziell
unterstützen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ur-
sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo-
gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 11
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vo-
rinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –, können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer
Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materi-
ellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden
sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl.
BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
4.
Wie bereits im Kassationsentscheid (…) des Bundesverwaltungsgerichts
vom (…) 2015 ausgeführt, liegt angesichts der Scheidung der Ehe des Be-
schwerdeführers und der Wiederverheiratung seiner Ex-Frau mit einem in
der Schweiz anerkannten, türkischen Flüchtling eine veränderte Sachlage
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Seite 12
vor. Es stellt sich nun vorliegend die Frage, ob diese Veränderung der
Sachlage erheblich ist, das heisst das SEM den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers infolgedessen in der angefochtenen Verfügung
hätte aufheben müssen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der negative Ent-
scheid bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, des
Asyls und insbesondere auch bezüglich der Anordnung der Wegweisung
als solche mit dem Urteil (…) vom (…) 2015 in Rechtskraft erwachsen und
folglich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
5.
5.1 Verfügt das SEM die Wegweisung, ordnet es in der Regel deren Voll-
zug an (vgl. Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das An-
wesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.2 Angesichts der Tatsache, dass die Wegweisung der zwei minderjähri-
gen Kinder des Beschwerdeführers (C._______ und B._______) – gestützt
auf den grundsätzlichen Anspruch deren sorgeberechtigter Mutter auf Er-
teilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Art. 44 AsylG, 2. Teil-
satz i.V.m. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) – vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Ent-
scheid im Verfahren (…) vom (…) 2015 aufgehoben wurde (vgl. a.a.O.,
E. 7.3), stellt sich vorliegend die Frage, ob das in Art. 8 EMRK geschützte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers,
aber auch seiner Kinder, mit einem Vollzug seiner Wegweisung in die Tür-
kei verletzt würde.
5.2.1 Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist immer dann zu eröffnen, wenn
es um eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung
zwischen einem Elternteil und seinen leiblichen minderjährigen Kindern
geht (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 sowie Urteile des EGMR M.P.E.V. und
andere gegen Schweiz vom 8. Juli 2014, Beschwerde Nr. 3910/13, § 31 f.;
Boughanemi gegen Frankreich vom 24. April 1996, Beschwerde
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Nr. 22070/93, § 35; Berrehab gegen Niederlande vom 21. Juni 1988, Be-
schwerde Nr. 10730/84, § 21; vgl. ferner STEPHANIE MOTZ, Das Recht auf
Familienleben von vorläufig aufgenommenen Personen, Asyl 4/14, S. 22 f.
m.w.H. sowie Urteil des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013, insbes.
E. 4.4). Ob der fragliche Elternteil oder die Kinder über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht verfügen, ist demgegenüber unerheblich, da dies gemäss
Bundesgericht nur eine Voraussetzung für den nach seinem Verständnis
über den Schutzbereich des faktischen Zusammenlebens von Art. 8 EMRK
hinausgehenden Anspruch auf eine formelle Aufenthaltsbewilligung dar-
stellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3, insbes. E. 3.1 und 3.2 mit Verweis auf
BGE 109 Ib 183, 110 Ib 201 sowie EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.2).
5.2.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht –
in Übereinstimmung mit dem SEM – zum Schluss, dass vorliegend nicht
von einer hinreichend engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen Kindern im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann.
So wurden die vom SEM mit Schreiben vom 29. April 2016 zwecks Ermitt-
lung einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung
gestellten Fragen in völlig unzulänglicher Weise beantwortet. Der Eingabe
vom 13. Mai 2016 mangelt es gänzlich an Erläuterungen. Die damit einge-
reichten Beweismittel alleine vermögen zudem nicht alle Fragen zu beant-
worten. Vielmehr sind sie teilweise ungeeignet, eine hinreichend enge, tat-
sächlich gelebte und intakte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK glaubhaft zu
machen – so insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte betreffend
das Familienleben des Beschwerdeführers (vgl. dazu Zwischenverfügung
vom 27. Juli 2016, E. 2.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die auf
Beschwerdeebene neu eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. So
geht es im vorliegenden Verfahren insofern um eine Neubegründung eines
Aufenthaltsrechts, als der Beschwerdeführer seit seiner Einreise noch nie
über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt hat. In einer sol-
chen Konstellation fordert das Bundesgericht, dass nur dann von einer be-
sonders engen Beziehung zwischen einem Elternteil und seinen Kindern
im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, wenn das Besuchs-
recht deutlich über dem üblichen Besuchsrecht gemäss der Rechtspre-
chung zum Familienrecht liege (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4). Alleine anhand
des Schreibens der Nachbarin des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau
und Kinder und unter Berücksichtigung der bereits bei der Vorinstanz ein-
gereichten Bestätigung der Lehrerin von B._______ ist ein solcher deutlich
über dem üblichen Besuchsrecht liegender Kontakt noch nicht dargetan.
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Auch die mit der Beschwerde und der Eingabe vom 5. August 2016 einge-
reichten Fotografien führen zu keiner Änderung dieser Einschätzung. So
betreffen die aktuellen Bilder, auf denen der Vater und die Kinder zu sehen
sind – erkennbar an der getragenen Kleidung – doch lediglich einige we-
nige Ereignisse. Die Verbindungsdaten zum Mobiltelefon des Beschwerde-
führers weisen schliesslich lediglich darauf hin, dass dieser sich im Raum
der Antennenstandorte, von denen auch der Wohnort seiner Kinder bedient
ist, aufgehalten hatte, stellen aber kein eindeutiges Beweismittel dafür dar,
dass er auch tatsächlich bei den Kindern zu Hause war.
Ferner ist mit dem SEM auch davon auszugehen, dass es für den Be-
schwerdeführer zumutbar ist, den Kontakt zu seinen Kindern von seinem
Heimatland aus zu pflegen. Zwar dürfte die Tatsache, dass die Mutter von
C._______ und B._______ mit einem in der Schweiz anerkannten, türki-
schen Flüchtling verheiratet ist, einer Reise der Kinder in die Türkei unter
Umständen entgegenstehen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung selbst betont hat, ist es dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr in
die Türkei aber möglich, beim Schweizerischen Konsulat ein Visum für ei-
nen Besuch seiner Kinder in der Schweiz zu beantragen.
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug mit Verweis auf die Argumentation
des SEM auch verhältnismässig.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1‘200.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1‘200.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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