B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4483/2019
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. August 2019 / N (…).
E-4483/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben am 21. Mai 2019 auf dem Luftweg und gelangten am selben
Tag in die Schweiz. Am 27. Mai 2019 suchten sie um Asyl nach. Am 4. Juni
2019 wurden ihre Personalien aufgenommen (PA). Die Vorinstanz führte
am 13. Juni 2019 die Erstbefragungen durch und hörte die Beschwerde-
führenden am 16. August 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus E._______,
lebe jedoch seit seinem (…) Lebensjahr in F._______. Er sei (…) und habe
(…) Jahre lang als (…) für die (…) gearbeitet. Danach sei er (…) bei der
(…) gewesen. Der (…) dieser (…) sei im Jahr 2015 ermordet worden, wes-
halb der (…) habe schliessen müssen. Seitdem sei er arbeitslos. Er habe
zwei Brüder, welche in Georgien leben würden.
A.c Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in F._______ geboren und auf-
gewachsen. Sie habe an der Universität (…) studiert und während dieser
Zeit als (…) gearbeitet. Ferner habe sie während ihres Studiums ein Jahr
lang in den G._______ in einem (…) gearbeitet. Nach Studienabschluss
habe sie als (…) bei einer (…), als (…) und als (…) bei einem (…) gearbei-
tet. Zudem habe sie (…) und (…) unterrichtet. Von 2003 bis 2005 habe sie
bei der (…) gearbeitet. Danach sei sie (…) des (…) in einem (…) gewesen.
Diese Stelle habe sie am (…) 2019 gekündigt. Ihre Eltern und ihre zwei
Schwestern würden in F._______ leben.
A.d Zu ihren Ausreisegründen führten die Beschwerdeführenden aus, bei
ihrem Sohn C._______ sei im (…) 2018 ein (…) diagnostiziert worden. Als
sie an seiner (…) einen Knoten festgestellt hätten, der ihn beim (…) behin-
dert habe und innert wenigen Tagen gewachsen sei, seien sie zu einem
Kinderarzt in F._______ gegangen. Dieser habe die unzutreffende Diag-
nose einer (…)infektion gestellt. Da der Knoten gewachsen sei, sei am (…)
2018 im Spital in F._______ eine CT-Untersuchung durchgeführt und fest-
gestellt worden, dass es sich um Krebs handelte. Um weitere Untersuchun-
gen zu machen, sei ihnen geraten worden, ins Ausland zu reisen, am bes-
ten in die H._______, da die Reise dorthin visumsfrei möglich sei. Am (…)
2018 seien sie nach I._______ gereist, wo bei C._______ in einer (…) Kli-
nik eine Biopsie- und Gewebeuntersuchung durchgeführt worden sei. Die
im Spital in F._______ gestellte Diagnose sei bestätigt worden. Die Unter-
suchungen seien im (…)klinikum weitergeführt worden, wo unter anderem
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eine Knochenbiopsie und am (…) 2018 eine PET/CT-Untersuchung vorge-
nommen worden sei. Nach dem Befund sei mit einer hochdosierten Che-
motherapie begonnen worden. Am (…) 2018 sei nach den ersten drei Che-
motherapiezyklen eine erneute MRI-Untersuchung durchgeführt worden,
die gezeigt habe, dass die Therapie wirke. In den kommenden Monaten
seien in I._______ insgesamt sechs Chemotherapiezyklen und 28 Radio-
therapien durchgeführt worden. Mitte (…) 2018 sei festgestellt worden,
dass der Tumor habe entfernt werden können, sich aber infolge der Radi-
otherapien eine Verdickung beim (…) ergeben habe. Die Ärzte hätten ihnen
mitgeteilt, dass dieser Tumor rezidivierend sei, insbesondere in den ersten
fünf bis sechs Jahren nach dessen Entfernung. Zudem seien sie auf die
mittel- und langfristigen Nebenwirkungen der intensiven Chemo- und Ra-
diotherapie hingewiesen worden. Diese könnten den (…), die (…), (…) und
(…) betreffen und durch die Wachstumsphase zu (…) führen. Am (…) 2018
seien sie nach Georgien zurückgekehrt. Die Kosten für die Behandlung in
der H._______ hätten sich auf (…) US-Dollar belaufen. Davon habe das
Gesundheitsministerium (…) US-Dollar, die Stadtverwaltung von
F._______ weitere (…) US-Dollar und ein Solidaritätsfonds (…) US-Dollar
übernommen. Ferner habe der Bruder des Beschwerdeführers finanzielle
Unterstützung geleistet und sie selbst hätten einen Kredit aufnehmen müs-
sen. Allfällige weitere Kontrollen in I._______ würden zwischen (…) und
(…) US-Dollar kosten. Solche Beträge könnten sie nicht aufbringen. Im (…)
2018 und (…) 2019 seien in F._______ die empfohlenen dreimonatigen
MRI-Untersuchungen vorgenommen worden. Anlässlich der (…)kontrolle
seien keine Veränderungen festgestellt worden. Bei der Untersuchung im
(…) 2019 sei es innerlich bereits etwas «dicker» gewesen. Die Ärzte in
Georgien hätten ihnen geraten, in die Schweiz zu gehen, da diese die
beste medizinische Versorgung in Europa habe. Die Onkologie in Georgien
sei auf dem Level «Null». Sie seien nicht in die Schweiz gekommen, um
hier zu leben, ihr Wunsch sei lediglich, dass ihrem Sohn geholfen werde.
In Georgien würden zudem katastrophale Zustände bezüglich Luft, Ernäh-
rung und Ökologie herrschen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, ei-
nen (…)ausweis, ein Militärbüchlein, Berichte über die allgemeine Lage in
Georgien, diverse Arztberichte aus der H._______, Befunde und Stellung-
nahmen georgischer Ärzte, ein Schreiben des georgischen Gesundheits-
ministeriums vom 6. Mai 2019, Berichte des (…) vom 17. Juni und 5. Au-
gust 2019, eine Suspendierungsbestätigung der Schule für den Sohn der
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Beschwerdeführenden vom 9. August 2019 sowie Berichte der Notfallsta-
tion des (…) vom 29. und 30. Juli 2019 die Beschwerdeführerin betreffend,
ein.
B.
Am 31. Mai 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen
zugewiesene Rechtsvertretung.
C.
Am 23. August 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den
Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Schrei-
ben vom 26. August 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 27. August 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Das Gesuch um Zuweisung in das erweiterte Verfahren lehnte sie ab und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Am 28. August 2019 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene
Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
F.
Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Begründung im
Rahmen des erweiterten Verfahrens an das SEM zurückzuweisen. Pro-
zessual beantragen sie die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. September 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG; SR 142.31).
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Weg-
weisung) der Verfügung vom 27. August 2019 sind daher mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen.
4.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4483/2019
Seite 6
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung aus, die Beschwerdeführenden würden gel-
tend machen, betreffend C._______ (…) sei nach der Behandlung in der
H._______ im Jahr 2018 zwar eine Remission – also eine Verdrängung
und Entfernung des Krebsknotens – erreicht worden. Jedoch handle es
sich um eine aggressive Krebsart, die besonders im Kindsalter innerhalb
einer gewissen Zeitspanne wieder auftreten könne. C._______ benötige
regelmässige Kontrollen und Rehabilitationsmassnahmen die in Georgien
nicht verfügbar seien. Die in F._______ erstellte Bildgebung sei gemäss
Aussage von (…) Ärzten aufgrund der Qualität des Kontrastmittels man-
gelhaft und als Grundlage für eine medizinische Beurteilung ungeeignet.
Sie würden sich wünschen, dass C._______ seine Kontrolltermine in der
Schweiz wahrnehmen, medizinisch begleitet und psychologisch betreut
werde, da der medizinische Standard in der Schweiz höher sei als in Ge-
orgien oder der H._______.
Für das SEM sei die schwierige und belastende persönliche Situation der
Beschwerdeführenden unbestritten. Insbesondere sei nachzuvollziehen,
dass sie sich als Eltern für C._______ den bestmöglichen Behandlungs-
und Betreuungsstandard wünschten. Jedoch sei Art. 83 Abs. 4 AIG eine
restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung und ein Vollzug der Weg-
weisung könne nicht mit dem Argument verhindert werden, die stationäre
Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entspreche
einem hohen, im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard.
Der genannte Artikel sei nur anzuwenden, wenn eine erhebliche konkrete
Gefahr bei lebensbedrohlichen beziehungsweise schwerwiegenden Er-
krankungen vorliege. Wobei bei letzterem vorausgesetzt werde, dass ein
Wegweisungsvollzug den Zustand wesentlich verschlechtern würde, was
als eine individuelle Gefahr einzustufen wäre.
Dem eingereichten Arztbericht zur Bildgebung, die am (…) 2019 im Rah-
men der dreimonatigen Kontrolltermine in einem Radiologiezentrum in
F._______ erstellt worden sei, lasse sich ein unauffälliger Verlauf entneh-
men. Dies sei vom (…) bestätigt worden, wo die Kontrolluntersuchung er-
geben habe, dass der vor etwa einem Jahr in der H._______ erreichte Zu-
stand der kompletten Remission habe beibehalten werden können.
Schliesslich lege die medizinische Auswertung der Bildgebung vom (…)
2019 nahe, dass die alle drei Monate zu erfolgenden Kontrolltermine durch-
aus – gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden auf Staatskosten –
in F._______ durchgeführt werden könnten und die Ärzte dort die Schlüsse
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ziehen können, ob C._______ einer erneuten Therapie bedürfe oder nicht.
Die Diagnose sei nun gestellt und die Situation sei eine gänzlich andere
als im Zeitpunkt des Auftretens des Knotens.
Dass den Beschwerdeführenden vom Gesundheitsministerium mitgeteilt
worden sei, die erforderlichen Rehabilitationsmassnahmen seien in Geor-
gien nicht verfügbar, erschliesse sich nicht, zumal im Arztbericht des (…)
festgehalten worden sei, die empfohlene Behandlung sei auf eine dreimo-
natige ambulante Kontrolle und eine sechsmonatige Bildgebung be-
schränkt. Es sei nachvollziehbar, dass der siebenmonatige Aufenthalt in
I._______ kostspielig gewesen sei. Jedoch präsentiere sich die Ausgangs-
lage nun anders: Nach jetzigem Kenntnisstand sei eine mehrmonatige
Wohnsitznahme im Ausland nicht mehr vonnöten.
Bezüglich der von (…) Ärzten monierten schlechten Qualität der Bildge-
bung sei feststellen, dass es in F._______ mehrere auf Onkologie spezia-
lisierte Klinken mit CT und MRI gebe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb
eine Bildgebung nicht im Rahmen halbjähriger (…) Reisen ins Ausland,
etwa in die H._______, erfolgen können sollte.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Prob-
leme, namentlich (…) sowie (…) psychische Abgeschlagenheit, würden ei-
nem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegenstehen, zumal die
von ihr benötigten Medikamente respektive allfällige psychologische Be-
handlungen in Georgien verfügbar und zugänglich seien.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wieder in die
vor ihrer Ausreise an den (…) übertragene Wohnung einziehen können.
Vom Bruder des Beschwerdeführers könne sodann erwartet werden, dass
er ihnen bei der Begleichung der Schulden entgegenkomme. Zudem sei es
ihnen angesichts ihrer guten Ausbildung und vielfältigen Arbeitserfahrung
zuzumuten, sich innert einer gewissen Zeit wieder in die örtliche Arbeits-
welt zu integrieren. Angesichts des Unterstützungswillens durch den Staat,
die Familie sowie Hilfsorganisationen, könne ferner keineswegs, wie von
ihnen geltend gemacht, davon ausgegangen werden, dass ihnen keine Un-
terstützung mehr zukommen würde.
Schliesslich stehe es ihnen frei, bei der Rückkehrberatungsstelle medizini-
sche Rückkehrhilfe zu beantragen.
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6.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an der
Nichtdurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest. Ihr schwer kran-
ker Sohn wäre bei einer Rückkehr dem konkreten Risiko einer erheblichen
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt.
Beim (…) handle es sich um eine seltene, sehr gefährliche Krebsart, deren
Behandlung spezielles Fachwissen und entsprechende medizinische Inf-
rastruktur verlange. Insbesondere sei auf das Gutachten der Expertin
J._______ vom (…) 2018 zu verweisen, worin sie festhalte, dass bei
C._______ eine grosse Neubildung im Bereich der (…) und (…) diagnosti-
ziert worden sei und aufgrund der komplizierten Lage der Neubildung eine
Behandlung im Ausland notwendig sei. Die behandelnden Ärzte in Geor-
gien, der H._______ und in der Schweiz hätten einhellig betont, wie wichtig
die umfassenden Kontrollen und Rehabilitationsmassnahmen für
C._______ seien, vor allem in den fünf bis sechs Jahren nach der Tumor-
entfernung. Dabei gehe es darum, allfällige Rezidive früh zu erkennen. Die
Fachärzte und das Gesundheitsministerium in Georgien hätten bestätigt,
dass diese Behandlung in Georgien nicht erhältlich sei. Regelmässige Rei-
sen in die H._______ wären nicht finanzierbar. Die vom SEM aufgeführten
Zentren seien auf (…) spezialisiert. Die Ärzte des (…) hätten in ihrem Be-
richt vom 5. August 2019 sodann keine Ärzte oder medizinische Institutio-
nen in Georgien nennen können, bei denen eine Behandlung erhältlich
wäre. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass C._______ ein (…) Kind
sei, dessen Kindeswohl auf dem Spiel stehe. Die Krankheit stelle für ihn
eine erhebliche psychische Belastung dar, weshalb er dringend auf psy-
chologische Betreuung angewiesen sei. Betreffend den Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei festzuhalten, dass das SEM
weder die medizinische Situation noch die Behandlungsmöglichkeiten oder
die Folgen einer mangelhaften Nachbetreuung in Georgien abgeklärt habe.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.1.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Beschwerdeführen-
den komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
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AsylG ist daher nicht anwendbar. Sodann sind den Akten keine Anhalts-
punkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
7.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand
ihres Sohnes berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK – das Ver-
bot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung – der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6).
7.1.3 Gemäss den Arztberichten des (…) vom 17. Juni 2019 und 5. August
2019 wurde beim Sohn der Beschwerdeführenden im (…) 2018 ein (…)
diagnostiziert. In der H._______ wurde am (…) 2018 eine Biopsie durch-
geführt. Ab dem (…) 2018 wurde eine Chemotherapie mit neun Zyklen und
eine Radiotherapie mit 28 Sitzungen durchgeführt. Am (…) 2018 war die
Therapie beendet. Ein chirurgischer Eingriff wurde nicht vorgenommen.
Mittels der am (…) 2018 in der H._______ durchgeführten PET-CT-Unter-
suchung konnte eine komplette Remission festgestellt werden. Im (…)
2018 und (…) 2019 erfolgten in F._______ Untersuchungen, wobei ein un-
auffälliger Befund festgestellt wurde.
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Seite 10
Den Arztberichten des (…) ist zu entnehmen, dass derzeit keine Behand-
lung notwendig ist. Es wird indes eine Tumornachsorge nach (…) empfoh-
len. Diese soll im ersten Jahr nach Therapiestopp alle drei Monate durch-
geführt werden und eine klinische Untersuchung sowie Bildgebung, MRI
(…) und oberer (…), CT (…) umfassen. Im zweiten Jahr nach dem Ende
der Therapie wird alle drei Monate eine klinische Untersuchung und alle
sechs Monate ein MRI und CT empfohlen. Zur Prognose führen die behan-
delnden Ärzte aus, diese sei bei einem lokalisierten (…) (ohne Metastasen)
relativ gut, mit der Einschränkung, dass beim Sohn der Beschwerdefüh-
renden keine R0-Resektion habe durchgeführt werden können.
7.1.4 Gestützt auf die beiden vorgenannten ärztlichen Berichte des (…) ist
festzustellen, dass beim Sohn der Beschwerdeführenden derzeit keine Be-
handlung notwendig ist, jedoch eine Tumornachsorge empfohlen wird. Ak-
tuell hat der Sohn weder Beschwerden noch ist er auf Medikamente ange-
wiesen. Demnach befindet er sich weder in einem terminalen Krankheits-
stadium noch handelt es sich bei ihm um einen Schwerkranken im Sinne
der oben genannten Rechtsprechung. Die bedauerliche Erkrankung des
Sohnes der Beschwerdeführenden steht demnach der Zulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung nicht entgegen.
7.1.5 Dies gilt umso mehr in Bezug auf die Beschwerdeführerin, welche an
einer (…) (am 28. Juli 2019), einer (…) und einer (…) leidet.
7.1.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich
somit als zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist auf-
grund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
7.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
E-4483/2019
Seite 11
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei-
teren Hinweisen).
7.2.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien sei gewähr-
leistet, zumal dort bereits Behandlungen stattgefunden haben. Im (…)
2018 und (…) 2019 wurden bereits Kontrolltermine wahrgenommen, ein
MRI durchgeführt (vgl. Anhörung A._______ F14) und eine Blutanalyse ge-
macht (vgl. Bericht […] vom 17. Juni 2019). Ferner wurde eine CT-Unter-
suchungen vorgenommen (vgl. Antragsstellung auf humanitäre Asylge-
währung, medizinische Vorgeschichte, S. 1). Diese Untersuchungen ent-
sprechen der von den Ärzten des (…) empfohlenen Tumornachsorge.
Demnach hat der Sohn der Beschwerdeführenden in Georgien Zugang zu
den empfohlenen Untersuchungen, womit er bei einer Rückkehr nicht in
Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Im
Übrigen bejahte der Beschwerdeführer die Frage, wonach es ihm einzig
um die bessere medizinische Qualität in der Schweiz gehe (vgl. a.a.O.
F26). Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Hin-
weis, ein georgischer Professor und Experte im Bereich der Onkologie
habe ihnen empfohlen, den Sohn dorthin zu bringen, wo er behandelt wor-
den sei, wobei die H._______ nicht auf dem besten Stand der Medizin sei
und sie am Besten in die Schweiz reisen sollten (vgl. Anhörung A._______
F12 und F29), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten die Nach-
behandlungen in Georgien nicht finanzieren, ist zunächst festzuhalten,
dass die Familie bisher staatliche Unterstützung erhielt. Es ist davon aus-
zugehen, dass dies auch weiterhin der Fall sein dürfte. In Georgien existiert
seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Ar-
mutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: Zugang zu medizinischer
Versorgung, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom
E-4483/2019
Seite 12
25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten,
staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms „Universal
Health Care Program“ (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der
Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesund-
heitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (, Society
benefits from Government healthcare program, 2.9.2014,
, abgerufen am 10.09.2019). Der Be-
schwerdeführer ist gemäss seinen Angaben zwar seit (…) arbeitslos. Er
hat aber (…) Jahre Arbeitserfahrung als (…) und (…). Die Beschwerdefüh-
rerin ihrerseits hat ein Universitätsstudium abgeschlossen, verfügt über Ar-
beitserfahrung in unterschiedlichen Funktionen bei den (…) und hat vor der
Ausreise ihre Stelle als (…) des (…) eines (…) gekündigt. Beiden Be-
schwerdeführenden ist es demnach ohne weiteres zuzumuten, sich bei ei-
ner Rückkehr nach F._______ wieder um eine Anstellung zu bemühen und
damit einen Beitrag an die Kosten der Behandlung ihres Kindes zu leisten.
Darüber hinaus konnten sie bisher auf die Unterstützung ihrer Geschwister
und der Eltern der Beschwerdeführerin zählen. Insbesondere der Bruder
des Beschwerdeführers hat grosszügige finanzielle Unterstützung geleistet
(vgl. Erstbefragung A._______ F17). Damit sollte auch die Finanzierung
der empfohlenen weiteren Untersuchungen gewährleistet sein. Im Übrigen
sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM
medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG zu beantra-
gen.
7.2.5 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, als Folge seiner
Erkrankung sei der Sohn, aber auch die Beschwerdeführerin psychisch
sehr belastet, weshalb der Vollzug der Wegweisung für ihr Kind nicht zu-
mutbar sei.
Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrem Sohn in der Schweiz eine
bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist
nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das
Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein
(zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz
in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorste-
hend dargelegt, ist die empfohlene Nachbehandlung des Sohnes des Be-
schwerdeführers in Georgien gewährleistet und auch von deren Finanzier-
barkeit auszugehen. Dies gilt ebenso für die Behandlung allfälliger psychi-
scher Probleme (Social Service Agency, Mental health, 2013,
, abgerufen am
12.09.2019). Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als
E-4483/2019
Seite 13
in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie
in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht.
7.2.6 Was die Beschwerdeführerin betrifft, ist sie gemäss den ärztlichen
Berichten des (…) psychisch sehr belastet und leidet unter (…). Als weite-
res Prozedere wurde eine regelmässige (…) im häuslichen Umfeld und
eine Therapie mit dem (…) bei Bedarf empfohlen. Dies ist ohne Weiteres
in Georgien möglich.
7.2.7 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden mit ihren Geschwis-
tern sowie den Eltern der Beschwerdeführerin über ein Beziehungsnetz,
das ihnen Unterstützung bieten kann. Es ist davon auszugehen, dass sie
nach einer Rückkehr bei einem ihren Verwandten Unterkunft finden kön-
nen.
7.2.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführen-
den somit als zumutbar.
7.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis ins Jahr 2022 gültige Rei-
sepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AIG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach
dem Gesagten kein Anlass und der Antrag auf Überweisung ins erweiterte
Verfahren ist abweisen. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Begehren jedoch
gestützt auf der vorstehenden Erwägungen nicht aussichtslos waren und
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus-
zugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4483/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin