Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4484/2008
U r t e i l v om 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni
2008 / (…).
E4484/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, dessen Vater
Singhalese war und dessen Mutter Tamilin ist, verliess sein Heimatland
nach eigenen Angaben am 26. September 2006 und gelangte über Dubai
und Italien am 2. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag
um Asyl ersuchte. Am 10. Oktober 2010 wurde er im Empfangs und
Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt und am 10. Januar 2007
vom Amt für Migration des Kantons (…) zu seinen Asylgründen angehört.
Als Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, er habe in seinem
Heimatort eine (…) geführt und mehrmals Arbeiten für die Special Task
Force der Armee (STF) ausgeführt. Am 19. Mai 2005 sei er entführt und
in einem Haus festgehalten worden. Die bewaffneten Entführer hätten ihn
mit Händen und Stöcken geschlagen, so dass er nicht mehr habe laufen
können. Sie hätten gedroht, seine Familie zu töten, wenn er weiterhin
Arbeiten für die STF ausführe. Am nächsten Tag sei er freigelassen
worden. Bei den Entführern habe es sich wahrscheinlich um Tamilen
gehandelt. Aufgrund der während der Gefangenschaft erlittenen
Verletzungen sei er vom 21. bis zum 26. Mai 2005 zur Pflege (…) im
Spital gewesen. Im April 2006 habe er wieder begonnen, Arbeiten für die
STF auszuführen, letztmals habe er Anfang Mai 2006 für die STF
gearbeitet. Nachdem er im Juli und August 2006 zu Hause von
bewaffneten Personen gesucht worden sei, habe er am 23. August 2006
bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei sei zu ihm nach Hause
gekommen und habe ihm Hilfe zugesichert, trotzdem habe er sein Haus
am nächsten Tag verlassen und sich bei einem Onkel versteckt. Am 11.
September 2006 seien vier bewaffnete Personen zu seiner Ehefrau und
zu seiner Mutter gekommen und hätten diese schwer bedroht. Deshalb
sei er am 15. September 2006 zu einem ihm persönlich bekannten
Parlamentarier gegangen und habe mit seinem Schwager seine Ausreise
organisiert. Seine Ehefrau habe den Vorfall bei der
Menschenrechtskommission gemeldet. Am 26. September 2006 habe er
Sri Lanka mit einem fremden Pass per Flugzeug verlassen und sei über
Dubai und Italien in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Resultaten einer Abklärung
im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der Tschechischen Republik zu
E4484/2008
Seite 3
äussern. Diese hätten ergeben, dass er am 31. August 2006 in die
Tschechische Republik eingereist und im Besitz eines auf seine Identität
ausgestellten Reisepasses mit einem Besuchervisum gewesen sei. Dazu
sei er am 14. Januar 2008 von der Kantonspolizei (…) befragt worden.
C.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung und teilte mit, diverse Angaben gemäss der Befragung vom
14. Januar 2008 seien nicht zutreffend. Dies sei in erster Linie darauf
zurückzuführen, dass sie sich in einer Fremdsprache hätten unterhalten
müssen. Bezüglich der Einreise in die Schweiz gab er an, bevor er in die
Schweiz eingereist sei, sei er für ca. 20 Tage in einem anderen Land
zurückbehalten worden, das er allerdings nicht kenne. Zudem sei er
"ziemlich sicher" über Italien eingereist. Zu seinem Pass und dem
Besuchervisum äusserte er sich nicht.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 – eröffnet am 6. Juni 2008 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies ihn das BFM aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Zudem beantragte er die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur
Frage, ob er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
das in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Beweismittel aus dem
Heimatland sowie die Entbindungserklärung und den ärztlichen Bericht
E4484/2008
Seite 4
der behandelnden Ärztin innert 30 Tagen dem Gericht nachzureichen.
Gleichzeitig teilte das Gericht mit, über das Gesuch um Einholung eines
ärztlichen Gutachtens werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
G.
Mit Eingabe vom 4. August 2008 reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin ein und beantragte die
Anordnung einer psychiatrische Begutachtung. Mit Eingabe vom
11. August 2008 reichte der Beschwerdeführer das angekündigte
Beweismittel und eine Entbindungserklärung der behandelnden Ärztin
ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2008 lud das
Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am
10. September 2008 nahm es zur Beschwerde Stellung und beantragte
deren Abweisung. Die Stellungnahme des BFM wurde dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 zur
Kenntnisnahme und zur Stellungnahme zugestellt. Innert verlängerter
Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2008
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
E4484/2008
Seite 5
Überschreitung des Ermessens, auf unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf
Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung
fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber den schweizerischen
Asylbehörden wahrheitswidrige Angaben gemacht. So habe er
ausgesagt, er sei am 26. September 2006 mit einem fremden Reisepass,
ausgestellt auf die Identität eines Moslems, aus Sri Lanka ausgereist. Im
Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen der tschechischen
Behörden habe sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer
bereits am 31. August 2006 mit seinem eigenen Reisepass auf normalem
Weg und behördlich kontrolliert aus dem Heimatland ausgereist sei.
Angesichts der tatsachenwidrigen Aussagen bestünden erhebliche
Zweifel an der Begründetheit des Asylgesuches. Hinzu kämen weitere
Ungereimtheiten. Nach Aussagen des Beschwerdeführers habe sich
seine Ehefrau an die srilankische Menschenrechtskommission gewandt,
nachdem er von vier Bewaffneten zu Hause aufgesucht worden sei. Er
selber habe sich zunächst bei einem Onkel der Ehefrau, ab
15. September 2006 bei einem Parlamentsabgeordneten aufgehalten.
Diese Vorbringen könnten indes ebenfalls nicht den Tatsachen
entsprechen. Das Schreiben der Menschenrechtskommission datiere
vom 20. September 2006, mithin zu einem Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer sich schon längst im Ausland befunden habe, weshalb
dem Schreiben kein genügender Beweiswert zukomme. Aus dem
gleichen Grund sei auch der Aufenthalt beim Parlamentsabgeordneten
tatsachenwidrig.
Die Vorinstanz erachtet auch die geltend gemachten
Verfolgungshandlungen als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer bringe
vor, unbekannte Tamilen hätten ihn zu Hause aufgesucht, weil er als (…)
Aufträge für die Special Task Force (STF) der Armee erledigt habe.
Anlässlich der Befragung zur Person habe er zu Protokoll gegeben, seine
Frau habe den Unbekannten gesagt, dass er in der (…) sei. Dorthin seien
sie nicht gekommen. Die Vorinstanz wertet dieses Vorbringen als
realitätsfremd. Wenn es wirklich der Absicht der Verfolger entsprochen
hätte, ihn anzutreffen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn auch
in der (…) gesucht hätten. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass die
unbekannten Verfolger ihn im Juli/August 2006 gesucht haben sollen, um
E4484/2008
Seite 6
ihn davon abzuhalten, Arbeiten für die STF zu erledigen, wenn er – wie
vorgebracht – letztmals anfangs Mai 2006 solche Arbeiten ausgeführt
habe. Der eingereichte Polizeirapport erwähne zwar die fraglichen
Ereignisse, doch sei dies noch kein Beleg dafür, dass sich der zur
Anzeige gebrachte Vorfall auch tatsächlich ereignet habe.
Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, die geltend
gemachten Verfolgungshandlungen stellten Übergriffe durch Dritte dar.
Diese seien im vorliegenden Fall nicht asylrelevant, weil die Polizei auf
die Anzeige des Beschwerdeführers offensichtlich reagiert habe, zu ihm
nach Hause gekommen sei und ihm ihre Hilfe zugesichert habe. Dies
zeige, dass die staatlichen Behörden gewillt seien, Unrechtstaten zu
verhindern und Schutz zu gewähren.
3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, die
Widersprüche bezüglich Reiseweg und Ausreisedatum seien
unwesentlich. Er habe die Durchreise durch Tschechien auf Anraten der
Schlepper verschwiegen. Zudem habe er einen (…), weshalb es
bezüglich der Reiseroute – eventuell auch aufgrund der Übersetzung –
wohl zu Fehlern und Missverständnissen gekommen sei. Die Tatsache,
dass seine Ehefrau erst nach seiner Ausreise zur
Menschenrechtskommission gegangen sei, falle nicht widersprüchlich
aus, sondern sei substantiiert und stütze seine Vorbringen. Der Umstand,
dass ihn die Verfolger nicht in seiner (…) gesucht hätten, sei damit zu
erklären, dass sie angenommen hätten, die Ehefrau würde ihren Mann
sofort warnen. Da es viele Splittergruppen gebe, deren Zugehörigkeit
nicht immer eindeutig sei, habe er mit Behelligungen auch noch rechnen
müssen, nachdem er nicht mehr für die STF gearbeitet habe. Die Anzeige
bei der Polizei sei ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Ereignisse.
Aufgrund der in Sri Lanka "grassierenden Straffreiheit" habe es der
Beschwerdeführer als richtig erachtet, seine Flucht anzutreten.
3.3. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass
Dokumente wie die eingereichte Vorladung der TMVP in Sri Lanka
einfach zu beschaffen seien. Im vorliegenden Fall sprächen zudem
inhaltliche Ungereimtheiten gegen die Authentizität des Dokumentes. So
seien die beiden auf dem Brief angebrachten Daten unterschiedlich
dargestellt, was zumindest unüblich sei. Höchst aussergewöhnlich
erscheine der Wortlaut unter der Rubrik "Bemerkungen". Zudem sei nicht
nachzuvollziehen weshalb der Brief nicht schon früher eingereicht worden
sei. Schliesslich erscheine es fern der Realität, dass die Familie des
E4484/2008
Seite 7
Beschwerdeführers heute verfolgt sein sollte, nachdem er das Land
bereits vor zwei Jahren verlassen habe – dies sofern die Vorladung
überhaupt einen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise.
Bezüglich der zu den Akten gereichten Arztberichte stellte die Vorinstanz
fest, die diagnostizierten medizinischen Probleme – (…), psychische
Beeinträchtigung und Folgen einer Fraktur (…) – seien keine zwingenden
Beweise für erlittene Verfolgungsmassnahmen. Aus den Akten gehe
zudem hervor, dass der Beschwerdeführer regelmässig einer Arbeit
nachgehe, was auf einen stabilen Gesundheitszustand schliessen lasse.
3.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 16. Oktober
2008, seine Ehefrau habe die Drohung in der Vorladung der TMVP ernst
genommen, habe deshalb ihr Haus verlassen und sei zu ihrem Bruder
geflohen. Im Gesamtzusammenhang der Verfolgungsgeschichte stelle
das Dokument einen relevanten Wert dar, zumal sich die Ehefrau an die
Menschenrechtskommission gewandt habe. Bei den unterschiedlichen
Daten handle es sich um einfache Schreibfehler. Die Ehefrau habe den
Beschwerdeführer zwar unverzüglich über den Erhalt des Briefes
informiert, diesen aber nicht sofort abgeschickt, da sie
verständlicherweise zuerst ihre Kinder in Sicherheit habe bringen wollen.
Bezüglich der medizinischen Probleme führte der Beschwerdeführer aus,
die behandelnde Ärztin habe eine begründete Befürchtung geäussert,
dass diese Verletzungen eine Konsequenz der in den Kriegswirren
erlittenen psychischen und physischen Traumen sind und eine
Begutachtung empfohlen. Einer Arbeit gehe er nach, damit er finanziell
auskomme, obwohl er deutlich unterbezahlt sei und nach mehrstündigem
Stehen Schmerzen habe.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E4484/2008
Seite 8
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.2. Die Vorinstanz hat das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht
verkannt. Sie hat die Aussagen und Beweismittel zur Flucht einer
sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen und einlässlich begründet,
weshalb die Aussagen widersprüchlich, tatsachenwidrig und damit
unglaubhaft sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die
vorinstanzliche Beweiswürdigung in keinem anderen Licht erscheinen,
soweit er sich damit überhaupt in sachbezogener Weise auseinandersetzt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E36/2008 vom 30. November
2011, E. 5.1).
5.2.1. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Mai
2005 aufgrund seiner Arbeiten für die STF Verfolgungshandlungen durch
Personen erlitt, die der LTTE nahe standen. Eine andauernde Verfolgung
bis zu seiner angeblichen Ausreise aus Sri Lanka im September 2006
vermag er allerdings nicht glaubhaft zu machen.
5.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind seine
Aussagen zum Datum der Ausreise aus Sri Lanka und zum Reiseweg
sehr wohl relevant, nämlich insoweit, als sie Rückschlüsse auf die geltend
gemachten Fluchtgründe und die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers erlauben. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer zum äusseren Sachverhalt der Flucht in der
kantonalen Anhörung offensichtlich die Unwahrheit ausgesagt hat. Dass
die Schlepper dem Beschwerdeführer geraten hätten, er solle seine
Reiseroute verheimlichen, vermag daran nichts zu ändern. Die Tatsache,
E4484/2008
Seite 9
dass er – im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage – mit
eigenem Reisepass und einem Visum für die Tschechische Republik aus
Sri Lanka ordentlich ausgereist und bereits am 31. August 2006 in die
Tschechische Republik eingereist ist, wollte er in seiner Stellungnahme
vom 26. Mai 2008 an die Vorinstanz denn auch nicht weiter in Frage
stellen (BFMAkten, A16/3). Ferner ist erstellt, dass sein Aufenthalt beim
srilankischen Parlamentarier im September 2006 ebenfalls nicht der
Wahrheit entsprechen kann. Der Beschwerdeführer hatte diesen
Aufenthalt in der kantonalen Anhörung spezifisch auf den 15. September
2006 datiert und zu anderen Daten in Beziehung gesetzt (BFMA9/25,
S. 12 f.), weshalb entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers von
einem blossen Versehen oder einem Missverständnis aufgrund
sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten nicht die Rede sein kann.
Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer tatsachenwidrige Aussagen gemacht hat, was seine
persönliche Glaubwürdigkeit schwächt und Zweifel an seinen weiteren
Aussagen weckt.
5.2.3. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift vermögen an der Beweiswürdigung der Vorinstanz
nichts zu ändern. Dem Bestätigungsschreiben der
Menschenrechtskommission in Sri Lanka kommt, wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt, nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu, da es nicht die
Wahrheit der Aussagen bestätigt, sondern lediglich, dass eine
entsprechende Beschwerde gemacht wurde. Das Schreiben ist zudem
äusserst oberflächlich und substantiiert mit keinem Wort, welchen
Verfolgungshandlungen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
angeblich ausgesetzt waren. Ähnliches gilt für den eingereichten
Informationsheftauszug des lokalen Polizeipostens, der lediglich den
Eingang einer Anzeige bestätigt, nicht jedoch die Wahrheit der
gemachten Aussagen. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Verfolger hätten ihn am 18. August 2006 lediglich zu Hause und nicht
auch in der (…) gesucht, weil sie angenommen hätten, die Frau habe ihn
vorgewarnt, handelt es sich um eine reine Vermutung, die durch nichts
belegt und unplausibel ist.
5.2.4. Der Beschwerdeführer reichte nachträglich als Beweis für eine
aktuelle Verfolgungsgefahr einen Brief der Tamil Peoples Liberation
Tigers (TMVP) mit Übersetzung ein, der an seine Ehefrau adressiert ist.
Das Dokument datiert vom 15. Mai 2008 und wurde gemäss ebenfalls
eingereichtem Briefumschlag von der Ehefrau per Post in die Schweiz
E4484/2008
Seite 10
geschickt. Die Ehefrau wird darin aufgefordert, am nächsten Tag zu
einem Termin zu erscheinen, um einige wichtigen Sachen zu diskutieren.
Der Brief trägt den Briefkopf der TMVP, ist vom "Politischzuständigen"
unterzeichnet und enthält am Ende folgende Bemerkung: "Bringen Sie
diesen Brief mit. Wenn Sie nicht erscheinen, bringen wir Sie um. Danke".
Der Brief ist offensichtlich gefälscht und als Beweismittel untauglich, eine
aktuelle Verfolgungsgefahr für die Familie des Beschwerdeführers
glaubhaft zu machen. Wie die Vorinstanz im Rahmen der
Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist es zunächst nicht
nachvollziehbar, dass die zurückgebliebene Familie während zweier
Jahre keinerlei Bedrohung ausgesetzt war (August 2006 bis Mai 2008),
sich dann aber durch den Brief derart stark bedroht fühlte, dass sie ihr
Zuhause verlassen musste, um sich in Sicherheit zu bringen. Der Brief
weist sodann die Auffälligkeit auf, dass er zum Datum zwei
handschriftliche Angaben enthält, die jeweils in unterschiedlichem
(Schrift)Format angebracht wurden. Schliesslich lässt die Bemerkung im
Brief, wonach Nichterscheinen die Todesfolge nach sich zieht, um dann
mit einem Danke zu enden, keinen anderen Schluss zu, als es sich um
eine Fälschung handeln muss. Bei dieser Sachlage kann auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf den Brief abstützen,
nicht abgestellt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG am Ende). Der
Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft zu machen, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen von Seiten tamilischer
paramilitärischer Gruppen ausgesetzt zu sein.
5.2.5. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Einholung eines
medizinischen Gutachtens zur Frage, ob er an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leide. Er verweist dazu auf die Empfehlung seiner
Hausärztin. Davon abgesehen findet die Annahme, dass er an einer
Belastungsstörung leidet, keine Stütze in den Akten. Der Antrag auf
Einholung eines Gutachtens kann jedoch in antizipierter
Beweiswürdigung abgelehnt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer
unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde, würde es
an einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der
(angeblich) erlebten Verfolgung und der Flucht fehlen. Entsprechend
kann der Beschwerdeführer aus den (angeblich) 2005 erlittenen
Verfolgungshandlungen in keinem Fall eine asylrelevante
Verfolgungsfurcht zum Zeitpunkt der Ausreise geltend machen (vgl.
BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
E4484/2008
Seite 11
6.
6.1. Nach der Rechtsprechung und Lehre erfüllt eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder
wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat,
sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies hat
insbesondere die Bedeutung, dass Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je
mit Hinweisen).
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation
vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine
umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat
sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 die
Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch
vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert
(E. 7.6 des erwähnten Urteils). Nach dieser Situationsanalyse ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die LTTE und ihre Splittergruppen
heute nicht mehr in der Lage sind, Personen wie den Beschwerdeführer
zu verfolgen, die mit den Sicherheitskräften kooperierten. Damit ist der
Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka keiner Verfolgungsgefahr von Seiten der LTTE und ihrer
Splittergruppen ausgesetzt.
6.3. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er sei seit 2000 Aktivist
und Sympathisant der [Oppositionspartei] in Sri Lanka. Dazu ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person
zwar angab, er sei seit 2000 Mitglied der [Oppositionspartei] (BFMAkten,
A1/8, S. 5), in der kantonalen Befragung jedoch präzisierte, er sei kein
eingetragenes Mitglied der Partei, sondern habe lediglich mit ihr
sympathisiert (BFMAkten, A9/25, S. 13 f.). Damit vermag der
Beschwerdeführer jedoch keine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund
politischer Motive glaubhaft zu machen. Er substantiiert in keiner Weise,
E4484/2008
Seite 12
inwiefern er für die [Oppositionspartei] tätig gewesen sei und ihm daraus
eine begründete Furcht vor Verfolgung drohen soll. Zur Begründung führt
er einzig an, er habe einen Parlamentsabgeordneten unterstützt, der ihm
bei der Flucht geholfen habe, was indes – wie oben dargelegt (E. 5.2) –
nicht glaubhaft ist. Daran ändert auch das bereits vor Vorinstanz
eingereichte Schreiben des Parlamentariers nichts, zumal es sehr
allgemein abgefasst und Züge eines Gefälligkeitsschreibens hat. Eine
aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund politischer Tätigkeit lässt sich daraus
jedenfalls nicht ableiten.
7.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer heute
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat demnach die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgewiesen.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet
wurde.
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
E4484/2008
Seite 13
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der
Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
asyl und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem zur Publikation
vorgesehenen Urteil erkannt, dass sich die Menschenrechts und
Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat (E6220/2006 vom
27. Oktober 2011, E. 12). Allerdings präsentiert sich die Lage nicht in
allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der
Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist,
und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der
Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
E4484/2008
Seite 14
zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in
den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (E6220/2006,
a.a.O., E. 13).
Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass dem Beschwerdeführer eine
Rückkehr nach Sri Lanka, insbesondere in den Grossraum Colombo,
zumutbar ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben aus B._______ stammt, das im Distrikt
C._______ in der Ostprovinz liegt, und dort auch über ein soziales Netz
verfügt. So wohnen seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder,
ebenso wie drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers in
B._______. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung sollte es ihm auch möglich
sein, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Rückkehr in dem
Heimatstaat ist damit zumutbar. Die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers (…) ändern nichts daran, dass sich der
Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist.
9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
E4484/2008
Seite 15
stattgegeben, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E4484/2008
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: