Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4485/2011
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren am (…),
Algerien,
z. Z. Transitzone Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl,
8058 ZürichFlughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren (…),
Algerien, am Flughafen ZürichKloten am 22. Juli 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass ihm die Einreise mit Zwischenverfügung des BFM desselben Tages
vorläufig verweigert wurde und ihm der Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung
keinerlei Identitätspapiere mit sich führte,
dass er von der Flughafenpolizei am 26. Juli 2011 zu seiner Person und
seinem Asylgesuch befragt wurde,
dass er dabei zu Protokoll gab, er sei arabischer Ethnie, sunnitischen
Glaubens und habe die letzten 22 Jahre in C._______ gewohnt,
dass er dort die Schulen besucht und von 1998 bis 2002 in D._______ an
der Universität (…) studiert habe,
dass er an Privatschulen in D._______ zudem spanisch und englisch
gelernt habe,
dass er nach der Universität einen dreimonatigen Intensivkurs in einer
(…)Schule absolviert und in der Zeit von 2002 bis 2005 als (…) in
D._______ gearbeitet habe,
dass er danach zuerst in einer Firma, dann in manueller Tätigkeit als (…)
und schliesslich dank Beziehungen in einem (…)Büro tätig gewesen sei,
dass er nach Ende 2007 bis zur Ausreise keiner offiziellen Arbeit mehr
nachgegangen sei, jedoch gelegentlich Waren (wie […]) auf dem Markt
verkauft habe, was ihm monatlich bis zu USDollar 300 eingebracht habe,
dass er, nach den Ausreisegründen gefragt, angab, er habe "genug von
den Fragen und Antworten in seiner Heimat",
dass die Regierung keinen Unterschied mache zwischen gebildeten und
nicht gebildeten Menschen,
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dass Leute auf die schwarze Liste gesetzt würden, nur weil sie die
Moschee besuchten oder sich mit bestimmten Gedanken befassten, und
dass diese Leute dann keine Arbeitsstelle erhielten,
dass die algerische Regierung aufgrund der Ereignisse in Tunesien,
Syrien und Ägypten die Dominosteine fallen sehe und nun noch
repressiver geworden sei,
dass man in Haft genommen und als Verräter betrachtet werde, wenn
man sich weigere, den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten,
dass er Ende der Neunzigerjahre bis ins Jahr 2002 wiederholt
festgenommen worden sei,
dass die Behörden nach 2002 anders vorgegangen seien und ihn nicht
mehr geschlagen, sondern nur noch verhört hätten,
dass er sich wiederholt um staatliche Stellen beworben habe, er die
Anstellung aber nicht erhalten habe und man ihm die Gründe dafür nicht
gesagt habe,
dass er unter den heutigen Umständen in Nordafrika von den Behörden
zur Rechenschaft gezogen würde, da die Behörden an Rache dächten,
dass die Behörden nämlich davon ausgingen, Leute wie er hätten das
Land in die jetzige Situation geführt,
dass es früher nicht möglich gewesen sei, sich einen Pass ausstellen zu
lassen, dass ihm dies aber nun gelungen sei und er zusätzlich einen
Beamten bei der Ausreise bestochen habe, so dass er nun das Land
habe verlassen können,
dass er sich ein (…) Visum beschafft habe und er Ende Mai 2011 nach
E._______ (in F._______) gereist sei, wo er sich in den folgenden
Wochen bei Kollegen aufgehalten habe, die er durchs Internet
kennengelernt habe,
dass er in F._______ nicht um Asyl nachgesucht habe, da man nur dort
ein Asylgesuch stelle, wo die Menschenrechte Gewicht hätten,
dass man in F._______ in jeder Ecke überfallen werde und Drogendelikte
sehr verbreitet seien,
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dass dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, dass er sich bei der
polizeilichen Kontrolle direkt beim Flugzeug noch mit einem Reisepass
auf den Namen B._______ ausgewiesen habe,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, eine Person mit diesem
Namen nicht zu kennen, und an seiner angegebenen Identität festhielt,
dass er abschliessend angab, er wolle weder nach Algerien noch nach
F._______ gehen, sondern in der Schweiz bleiben, da es ihm hier gefalle,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2011 in Anwesenheit eines
Hilfswerksvertreters einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört
wurde,
dass er nach seinen Bemühungen, einen Identitätsausweis zu
beschaffen, gefragt angab, er habe seine Dokumente in Algerien bei
einem Freund zurückgelassen, dessen Telefonnummer er nicht kenne
und dem er keine Probleme machen wolle,
dass die bei der ersten Befragung angegeben Personalien der Wahrheit
entsprächen,
dass er sich seinen ersten Pass im Jahre 2005 oder 2006 habe
ausstellen lassen und er in dieser Zeit für zwei Monate nach G._______
gereist sei,
dass er in G._______ habe weiterstudieren und den (…)Abschluss habe
erwerben wollen, der Preis dafür aber horrend gewesen sei, weshalb er
nach Algerien zurückgekehrt sei,
dass er sich später einen neuen Pass habe ausstellen lassen,
dass er nun mit einem auf einen fremden Namen lautenden Pass gereist
sei, der ein (…) Visum enthalten habe, und er diesen Pass für 1000 Euro
erworben habe,
dass der Umweg über F._______ nötig gewesen sei, um in die Schweiz
zu gelangen, die Schweiz aber von Anfang an sein Ziel gewesen sei, und
er dafür gar einen Kredit aufgenommen habe,
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dass er nach den persönlichen Problemen im Heimatland gefragt
angab, er sei bis ins Jahr 2003 wegen Kleinigkeiten, beispielsweise des
Tragens eines Bartes, des Grüssens bestimmter Personen oder des
Moscheebesuchs, immer wieder festgenommen worden,
dass es sich immer um willkürliche Verhaftungen gehandelt habe, wobei
er jeweils zwischen ein paar Stunden und zwei Tagen festgehalten
worden sei,
dass die damalige Regierung den Leuten auf diese Weise habe Angst
machen wollen,
dass sich die Probleme nach 2003 mit der neuen Regierung in eine
andere Richtung entwickelt hätten und man auf andere Weise erniedrigt
worden sei,
dass man nicht mehr geschlagen worden sei, dass einem hingegen die
staatlichen Stellen ohne Grund verwehrt geblieben seien,
dass er sich beispielsweise vergeblich um eine Stelle als Lehrer
beworben habe, ihm aber nicht gesagt worden sei, weshalb er sie nicht
erhalten habe,
dass es ohne Beziehungen nicht mehr möglich gewesen sei, eine
Arbeitsstelle zu erhalten, und man für andere Dienstleistungen wie
Passausstellung oder Militärausweis jeweils habe die Leute bestechen
müssen,
dass diejenigen Leute, die den Militärdienst bereits absolviert hätten,
heute wegen der Libyenkrise wieder eingezogen würden, um die Grenze
zu sichern,
dass er seit 2003 nur noch zweimal kontrolliert worden sei, wobei man
ihm einige Fragen gestellt habe, ansonsten jedoch nichts passiert sei,
dass ihm die Regierung aber ganz allgemein keine Zukunft gegeben
habe, dass er sich nicht habe entfalten können und es überall Hürden
gegeben habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. August 2011 – eröffnet am 9. August 2011 ablehnte und die
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Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich samt Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, hinsichtlich der
Ereignisse Ende der Neunzigerjahre (wiederholte kürzere Festnahmen,
Befragungen, Schläge) bis ins Jahr 2003 fehle es am sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise im Jahre 2011, zudem komme
den Vorfällen aufgrund unzureichender Intensität auch kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu,
dass der Beschwerdeführer bei ernsthaftem Verdacht, eine Gefahr für die
Sicherheit Algeriens dazustellen, nicht nur schikaniert, sondern zweifellos
für eine längere Zeit inhaftiert worden wäre,
dass sodann auch dann keine asylrelevante Verfolgung gegeben sei,
wenn die erlittenen Nachteile auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile eben
gerade Ausdruck der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen in Algerien seien und die gesamte algerische
Bevölkerung in gleichem Masse träfen,
dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers die
Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM mit in
Englisch abgefasster FaxEingabe vom 15. August 2011 (Eingang des
Beschwerdeoriginals am 19. August 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der
Verfügung sowie die Asylgewährung, jedenfalls aber die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft beantragte,
dass eventualiter infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die Beschwerde, falls erforderlich, in eine Amtssprache zu
übersetzen sei,
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dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer einleitend eingestand, er habe aus Angst vor
einer Übergabe an die algerischen Behörden einerseits und um seine
Familie andererseits bisher nicht die volle Wahrheit sagen können sowie
einen Spitznamen im Asylverfahren verwendet,
dass sein richtiger Name B._______ sei und sein Vater (…) sowie seine
Mutter (…) hiessen,
dass nach einer Klage eines Verwandten mit dem Namen (…) im Jahre
2001 Druck auf Leute mit diesem Namen ausgeübt worden und sein
Cousin gar gekidnappt worden sei, sodass sie in der Folge den Namen
"versteckt" hätten,
dass er in dieser Zeit in D._______ seinen Abschluss in (…) und (…)
gemacht habe und wiederholt befragt und geschlagen worden sei,
dass bis anhin zirka 250'000 Leute verschwunden seien und dafür die
Direction de Renseignement et Securité, DRS, verantwortlich sei,
dass er im Jahr 2005 mit Hilfe eines Bekannten und dank Bezahlung von
Schmiergeld zu einem Pass und damit nach G._______ gelangt sei, wo
er weiter habe studieren und den [Abschluss] habe erwerben wollen,
dass er nach zwei Monaten unverrichteter Dinge wieder zurückgekehrt
sei,
dass er im Jahre 2006 versucht habe, eine Arbeit mit öffentlicher Funktion
zu finden und er dazu Kontakt zu einem Verwandten aufgenommen habe,
der bei der DRS den Grad eines Colonel innegehabt habe,
dass er den Colonel in den Folgezeit oft getroffen habe, dieser ihm
erzählt habe, dass die DRS das Rückgrat Algeriens sei und dass ihm
dieser schliesslich eine Stelle im Ministerium für religiöse
Angelegenheiten in Aussicht gestellt habe, wo er sich für den Kampf
gegen den Terrorismus hätte einsetzen müssen,
dass er dieses Stellenangebot aber abgelehnt habe, da er nicht
Verantwortung habe übernehmen wollen für das Leben unschuldiger
Leute,
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dass es dort auch seine Aufgabe gewesen wäre, die Administration und
das Ministerium von Mitgliedern und Sympathisanten der Islamischen
Heilsfront FIS zu säubern,
dass der Colonel die Absage nicht habe "schlucken" können, ihm gesagt
habe, er müsse sich im Interesse des Landes ändern und ihn vier Monate
später zu einer Kaserne der DRS geschickt habe, wo Leute gesucht
worden seien, die die Moscheen, Ministerien etc. im oben erwähnten
Sinne kontrollierten,
dass er über das Gedankengut dort schockiert gewesen sei, hätten diese
Leute doch die Zulassung der FIS als Partei als grössten Fehler
bezeichnet und gefordert, dass Algerien wieder zur Sowjetzeit
zurückkehre,
dass auch darüber gesprochen worden sei, wie Algerien vor Terroristen
sicher gemacht werden soll, wie Fanatiker wieder in die Gesellschaft
eingegliedert werden könnten oder wie AntiTerrorEinheiten eingesetzt
werden könnten,
dass ihm dort gesagt worden sei, dass sie alles über ihn wüssten,
dass er sodann über einen Bekannten hätte ausgehorcht werden sollen,
er zu diesem aber nichts habe sagen können,
dass er gemerkt habe, dass diesen Leuten alles verdächtig sei und sie
alles unter Kontrolle bringen müssten,
dass seines Erachtens Algerien immer noch von Söhnen der Sowjetunion
regiert werde,
dass er seit 2008/2009 mit diesen Leuten keinen Kontakt mehr gehabt
habe,
dass er in dieser Zeit zweimal ohne Angabe eines Grundes von den
Arbeitsstellen entlassen worden sei,
dass er sich deswegen an den Colonel gewandt habe, welcher als Grund
angeführt habe, dass er die ihm angebotene Stelle im Ministerium für
religiöse Angelegenheiten damals nicht angenommen habe,
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dass er in der Folge mit Hilfe eines Bekannten und unter Vortäuschung
einer Reise nach Mekka einen Pass beantragt und erhalten habe,
dass er sich nach einer Abweisung eines Visumsantrages für H._______
entschieden habe, ein Visum für D._______ zu beantragen, um dann
mittels Rückflug via die Schweiz in den hiesigen Transitbericht zu
gelangen,
dass er sich hier sicher gefühlt und seinen Pass zerrissen habe,
dass er abschliessend ausführte, er habe Algerien nicht wegen des
Geldes verlassen, sondern weil er sich mit der Mafia unsicher gefühlt
habe,
dass er sich hier in einem Land der Gerechtigkeit befinde und Schutz
suche,
dass es bei einer Rückkehr nach Algerien nur zwei Möglichkeiten für ihn
gebe, nämlich die Zusammenarbeit mit der DRS oder die Verweigerung
einer Zusammenarbeit,
dass er bei einer Zusammenarbeit seine Prinzipien verraten müsste und
mit seinen Berichten dafür verantwortlich wäre, dass Söhne zu Waisen
und Bettlern oder Gefolterten würden,
dass somit diese zweite Möglichkeit für ihn nicht in Frage komme,
dass im Übrigen seine Aussagen durch ExMitglieder der DRS, welche
hier oder in Europa Asyl erhalten hätten, sowie durch weitere namentlich
genannte Personen verifiziert werden könnten,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Kopien von
Identitätsausweisen und einem Beleg seines Spanischkurses
untermauerte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren fünf Arbeitstage beträgt
(vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG)
dass diese Frist mittels Faxbeschwerde vom 15. August 2011 und dem
unmittelbar danach nachgereichten Original eingehalten wurde und
deshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Flughafenverfahren praxisgemäss in Englisch abgefasste
Beschwerden entgegengenommen werden,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung abwies, dessen Vorbringen vermöchten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt und die
Erwägungen der Vorinstanz zur Asylrelevanz vollends als zutreffend
erachtet,
dass vorab zu bestätigen ist, dass kein genügend enger
Kausalzusammenhang auszumachen ist zwischen den Kontrollen,
Mitnahmen und Schikanen in den Jahren 1999 bis 2002 beziehungsweise
2003 und der Ausreise im Jahre 2011,
dass ergänzend dazu zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer nach
den fraglichen Vorfällen das Land in Richtung G._______ verlassen hat
und nach einem zweimonatigen Aufenthalt offenbar freiwillig wieder nach
Algerien zurückgekehrt ist,
dass der Beschwerdeführer darüberhinaus für den Zeitpunkt nach 2003
bis zur Ausreise nur noch zwei kurze Mitnahmen ohne Misshandlungen
geltend machte, und die Vorinstanz diesbezüglich ebenfalls zu Recht
festhielt, dass diesen infolge mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme,
dass sich auch die Erwägung als zutreffend erweist, wonach der
Beschwerdeführer, wäre er wegen seines beruflichen oder ideologischen
Hintergrundes tatsächlich als Gefahr für die Sicherheit des Landes
betrachtet worden, für längere Zeit inhaftiert worden wäre,
dass der Beschwerdeführer weiter Diskriminierungen auf dem
Arbeitsmarkt geltend machte,
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dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Weigerung zur
Übernahme der erwähnten Stelle im Ministerium für religiöse
Angelegenheiten ins Jahr 2006 zurückgeht und der Beschwerdeführer in
der Beschwerdeschrift als einzige Konsequenz dafür zwei Entlassungen
aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen geltend machte,
dass diese Nachteile ebenfalls mangels Intensität nicht als asylrelevant
gewertet werden können,
dass die Vorinstanz weiter auch die Unzufriedenheit des
Beschwerdeführers mit dem politischen System des Heimatlandes, mit
dessen wirtschaftlicher und sozialer Lage und mit der Korruption
richtigerweise nicht als asylrelevant bezeichnete,
dass sie dazu ausführte, die wirtschaftliche und soziale Lage sei zwar
gespannt, stelle sich jedoch besser dar als in der Vergangenheit,
dass der Konflikt mit der Regierung und den Islamisten mit deren
Niederlage weitgehend zu Ende gegangen und die Anzahl von
Gewaltereignissen erheblich zurückgegangen sei,
dass Nachteile, die Ausdruck der schwierigen wirtschaftlichen und
sozialen Lebensbedingungen sind, die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in der Tat
nicht zu erfüllen vermögen, soweit diese die gesamte algerische
Bevölkerung in gleichem oder ähnlichem Masse treffen,
dass ergänzend dazu zu bemerken ist, dass auch die durch die
ideologische Einstellung des Beschwerdeführers bedingten
Einschränkungen insbesondere auf dem staatlichen Arbeitsmarkt keine
asylrelevante Verfolgungssituation darzustellen vermögen, welche eine
Flucht ins Ausland als unausweichlich erscheinen liesse,
dass aus den Akten immerhin hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise als (…), auf (…), in (…) sowie als selbständiger Händler
auf dem Markt tätig gewesen ist,
dass die ausladenden Ausführungen in der Beschwerde die bisherigen
Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass der Beschwerdeführer über viele Seiten hinweg weiterhin seiner
Unzufriedenheit mit den Verhältnissen des Heimatlandes sowie mit der
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Druckausübung seitens der Behörden einerseits und seines Umfeldes
andererseits Ausdruck gibt,
dass er angibt, bei einer Rückkehr nur eine Wahl zu haben, nämlich die
Zusammenarbeit mit der DRS weiterhin zu verweigern,
dass er dazu angibt, diesfalls nicht zu wissen, wie seine Zukunft enden
werde,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer wie bereits vor seiner Ausreise einen Weg finden wird,
auch ohne Zusammenarbeit mit der DRS ein Auskommen zu finden,
zumal er aus einer gut situierten Familie stammt, deren Mitglieder fast
allesamt höhere Stellen innehaben und seinerseits über diverse fundierte
Ausbildungen verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verweigerung des
Asyls durch die Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers in Frage gestellten
künftigen Erwerbsaussichten auf die vorstehenden Erwägungen im
Asylpunkt verwiesen werden kann, wobei ergänzend die Argumentation
der Vorinstanz angeführt werden kann, dass der aus der gehobenen
Mittelschicht stammende Beschwerdeführer einen akademischen
Abschluss vorzuweisen hat und mehrere Fremdsprachen spricht, und
dass er jung und gesund ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit der direkten Urteilsfällung gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die
Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: