B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4485/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 30. Juni 2014 auf dem Seeweg an Bord eines Frachters. Am
22. September 2014 gelangte er in Italien an Land und reiste am 23. Sep-
tember 2014 mit einem Auto in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 1. Oktober 2014 wurde er im Rahmen der Befra-
gung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am
13. Mai 2015 erfolgte die Bundesanhörung.
B.
Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe in Sri Lanka als Lastwagenchauffeur auf der Stre-
cke zwischen Jaffna und Colombo Gemüse transportiert. Während eines
solchen Transports hätten ihn zwei ihm damals unbekannte Männer am
frühen Morgen des (…) in Vavuniya angehalten und gebeten, sie zum Flug-
hafen Colombo zu fahren, weil sie ins Ausland gelangen wollten. Er habe
die beiden Männer mitgenommen, weil der Flughafen ohnehin auf dem
Weg gelegen habe, ohne aber damals zu wissen, dass es sich bei den
beiden Männern um ehemalige Angehörige der Liberation Tigers of Tamil
Eelan (LTTE) handelte. Die beiden Männer seien bei ihrem Ausreisever-
such festgenommen und unter anderem danach befragt worden, wie sie
an den Flughafen gelangt seien. Aufgrund ihrer Antworten sei der Besitzer
des Lastwagens kurz später befragt worden, wobei dieser darauf hinge-
wiesen habe, dass sein Chauffeur – der Beschwerdeführer – die Männer
mitgenommen haben müsse. Drei Tage später hätten sechs Zivilbeamte
ihn zu Hause in B._______ gesucht und seinen Vater nach ihm gefragt. Er
sei zu Hause gewesen und auf Anweisung seiner Mutter sofort weggerannt
und habe sich trotz eines Sturzes seinen Verfolgern entziehen können. Er
sei nach C._______ zu einem Freund gerannt, wo er sich eine Woche auf-
gehalten habe. Sein Vater habe ihm die Ausreise organisiert, woraufhin er
zunächst zu einem Freund nach D._______ gelangt sei. Dort sei er von
einem Schlepper abgeholt und nach Puttalam gebracht worden, von wo er
ausgereist sei.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung. Zudem beauftragte es den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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D.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte,
der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung zum
Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen, andernfalls das
Gericht davon ausgehen werde, dass er über die notwendigen Mittel ver-
füge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Innert der angesetzten
Frist ging keine solche Bestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Unter Bezugnahme auf einzelne Teile der angefochtenen Verfügung und
der Befragungsprotokolle wird auf Beschwerdeebene hiergegen eingewen-
det, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtsicht
glaubhaft seien.
4.2 Nach Studium der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht dem-
gegenüber zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis konkreti-
sierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden
Fall richtig angewendet hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Mit Ausnahme des tatsächlich einleuchten-
den sprachlichen Missverständnisses bezüglich der Festnahme bezie-
hungsweise Festhaltung des Lastwagenbesitzers und Chefs des Be-
schwerdeführers (Beschwerde, S. 5 f.), vermögen die Ausführungen auf
Beschwerdeebene die fundierten Erwägungen der Vorinstanz nicht zu ent-
kräften.
4.3 Neben den von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Unglaubhaftig-
keitselementen stellt das Gericht verschiedene zusätzliche Ungereimthei-
ten fest, welche in einer Gesamtsicht deutlich diejenigen Elemente über-
wiegen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
sprechen.
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Seite 5
4.3.1 In der Bundesanhörung behauptete der Beschwerdeführer, sein Va-
ter sei nach seiner Flucht von sri-lankischen Sicherheitsleuten mitgenom-
men worden, um ihn dazu zu bewegen, sich zu stellen (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A13/24, F 51). In der BzP war von einem solchen Vorfall hin-
gegen nicht die Rede. Geht man davon aus, dass eine erpresserische
Festhaltung seines Vaters die Furcht des Beschwerdeführers deutlich er-
höht haben müsste, erscheint es nicht plausibel, dass er dieses zentrale
Fluchtvorbringen in der BzP nicht einmal andeutungsweise erwähnte.
4.3.2 Weiter behauptete der Beschwerdeführer in der BzP, der fluchtauslö-
sende Besuch der Beamten bei ihm zu Hause habe im Juni 2014 stattge-
funden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01, 7.02), was in offenem
Widerspruch zu seiner Aussage in der Bundesanhörung steht, wonach der
Besuch rund drei Tage nach dem Transport der beiden ehemaligen LTTE-
Angehörigen, also um den (…) stattgefunden haben müsste (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A13/24, F 104). Selbst wenn man zugunsten des Be-
schwerdeführers davon ausgehen wollte, dass letztere Angabe stimmen
würde, sind die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers völlig inkohä-
rent. So behauptete er, nach seiner Flucht von zu Hause während einer
Woche bei einem Freund in C._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A3/14, F 7.01) und dann einige Tage bei einem Freund in D._______ un-
tergekommen zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F 51). Wenn
aber der Auslöser für die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer
tatsächlich die Mitnahme der beiden ehemaligen LTTE-Angehörigen am
(…) gewesen sein soll, bleibt der Aufenthalt des Beschwerdeführers wäh-
rend einer längeren Zeitspanne völlig im Dunkeln.
4.3.3 Überdies erscheint nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer
zu Fuss sechs Zivilbeamten entziehen konnte, obwohl er während des
Wegrennens angeblich sogar gestürzt ist und sich verletzt hat (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01 und 7.02). Dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers bezüglich der unmittelbaren Flucht vor den Beamten
zwischen BzP und Bundesanhörung stark variieren (a.a.O., sowie A13/24,
F 51, 105-123), verstärkt den Eindruck, dass sich dieser Vorfall nicht wie
vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben kann.
4.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer nie irgendwelche Kontakte zur
LTTE oder ihr nahestehenden Personen gehabt haben will (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A13/24, F 148) und auch sonst politisch nie aktiv gewesen
ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01), erscheint es schliesslich
wenig nachvollziehbar, dass er wegen einer einzelnen Mitnahme von ihm
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Seite 6
unbekannten Personen der Gefahr ausgesetzt sein soll, erschossen zu
werden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund seiner Aussagen in den Be-
fragungen nicht nachvollziehbar, weshalb er – offenbar ohne seine Familie
ein weiteres Mal zu sehen – den Entschluss gefasst hat, Sri Lanka zu ver-
lassen.
4.4 Zusammenfassend wird auch in der Beschwerde nichts vorgebracht,
das geeignet wäre, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen ausgegangen und musste folglich auf deren Asylrelevanz nicht
näher eingehen.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
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im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19.
September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr.
20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Be-
schwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungs-
weise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere da-
rauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen
zwar möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer
kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der
Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen (vgl. E. 4), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
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Seite 8
Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegen-
wärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug so-
wohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet],
Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Es
kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in die-
ser Region erneut niederzulassen, zumal sich eine grosse Zahl seiner Fa-
milienangehörigen nach wie vor dort aufhält (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A3/14, F 2.01, 4.02, 4.03; A13/24, F 39). Im Übrigen handelt es sich in der
Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit einiger Arbeits-
erfahrung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Beschwerdeführer seine
prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. Weil damit eine der kumula-
tiven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist, ist das entsprechende Gesuch
abzuweisen.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: