Abtei lung V
E-4486/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...), Elfenbeinküste,
vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33,
3072 Ostermundigen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4486/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Malinké aus
B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen
Heimatstaat nach eigenen Angaben im (...) und reiste über Mali nach
Senegal, wo er rund zwei Jahre blieb. Im (...) reiste er sodann über
Italien in die Schweiz, wo er am (...) im Empfangszentrum Vallorbe um
Asyl nachfragte. Dort fand am (...) die summarische Befragung statt
(A1). Am (...) wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört (A7).
B.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, seine Heimat
verlassen zu haben, weil er für eine Bekannte Waffen im Geschäft
seines Vaters versteckt habe, welche von den Militärs während der
Ereignisse vom (...) entdeckt worden seien. Er sei deswegen noch
gleichentags geflohen. Die Behörden hätten seinen Vater an seiner
Stelle verhaftet und gefoltert. Sein Vater sei an den Folgen der Folter
gestorben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im
Folgenden eingegangen werden.
C.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom (...) ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom (...) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom (...) und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die
Aufhebung der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom (...) verlangte der zuständige
Instruktionsrichter die Einreichung einer Fürsorgebestätigung und
verlegte die Entscheidung zur Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Innert Frist belegte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) seine Bedürftigkeit. Mit
Zwischenverfügung vom (...) gewährte der zuständige
Instruktionsrichter sodann die unentgeltliche Rechtspflege und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Faxeingabe vom (...) bat der Migrationsdienst des Kantons
D._______ darum, die Beschwerde raschestmöglich zu entscheiden,
und übermittelte gleichzeitig einen Rapport der Kantonspolizei
E._______ bezüglich einer Untersuchung wegen Kokainhandels, in
welchem auch der Beschwerdeführer als Verdächtiger aufgelistet wird.
G.
In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Vorinstanz am (...)
aus, dass sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Berichten
keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers herleiten lasse
und dass die allgemeine Situation in der Elfenbeinküste nicht derart
sei, dass von einem Klima der allgemeinen Gewalt ausgegangen
werden müsse, zumal der Gesuchsteller angegeben habe, aus
C._______ zu kommen. Sie beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Mitteilung vom 20. August 2007 reichte die Vorinstanz eine Kopie
der Strafakten des Beschwerdeführers zu den Akten, aus welchen
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer laufenden
Strafuntersuchung bezüglich bandenmässigen Drogenhandels am 7.
März 2006 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt worden war.
I.
Am (...) wurde für den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft nach
Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) angeordnet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer angefochtenen Verfügung aus, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Aufgrund
der widersprüchlichen Angaben zu seinen Identitätsdokumenten sowie
der Tatsache, dass er bis zum Zeitpunkt des Entscheides keinerlei
Identitätsdokumente eingereicht habe, würden erste Zweifel an seinen
Vorbringen sowie an seiner geltend gemachten Identität entstehen.
Weiter habe er zu seinem Fluchtdatum unterschiedliche Angaben
gemacht und zur Suche nach seiner Person wenig detailliert
ausgesagt. Es sei seinen Angaben nicht zu entnehmen, wie oft in
welchen Zeitintervallen und von wem genau er gesucht worden sei
und wann er die Waffen, die er angeblich aufbewahrt habe, erhalten
habe. Auch bezüglich des Schicksals seines Vaters habe er wenig
differenziert ausgesagt. Seine Vorbringen würden zudem der Logik des
Handelns sowie der allgemeinen Erfahrung widersprechen, da es nicht
nachvollziehbar sei, dass er das Risiko auf sich genommen habe, die
Waffen zu Hause aufzubewahren. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb
die Auftraggeberin nicht belangt worden sei und weshalb sich die
ivorischen Behörden für den Beschwerdeführer, der bislang als
unbescholtener Bürger gegolten haben wolle, plötzlich interessiert
haben sollen. Die aufgeführten Ungereimtheiten würden mit
Nachdruck aufzeigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht der Wahrheit entsprechen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Beschwerde darauf,
seine Vorbringen zu wiederholen und darauf hinzuweisen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Wegweisung aus der Schweiz
unzulässig sei.
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4.3 Das Bundesverwaltungsgericht wertet die Aussagen des
Beschwerdeführers zur angeblichen Durchsuchung am (...) und der
anschliessenden Suche durch die Militärs als äusserst vage und damit
unsubstanziiert geschildert (A7, S. 12 und 14). Dass der
Beschwerdeführer, nach der angeblichen Festnahme und schweren
Misshandlung des Vaters und trotz der Suche nach ihm selbst, ohne
weitere Schwierigkeiten aus dem Lande ausgereist sein soll, ist zudem
nicht nachvollziehbar. Auch wirken die gesamten Vorbringen darüber,
wie die Militärbehörden erfahren haben sollen, dass der
Beschwerdeführer etwas mit den gefundenen Waffen zu tun haben
soll, konstruiert: Einmal erzählte der Beschwerdeführer, dass die
gesamte Nachbarschaft gesehen habe, wie die Frau ihm die Waffen
gebracht habe (A1, S. 6; A7, S. 12), ein andermal führte er aus, er
habe es weitererzählt (A7, S. 13). Beide Varianten sind - hätte der
Beschwerdeführer denn tatsächlich Waffen versteckt - realitätsfremd.
Um auf Wiederholungen zu verzichten, kann im Übrigen auf die
Ausführungen des BFM zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers verwiesen werden, die zu bestätigen sind.
4.4 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerdeeingabe zu
den Ausführungen der Vorinstanz gar nicht Stellung und hält diesen
auch sonst nichts entgegen, was er nicht bereits an den Anhörungen
ausführte.
4.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen somit, wie die
Vorinstanz zu Recht feststellte, den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Im Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf
die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der
Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden
(D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfas-
send fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom
März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen -
die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlrei-
che offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der
Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine
positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und
Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der
Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Für allgemein zumutbar
erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden
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E-4486/2006
Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt
haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen.
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seinem
vierten Lebensjahr in C._______ lebte, wo heute noch seine
Stiefmutter sowie seine Schwester, seine Stiefgeschwister und seine
Tante leben. Er verfügt demzufolge über ein intaktes Beziehungsnetz.
Im Weiteren wies der Beschwerdeführer im kantonalen Protokoll zwar
darauf hin, er leide an Epilepsie-Anfällen (A7, S. 8 und 15). Jedoch
handelt es sich aufgrund der Aussagen um ein vorbestandenes
Leiden, das er bereits früher mit der Einnahme von Medikamenten
behandelt habe. Diese Erkrankung steht daher einer Rückkehr in die
Elfenbeinküste nicht entgegen. Solches wird in der Beschwerde auch
nicht geltend gemacht. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen,
ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren
Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom (...) wurde dem Beschwerdeführer jedoch -
unter Berücksichtigung der damaligen Lage in der Elfenbeinküste - die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb
keine Kosten zu sprechen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons D._______ ad ELAR (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
Versand:
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