B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4486/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) auf dem Luftweg. Er sei nach Istanbul gereist, wo er sich
drei Monate aufgehalten habe. Danach sei er auf dem Seeweg nach
Griechenland gegangen, wo er registriert worden sei; er habe dort um
Asyl nachgesucht. Nach einem Aufenthalt in Athen habe er sich zunächst
nach Mazedonien begeben, anschliessend nach Kosovo und weiter nach
Serbien; von dort sei er nach Ungarn gereist. Auch in Ungarn habe er ein
Asylgesuch gestellt. Nachdem er sich nach Österreich begeben habe, wo
er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, sei er schliesslich über Mailand
in die Schweiz gelangt.
Er suchte am 9. Juli 2013 um Asyl nach. Am 11. Juli 2013 wurde er zur
Person (BzP) befragt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
einzig vor, er habe Algerien verlassen, um seine wirtschaftliche Situation
zu verbessern. Die dortige Lage sei sehr schwierig. Auf ausdrückliche
Nachfrage hin bekräftigte er, keine anderen Gründe für das Verlassen des
Landes zu haben.
A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
Seinen Pass habe er in der Türkei verloren, und seine Identitätskarte ha-
be er in Algerien gelassen, weil er mit seinem Pass ausgereist sei.
A.d Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP das rechtliche Ge-
hör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Österreich, Ungarn oder
Griechenland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren
zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er
führte aus, von Österreich würde er nach Algerien zurückgeschickt wer-
den, in Ungarn habe er ein Problem mit der dortigen Mafia gehabt und
wäre bei einer Rückkehr in Gefahr, und in Griechenland gebe es Rassis-
mus, er sei dort schlecht behandelt worden.
B.
Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer ergaben drei
EURODAC-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom (…) in Griechen-
land, (…) in Ungarn und (…) in Österreich, wo er jeweils ein Asylgesuch
eingereicht hatte.
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Das Ersuchen um Rückübernahme vom 16. Juli 2013 hiessen die ungari-
schen Behörden am 20. Juli 2013 gut.
C.
Mit am 2. August 2013 eröffneter Verfügung vom 23. Juli 2013 trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Ungarn weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das Land
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
verpflichtete (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe
vom 9. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Die vorgedruck-
te und handschriftlich ergänzte Beschwerde beinhaltet folgende Anträge:
1. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides; 2. Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; 3. Feststellung, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei;
4. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses; 5. eventuell Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung; 6. Anweisung an die zuständigen Behörden, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; 7. eventuell
bei bereits erfolgter Datenweitergabe Information in einer separaten Ver-
fügung.
E.
Die Akten des BFM gingen am 14. August 2013 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Be-
schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die vorliegende Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift,
aber in Anbetracht der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche Unter-
schrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen ei-
nem individuellen Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnten
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstands, dass
vorliegend die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Verfahrens-
nummer des BFM in der Eingabe aufgeführt sind und sich zudem auf
dem ebenfalls eingereichten (an das BFM adressierten) Akteneinsichts-
gesuch die Unterschrift des Beschwerdeführers und die identische Hand-
schrift findet, rechtfertigt es sich, auf die Ansetzung einer Verbesserungs-
frist zu verzichten. Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde
handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist
zugunsten des Beschwerdeführers demnach auf die insoweit frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältich der nachstehenden
Erwägungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogniti-
on zukommt.
2.3. Vorliegend bilden die Fragen der Gewährung von Asyl und der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwer-
deanträge nicht einzutreten ist.
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zu-
ständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin II-VO) zu prüfen.
Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem nament-
lich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehöri-
gen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt
hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein
gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der
Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschrit-
ten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird
in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mit-
gliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt
(Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
5.
5.1. Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der
Beschwerdeführer (…) in Griechenland, (…) in Ungarn und (…) in Öster-
reich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten
der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss Dublin-Assoziierungs-
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Seite 6
abkommen die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens bei Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
nach Ungarn sprechen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die ungari-
schen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden.
Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständige Polizeibehörde
wenden, sollte er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
könne nicht nach Ungarn zurückkehren, da er von der Schmuggler-Mafia
gesucht werde. Diese wolle ihn umbringen, weil er (…) habe und mit sei-
nen Kollegen geflohen sei, (…). Der ungarische Staat sei sehr rassistisch,
die Wohnsituation für Asylsuchende sei sehr schlecht, und von der Polizei
könne er nicht geschützt werden, weil diese teilweise mit der Mafia zu-
sammenarbeite. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, weil er nicht
wegen illegaler Einreise ins Gefängnis habe gehen wollen und kein Geld
mehr gehabt habe für die Weiterreise in die Schweiz. Er wünsche sich,
dass die Schweiz ihm Asyl gewähre.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Ungarn gewesen zu sein
und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens ist damit gegeben (vgl. E. 4).
6.2. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus
dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der
Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-
refoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufenthaltsbedingungen in Ungarn
seien sehr schlecht. Daraus vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und
es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Ungarn im vorlie-
genden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten
würde. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass al-
le Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten
die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst
ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es liegen somit keine Anhaltspunk-
te vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten
und den Beschwerdeführer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen
Nonrefoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zu-
rückschaffen würde. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen
Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu
machen.
6.3. Wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält,
ist zudem davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden schutzfä-
hig und schutzwillig sind, und er sich im Falle einer Bedrohung an die Po-
lizei wenden kann.
6.4. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
7.
7.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das BFM, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist
die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
7.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
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Seite 8
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
9.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch eine betroffene
Person gefährdet würde, und dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht gel-
tend gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz oder die Regeln
des Informationsaustausches gemäss Art. 21 Dublin II-VO verletzt, wes-
halb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
10.
10.1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und aus-
serdem die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Die weiteren prozessua-
len Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub