Abtei lung V
E-4487/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A.______,
Sudan,
vertreten durch Martin Ilg, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4487/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 25. Mai 2004 und gelangte am 23. Juni 2004 in die Schweiz,
wo er gleichentags an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum) in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbe-
fragung vom 7. Juli 2004 im Transitzentrum Altstätten wurde er für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Anhörung
durch die zuständige kantonale Behörde fand am 5. August 2004 statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei arabischer Ethnie und stamme aus
C._______, Region Al-Gezira. Seit dem Jahre 1999 habe er in
D._______/Khartoum gelebt, wo er studiert und daneben [Geschäft]
betrieben habe. Er sei Sympathisant der DUP (Democratic Unionist
Party) gewesen und habe an Veranstaltungen dieser Partei teil-
genommen. Am 10. August 2001 sei ein Brandanschlag auf [Geschäft]
verübt worden. Einige Tage später hätten ihn auf der Strasse zwei
Personen auf einem Motorrad des Sicherheitsdiensts angesprochen
und ihm den Rat gegeben, den eingeschlagenen politischen Weg zu
verlassen. Er vermute daher, dass die Sicherheitsbehörden hinter dem
Anschlag auf sein Geschäft gesteckt hätten. Im September 2001 sei
ihm die Immatrikulation an der Universität verweigert worden. Er gehe
davon aus, dass auch dies wegen seiner politischen Aktivitäten ge-
schehen sei. Wegen Alkoholkonsums sei er damals mit Peitschen-
hieben und einer Gefängnisstrafe von einem Monat bestraft worden. Er
habe in der Folge hauptamtlich für die DUP gearbeitet, indem er
Flugblätter und Communiqués verteilt und die Studenten über bevor-
stehende Parteiveranstaltungen informiert habe. Am 19. April 2003 sei
er im Laufe der Studenten-Demonstration an der Universität (...) fest-
genommen und anschliessend ohne formelle Anklage im Gefängnis
von D._______ festgehalten worden. Er sei während der Haftzeit nie
verhört, aber geschlagen und sexuell misshandelt worden. Am 30.
Dezember 2003 habe ihn ein im Gefängnis tätiger Offizier, welcher aus
demselben Dorf stamme wie er, aus dem Gefängnis freigelassen und
nach E._______ gebracht, wo er sich im Haus eines Freundes des
Offiziers aufgehalten habe. Am 25. Mai 2004 sei er von einem von dem
Offizier organisierten Schlepper per LKW nach Port Sudan gebracht
worden, von wo aus er in einem Schiff an einen ihm unbekannten Ort
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in Europa gereist und von dort in einem Auto in die Schweiz gelangt
sei.
Der Beschwerdeführer reichte einen angeblich auf ihn ausgestellten,
teilweise zerstörten Studentenausweis sowie einen Studentenausweis
seiner Freundin zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 - eröffnet am 23. Juni 2005 - wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Be-
gründung wird − soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2005 an die dama-
lige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte,
diese sei vollumfänglich aufzuheben und ihm das Asyl, eventualiter die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird − soweit
entscheidwesentlich − in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2005 stellte die zuständige Ins-
truktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und forderte ihn zur Ein-
bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
F.
Mit Eingabe vom 15. August 2005 ersuchte der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf das bestehende Sicherheitskonto um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2005 verzichtete die ARK an-
tragsgemäss wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2005 hielt die Vorinstanz
ohne weitere Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Aus den Akten geht nicht mit Sicherheit hervor, ob die vorinstanzliche
Vernehmlassung vom 31. August 2005 dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht worden ist; zur Ansetzung einer Frist zur replik-
weisen Stellungnahme bestand keine Veranlassung, da in der Ver-
nehmlassung keine weiteren Erwägungen der Vorinstanz angeführt
werden. Im Sinne der Verfahrenstransparenz ist eine Kopie der Ver-
nehmlassung vom 31. August 2005 dem Beschwerdeführer zusammen
mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie
er aus dem Gefängnis gekommen sei. Zudem seien seine Schilde-
rungen zur Haftzeit pauschal und wenig detailliert ausgefallen und
würden nicht die zu erwartenden Realkennzeichen aufweisen. Es sei
realitätsfremd, dass er den Offizier, welcher ihm angeblich geholfen
habe, nicht kenne und keine Angaben zu den Gründen für dessen
Unterstützung machen könne, sowie dass er nicht sagen könne, wie
der Entscheid, dass er das Land verlassen solle, gefällt worden sei
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und wer seine Ausreise bezahlt habe. Schliesslich seien die Aussagen
des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise völlig unsub-
stanziiert ausgefallen. Aus diesen Gründen könne die von ihm vorge-
brachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Im Weiteren hät-
ten die angeblich im Jahre 2001 erlittenen Nachteile (Anschlag auf
[Geschäft], Verweigerung der Immatrikulation an der Universität, Be-
strafung wegen Alkoholkonsums) im Zeitpunkt der Ausreise bereits
einige Jahre zurückgelegen und es fehle ein hinreichender zeitlicher
und kausaler Zusammenhang mit der Ausreise. Diese Vorbringen
seien daher nicht als asylrelevant zu erachten.
5.2
5.2.1 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des Beschwer-
deführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundes-
amt zum Schluss, dass die angebliche mehrmonatige Inhaftierung des
Beschwerdeführers im Jahre 2003 als unglaubhaft zu erachten ist. Es
erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für eine
derart lange Zeitdauer festgehalten worden sein soll, ohne dass er
verhört oder dass ein Verfahren eingeleitet worden wäre. Seine Aus-
führungen zu den Umständen der Haft erschöpfen sich in allgemeinen
Schilderungen, welche nicht den Eindruck realer Erlebnisse vermitteln.
Ferner muss als lebensfremd bezeichnet werden, dass ein Offizier des
Gefängnisses, den der Beschwerdeführer erst im Moment seiner Frei-
lassung kennengelernt haben will (vgl. A9 S.24) und der aus dem glei-
chen Dorf stamme, trotz des für diesen damit verbundenen Risikos,
dazu bereit gewesen sein soll, ihn aus dem Gefängnis freizulassen,
und ihm für die darauffolgende Zeit eine Unterkunft organisiert und die
Ausreise in die Wege geleitet haben soll. In Anbetracht dieser Um-
stände muss auch die vom Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung
an der Empfangsstelle erwähnte und im Rahmen der kantonalen An-
hörung angedeutete sexuelle Misshandlung während der Haftzeit als
unglaubhaft bezeichnet werden, zumal er im Beschwerdeverfahren in
keiner Weise auf dieses Element seiner Vorbringen Bezug genommen
hat.
Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere vermag der Um-
stand, dass er den Offizier, welcher ihm angeblich half, wie bereits
während der kantonalen Anhörung (vgl. A9 S. 11) namentlich bezeich-
nete und als Grund für dessen Hilfsbereitschaft ausführte, dieser habe
Sympathien für ihn gehegt, die zahlreichen und erheblichen
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geschilderten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen.
In Anbetracht der offenkundigen Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen
ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung des genannten
Offiziers abzuweisen.
5.2.2 Schliesslich sind auch die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zu den Umständen seiner Ausreise, insbesondere dazu, wer den
Entscheid zur Ausreise getroffen und wer für die entsprechenden Kos-
ten aufgekommen sei, überaus vage und ausweichend ausgefallen,
und er hat bisher keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zum
Beleg seiner Identität eingereicht. Dadurch ist seine persönliche
Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage gestellt.
5.2.3 Im Weiteren ist die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe kein
hinreichend enger Kausalzusammenhang zwischen den vom Be-
schwerdeführer nach seinen Angaben im Jahre 2001 erlittenen Behel-
ligungen und seiner Ausreise im Jahre 2003, zu bestätigen. Der Ein-
wand in der Beschwerdeeingabe, eine Flucht sei vor dem Zeitpunkt
der Ausreise nicht möglich gewesen, kann nicht gehört werden, lag
nach seiner Darstellung doch zwischen den Ereignissen im Jahre 2001
und der Festnahme im April 2003 ein Zeitraum von rund 1½ Jahren, in
welchen er keinen Übergriffen ausgesetzt war.
5.2.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass es sich bei der
DUP – wie auch der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben
hat (vgl. A1 S. 5, A9 S. 13, 16) – heute um eine legale oppositionelle
Partei handelt, welche in dem im Jahre 2005 in der Folge des sudane-
sischen Nord-Süd-Friedensabkommens ernannten Parlament vertreten
ist (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Sudan,
26. September 2008, Ziff. 3.08, 6.08). Es besteht somit kein Anlass,
aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Engagements für
diese Partei auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu-
weisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch
abgewiesen.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan
lässt – mit Ausnahme der Region Darfur (vgl. EMARK 2006 Nr. 25
E. 8) – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge be-
steht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allge-
meiner Gewalt. Es sind somit keine Hinweise dafür ersichtlich, dass
der aus der Region Khartum stammende Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre.
Zudem sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen
individueller Wegweisungshindernisse zu entnehmen. Trotz der relativ
langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in den
Sudan, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, als zu-
mutbar. Angesichts seiner überdurchschnittlichen Ausbildung und be-
ruflichen Erfahrung ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird,
sich im Sudan eine eigene wirtschaftliche und soziale Existenz aufzu-
bauen. Zudem verfügt er in seinem Heimatland über ein familiäres Be-
ziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er bei einer Rückkehr und
Reintegration zählen kann, und es liegen keine Hinweise für das Be-
stehen gesundheitlicher Beschwerden vor.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.6 Die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ange-
sichts einer allfälligen fortgeschrittenen Integration des Beschwerde-
führers würde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG der zuständigen kantona-
len Behörde, mit Zustimmung des BFM, obliegen; im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist hingegen hierauf nicht Bezug zu nehmen.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Nicholas Swain
Versand:
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