B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4487/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Bosnien und Herzegowina am 7. Juli 2013 verliess und per Anhalter am
11. Juli 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den Vor-
akten, A4) vom 22. Juli 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 31. Juli 2013 (Protokoll in den Vorakten, A 8) zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, in seinem Heimatort we-
der Zugang zu einer Unterkunft noch zu finanziellen Mitteln zu haben, mit
welchen er seinen Lebensunterhalt bestreiten und insbesondere die not-
wendige ärztliche Behandlung für seine Gesundheitsbeschwerden durch-
führen könne,
dass er zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, er habe während
acht Jahren die Schule besucht und sei (…), habe aber seit dem Krieg
nicht mehr gearbeitet,
dass er in Bosnien und Herzegowina drei Töchter und einen Sohn habe,
jedoch nur noch den Kontakt zu seinem Sohn pflege,
dass zwei seiner Geschwister im Ausland, nämlich in Deutschland und in
der Schweiz, lebten und er im Heimatland zwei weitere Brüder und zwei
weitere Schwestern habe,
dass er seinen Lebensunterhalt bisher dadurch bestritten habe, dass er
seinem Bruder, seiner Schwester oder seinem Nachbarn geholfen habe,
dass er abwechslungsweise bei seinen Geschwistern oder Freunden ge-
lebt habe,
dass er im Krieg verletzt worden sei und deshalb manchmal an Kopf-
schmerzen leide,
dass er im Frühjahr 2013 erkrankt sei und bei einer ärztlichen Untersu-
chung im Spital B._______ im März 2013 (…)beschwerden festgestellt
worden seien,
dass ihn seine Verwandten und Bekannten seither nicht mehr gerne be-
herbergten,
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dass er Sozialhilfe beantragt habe, in Bosnien und Herzegowina aber
nicht einmal diejenigen, die Kinder hätten oder ohne Arme lebten staatli-
che Unterstützung erhielten,
dass er sich in der Schweiz behandeln lassen wolle und der Arzt bei sei-
ner Ankunft in der Schweiz gesagt habe, er bezweifle, ob er in Bosnien
und Herzegowina die richtigen Tabletten zur Behandlung seiner Krank-
heit, (…), erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ärztliche Unterlagen zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2013 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es handle
sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers vorwiegend um Proble-
me gesundheitlicher und wirtschaftlicher Natur, und Nachteile, welche auf
die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedin-
gungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtli-
che Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar,
dass weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, und insbeson-
dere die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina grund-
sätzlich landesweit gewährleistet sei,
dass die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer am 5. August 2013
eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2013 gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantrag-
te, der vorinstanzliche Entscheid sei teilweise aufzuheben und aufgrund
der Unzulässigkeit bzw. der Unzumutbarkeit der Wegweisung sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zur Begründung ausführte, die Einschätzung der Vorinstanz be-
züglich der bestehenden sozialen und medizinischen Infrastrukturen trä-
fen höchstens theoretisch zu, ein entsprechender Zugang stehe dem
"normalen Bürger" in praktischer Hinsicht allerdings nicht zu,
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dass glaubhafte Hinweise auf eine (...)-Erkrankung vorlägen und die
Hilfswerksvertretung weitere Abklärungen beantragt habe,
dass der Beschwerde ein in einer Fremdsprache verfasstes ärztliches
Schreiben vom 12. März 2013, bei welchem es sich um die Bestätigung
der (...)-Diagnose handle, beilag,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nachsuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG [i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40
AsylG] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asyl-
gesuchs sowie die Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden,
diese somit in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bilden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Be-
schwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine menschenrechtswidri-
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ge Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könn-
ten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina
demzufolge vorliegend als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, weshalb
der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar
sein kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährli-
chen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder
zum Tod der betroffenen Person führt,
dass vorab von einem aktuell offenbar verhältnismässig stabilen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal er in der La-
ge war, per Anhalter in die Schweiz zu reisen und selbst ausführt, er ver-
spüre abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen, einem gelegentli-
chen Stechen im Ellbogen und regelmässigem (…) keine Schmerzen
(vgl. A4 S. 5, A8 S. 4),
dass dem BFM in Bezug auf die Feststellung, im Herkunftsland des Be-
schwerdeführers sei die medizinische Versorgung grundsätzlich gewähr-
leistet, insofern beizupflichten ist, als in Bosnien und Herzegowina alle
üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen, zu-
mindest in den Krankenhäusern der grösseren Städte, vorgenommen
werden können (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Län-
derinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, S. 14),
dass hinsichtlich der öffentlichen medizinischen Versorgung zwar anzu-
merken ist, dass diese auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situati-
on in Bosnien und Herzegowina unter Umständen nicht vollständig kos-
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tenlos ist und je nach Art der medizinischen Behandlung die Patientinnen
und Patienten einen kleinen Betrag leisten müssen (a.a.O., S. 11),
dass die konkret vom Beschwerdeführer geltend gemachte Krankheit,
(...), in seinem Heimatland behandelbar ist und in Bosnien und Herzego-
wina ein Recht auf Behandlung von ernsthaft ansteckenden Krankheiten,
so unter anderem ausdrücklich (...), auch für nicht-versicherte Personen
besteht (vgl. Council of Europe, 3rd National Report on the implementation
of the Revised European Social Charter, Juni 2013, S. 142 f.),
dass der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet, in Bosnien und Herze-
gowina bereits Zugang zu medizinischer Behandlung gefunden zu haben
und keine objektiven Gründe vorliegen, welche darauf hinweisen würden,
der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatland keine angemessene
Behandlung erhalten,
dass vor diesem Hintergrund die Vorbringen, es sei in der Schweiz abzu-
klären, ob er tatsächlich an (...) leide nichts zu seinen Gunsten zu bewir-
ken vermögen, weil davon auszugehen ist, er könne auch weiterhin in
Bosnien und Herzegowina adäquat behandelt werden,
dass auf die allfällige Übersetzung des eingereichten ärztlichen Schrei-
bens entsprechend verzichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland über zahlreiche nahe Ver-
wandte und Bekannte und damit über ein soziales Netz verfügt, auf das
er zweifellos auch in Zukunft in der einen oder anderen Weise wird zu-
rückgreifen können,
dass auch davon auszugehen ist, dass seine in Westeuropa lebenden
Geschwister ihn bei Bedarf, vorab in finanzieller Hinsicht, unterstützen
würden,
dass das BFM schliesslich zutreffend auf die Möglichkeit der individuellen
Rückkehrhilfe verweist,
dass demnach der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft darlegen
konnte, dass er sich in einer derartigen persönlichen Notlage oder einem
fortgeschrittenen Krankheitsstadium befände, in welchem es im Falle der
Rückkehr in sein Heimatsland zu einer raschen und lebensgefährlichen
Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder zum
Tod kommen würde,
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dass somit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer
Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina nicht entgegensteht, wes-
halb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist und dass es
sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzuge-
hen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 63 Abs. 5 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: