B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4487/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Somalia,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 /
N (…).
E-4487/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) – eine somalische
Staatsangehörige – reiste am 22. April 2015 von Italien her kommend in
die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 5. Mai 2015 wurde sie zu ihrer
Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen be-
fragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurz-
befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ita-
lien gewährt.
Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihr Heimatland Somalia
am 9. Dezember 2014 in Richtung Äthiopien verlassen. Von dort aus sei
sie über den Sudan nach Libyen gereist. In Libyen sei sie von den Schlep-
pern für über einen Monat in einem Ort mit Namen C._______ festgehalten
worden und von einem der Schlepper vergewaltigt worden. Aufgrund die-
ser Vergewaltigung sei sie nun schwanger. Von C._______ aus sei sie
schliesslich nach D._______ weitergereist. Von dort aus habe sie sich am
14. April 2015 mit dem Boot in Richtung Italien begeben, wobei sie, zusam-
men mit den anderen Passagieren, von den italienischen Behörden auf ho-
her See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden sei. In Sizilien sei
sie fotografiert worden. Zudem hätten die Behörden ihre Personalien auf-
genommen und sie einer medizinischen Untersuchung unterzogen, bevor
sie in ein Auffangzentrum gebracht worden sei. Die Fingerabdrücke seien
ihr von den italienischen Behörden indes nicht abgenommen worden. Auch
habe sie in Italien kein Asylgesuch gestellt. Noch am Tag der Ankunft im
Auffangzentrum sei sie mit einer Person, welche mit ihr gereist sei, nach
Catania weitergefahren. Von dort aus habe sie schliesslich einen Bus nach
Mailand und danach den Zug in die Schweiz genommen (vgl. A6/14,
Rz. 1.14 und 5). Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren äusserte
sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie nichts dagegen einzu-
wenden habe (vgl. A6/14, Rz. 8.01).
B.
Am 7. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
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rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A11/6;
A12/2). Der Zivilstand der Beschwerdeführerin wurde als "verwitwet"
("widowed") angegeben; dass die Beschwerdeführerin schwanger war,
wurde nicht erwähnt (vgl. A11/6). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz
teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass sie Italien für die Prü-
fung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs.
7 Dublin-III-VO; A13/1).
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 – eröffnet am 14. Juli 2015 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte deren Wegweisung
nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte zudem fest, der Be-
schwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass weder die in
Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen. Bezüglich der von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Schwangerschaft infolge einer Verge-
waltigung führte das SEM aus, dass Italien ein Rechtsstaat sei und als sol-
cher auch in der Lage sei, die Sicherheit der Beschwerdeführerin im ge-
setzlichen Rahmen zu gewährleisten. Folglich könne sich die Beschwerde-
führerin bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die italienische Po-
lizeibehörde wenden. Zudem böten verschiedene Organisationen in Italien
Hilfe und Unterstützung für Gewaltopfer an. Des Weiteren sei festzustellen,
dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, welche zahl-
reiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchen-
den – unter anderem auch die medizinische Grundversorgung – beinhalte,
umgesetzt habe. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass Italien ange-
messene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den
Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. In Würdi-
gung der Aktenlage lägen auch keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt
der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertig-
ten. Schliesslich werde das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der
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Seite 4
Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien
Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden vor der Überstel-
lung über ihre Schwangerschaft und über die allenfalls notwendige medizi-
nische Behandlung informiere.
D.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin
von der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende gegen diesen Entscheid
des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean-
tragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorlie-
gende Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde
beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vorinstanz sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich seien im Sinne
vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor-
liegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ersucht.
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen,
dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung vom
5. Mai 2015 keine Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens geltend ge-
macht habe, weil sie als Analphabetin mit dieser Fragestellung überfordert
gewesen sei und nicht habe formulieren können, aus welchen Gründen sie
grosse Angst vor einer Rückkehr nach Italien habe. Indes sei es offensicht-
lich, dass sie der Gruppe der verletzlichen Asylsuchenden angehöre. So
handle es sich bei ihr um eine alleinstehende Witwe, welche nie die Schule
besucht habe und im Alter von 13 oder 14 Jahren mit einem wesentlich
älteren Mann, welcher vor (...) Jahren verstorben sei, verheiratet worden
sei. Von ihrem verstorbenen Mann habe sie (...) Kinder, welche sie in So-
malia habe zurücklassen müssen. Auf der Flucht nach Libyen sei sie zu-
dem von einem Schlepper vergewaltigt worden und sei nun im siebten Mo-
nat schwanger. Schliesslich verfüge sie in Italien über kein soziales Netz-
werk. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM in pflichtgemässer Ausübung
seines Ermessens für den konkreten Einzelfall darlegen müssen, weshalb
es von seinem Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen nicht Ge-
brauch machen wolle. Da der angefochtene Entscheid demgegenüber nur
in pauschaler Weise behaupte, in Würdigung der Aktenlage lägen keine
Gründe für einen solchen Selbsteintritt der Schweiz vor, sei er mangelhaft
begründet.
E-4487/2015
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Ferner habe es das SEM in Missachtung der Rechtsprechung des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Tarakhel gegen
die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) un-
terlassen, eine individuelle und präzise Garantie der italienischen Behör-
den einzufordern, mittels welcher diese dafür bürgten, dass die Einheit der
Familie gewahrt und das demnächst zu Welt kommende Kind altersge-
mäss untergebracht werde. Erschwerend komme im vorliegenden Fall
hinzu, dass sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund der Vergewaltigung
traumatisiert sei. Aus medizinischer Sicht sei zudem eine besondere psy-
chologische Betreuung notwendig, um die Beziehung Mutter-Kind mög-
lichst positiv zu formen, so dass beide Teile ein einigermassen gutes Ver-
hältnis zueinander aufbauen können. Bei Personen, die wie im vorliegen-
den Fall besonders verletzlich seien, genüge es nicht, wenn das SEM die
italienischen Behörden erst bei der Überstellung über den Gesundheitszu-
stand und weitere Besonderheiten informiere. Eine Überstellung nach Ita-
lien ohne eine individuelle Garantie verletze vorliegend die Menschen-
rechte, weshalb die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, es be-
stünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK, tatsachen-
widrig sei, gebe es doch etliche Berichte darüber, dass junge Flüchtlings-
frauen in Italien sexuell missbraucht oder wegen ihrer materiellen Not in
die Prostitution gedrängt würden.
E.
Mit Telefax vom 22. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG (SR 172.021) per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 legte die Zürcher Beratungsstelle für Asyl-
suchende die Vollmacht betreffend die Vertretung der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ins Recht.
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 24. Juli 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerde-
frist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe und die
Beschwerde aufgrund der darin enthaltenen Vorbringen nicht aussichtslos
erscheine, weshalb ihr – gestützt auf Art. 107a AsylG, in der Fassung in
Kraft seit dem 1. Juli 2015 – die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Folg-
lich könne die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Bezug auf
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellte
das Gericht fest, dass der Verfasser der Beschwerde nicht über den in
Art. 110a Abs. 3 AsylG geforderten juristischen Hochschulabschluss verfü-
gen dürfte, weshalb er im vorliegenden Verfahren nicht als amtlicher Ver-
treter der Beschwerdeführerin eingesetzt werden könne. Angesichts des-
sen hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG unter der Bedin-
gung gut, dass die Beschwerdeführerin eine Person bezeichne, welche die
Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle und mithin gestützt
darauf als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden könne.
H.
Mit Eingabe vom 12. August 2015 teilte lic. iur. Kathrin Stutz von der Zür-
cher Beratungsstelle für Asylsuchende unter Beilage einer entsprechenden
Vollmacht mit, dass sie von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer
Interessen betraut worden sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht lic. iur. Kathrin Stutz im vorliegenden Verfahren als amtliche
Rechtsbeiständin ein.
J.
Am 28. September 2015 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht
mit, dass die Beschwerdeführerin am (…) ein Mädchen mit Namen
B._______ zur Welt gebracht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Das Kind B._______ ist ins Verfahren seiner Mutter einzubeziehen.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
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Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich vor ih-
rer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Anlässlich ihrer Be-
fragung führte sie aus, sie sei über Äthiopien und den Sudan nach Libyen
eingereist, von wo aus sie sich am 14. April 2015 auf einem Boot in Rich-
tung Italien begeben habe. Dabei sei sie von den italienischen Behörden
auf hoher See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort sei sie
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fotografiert worden und es seien ihre Personalien aufgenommen worden.
Danach sei sie über Mailand in die Schweiz weitergereist.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 7. Mai 2015 ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO).
4.3 Mithin ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran än-
dert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in Italien weder ein Asylge-
such eingereicht haben, noch daktyloskopiert worden sein will (vgl. Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Rechtsmitteleingabe vortragen,
dass das SEM sein Ermessen im Rahmen der Souveränitätsklausel aus
humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gesetzes-
konform ausgeübt habe. So habe es in seiner Verfügung lediglich in pau-
schaler Weise behauptet, in Würdigung der Aktenlage lägen keine Gründe
für einen Selbsteintritt der Schweiz vor, anstatt im Einzelfall darzulegen,
weshalb es von einem solchen Selbsteintritt nicht Gebrauch machen wolle.
5.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom
13. März 2015 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der
Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu er-
mitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundes-
verwaltungsgericht infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG
muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektie-
ren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein
Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn
das SEM – bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Um-
ständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder
der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen –
in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitäts-
klausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz
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in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt
eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014
vom 13. März 2015 E. 7 und 8 [zur Publikation vorgesehen]).
5.3 Die Beschwerdeführerin machte bereits anlässlich ihrer Befragung gel-
tend, in Libyen von einem Schlepper vergewaltigt worden und aus dieser
Vergewaltigung schwanger geworden zu sein. Auf Beschwerdeebene
wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die daraus möglicherweise re-
sultierenden Schwierigkeiten bezüglich des Verhältnisses zwischen Mutter
und Kind sowie allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführerin ge-
rade mit Blick auf die unter Druck stehenden Aufnahmestrukturen in Italien
problematisch erscheinen. Angesichts dessen hätte das SEM prüfen müs-
sen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Grün-
den auszuüben. Indem es die Frage des Selbsteintritts mit der textbau-
steinartigen, gehaltlosen Formulierung "in Würdigung der Aktenlage liegen
keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten" ver-
neinte, ist es dieser Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen
und hat mithin sein Ermessen unterschritten. Vielmehr hätte es, wie zuvor
ausgeführt, in – anhand der angefochtenen Verfügung – nachvollziehbarer
Weise detailliert prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Um-
stände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
5.4 Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverlet-
zung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die angefochtene Verfügung
bereits vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen aufzuhe-
ben und zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklau-
sel aus humanitären Gründen – in Ausübung des gesetzeskonformen Er-
messens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Sollte das SEM danach erneut zum Schluss gelangen, dass ein Selbst-
eintritt der Schweiz nicht gerechtfertigt ist, muss es angesichts der Geburt
der Tochter der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Tatsa-
che, dass es sich bei Mutter und Kind um eine Familie im Sinne des Urteils
Tarakhel gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) handelt, die in diesem Entscheid
geforderten Garantien bezüglich einer kindgerechten Unterbringung res-
pektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien einholen. So hat sich
die Sachlage durch die Geburt von B._______ am (…) seit dem Ergehen
der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2015 relevant verändert, weshalb
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der diesem Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt aus heutiger Perspek-
tive nicht mehr richtig und vollständig erstellt ist. Da es sich bei der vom
EGMR verlangten individuellen Garantie seitens Italien nicht um eine
blosse Überstellungsmodalität, sondern um eine materielle völkerrechtli-
che Zulässigkeitsvoraussetzung der Überstellung handelt, muss sie einer
Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht offenstehen und mithin
bereits vor Erlass einer Überstellungsverfügung vorliegen (vgl. BVGE
2015/4 E. 4.3).
6.2 Kommt das SEM also zum Schluss, ein Selbsteintritt aus humanitären
Gründen sei nicht angezeigt, kommt es dennoch nicht darum herum, eine
neue Verfügung zu erlassen, in welcher die vor deren Erlass eingeholten
und vorliegenden Garantien seitens der italienischen Behörden betreffend
eine kindgerechte Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie
Berücksichtigung finden müssen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdever-
fahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung
für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art.
7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sei-
tens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nach-
forderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für
das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestim-
mung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto-
ren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 800. (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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