Abtei lung V
E-4488/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren
Kinder C._______, und D._______, Kosovo,
alle vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 13. April 2005 in Sachen Asyl und
Wegweisung / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
E-4488/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, Angehörige der albanischen Ethnie mit letztem
Wohnsitz in der Gemeinde E._______ (Kosovo), verliessen ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2004 und reisten
über Mazedonien und ihnen unbekannte Länder am 1. Juli 2004 in die
Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 7. Juli
2004 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) F._______ befragt.
Am (...) wurde das Kind C._______ geboren.
Die Beschwerdeführer wurden am 30. Juli 2004 (Beschwerdeführer)
und 20. August 2004 (Beschwerdeführerin) durch die zuständige kan-
tonale Behörde angehört.
Im Wesentlichen machte der aus der Gemeinde E._______
stammende Beschwerdeführer geltend, er habe bei seiner Schwester
G._______ in H._______, Gemeinde E._______ gewohnt, weil sein
Haus im nahe gelegenen I._______ zerstört worden sei und er nach
Kriegsende keine Hilfe für den Wiederaufbau erhalten habe. Zudem
habe seine Schwester J._______ ihren Ehemann verlassen und auch
bei ihnen gelebt, nachdem sie ihren Ehemann K._______ im Mai 2004
mehrmals beim Drogenkonsum erwischt und er sie deswegen
geschlagen habe. Daraufhin sei K._______ beim Beschwerdeführer
erschienen und habe ihn bedroht, falls seine Schwester nicht zu ihm
zurückkehre. J._______ sei danach verschwunden und seither
unbekannten Aufenthaltes. K._______ sei ein zweites Mal zusammen
mit sieben Männern (Brüder) erschienen und habe auf den
Beschwerdeführer geschossen, diesen aber nicht getroffen. Sie hätten
diesen Vorfall der Polizei nicht gemeldet, da sie mit der Rache durch
die Brüder von K.______ hätten rechnen müssen. Der
Beschwerdeführer habe die Situation mit seinem Vater besprochen,
worauf ihm dieser, da er dessen einziger Sohn sei, zur Ausreise gera-
ten habe. Er sei noch am selben Abend zusammen mit seiner Ehefrau
nach L._______ (Mazedonien) zu deren Bruder gegangen. Vier Tage
später habe er noch einmal kurz seinen Vater aufgesucht, um an-
schliessend zurück nach M._______ zu kehren und danach aus-
zureisen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Männer sei-
nem Vater mitgeteilt hätten, dass sie beabsichtigten, den Beschwerde-
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führer umzubringen, sobald sie ihm begegnen würden.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie sei in
der Gemeinde N._______, Mazedonien, geboren, wo sie bis zu ihrer
Heirat zusammen mit ihrem Bruder im Haus ihrer Eltern im Dorf
O._______ (Gemeinde N._______) gewohnt habe. Ihr Vater lebe seit
16 Jahren und ihre Mutter seit drei Jahren in der Schweiz. Nach ihrer
Heirat habe sie zusammen mit ihrem Ehemann bei dessen Schwester
in H._______ gewohnt. Diese Schwägerin habe ihren Ehemann
verlassen, da sie ihn mit Drogen erwischt habe. Daraufhin habe er ver-
langt, dass sie zu ihm zurückkehre. Da sie sich geweigert habe, habe
dieser den Ehemann der Beschwerdeführerin bedroht und Schüsse
auf das Haus abgegeben. Deshalb hätten sich die Beschwerdeführer
zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 13. April 2005 fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug
der Wegweisung in den Kosovo befand die Vorinstanz für zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2005 an die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventuell sei auf den Vollzug
der Wegweisung zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von
der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung
im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde eine Todesbestätigung
betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom (...) eingereicht und
ein ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht
gestellt.
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D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 23. Mai 2005 wurden
die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das in Aussicht gestellte
Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin nachzureichen. Gleich-
zeitig wurde festgehalten, dass auf die Gesuche um Erlass der Verfah-
renskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu einem
späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde. Die Beschwerdeführer
hätten eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
E.
Am 31. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der
P._______ vom 17. Mai 2005 sowie eine Fürsorgebestätigung der
Gemeinde Q._______ vom 26. Mai 2005 ein.
F.
Die Vorinstanz ersuchte das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristi-
na im Rahmen ihrer Vernehmlassung am 11. August 2005 um Abklä-
rung verschiedener Fragen betreffend die Beschwerdeführer. Das
Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina beantwortete diese in sei-
nem Schreiben vom 3. Oktober 2005. Dabei wurde im Wesentlichen
festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend
Probleme mit ihrem Schwager nicht der Wahrheit entsprechen würden.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober
2005 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die ARK gab den Beschwerdeführern unter Beilage der Anfrage vom
11. August 2005 und des entsprechenden Berichts vom 3. Oktober
2005 Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen.
H.
In ihrer Replik vom 26. Oktober 2005 nahmen die Beschwerdeführer
dazu Stellung.
I.
Am (...) wurde das Kind D._______ geboren.
J.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die am 31. De-
zember 2006 bei der ARK hängigen Verfahren übernommen.
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K.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 reichten die Beschwerdeführer
einen weiteren ärztlichen Bericht des P._______ vom 22. Oktober 2007
betreffend die Beschwerdeführerin ein.
L.
Am 16. Dezember 2008 forderte die vormals zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer dazu
auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdefüh-
rerin sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweige-
pflicht einzureichen.
M.
Am 14. Januar 2009 wurde eine ärztliche Entbindungserklärung und
am 6. Februar 2009 ein ärztlicher Bericht der P._______ vom
4. Februar 2009 (Faxeingabe; das Original folgte am 9. Februar 2009)
eingereicht.
N.
Am 18. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
eine Kostennote zu den Akten.
O.
Auf Anfrage durch die zuständige Instruktionsrichterin vom 23. Juni
2009 wurde am 24. Juni 2009 (Faxeingabe) ein aktualisierter ärztlicher
Bericht der P._______ vom 23. Juni 2009 eingereicht. Dieser
Arztbericht wurde den Beschwerdeführern am 8. Juli 2009 zur Kenntns
gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme
einzureichen.
Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 5. August 2009 Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Das am (...) geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 13. April 2005 betref-
fend die Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführer und die fehlen-
de Unterstützung beim Wiederaufbau desselben fest, die politische,
gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage im Kosovo habe sich mit
dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 grundlegend geändert.
Die geltend gemachten Nachteile seien auf die allgemeine Nach-
kriegszeit im Kosovo zurückzuführen, von denen zahlreiche andere
Personen betroffen seien. Daher seien sie nicht asylrelevant. Ferner
bezeichnete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer auf-
grund mehrerer Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft.
So habe der Beschwerdeführer betreffend den Zeitpunkt des Ereignis-
ses, bei dem auf ihn geschossen worden sei, sowie das Datum seines
ersten illegalen Versuchs, in die Schweiz zu gelangen, widersprüchli-
che Angaben gemacht. Weiter seien die Angaben zum Zeitpunkt, in
dem seine Schwester ihren Ehemann verlassen habe respektive von
diesem beim Beschwerdeführer gesucht worden sei, chronologisch un-
vereinbar ausgefallen. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich
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der kantonalen Befragung angegeben, sein Schwager habe bei ihm zu
Hause seiner Schwester (bzw. Ehefrau des Schwagers) befohlen, mit-
zugehen, was sie abgelehnt habe. Kurz darauf habe er zu Protokoll
gegeben, dass seine Schwester an diesem Tag bereits verschwunden
gewesen sei. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass es auch zwi-
schen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdefüh-
rerin zu erheblichen Widersprüchen gekommen sei. So sei einerseits
behauptet worden, man habe bei der Schwester G._______ in
H._______ gewohnt, andererseits jedoch, es habe sich dabei um die
Schwester J._______ gehandelt. Ferner sei es gemäss einer Aussage
Ende Juni 2004 zur Schiesserei gekommen, währenddem dies
gemäss der anderen Aussage im Mai 2004 gewesen sei. Im Weiteren
sei einmal angegeben worden, die Schwester J._______ sei am Tag
der Schiesserei bereits verschwunden gewesen, gemäss der anderen
Aussage habe sie sich jedoch noch im Haus aufgehalten. Schliesslich
wertete die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführer, wonach
sie trotz Aufforderung keinen Nachweis für ihre Identität beigebracht
haben, als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, was die Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen zusätzlich beeinträchtige.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die
Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Unrecht als
unglaubhaft bezeichnet. Bei den aufgeführten widersprüchlichen Aus-
sagen handle es sich einerseits um Irrtümer von untergeordneter Be-
deutung. Andererseits seien diese Aussagen auf fragwürdige Weise zu
Ungunsten der Beschwerdeführer interpretiert worden. Entscheidend
sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführer in wesentlichen Punk-
ten übereinstimmen würden. Die Beschwerdeführer hätten bereits ei-
nen Monat vor ihrer Ausreise mit ihrem Drogen konsumierenden
Schwager Probleme gehabt, als dieser das erste Mal erschienen sei
und die Rückkehr seiner Ehefrau verlangt habe. Wegen der damaligen
Weigerung seiner Schwester J._______, zu diesem zurückzukehren,
und den drohenden Folgen, habe der Beschwerdeführer den Kosovo
ein erstes Mal verlassen. Zudem sei die Aussage der
Beschwerdeführerin, wonach sie bei der Schwägerin gelebt habe, die
wegen ihres Drogen konsumierenden Mannes Probleme gehabt habe,
auf einen Übersetzungsfehler durch den aus Albanien stammenden
Übersetzer zurückzuführen. Ferner stelle der Umstand, wonach die
Beschwerdeführer nicht alle Dokumente eingereicht hätten, über die
sie früher einmal verfügt hätten, kein Grund dar, an ihrer
Glaubwürdigkeit zu zweifeln, hätten sie damals ihren Wohnort doch
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Hals über Kopf verlassen müssen. Es sei ihnen bisher nicht gelungen,
diese zu besorgen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin durch das
Ereignis, bei dem Schüsse auf ihren Ehemann abgegeben worden sei-
en, traumatisiert und die Angst vor erneuten Gewalttaten von Seiten
des Schwagers und dessen Familie gross. Zudem seien die Beschwer-
deführer über den Aufenthaltsort ihrer Schwester respektive Schwäge-
rin im Ungewissen. Hinzu komme der kürzliche Tod der Mutter der Be-
schwerdeführerin. Kurz nachdem die Verfügung des BFM eingetroffen
sei, habe die Beschwerdeführerin wegen akuter Suizidalität in der psy-
chiatrischen Klinik notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Aus
diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
rer unzumutbar.
3.3 Im Arztzeugnis der P._______ vom 17. Mai 2005 wurde
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 18. April 2005
zu einem Behandlungstermin erschienen sei. Ihr Kind sei kurz nach
ihrer Flucht aus dem Kosovo geboren. Zwei Wochen vor dem
Behandlungstermin sei ihre Mutter gestorben. Seither sei sie nicht
mehr ansprechbar, schreie herum, schlage sich und könne sich nicht
um das Baby kümmern. Der Tod ihrer Mutter und der negative
Bescheid des BFM hätten schliesslich zu einer Dekompensation
geführt. Aufgrund der Dekompensation und der geäusserten Suizidali-
tät sei sie in P._______ überwiesen worden, welche sie einige Tage
später auf eigenen Wunsch verlassen habe. Die Beschwerdeführerin
sei in jungem Alter von ihren Eltern in „Mazedonien/Kosovo“
zurückgelassen worden. Sie habe im Krieg Schlimmes erlebt. Es
werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an einer
Belastungsstörung leide.
3.4 Die Vorinstanz beauftragte das Schweizerische Verbindungsbüro
in Pristina am 11. August 2005 im Rahmen des Vernehmlassungsver-
fahrens um die Abklärung verschiedener Fragen. Diese wurden am
3. Oktober 2005 beantwortet. Dabei hielt das Verbindungsbüro fest,
seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Vorbringen im Zusam-
menhang mit Drogen und den damit verbundenen Drohungen nicht zu-
treffen würden. Die Mitglieder der Familie R._______ würden
zueinander enge Beziehungen pflegen und hätten fast täglich Kontakt.
Es gebe kein spezielles Problem, das die familiären Beziehungen
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwager berührt hätte.
Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo bestehe für die Familie
R._______ keine Gefahr. J._______ sei nicht auf mysteriöse Weise
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verschwunden, sondern lebe zusammen mit ihrem Ehemann und ihren
drei Kindern in Pristina. Das Haus der Familie R._______ sei während
den kriegerischen Auseinandersetzungen tatsächlich zerstört worden.
Im Jahre 1994 sei der Beschwerdeführer nach Deutschland gegangen
und habe dort während sechs Jahren gearbeitet. Im Jahre 2000 habe
er einige Zeit bei seiner Schwester S._______ in H._______ gewohnt,
danach habe er bis 2004 in Pristina gelebt. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer den Kosovo, weil er keine feste Anstellung gehabt
habe, aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Die Vorinstanz führte zudem in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober
2005 hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin
aus, angesichts des Todes ihrer Mutter und der fast zeitgleichen Ge-
burt ihrer Tochter, sei ihre Reaktion nicht aussergewöhnlich. Sympto-
me wie Konzentrationsprobleme, innere Unruhe und Nervosität seien
eher normale und vorübergehende Begleiterscheinungen solcher ein-
schneidender Begebnisse. Hinsichtlich der Angaben der Beschwer-
deführerin, wonach sie im Krieg Schlimmes erlebt habe, stelle sich die
Frage, welchen Krieg sie gemeint habe, da sie ihren Aussagen zufolge
bis etwa 2003 in Mazedonien gelebt habe, währenddem der Krieg in
Kosovo, Serbien und Montenegro in den Jahren 1998 und 1999
stattgefunden habe.
3.5 Die Beschwerdeführer nahmen dazu in ihrer Replik vom 26. Okto-
ber 2005 Stellung und machten geltend, die Auskünfte des Verbin-
dungsbüros in Pristina von einer namentlich nicht genannten Person,
möglicherweise einer entfernten Verwandten, seien falsch. Zudem hät-
ten sie sowie die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seit
vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu noch in I._______ lebenden
entfernten Verwandten, weshalb diese über die effektiven Verhältnisse
zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführer nicht aus erster Hand
informiert seien. Möglicherweise habe die Auskunftsperson von ihrem
feindlich gesinnten Schwager falsche Informationen erhalten. So treffe
es insbesondere nicht zu, dass J._______ mit ihrem Ehemann jemals
in Pristina gelebt habe. Zudem habe sie keine Kinder. Die Be-
schwerdeführer hätten nie mehr ein Lebenszeichen von ihr erhalten.
Ferner sei der Beschwerdeführer nie in Deutschland gewesen, son-
dern sei bis 1996 in E._______ zur Schule gegangen. Er habe auch
nie in Pristina gelebt. Seine Schwester S._______ lebe seit 1998 oder
1999 in den USA. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat
nicht aus ökonomischen Gründen verlassen. Die Aussagen des
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Verbindungsbüros, wonach die verwandtschaftlichen Beziehungen
zwischen den Beschwerdeführern, J._______ und deren Ehemann
eng seien und tägliche Kontakte bestünden, seien nicht
nachvollziehbar. Sollten weiterhin Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführer bestehen, seien Auskünfte bei Personen
einzuholen, welche über die tatsächlichen Verhältnisse der Familie
R._______ informiert seien, so beispielsweise bei den Eltern oder
Schwestern des Beschwerdeführers. Im Weiteren gaben sie an, die
psychischen Störungen der Beschwerdeführerin würden ganz
offensichtlich mit Traumatisierungen zusammenhängen, die sie
1998/1999 während des Krieges Im Kosovo erlitten habe. In dieser
Zeit habe sie sich vorübergehend zuerst bei einer Cousine ihres Vaters
in Pristina, dann auch während einer gewissen Zeit bei der Familie ih-
res späteren Ehemannes in I._______ aufgehalten.
3.6 In einem weiteren Arztbericht der P._______ vom 22. Oktober
2007 betreffend die Beschwerdeführerin wurde die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt und ausgeführt, dass
die medikamentöse Behandlung zu einer gewissen Stabilisierung des
Gesundheitszustandes geführt habe. Die Behandlungstermine würden
alle drei bis vier Wochen stattfinden. Die ungewisse
Aufenthaltssituation stelle eine zusätzliche Belastung dar. Die
Beschwerdeführerin benötige weiterhin eine Behandlung. Eine
Rückkehr in den Kosovo löse bei ihr Panikgefühle aus, zumal ihre Fa-
milie in der Schweiz wohnhaft sei.
In einem aktualisierten Arztbericht der P._______ vom 4. Februar 2009
wurde betreffend die diagnostizierte psychische Erkrankung der Be-
schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass weiterhin zirka alle drei
Wochen, in Akutsituationen häufiger Behandlungen stattfinden wür-
den. Die Lebenssituation - Veränderungen in der Wohnsituation und
die Schwierigkeiten ihres Ehemannes, eine Arbeitsstelle zu finden -
würden sie (zusätzlich) belasten. Es falle der Beschwerdeführerin
schwer, über ihre Erlebnisse - Miterleben zweier Kriege, das In-Brand-
Stecken des Wohnhauses, Explosion von Bomben im Garten und
Morddrohungen aus der Familie ihres Ehemannes - zu sprechen. In
Akutsituationen nehme sie zusätzlich zur Olanzapin (Zyprexa)
Lorazepam (Temesta) ein. Für den Fall einer Wegweisung aus der
Schweiz, habe sich die Beschwerdeführerin suizidal geäussert. In ihrer
Heimat lebe nur noch ihr Bruder. Vater und Schwester würden in der
Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügen. Sie habe den
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Tod ihrer Mutter noch immer nicht verarbeitet. Sie werfe ihren Eltern
vor, dass sie sie nicht bereits früher in die Schweiz geholt hätten. Da-
mit wären ihr die schlimmen Ereignisse in der Heimat erspart geblie-
ben. Die Beschwerdeführerin benötige dringend eine Traumabehand-
lung. Eine Intensivierung der bisherigen Behandlung sei wegen der fi-
nanziellen Situation nicht möglich. Es bestehe ein erhebliches Suizidri-
siko im Falle einer Ausweisung.
4.
4.1 Vorab ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Benachteiligungen - das Zerstören des Wohnhauses seiner Familie
in I._______ 1999/2000 und die fehlende Hilfe beim Wiederaufbau
desselben - festzuhalten, dass sich die Situation im Kosovo seit dem
Kriegsende von 1999 massgeblich verändert hat. Der Heimatstaat des
Beschwerdeführers hiess im Ausreisezeitpunkt Serbien und
Montenegro und war aus eben diesen beiden Territorien
zusammengesetzt, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-
Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Im Jahre
2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab.
Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die
Republik Kosovo ebenfalls los und erklärte die staatliche
Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft.
Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - haben den Kosovo
seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt.
Wenn auch weiterhin Mängel in verschiedenen Institutionen des noch
jungen Staates auszumachen sind und die internationale Staatenge-
meinschaft weiterhin politisch und militärisch präsent sein wird, so sind
die Bemühungen beim Aufbau eines funktionierenden Rechtsstaates
beträchtlich. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
diese anlässlich der Befragungen angab, erst seit dem Jahre 2003
beziehungsweise seit ihrer Heirat im Kosovo wohnhaft gewesen zu
sein (vgl. A2, S. 1; A14, 2. Teil, S. 4), wobei davon ausgegangen
werden kann, dass die erst auf Beschwerdeebene erwähnten
sporadischen Aufenthalte bei Verwandten im Kosovo vor dem Jahr
2003 bestanden haben dürften. Ob die auf Beschwerdeebene
angeführten traumatischen Kriegserlebnisse als nachgeschoben zu
erachten sind, kann aus folgenden Überlegungen offen bleiben. Wie
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt
hat, sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schwie-
rigkeiten auf die allgemeine Nachkriegssituation im Kosovo zurückzu-
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führen und treffen zahlreiche andere Einwohner gleichermassen, wes-
halb sie nicht zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3
AsylG zu führen vermögen. Eine Anerkennung setzt vielmehr voraus,
dass als Folge solcher Verhältnisse eines Landes eine individuelle
konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG, von
welcher kein adäquater Schutz durch den Heimat- bzw. Herkunfts-
oder Quasi-Staat geboten wird, glaubhaft gemacht werden kann. Eine
solche liegt mit dem Hinweis auf die fehlende Hilfe beim Wiederaufbau
ihres zerstörten Hauses nicht vor. Die Vorinstanz hat diesen Benach-
teiligungen demzufolge zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen.
An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Bundes-
rat den Kosovo mit Beschluss vom 1. April 2009 zu einem sogenann-
ten safe country erklärt hat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b).
4.2 Was die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die geltend gemachten Nachstellungen seitens eines
Schwagers des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen
sind. So sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
Schiesserei widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der summarischen
Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 7. Juli 2004 gab
er zu Protokoll, er habe vor einem Monat Probleme gehabt, da seine
Schwester ihren Ehemann verlassen und sich bei ihm aufgehalten
habe. Deswegen sei vor zirka einer Woche sein Schwager zusammen
mit seinen Brüdern bei ihm erschienen und habe auf ihn geschossen.
Deshalb habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten (vgl. A1, S. 4). Dem-
gegenüber machte er anlässlich der kantonalen Anhörung auf die Fra-
ge nach den Gründen seiner ersten Ausreise in Richtung Schweiz - ei-
nen Monat vor dem 29. Juni 2004 - geltend, „dieses Problem geschah
bevor ich das erste Mal in die Schweiz kommen wollte“ (vgl. A14,
1. Teil, S. 3f.). Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit gab er vorerst an, an-
lässlich der Befragung in der Empfangsstelle „eine Woche vor meiner
ersten Ausreise“ gemeint zu haben; damals sei er nicht detailliert be-
fragt worden. Auf erneuten Vorhalt meinte er kurz darauf, „vielleicht
habe ich mich geirrt, aber dieses Ereignis, bei dem geschossen wur-
de, war eine Woche vor meiner zweiten Ausreise“ (vgl. a.a.O., S. 13).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung han-
delt es sich bei diesen unterschiedlichen Aussagen nicht um einen Wi-
derspruch untergeordneter Bedeutung. Vielmehr betrifft er einen zent-
ralen Punkt der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers. Über-
Seite 13
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dies gab der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt der aktenkundigen Tat-
sache, dass er bereits einmal ausgereist sei, zu, er habe bereits ein-
mal versucht, in die Schweiz zu gelangen (vgl. A1, S. 5), und meinte
zuerst, er erinnere sich nicht mehr an das Datum, obwohl dies vor drei
Wochen gewesen sein soll. Bei der kantonalen Anhörung gab er zu-
dem an, dies sei ein Monat vor dem 29. Juni 2004 und damit Ende Mai
2004 gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich vorgehal-
ten, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei dies bereits am 19. Juni
2004 gewesen, worauf er meinte, „Jetzt, wo Sie es mir sagen, war es
schon im Juni und nicht im Mai. Das war anfangs Juni“ (vgl. a.a.O., S.
13 f.). Durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers, den Sachver-
halt den ihm vorgehaltenen aktenkundigen Tatsachen jeweils anzupas-
sen, entsteht der Eindruck, er habe die von ihm vorgebrachten Ausrei-
segründe konstruiert. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer be-
züglich des Zeitpunkts, in dem seine Schwester ihren Ehemann verlas-
sen haben soll, widersprüchliche Angaben, welche auch auf Be-
schwerdeebene nicht erklärt werden konnten. So gab er anlässlich der
kantonalen Befragung an, seine Schwester habe ihren Ehemann eine
Woche vor seiner zweiten Ausreise verlassen (vgl. A14, S. 9). An glei-
cher Stelle machte er geltend, seine Schwester sei bereits einmal bei
ihm gesucht worden und zwei Wochen später noch einmal. Indem in
der Beschwerdeschrift (S. 5) dazu eingewendet wird, der Schwager
habe seine Ehefrau - die Schwester des Beschwerdeführers - bereits
einen Monat vorher zur Rückkehr aufgefordert, vermag dies nichts zur
Klärung des Widerspruchs beizutragen. Vielmehr entsteht dadurch ein
weiterer Widerspruch, weshalb dieser Sachverhalt insgesamt unglaub-
haft erscheint. Wie in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend
ausgeführt, äusserte sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich
bezüglich der An- respektive Abwesenheit seiner Schwester, als diese
von ihrem Ehemann zur Rückkehr aufgefordert worden war (vgl. A14,
S. 9 und 10). So gab er vorerst zu Protokoll, sein Schwager habe seine
Ehefrau ein zweites Mal zur Rückkehr aufgefordert, wobei sie sich er-
neut geweigert habe. Daraufhin hätten er und seine Brüder das Feuer
eröffnet (a.a.O., S. 9). Kurz darauf antwortete er auf die Frage, wer bei
dieser Schiesserei anwesend gewesen sei, seine Schwester sei an
diesem Tag nicht dort gewesen, da sie bereits vorher verschwunden
sei (a.a.O., S. 10). Im Weiteren kam es zwischen den Aussagen des
Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zu erheblichen Wider-
sprüchen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Be-
fragung zu Protokoll, sein Haus sei im Krieg zerstört worden. Es habe
ihm niemand geholfen. Deshalb habe er bei seiner Schwester
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G._______ in H._______ gewohnt. Seine Schwester J._______,
welche mit ihrem Ehemann in T._______ gewohnt habe, sei nach ihrer
Trennung auch nach H._______ gekommen und habe bei G._______
gewohnt (vgl. A14, 1. Teil, S. 8). Demgegenüber gab die
Beschwerdeführerin diesbezüglich an, ihr Ehemann habe, da er kein
Haus mehr gehabt habe, seit fünf Jahren bei seiner Schwester in
H.________ gewohnt. Dort hätten sie später Probleme bekommen.
Diese Schwester, bei der sie gewohnt hätten, habe Probleme mit
ihrem Ehemann gehabt (vgl. A14, 2. Teil, S. 6). Weiter gab der
Beschwerdeführer als Datum der Schiesserei eine Woche vor seiner
zweiten Ausreise - also Ende Juni 2004 - an (vgl. A14, 1. Teil, S. 9). Die
Beschwerdeführerin hingegen machte auf die Frage nach dem Datum
geltend, dies sei fünf Tage vor ihrer Ausreise, im Mai 2004 gewesen.
Sie sei zuvor in der Schweiz gewesen und gerade in den Kosovo
zurückgekehrt, als dies geschehen sei (vgl. A14, 2. Teil, S. 7). Auch
hinsichtlich der angeblichen Schiesserei machten die Beschwerdefüh-
rer unterschiedliche Aussagen. So führte der Beschwerdeführer aus,
sein Schwager habe in seine Richtung geschossen (vgl. A14, 1. Teil S.
8 und 10): „Sie wollten mich umbringen“ (a.a.O., S. 9). Die Beschwer-
deführerin machte demgegenüber geltend, die vielen Brüder des
Schwagers ihres Ehemannes hätten begonnen, umherzuschiessen.
Sie hätten einfach wahllos umhergeschossen (vgl. A14, 2. Teil, S. 7).
Diese unterschiedlichen Aussagen können entgegen der Einwände auf
Beschwerdeebene nicht mit Übersetzungsproblemen erklärt werden,
zumal die Beschwerdeführer auch auf entsprechende Nachfragen das-
selbe wiedergaben. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach
die festgestellten Divergenzen möglicherweise auf Verständigungspro-
bleme zurückzuführen seien, ist ebenso unbegründet und findet in den
Akten keine Stütze, zumal daraus keine Anhaltspunkte dafür hervorge-
hen und die Beschwerdeführer ihre Aussagen rückübersetzt erhalten
und mit ihrer Unterschrift als richtig und vollständig anerkannt haben.
Auch die zu beiden Anhörungen beigezogenen Hilfswerksvertreterin-
nen haben diesbezüglich keine Bemerkungen angebracht.
Schliesslich konnten die vorgebrachten Drohungen seitens eines
Schwagers des Beschwerdeführers auch durch die auf Vernehmlas-
sungsebene vorgenommenen Abklärungen des Verbindungsbüros in
Pristina nicht bestätigt werden. Vielmehr sollen gemäss diesen die Mit-
glieder der Familie R._______ untereinander enge Beziehungen
pflegen und in fast täglichem Kontakt zueinander stehen. Weiter gebe
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es in der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Schwager kein spezielles Problem. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr in den Kosovo keiner Gefahr ausgesetzt wä-
ren. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme auf den
Standpunkt stellen, die Auskünfte seien falsch, wobei die Informatio-
nen der Auskunftsperson möglicherweise von Seiten des dem Be-
schwerdeführer feindlich gesinnten Schwagers und dessen Familie
stammen würden, kann dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt wer-
den. Selbst wenn einzelne Informationen überholt oder übertrieben
oder gar falsch sein sollten, so ist nicht einzusehen, weshalb die Aus-
kunft gebende Person, welche aus dem gleichen Dorf wie der Be-
schwerdeführer – I._______ - stammt, derart ausführliche falsche
Angaben zu verschiedenen Personen (Lebenssituation der Schwester
J._______, frühere Aufenthalte des Beschwerdeführers im Ausland
und im Kosovo sowie dessen Lebenssituation und die erneute
Ausreise) hätte machen sollen, zumal das Schweizerische
Verbindungsbüro diese spontan aufgesucht hat und daher nicht
vorgängig vom Schwager und/oder dessen Familie hat instruiert
werden können. Es ist daher von der Richtigkeit der Auskünfte
auszugehen. Im Übrigen ist auch höchst fraglich, dass der Beschwer-
deführer und seine Familie seit der Zerstörung ihres Hauses im Jahre
1999 nie mehr in I._______ - wo der Beschwerdeführer nach wie vor
angemeldet sein soll (vgl. A1, S. 1; Heiratsurkunde; A11: Kopie
Reisepass, ausgestellt am 28. August 2001) - gewesen seien
respektive keinen Kontakt zu dort lebenden Verwandten gehabt hätten,
zumal sie dort nach wie vor ein Haus respektive ein Grundstück
besitzen sollen und der Beschwerdeführer I._______ in der Emp-
fangsstelle als seinen letzten Wohnsitz angegeben hat (vgl. A1, S. 1).
Schliesslich machte der Beschwerdeführer selber geltend, er habe in
der Landwirtschaft gearbeitet und sei deswegen jeweils in „sein Dorf“
gegangen (vgl. A14, 1. Teil, S. 7). I._______ befindet sich überdies nur
wenige Kilometer - „zirka zehn Minuten“ - von H._______ entfernt, wo
die Familie des Beschwerdeführers leben soll, und liegt ebenfalls in
der Gemeinde E._______.
4.3 Soweit auf Beschwerdeebene schliesslich geltend gemacht wird,
die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei durch die Er-
lebnisse sowie die Streitigkeiten mit dem Schwager des Beschwerde-
führers - Schüsse auf den Beschwerdeführer - ausgelöst worden, wird
die ärztliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
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(PTBS) nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist dazu festzustellen, dass
nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumati-
sierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf asylrechtlich rele-
vanten Übergriffen beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symp-
tome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen,
Entwurzelungsprozesse, interfamiläre Spannungen (Fehlgeburten,
schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern, usw.), geben
(vgl. WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwi-
schen Justiz und Medizin, in ZAR 8/2002 S. 286; GEHARD EBNER/JOACHIM
GARDEMANN/VOLKER DITTMANN, Psychiatrische Arztzeugnisse und Gutach-
ten im Asylverfahren, in Forum Gesundheitsrecht, Psychiatrie und
Recht Zürich, Basel, Genf 2005 S. 363; HANSPETER KUHN/URSULA STEINER-
KÖNIG, Ärztliche Berichte und Gutachten im Asylbereich, ausgewählte
Aspekte aus Sicht der FMH in ASYL 3/02 S. 7).
Hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin kann
den Akten zwar entnommen werden, dass diese bereits in der Emp-
fangsstelle erwähnt hat, sie fühle sich seit den Ereignissen im Zusam-
menhang mit der Schussabgabe auf ihren Ehemann krank (vgl. A2, S.
4). Dies machte sie auch anlässlich der kantonalen Befragung geltend
(vgl. A14, 2. Teil, S. 6 f.). Hingegen kommen gestützt auf die einge-
reichten Arztberichte und die Akten als mögliche Ursache der psychi-
schen Erkrankung der Beschwerdeführerin andere einschneidende Er-
eignisse in Frage. So wird im Arztbericht vom 4. Februar 2009 u.a. da-
rauf hingewiesen, die von ihrem in der Schweiz wohnhaften Vater (Be-
willigung C) wiederholt eingereichten Gesuche um Familiennachzug
seien jeweils abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin werfe ihren
Eltern vor, dass sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die
Schweiz habe einreisen dürfen. Schliesslich machte die Beschwerde-
führerin anlässlich der kantonalen Befragung geltend, sie habe vor
drei Monaten (März/April 2004) zwecks Besuchs ihrer schwer kranken
Mutter im Spital ein einwöchiges Visum für eine Reise in die Schweiz
im März/April 2004 erhalten (vgl. A14, 2. Teil, S. 6). Weiter ist den Ak-
ten zu entnehmen, dass sie kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz
erstmals Mutter geworden ist. (...) 2005 und damit kurz vor der
negativen Verfügung des BFM vom 13. April 2005 verstarb ihre Mutter
(vgl. Beilage Beschwerdeschrift). Gemäss den vorliegenden Arztbe-
richten begab sich die Beschwerdeführerin kurz danach, am 18. April
2005, erstmals in ärztliche Behandlung. In den Arztberichten wird zu-
dem auf die eigene schwierige Rolle der Beschwerdeführerin als Mut-
ter, welche von Schuldgefühlen geprägt sei, die Überforderung bei der
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Betreuung ihrer Kinder sowie angeblich auch Kriegserlebnisse, hinge-
wiesen.
Bei dieser Sachlage können die festgestellten psychischen Beschwer-
den der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit auf die von den Beschwerdeführern vorgetragenen, hievor als un-
glaubhaft qualifizierten Nachstellungen mit dem Schwager und dessen
Familie zurückgeführt werden, sondern müssen von den einschneiden-
den Ereignisse (Geburt, Tod der Mutter, Rolle als Mutter, etc.) sowie
die schwierigen Lebensumstände (Wohnungssuche, Arbeitssuche,
etc.), in denen sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie befinden,
stammen.
4.4 Insgesamt vermochten die Beschwerdeführer die Nachstellungen
durch einen Schwager und dessen Familie nicht glaubhaft zu machen.
Entgegen den anders lautendenden Ausführungen in der Beschwerde
liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die auf eine begründete
Furcht vor künftigen Verfolgungen schliessen lassen.
4.5 Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten genügend abgeklärt und
hinreichend erstellt. Es besteht somit keine Veranlassung für eine er-
neute Abklärung durch das Schweizerische Verbindungsbüro bezie-
hungsweise die Schweizer Botschaft in Pristina, weshalb der entspre-
chende Antrag abzuweisen ist.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde weiter einzugehen, da diese am Ausgang des Verfah-
rens nichts ändern können. Demzufolge erfüllen die Beschwerdeführer
die Anforderungen von Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 7 AsylG
nicht, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wer-
den kann. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
Seite 18
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ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
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Beschwerdeführer in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Im Heimatland der Beschwerdeführer herrscht zurzeit weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, so
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer, welche der Bevölkerungs-
mehrheit der ethnischen Albaner angehören, grundsätzlich zumutbar
ist.
6.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der Beschwer-
deführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitli-
cher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
Seite 20
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fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
nen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbar-
keit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunfts-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im
Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und b).
6.4.3 Wie den drei eingereichten ärztlichen Berichten entnommen
werden kann, ist die Beschwerdeführerin seit dem 18. April 2005 in
ärztlicher Behandlung. Aufgrund einer anlässlich des ersten Behand-
lungstermins festgestellten Dekompensation und der dabei geäusser-
ten Suizidalität wurde die Beschwerdeführerin in die P._______
überwiesen, die sie einige Tage später auf eigenen Wunsch wieder
verliess. Anlässlich der zweiten Besprechung habe sie von
Erlebnissen aus dem Krieg, von Konzentrationsproblemen, innerer
Unruhe und, dass sie wegen Kleinigkeiten die Nerven verliere,
berichtet. Dabei seien weitere Belastungsfaktoren hinzugekommen
(Flucht, Geburt des ersten Kindes und neue Rolle als Mutter, un-
sicherer Aufenthaltsstatus, Tod ihrer Mutter, negativer Entscheid des
BFM). In einem weiteren Arztbericht vom 22. Oktober 2007 wurde die
Diagnose bestätigt und festgehalten, dass der gesundheitliche Zu-
stand der Beschwerdeführerin mit einer Medikation mit 5mg Zyprexa
habe stabilisiert werden können, wobei nach wie vor zeitweise grosse
Unruhe, Nervosität und Ängste vorkommen würden, die es ihr verun-
möglichen würden, den Alltag zu bewältigen. Die Behandlungstermine
würden alle drei bis vier Wochen stattfinden. Die Vorstellung in den Ko-
sovo zurückkehren zu müssen, würden bei ihr Panikgefühle auslösen,
da ihre Familie (damit sind Vater und Schwester gemeint) in der
Schweiz wohnhaft sei. In einem weiteren Arztbericht vom 4. Februar
2009 werden eine psychiatrische Behandlung - diese finde meist alle
drei Wochen, in Krisensituationen auch häufiger, statt - und Medika-
mente weiterhin als notwendig erachtet. In den letzten Monaten seien
weitere schwierige Umstände - Wohnungssuche, Arbeitssuche, unsi-
cherer Aufenthaltsstatus - hinzugekommen. Diese Situation habe bei
der Beschwerdeführerin Flash-Backs ausgelöst an ihre Erlebnisse in
ihrem Heimatland. Sie habe berichtet, in der Heimat zwei Kriege miter-
lebt und dabei wiederholt tote Menschen gesehen zu haben. Das
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Haus, in dem sie gewohnt habe, sei in Brand gesteckt worden, im Gar-
ten seien Bomben explodiert. Ihrem Mann gegenüber seien Morddro-
hungen ausgesprochen worden. Im Zusammenhang mit einer drohen-
den Wegweisung aus der Schweiz habe sie sich suizidal geäussert. In
ihrer Heimat Mazedonien lebe nur noch ihr Bruder. Vater und Schwes-
ter hätten in der Schweiz eine Bewilligung C. Der behandelnde Arzt
bezeichnete die therapeutischen Bedingungen unter den gegebenen
Umständen als desaströs. Die Beschwerdeführerin benötige dringend
eine spezifische Traumabehandlung. Eine solche sei aus finanziellen
Gründen und wegen des gegenwärtigen unsicheren Aufenthaltsstatus
nicht möglich. Die aktuelle Untersuchung habe zu einer Retraumatisie-
rung beigetragen, so dass die erreichte Stabilisierung in Frage gestellt
sei und in einem langwierigen Behandlungsprozess wieder aufgebaut
werden müsse. Sie sei derzeit akut psychiatrisch behandlungsbedürf-
tig. Eine Wegweisung aus der Schweiz stelle subjektiv und objektiv
eine Bedrohung dar. Unter der aktuellen Retraumatisierung sei eine la-
tente Suizidalität gegeben. Es bestehe ein erhebliches Suizidrisiko im
Falle einer Ausweisung, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im
ambulanten Setting aufgefangen werden könne und wiederum eine
stationäre Behandlung medizinisch indiziert sei, um das erhebliche Ri-
siko eines Suizids einzugrenzen. Am 24. Juni 2009 (Faxeingabe) hielt
der zuständige Arzt der P._______ zur aktuellen gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin fest, diese habe über eine im Garten
explodierenden Granate, von Kriegsopfern, die sie selber gesehen
habe, sowie von einer Morddrohung ihrem Ehemann gegenüber
berichtet, wobei sich Ort und Zeit nicht näher eingrenzen liessen. Die
Beschwerdeführerin sei bereits im Kosovo in psychiatrischer
Behandlung gewesen, wobei sie lediglich mit Medikamenten behandelt
worden sei. Ob eine prämorbide Persönlichkeit bereits vor den
traumatisierenden Ereignissen im Heimatland vorgelegen habe, könne
nicht rekonstruiert werden. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin
die Geschehnisse bisher nicht verarbeiten können. Dies liege
entweder an individuellen psychischen Faktoren oder sei das
chronifizierte Zustandsbild durch das Fehlen einer früheren (zeit-
nahen) therapeutischen Begleitung. Wegen des hängigen Asylverfah-
rens, das die Beschwerdeführerin nach wie vor als bedrohlich erlebe,
sei es nahezu unmöglich, einen therapeutischen „Schutzraum“ zu
schaffen, welcher eine psychische Veränderung zulassen würde. Wei-
ter führte der Arzt aus, die Beschwerdeführerin benötige eine kontinu-
ierliche, hochfrequente spezifische Traumatherapie, welche in einer
unbedrohten Umgebung - in der Schweiz - durchgeführt werden müs-
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se. In ihrer Replik vom 5. August 2009 bestätigen die Beschwerdefüh-
rer diese Ausführungen des Arztes.
6.4.4 Wie weiter oben ausgeführt, sind die geltend gemachten Nach-
stellungen seitens eines Schwagers des Beschwerdeführers nicht ur-
sächlich für die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttrau-
matische Belastungsstörung. Zudem kann offen gelassen werden, ob
diese auf persönlich erfahrene Kriegserlebnisse im Kosovo zurückzu-
führen sind. Zwar soll die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge
bis zu ihrer Heirat im Jahre 2003 in Mazedonien gelebt haben (vgl.
A14, 2. Teil, S. 4), wobei, wie weiter vorne erwähnt (Ziff. 4.1), nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sie sporadisch Verwandte im Ko-
sovo besucht hat. Schliesslich soll sie gemäss Arztbericht vom 24. Juni
2009 bereits im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen sein,
dabei jedoch lediglich Medikamente erhalten haben. Es kann davon
ausgegangen werden, dass dadurch eine gewisse Stabilität ihres psy-
chischen Gesundheitszustandes erlangt worden war. Zumindest sah
sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nicht veran-
lasst, von den angeblich persönlich erlebten Kriegsereignissen im Ko-
sovo zu berichten. Vielmehr berichtete sie über andere traumatisieren-
de Ereignisse, welche jedoch hievor als unglaubhaft qualifiziert worden
sind. Weiter ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für das Er-
scheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krank-
heitsbildes einer PTBS auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkata-
strophen, familiäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen
oder Tod von Familienangehörigen) in Frage kommen. Solche hat die
Beschwerdeführerin denn auch geltend gemacht (Geburt des ältesten
Kindes, fast zeitgleicher negativer Entscheid des BFM und Tod der
Mutter), weshalb davon auszugehen ist, dass diese Ereignisse die von
den behandelnden Ärzten dargelegte Traumatisierung ausgelöst res-
pektive verstärkt haben und für die nach wie vor auftretenden akuten
Situationen verantwortlich sind. Ferner ist festzustellen, dass es durch-
aus nachvollziehbar ist, dass die in der Schweiz durchgeführten thera-
peutischen Gespräche eine gewisse Retraumatisierung von früheren
Ereignissen ausgelöst haben können. In den zwei letzten Arztberichten
wird eine spezifische, intensivierte Traumabehandlung weiterhin als
dringend bezeichnet und auf ein erhebliches Suizidrisiko hingewiesen.
6.4.5 Was die medizinische Versorgungslage im Kosovo betrifft, ist
festzuhalten, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung durch Ka-
pazitätsprobleme, weite Distanzen und die mangels Existenz eines
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umfassenden Krankenversicherungssystems hohen Kosten nur einge-
schränkt gewährleistet ist. Zahlreiche Behandlungen und Medikamente
sind für einen bedeutenden Teil der Bevölkerung unerschwinglich. Dies
trifft insbesondere auf die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen
Erkrankungen zu, bei welchen sich die öffentliche Grundversorgung
auf medikamentöse Behandlungen beschränkt und kaum psychothera-
peutische Behandlungen durchgeführt werden. Die Behandlungszent-
ren für psychische Krankheiten (Community Mental Health Centers),
derzeit acht an der Zahl, fokussieren sich weitgehend auf die Rehabili-
tierung chronisch und schwer erkrankter - nicht an posttraumatischen
Belastungsstörungen leidender - Personen. Zudem muss ein einzelnes
Zentrum eine Bevölkerungsgruppe von 250'000 Personen abdecken.
Daneben führen nur wenige Spitäler psychiatrische Abteilungen, wobei
sich die dortigen Behandlungen zumeist auf die Überprüfung der Me-
dikamenteneinnahme beschränken (keine Psychotherapie) und gene-
rell grosse Kapazitätsprobleme herrschen. Allgemein lässt sich ein
Mangel an kompetentem Fachpersonal - insbesondere an ausgebilde-
ten Psychiatern - und eine beschränkte Anzahl geeigneter medizini-
scher Einrichtungen feststellen, was aufgrund des gesteigerten Be-
dürfnisses der Bevölkerung an Behandlungen von psychischen Er-
krankungen akute Kapazitätsprobleme zur Folge hat. Nichtstaatliche
Organisationen (NGO's) wie auch das UNHCR beurteilen bis zum
heutigen Zeitpunkt insgesamt die Behandelbarkeit schwerer und chro-
nischer psychischer Krankheiten nicht als ausreichend (vgl. UNHCR
Position on the Continued International Protection Needs of Indivi-
duals from Kosovo [March 2005], Ziff. 10 ff. und 18; United Nations
Kosovo Team, Erste Beobachtungen zu Defiziten im Gesundheitsver-
sorgungssystem im Kosovo [Januar 2007], Ziff. III; RAINER MATTERN,
SFH, Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung, Update vom 7.
Juni 2007; HANS WOLFGANG GIERLICHS, Neue Erkenntnisse zur psychiatri-
schen Versorgung im Kosovo: in Zeitschrift für Ausländerrecht und
Ausländerpolitik 2008, S. 185 ff.; IOM, Fact-Sheet Kosovo, April 2008,
S. 5 - 6).
6.4.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund
und gestützt auf die oben erwähnten Arztberichte zum Schluss, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2005 trotz
regelmässiger Therapie nicht massgeblich verbessert hat und nach
wie vor als labil zu bezeichnen ist. Ob eine spezifische Traumabehand-
lung vor diesem Hintergrund zum gewünschten Erfolg - einem angst-
freien Leben, Hoffnung und Friede - führen würde, kann deshalb in
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Frage gestellt werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von
der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente im Kosovo erhältlich
sein dürften. Im Arztbericht vom 24. Juni 2009 (Faxeingabe) wurde
denn auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo bereits
mit entsprechenden Medikamenten behandelt worden war. Anderer-
seits kann sie einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass die in der Schweiz lebenden Fa-
milienangehörigen der Beschwerdeführerin (Vater und Schwester)
oder die in anderen westlichen Ländern lebenden Schwestern des Be-
schwerdeführers (vgl. A1, S. 2) ihr die von ihr weiter benötigten Medi-
kamente zukommen lassen bzw. sie beim Erwerb derselben im Kosovo
finanziell unterstützen. Auch wenn die Beschwerdeführerin Schwierig-
keiten bekundet, sich in neuen Situationen zurecht zu finden, ist es ihr
zuzumuten, sich - allenfalls mit Hilfe ihres Ehemannes - an die im Ko-
sovo vorhandenen medizinischen Institutionen zu wenden, um die not-
wendige Behandlung fortsetzen zu können. Dabei ist darauf hinzuwei-
sen, dass am Universitätsspital in Prishtina - unweit des gemeinsamen
Wohnortes der Beschwerdeführer E._______ - bereits im Jahre 2005
eine psychiatrische Intensivpflegeabteilung eröffnet wurde und dort
qualifizierte Pflegeleistungen erbracht werden können (vgl. IOM, Fact-
Sheet Kosovo, April 2008, S. 5). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass die medizinische Versorgungslage im Kosovo zwar nicht auf
westeuropäischem Niveau liegt, jedoch angesichts der dort bestehen-
den medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr in das Heimatland
keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin droht (vgl. dazu die wei-
terhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2004 Nr. 7 E.
5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Es ist somit davon auszuge-
hen, dass eine weiterhin benötigte medikamentöse und psychiatrische
Behandlung im Kosovo vorzufinden und zugänglich wäre. Hinsichtlich
der im Arztbericht vom 4. Februar 2009 gemachten Feststellungen, die
Beschwerdeführerin habe sich für den Fall einer erzwungenen Rück-
kehr in den Kosovo suizidal geäussert, ist festzuhalten, dass ein un-
ausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit kon-
frontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psy-
chischen Belastung führen kann. Dieser Belastung kommt aber im
asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung
zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufwei-
sen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Im Einzelfall kann eine reaktiv
auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernst-
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haft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen
Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend
kann für die Zeit vor und während der Rückreise in den Kosovo einer
allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen und allen-
falls auch physischen Zustandes der Beschwerdeführer medikamentös
und mit einer angespassen persönlichen Betreuung begegnet werden.
Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu
verkennen, kann somit von den bei ihr vorliegenden gesundheitlichen
Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form
einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4
AuG geschlossen werden.
Überdies können die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorla-
ge entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe bean-
tragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR
142.312), womit die Beschwerdeführer in einer ersten Phase nach ih-
rer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behand-
lung der Beschwerdeführer nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten
gestellt sind.
6.4.7 Schliesslich leben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
dessen Eltern sowie vier Schwestern (vgl. A1, S. 2 und A14, S. 6) wei-
terhin im Kosovo. Damit verfügen die Beschwerdeführer dort über ein
familiäres Beziehungsnetz, das ihnen eine Reintegration bestimmt er-
leichtern wird. Zudem werden diese mehrheitlich weiblichen Verwand-
ten der psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin den nötigen
Halt geben können und ihr bei der Bewältigung des Alltags sowie der
Betreuung der zwei noch kleinen Kinder (geb. 2004 und 2006) behilf-
lich sein. Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit der
kurz bevorstehenden Einschulung ihrer älteren Tochter die Möglichkeit
haben wird, ihr Beziehungsnetz in ihrem Sprach- und Kulturkreis zu er-
weitern, wobei sie mit einem zusätzlichen Rückhalt rechnen kann. Wie
den Akten ferner entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz mit schwierigen Umständen zu kämpfen, was den
Rückschluss auf ein - wohl nicht zuletzt sprachlich und kulturell be-
dingt - eher beschränktes soziales Netz in der Schweiz schliessen
lässt. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer, der selber offenbar
gesund und arbeitswillig ist, über verschiedene berufliche Erfahrun-
gen, die es ihm erleichtern werden, im Kosovo eine Arbeit zu finden,
um für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Insgesamt können
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die Prognosen einer Bewältigung der gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin sowie der Überwindung anfänglicher Schwierig-
keiten im Alltag durch die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Kosovo als positiv gewertet werden. Die unter dem Aspekt des Kindes-
wohls zu berücksichtigenden Elemente sprechen ebenfalls nicht gegen
eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat, da der Le-
bensmittelpunkt ihrer heute knapp noch nicht fünfjährigen Tochter und
ihres noch jüngerer Sohnes klar noch bei ihren Eltern liegt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f.), weshalb auch ihnen eine Integration
im Kosovo gelingen sollte.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Die Be-
schwerdeführer ersuchten indessen um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführer ge-
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mäss Aktenlage bedürftig sind. Das Gesuch um Befreiung von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer,
T._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: 9. September 2009
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