B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4489/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige arabischer Eth-
nie und orthodoxen Glaubens. Gemäss eigenen Angaben verliess der Be-
schwerdeführer sein Heimatland am 18. Juni 2013 und gelangte auf dem
Landweg in den Libanon. Am 26./27. August 2013 folgten ihm die Be-
schwerdeführerin und deren Kinder. Den Beschwerdeführenden wurde am
20. September 2013 von der schweizerischen Vertretung in Beirut (Liba-
non) je ein Visum ausgestellt. Mit diesen gelangten sie am 28. September
2013 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 2. Oktober 2013 um Asyl
nachsuchten.
B.
Sie wurden am 10. Oktober 2013 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP; A4/12 und A5/11]). Eingehende Anhörungen zu den Asylgründen fan-
den am 23. März 2015 statt (A11/10 und A12/17).
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen vor, im Juni 2013 hätten fünf bewaffnete Unbekannte den
Beschwerdeführer während einer Autofahrt angehalten und entführt. Nach
der Zahlung einer Lösegeldsumme von 30‘000 US Dollar durch den Vater
des Beschwerdeführers sei er nach drei Tagen freigekommen. Am 18. Juni
2013 sei der Beschwerdeführer von seinem Vater telefonisch benachrich-
tigt worden, nicht nach Hause zurückzukehren, da er vom Luft-Nachrich-
tendienst des syrischen Staates gesucht werde. Es würde ihm von den Be-
hörden vorgeworfen, die Revolution gegen die syrische Regierung zu un-
terstützen. Zu Beginn der Revolution hätten viele Geschäftsleute die Re-
volution finanziell gefördert, was die syrischen Behörden nicht geduldet
hätten. So sei der Beschwerdeführer zwischen die beiden Fronten geraten.
Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführenden Syrien verlas-
sen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre syrischen Reisepässe in Ko-
pie zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (eröffnet am 2. Juli 2015) stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg,
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schob den Vollzug der Wegweisung indessen wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Juli 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragen in materieller Hinsicht, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass
die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien
sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in den internen Antrag
um vorläufige Aufnahme (Akte A14/1), eventualiter sei ihnen betreffend den
internen Antrag das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine
schriftliche Begründung zuzustellen und danach sei ihnen eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zu-
dem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichten sie eine Fürsorgebestätigung der
Flüchtlingshilfe vom 21. Juli 2015 betreffend den Beschwerdeführer nach.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August
2015 wurden die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen
Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung der vorläufigen Auf-
nahme und Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das SEM wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2015 führte das SEM an, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten
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und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Ver-
nehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. September 2015
vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 21. April 2016 brachten die Beschwerdeführenden vor,
aufgrund der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) würde es sich als sinnvoll erweisen,
das Dossier dem SEM zur Vernehmlassung zukommen zu lassen. Zudem
wurde auf die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Syrien hingewie-
sen.
H.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 wiesen die Beschwerdeführenden
auf das Urteil des BVGer E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 hin. Das SEM
habe es – wie im vorliegenden – auch in jenem Fall unterlassen, die Vi-
sumsakten beizuziehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Asyl-
entscheid des SEM kassiert und das SEM angewiesen habe, ergänzende
Sachverhaltsabklärungen – insbesondere unter Beizug der Akten des Vi-
sumsverfahren – vorzunehmen und erneut zu entscheiden. Im vorliegen-
den erstinstanzlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführenden aus-
drücklich darauf hingewiesen, mit einem Visum vom Libanon via Kairo in
die Schweiz eingereist zu sein (Akten A5/11, Seite 7, Frage 5.02-5.04; Akte
A4/12, Seite 8, Frage 5.02-5.04).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2
und 3 der angefochtenen Verfügung betroffen ist.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
halten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiese-
nen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a.; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997/27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde
eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht
verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung be-
wirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der
angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse
der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individuel-
ler Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungs-
vollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht ein-
zutreten.
1.5 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge
Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme
handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg-
weisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen
Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid
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über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechts-
wirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen
Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme
(Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1948/2015
vom 19. April 2016 E. 2.1; D-3280/2014 vom 16. März 2016 E. 2.2;
E-2481/2015 vom 21. Mai 2015). Die Beschwerdeführenden haben den
negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung ange-
fochten. Die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst
mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft
erwachsen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwer-
den wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann im vorliegenden Urteil da-
rauf verzichtet werden, auf den von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Sachverhalt zu ihren Asylgesuchen und auf die vorinstanzliche
Verfügung im Einzelnen einzugehen. In der Beschwerde wird zu Recht ge-
rügt, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es davon ab-
gesehen habe, die Visumunterlagen beizuziehen und die Beschwerdefüh-
renden zu fragen, ob anlässlich des im Libanon ausgestellten Visums eine
Befragung betreffend die Gesuchsgründe stattgefunden habe. Dies obwohl
die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP ausdrücklich darauf hinge-
wiesen hätten, dass sie legal mit einem Visum vom Libanon in die Schweiz
eingereist seien (Akten A5/11, Seite 7, Frage 5.02-5.04; Akte A4/12, Seite
8, Frage 5.02-5.04). Dabei wurde auf das Urteil des BVGer D-3242/2014
vom 3. Dezember 2014 verwiesen (Beschwerde Art. 24).
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Seite 7
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12
VwVG N 19 ff. und N 42, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK] 2006/24 E. 5.1).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
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Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend erweist sich eine Kassation un-
ter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen als angezeigt. Die ange-
fochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
5.4 Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, sind die Beschwer-
deführenden gemäss ihren Angaben in der jeweiligen BzP legal mit einem
Visum in die Schweiz eingereist. Visumsakten (z.B. Befragungsakten im
Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) können po-
tenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern,
müssen aber nicht. Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich,
dass die Visumsakten beigezogen wurden, welchen allenfalls substanzielle
Aussagen zu den Fluchtgründen entnommen werden können. Sollten die
Visumsakten keine Hinweise auf verfolgungsbedeutsame Sachverhaltsele-
mente liefern, wäre dies im Asylentscheid festzuhalten. Es liegt somit be-
reits aus diesem Grund eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das SEM wurde
bereits wiederholt in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsge-
richt gerügt (Urteile D-3242/2014 E. 5; E-1417/2016 E. 6.2). Es kann auch
vorliegend nicht Aufgabe des Gerichts sein, diese Akten beizuziehen und
in die Sachverhaltserstellung einfliessen zu lassen. Den Beschwerdefüh-
renden ginge dadurch auch eine Instanz verloren. Die Beschwerde ist da-
her wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutzuheissen, soweit darauf einzu-
treten ist.
5.5 Die Vorinstanz ist anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen
– insbesondere unter Beizug der Akten des Visumsverfahrens – vorzuneh-
men und erneut zu entscheiden.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen und Anträgen in der Beschwerde. Die betreffenden Ausfüh-
rungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden
erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen. Dabei hat das SEM
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Seite 9
in der vorliegenden Beschwerde allenfalls zusätzlich als berechtigt erkenn-
bar gerügte Mängel zu beheben.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung ei-
nen schwerwiegenden und nicht heilbaren Sachverhaltsfeststellungsfehler
aufweist und somit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), was zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Beschwerde ist inso-
weit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberück-
sichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde (und Ergänzungsein-
gaben) einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts der nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht Sache
des Bundesverwaltungsgerichts, die Mängel und Versäumnisse selber zu
heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Umständen negativen Ent-
scheid zu treffen, da der Instanzenverlust eine Verletzung des Anspruchs
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehörs bewirken könnte.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
9.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes
verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Be-
schwerdeführenden zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes
wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) pauschal auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger