Abtei lung V
E-4491/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A_______, geboren _______,
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in _______ (Sri Lanka),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4491/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie ersuchte mit englischspra-
chiger Eingabe vom 23. August 2006 an die Schweizerische Botschaft
in _______ um Asyl in der Schweiz. Das Gesuch ging bei der Bot-
schaft am 5. September 2006 ein.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei seit
19 Jahren Lehrerin und unterrichte an einer (...) in (...). Während der
ethnischen Unruhen im Juli 1983 sei ihr Haus in (...) zusammen mit
ihren Besitztümern zerstört worden, was sie der Polizei gemeldet
habe. Danach habe sie das Haus wieder aufgebaut und für fünf Jahre
vermietet; zusammen mit ihrer Familie sei sie zu ihrer Mutter nach (...)
gezogen. Nach Ablauf der Mietdauer habe sie von den Mietern die
Räumung des Hauses verlangt, was diese jedoch verweigert hätten.
Sie habe erfolglos dagegen geklagt, ihre gegen das abweisende Urteil
eingereichte Berufung sei seit acht Jahren hängig. Im Juni 1990 sei ihr
Haus in (...) zerstört worden, weshalb sie bei der Polizei Anzeige
erstattet habe. Auch habe sie ihren ältesten Sohn verloren. Das Haus
habe sie ihrer Schwester geschenkt. Die Lage in (...) sei angespannt
und lebensbedrohlich. Sie sei verheiratet und habe vier minderjährige
Kinder.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel als Kopien bei: ein Schrei-
ben der Polizeistation (...) vom (...) 1983 mit englischsprachiger
Übersetzung, eine englischsprachige Anzeige bei der Polizei in (...)
vom (...) 1990 und eine englischsprachige Schenkungsurkunde vom
(...) 1988.
B.
Mit Schreiben vom 27. September 2006 teilte die Schweizerische Bot-
schaft der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe werde als Asylgesuch
entgegengenommen. Sie wurde für den Fall, dass sie am Gesuch fest-
halten wolle, aufgefordert, ihre Vorbringen ("grievances") und allfällige
unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als
letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis
zum 27. Oktober 2006 einzureichen.
C.
Mit beeideter schriftlicher Erklärung in englischer Sprache vom
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16. Oktober 2006 an die Botschaft (Eingang bei der Botschaft: 25. Ok-
tober 2006) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe zusammen
mit ihren Eltern und ihrer einzigen Schwester in (...) gelebt, in (...)
studiert, im Jahre 1988 ihre Zulassung als Lehrerin erhalten und im
gleichen Jahr geheiratet. Das Haus ihrer Mutter sei eigentlich zu
gleichen Teilen ihrer Schwester und ihr zugesprochen worden, doch
sei sie gezwungen gewesen, ihre Hälfte der Schwester abzutreten. Im
Jahre 1990 habe sie während der Unruhen wegziehen müssen und
sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, wo sie eine (...) gehabt
habe. Aufgrund ihres kritischen Gesundheitszustandes sei sie von
IKRK-Mitarbeitern in ein Krankenhaus in der Stadt gebracht worden;
ihr Ehemann habe wegen der Unruhen nicht nachkommen können und
sei als Flüchtling nach Indien gegangen. Ihre Schwester sei 1992
gestorben, die Mutter 1996. Der Schwager habe die Familie aus dem
gemeinsamen Haus geworfen.
Der Eingabe lagen als Beweismittel in Kopien bei: eine eidestattliche
Versicherung der Beschwerdeführerin zur Bestätigung ihrer Identität
vom 17. Oktober 2006 (in englischer Sprache); zwei Fotografien, die
Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zeigend; ein Bestätigungs-
schreiben des (...), (...), von Oktober 2006 (in englischer Sprache); ein
Zertifikat betreffend die Lehrerausbildung von März 1993 (mit eng-
lischer Übersetzung); ein Anstellungsschreiben; ein Zeugnis des (...),
(...), von 1986; ein Zertifikat betreffend einen Computerkurs von
Oktober 2004; ein Zertifikat betreffend die Teilnahme an einem
Lehrerausbildungsprogramm; ein Zertifikat betreffend die Teilnahme
am Kurs eines Schönheitssalons von Mai 2003; eine Teilnahmebe-
stätigung eines Lehrerworkshops des (...) (Sri Lanka) von Oktober
2004; eine Teilnahmebestätigung eines Workshops über Gewerk-
schaftsrechte von Juni 2003; eine Teilnahmebescheinigung eines
Workshops zu Energiefragen im (...) von Mai 2001; eine Beschwerde
bei der Polizei in (...) von Oktober 1990 (die Plünderung des Hauses
betreffend, mit Beilagen); ein Bericht der Polizei in (...) von Dezember
1983 (mit englischer Übersetzung); eine Bestätigung über den
Aufenthalt in einem Flüchtlingslager von 1984 (in englischer Sprache);
ein Schreiben eines Rechtsvertreters in (...) von Juni 1999 im Zu-
sammenhang mit dem Berufungsverfahren; eine englischsprachige
Übersetzung des Urteils des (...) von September 1998; Schenkungs-
urkunden (Nr. 2801, 9166 und 9165, in englischer Sprache); ein
Mietvertrag von 1983 in englischer Sprache; Zertifikate des (...) von
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2001, 2002 und 2003 sowie ein Zertifikat des (...) und der (...) von
2001.
D.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 überwies die Schweizerische Bot-
schaft dem BFM (Eingang: 27. Februar 2007) die von der Beschwerde-
führerin eingereichten Unterlagen mit einem kurzen Kommentar, wo-
nach diese nicht zu einer Anhörung eingeladen worden sei, weil sie
lediglich allgemeine Probleme in der Familie und die generelle Lage im
Heimatland, aber keine Verfolgungsvorbringen geltend gemacht habe.
E.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf den
fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend ge-
machten Problemen in den achziger und neunziger Jahren und der
Einreichung des Asylgesuchs. Zudem vermöchten allgemeine Unruhen
und private Rechtsstreitigkeiten mangels Vorliegens eines asylrelevan-
ten Verfolgungsmotives keine einreiserelevante Verfolgungssituation zu
begründen. Zwar müsse die Sicherheitssituation am Wohnort der Be-
schwerdeführerin als kritisch eingestuft werden, aber diese könne sich
den lokal und regional beschränkten Nachteilen mittels Inanspruch-
nahme einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb Sri Lankas,
beispielsweise im Grossraum Colombo, entziehen. Die eingreichten
Dokumente würden an dieser Einschätzung nichts ändern, da sie le-
diglich die nicht in Frage gestellten Vorbringen stützten.
Die Verfügung ging der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der
Schweizerischen Vertretung in (...) am 30. Mai 2007 zu.
F.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 15. Juni 2007 an die Botschaft
(Eingang: 21. Juni 2007) erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss
Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde wurde mit
Schreiben vom 21. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht über-
mittelt, wo sie am 3. Juli 2007 einging. Ihr Inhalt ist weitestgehend
identisch mit dem Asylgesuch vom 23. August 2006. Als Beilagen
reichte sie ein Bestätigungsschreiben des IKRK (Sri Lanka) von März
2007 über die Zerstörung und den Verlust von Besitztümern sowie die
bereits im Original eingereichte eidesstattliche Erklärung vom 16. Ok-
tober 2006 in Kopie ein.
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G.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) zur Vernehmlassung ein.
H.
Das Bundesamt nahm nach mit Verfügung vom 19. Juli 2007 vom Ge-
richt gewährter Fristerstreckung am 17. August 2007 Stellung und be-
antragte Abweisung der Beschwerde. Bei Asylgesuchen aus dem Aus-
land könne sich eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers er-
übrigen, wenn das Gesuch so ausführlich begründet werde, dass es
für die Entscheidfällung genüge. Auch aus organisatorischen und ka-
pazitätsmässigen Gründen könne darauf verzichtet werden, jede ge-
suchstellende Person vor Ort anzuhören. Auch wenn eine unmittelbare
asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht werde, könne auf eine
Anhörung verzichtet werden, wenn das Gesuch dem BFM schnell un-
terbreitet werden solle. Wenn das Bundesamt aber zum Schluss kom-
me, der rechtserhebliche Sachverhalt sei noch nicht genügend erstellt,
so werde die schweizerische Vertretung angewiesen, eine Anhörung
durchzuführen. Vorliegend hätten sich aus dem Gesuch der Beschwer-
deführerin und der nach Aufforderung zur Substanziierung eingereich-
ten Eingabe keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte und aktu-
elle asylrelevante Verfolgung ergeben, weshalb auf eine Anhörung ver-
zichtet worden sei. Mittlerweile würden tamilische Zuzügler aus dem
Norden und Osten nach Colombo nicht mehr deportiert, weshalb eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative insbesondere im Grossraum Co-
lombo als zumutbar erachtet werde.
I.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 28. September
2007 Replikrecht gewährt, von welchem sie keinen Gebrauch machte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann
die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachli-
chen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewil-
ligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in englischer Sprache formulierten
Eingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der vorstehend geschilderten Begleitumstände und der Tatsache, dass
die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behör-
de obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 61), ist daher im vorliegenden Fall zugunsten der Be-
schwerdeführerin davon auszugehen, dass sie die Beschwerde, wel-
che, bei der schweizerischen Botschaft in (...) am 21. Juni 2006
eingegangen ist, rechtzeitig eingereicht hat.
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, auf die Beschwerde ist - trotz
des sprachlichen Mangels und der nicht zweifelsfrei belegten rechtzei-
tigen Einreichung des Rechtsmittels - einzutreten. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 ff. VwVG).
3.
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3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asyl-
suchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Urteil
vom 27. November 2007 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt,
dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen
oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asyl-
suchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhalts-
erstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Un-
möglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufor-
dern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu
genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
dann im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu
einem absehbaren negativen Entscheid schriftlich zu äussern (BVGE
a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten,
den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung zu begründen
(BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin weder von
der schweizerischen Vertretung in (...) zu ihrem Asylgesuch vom
23. August 2006 befragt, noch wurde sie mittels eines individualisier-
ten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufge-
fordert. Das der Beschwerdeführerin zugestellte, standardisierte
Schreiben vom 27. September 2006, wonach sie die Asylgründe
schriftlich festzuhalten habe, vermag den vorstehend erwähnten An-
forderungen nicht zu genügen, da es an Fragen - beispielsweise zu
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mutmasslichen Verfolgern oder zu allfälliger Schutzsuche bei den Be-
hörden - mangelt.
Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesu-
ches in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2006 und
16. Oktober 2006 sowie den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln,
aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen er-
geben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend
abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrig-
ten; insoweit hat das Bundesamt den gesetzlichen Bestimmungen Ge-
nüge getan.
3.2.2 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einer-
seits der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, sich zum
absehbaren negativen Entscheid zu äussern, anderseits hätte das
Bundesamt in der Verfügung vom 18. Mai 2007 seinen Verzicht auf
eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grund-
sätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche ange-
sichts dessen formeller Natur zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.).
3.2.3 Das BFM stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlassung
vom 17. August 2007 auf den Standpunkt, angesichts dessen, dass
dem vollständig erstellten Sachverhalt klarerweise keine Hinweise auf
eine asylrelevante Gefährdung zu entnehmen gewesen seien, habe
sich vorliegend eine Befragung erübrigt.
3.2.4 Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2007/30 das Vorge-
hen des Bundesamtes als nicht rechtskonform zu bezeichnen ist. Die
Aufhebung eines Entscheides des BFM, bei dem das Bundesamt die-
sem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings nicht in
jedem Falle zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM sei-
nen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des
Asyls vor Bekanntwerden des vorgenannten Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den
Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c
S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann,
dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil
erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheid-
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wesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des
Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu
erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Be-
schwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich
zu ihren Asylgründen zu äussern.
3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt, und der
rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie in der
vorstehenden Erwägung 3.2.1 ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen.
Ferner hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdever-
fahren Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut ausführlich darzulegen,
was sie auch getan hat. Zudem wurde ihr das Replikrecht zur Ver-
nehmlassung des BFM vom 17. August 2007 gewährt, von dem sie
allerdings keinen Gebrauch gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist von
einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in ma-
terieller Hinsicht zu prüfen, ob das Bundesamt der Beschwerdeführerin
zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch ab-
gewiesen hat.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
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letzten Revision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
5.
5.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das BFM zu Recht
das Fehlen jeglicher asylrelevanter Gefährdungssituation verneint hat.
Die Beschwerdeführerin macht mit den Zerstörungen der Häuser in
(...) und (...), dem Diebstahl der sich in diesen befindenden Besitz-
tümer, der verweigerten Räumung des Hauses in (...) durch die
dortigen Mieter verbunden mit jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, dem
Verlust des von der Mutter geerbten Hauses an die Schwester und der
Vertreibung aus dem gemeinsamen Haus durch den Schwager
ausschliesslich Verluste materieller Art geltend. Zudem mangelt es bei
den in den achziger und neunziger Jahren stattgefundenen Ereignis-
sen am zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ge-
schehnissen und dem Asylgesuch. Die eingereichten Belege über die
materiellen Verluste, gerichtlichen Auseinandersetzungen und Proble-
me mit Wohneigentum sowie die beruflichen Qualifizierungen der Be-
schwerdeführerin unterstreichen den nicht in Frage gestellten, asyl-
rechtlich irrelevanten Sachverhalt und führen zu keiner anderen Be-
wertung. Bei der geltend gemachten allgemeinen Sicherheitslage in
der Heimatregion der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um
eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant begründete und hinreichend
intensive Verfolgung, denen diese und ihre Familie auf dem Gebiet des
gesamten Heimatstaates schutzlos ausgeliefert wäre.
Nachdem nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungssitua-
tion auszugehen ist, braucht auf die Frage nach der Beziehungsnähe
zur Schweiz, die nach den Akten als klar nicht gegeben anzusehen ist,
oder anderen potenziellen Zufluchtstaaten nicht eingegangen zu wer-
den.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht auf den unmittelbaren flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz
angewiesen ist. Das Bundesamt hat damit die Einreise zu Recht ver-
weigert und das Asylgesuch abgelehnt.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin, durch die schweizerische Vertretung in
_______
- die schweizerische Vertretung in _______, mit der Bitte um Eröff-
nung dieses Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung
der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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